Entscheidungsdatum
02.11.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M. über die Beschwerde von Herrn A. B. vom 27.06.2023 gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 19.06.2023, Zl. …, mit dem der Einspruch vom 25.05.2023 gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, zur angeführten Zahl … gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vom 11.10.2023Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M. über die Beschwerde von Herrn A. B. vom 27.06.2023 gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 19.06.2023, Zl. …, mit dem der Einspruch vom 25.05.2023 gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, zur angeführten Zahl … gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen worden war, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vom 11.10.2023
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Von der belangten Behörde wurde mit 19.06.2023 ein Zurückweisungsbescheid erlassen, mit dem der Einspruch vom 25.05.2023 gegen die Strafverfügung der LPDW 05 PK Margareten zur angeführten Zahl … gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen wurde.Von der belangten Behörde wurde mit 19.06.2023 ein Zurückweisungsbescheid erlassen, mit dem der Einspruch vom 25.05.2023 gegen die Strafverfügung der LPDW 05 PK Margareten zur angeführten Zahl … gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen wurde.
Begründend wurde von der belangten Behörde wie folgt ausgeführt:
„Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter/der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.„Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter/der Einschreiterin die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Sie haben gegen die Strafverfügung vom 16.05.2023 mit Schreiben vom 25.05.2023 Einspruch erhoben. Daraufhin wurden Sie aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der Sie vom Beschuldigten/von der Beschuldigten ermächtigt wurden, ihn/sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die LPDW 05 PK Margareten zu übermitteln, widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste.
Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Die von Ihnen vorgelegte Vollmacht berechtigt nur zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe, nicht aber zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden.Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Die von Ihnen vorgelegte Vollmacht berechtigt nur zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe, nicht aber zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden.
[…]“
Dieser Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2023 zugestellt (vgl. Zustellnachweis im Behördenakt AS 71).Dieser Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2023 zugestellt vergleiche Zustellnachweis im Behördenakt AS 71).
In seiner am 27.06.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich eine Beschwerde gegen den erhaltenen Bescheid einlegen. Der Bescheid mit dem Spruch, dass mein Einspruch gegen die Strafverfügung der LPDW 05 PK Margareten gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen wird, ist für mich nicht akzeptabel.hiermit möchte ich eine Beschwerde gegen den erhaltenen Bescheid einlegen. Der Bescheid mit dem Spruch, dass mein Einspruch gegen die Strafverfügung der LPDW 05 PK Margareten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen wird, ist für mich nicht akzeptabel.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG sollte die Behörde Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung nutzen, sondern vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung veranlassen. Mir wurde lediglich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um eine Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren vorzulegen. Leider habe ich innerhalb dieser Frist keine Vollmacht nachgereicht, da ich fälschlicherweise annahm, dass die vorliegende Vollmacht zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ausreichend sei.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sollte die Behörde Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung nutzen, sondern vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung veranlassen. Mir wurde lediglich eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um eine Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren vorzulegen. Leider habe ich innerhalb dieser Frist keine Vollmacht nachgereicht, da ich fälschlicherweise annahm, dass die vorliegende Vollmacht zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ausreichend sei.
Ich möchte betonen, dass ich mich im guten Glauben befand, dass die vorliegende Vollmacht zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren ausreicht. Es war nicht meine Absicht, den Mangel bewusst zu ignorieren oder das Verfahren zu behindern. Daher bitte ich Sie, meine Situation zu berücksichtigen und die Entscheidung zu überdenken.
Ich beantrage hiermit die Überprüfung des Bescheids und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Sollten Sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, bitte ich darum, dass mein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nicht als Verzicht auf mein Recht betrachtet wird.
Des Weiteren beantrage ich, dass mir gegebenenfalls Verfahrenshilfe gewährt wird, da ich außerstande bin, die Kosten der Verfahrensführung zu tragen, ohne meinen notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen. Ich versichere Ihnen, dass meine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß den Vorgaben bitte ich Sie, meine Beschwerde zu berücksichtigen und mich über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu informieren. Ich stehe Ihnen für weitere erforderliche Angaben und Dokumente gerne zur Verfügung. Ich bitte Sie daher die Abweisung aufzuheben bzw. eine Beschwerdevorentscheidung einzuleiten.
[…]“
Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 27.06.2023 samt dem bezughabenden Akt dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 03.07.2023 vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung an sich und zugleich für den Fall der Durchführung einer solchen auf die Teilnahme an dieser verzichtete.
Vom erkennenden Gericht wurde im Zuge seiner eigenen Ermittlungen an die belangte Behörde mit 20.09.2023 nachfolgendes Schreiben gerichtet:
„[…]
In Angelegenheit der Beschwerde des Herrn A. B. vom 27.06.2023 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 19.06.2023, Zl. …, mit dem der Einspruch vom 25.05.2023 gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 16.05.2023, GZ: …, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen worden war, werden Sie ersucht, binnen einer Frist von einer Woche ab Einlangen dieses Schreibens anher – unter Anschluss eines allfälligen Zustellnachweises – bekanntzugeben, wann die do. Verfahrensanordnung vom 26.05.2023 dem Beschwerdeführer Herrn A. B. zugestellt worden ist.In Angelegenheit der Beschwerde des Herrn A. B. vom 27.06.2023 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 19.06.2023, Zl. …, mit dem der Einspruch vom 25.05.2023 gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 16.05.2023, GZ: …, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG zurückgewiesen worden war, werden Sie ersucht, binnen einer Frist von einer Woche ab Einlangen dieses Schreibens anher – unter Anschluss eines allfälligen Zustellnachweises – bekanntzugeben, wann die do. Verfahrensanordnung vom 26.05.2023 dem Beschwerdeführer Herrn A. B. zugestellt worden ist.
Ausgehend von dem im Behördenakt auf AS 61 einliegenden Datenblatt („Zustellung Übersicht - 127613713“) und der Mail des Beschwerdeführers vom 15.06.2023, 12:16 Uhr (Behördenakt AS 63) geht das erkennende Gericht – unabhängig von und unpräjudiziell der inhaltlichen Beurteilung der Vollmachtsurkunde – davon aus, dass dem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen wurde, denn selbst unter Zugrundelegung, dass die Verfahrensanordnung bereits am 01.06.2023 (dem laut AS 61 Übergabezeitpunkt an die Post) an Herrn A. B. zugestellt worden wäre, ist seine Eingabe der Vollmacht vom 15.06.2023 um 12:16 Uhr fristgerecht erfolgt.
Diesbezüglich wird Ihnen freigestellt, innerhalb der oben genannten Frist ein ergänzendes, den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde allfällig stützendes Vorbringen zu erstatten.“
Die belangte Behörde replizierte darauf ihrerseits mit schriftlicher Stellungnahme vom 20.09.2023 wie folgt:
„[…]
Sg. Fr. C.,
die Verfahrensanordnung wurde mit Fensterkuvert zugestellt. Richtig ist, dass ein Schreiben eingelangt ist, welches den Titel „Vollmacht“ trägt. Allerdings bevollmächtigt der Beschuldigte mit dem Schreiben nur zur Zahlung der Geldstrafe aber nicht zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren: „Ich erteile meinem Bruder D. E. die Vollmacht die Geldstrafe zu zahlen.“
[…]“
Diese Stellungnahme der belangten Behörde wurde sodann von ihr wie folgt ergänzt:
„Die Vollmacht hat zum Zeitpunkt des Einspruchs noch nicht bestanden, sie wurde am 11.06.2023 datiert, der Einspruch aber schon zuvor am 25.05.2023 eingebracht. Dabei hatte ich den Hinweis, dass die Vollmacht bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden haben muss, in der Verfahrensanordnung fett gedruckt.“
Vom erkennenden Gericht wurden in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache der Beschwerdeführer selbst als Partei und sein Bruder als Zeuge zum Verfahrensgegenstand der Vollmachtserteilung einvernommen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
Sache des hier beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahrens ist die Entscheidung darüber, ob der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 19.06.2023, GZ: …, mit dem der Einspruch vom 25.05.2023 gegen die Strafverfügung der LPDW 05 PK Margareten zur angeführten Zahl … gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen worden war, zu Recht ergangen ist oder nicht.Sache des hier beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahrens ist die Entscheidung darüber, ob der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 19.06.2023, GZ: …, mit dem der Einspruch vom 25.05.2023 gegen die Strafverfügung der LPDW 05 PK Margareten zur angeführten Zahl … gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zurückgewiesen worden war, zu Recht ergangen ist oder nicht.
Dazu waren folgende entscheidungswesentliche Feststellungen zu treffen:
Der Beschwerdeführer, Herr A. B., ist am 19.04.2023 Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges PKW Volkswagen, VW Golf, weiß mit dem behördlichen Kennzeichen W-… (A) [vgl. hierzu Behördenakt AS 5].
Der Bruder des Beschwerdeführers, Herr D. E., hat am 19.04.2023 um 18:50 Uhr in Wien, F.-gasse dieses Fahrzeug gelenkt und wurde zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten (vgl. hierzu Anzeige im Behördenakt AS 1 ff).Der Bruder des Beschwerdeführers, Herr D. E., hat am 19.04.2023 um 18:50 Uhr in Wien, F.-gasse dieses Fahrzeug gelenkt und wurde zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten vergleiche hierzu Anzeige im Behördenakt AS 1 ff).
Von der belangten Behörde wurde am 16.05.2023 zu GZ: …, eine Strafverfügung gegen den Bruder, Herrn D. E., des Beschwerdeführers mit dem Inhalt erlassen, dass ihm als Lenker des Fahrzeuges PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-… (A) acht in der genannten Strafverfügung dort näher konkretisierte Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) angelastet wurden.
Für diese Verwaltungsübertretungen wurde über den Bruder des Beschwerdeführers gemäß § 134 Abs. 1 und Abs. 3c KFG 1967 eine Geldstrafe von insgesamt € 1.185,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 11 Tagen und 19 Stunden, verhängt (vgl. Behördenakt AS 25 bis AS 29 und Behördenakt AS 41 bis AS 45).Für diese Verwaltungsübertretungen wurde über den Bruder des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 134, Absatz eins und Absatz 3 c, KFG 1967 eine Geldstrafe von insgesamt € 1.185,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 11 Tagen und 19 Stunden, verhängt vergleiche Behördenakt AS 25 bis AS 29 und Behördenakt AS 41 bis AS 45).
Von der belangten Behörde wurde ebenso am 16.05.2023 zu GZ: …, eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer, Herrn A. B., mit dem Inhalt erlassen, dass ihm als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-…(A) sieben in der genannten Strafverfügung dort näher konkretisierte Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) angelastet wurden.
Für diese Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von insgesamt € 1.215,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 5 Tagen und 11 Stunden, verhängt (vgl. Behördenakt AS 51 bis AS 57).Für diese Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von insgesamt € 1.215,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 5 Tagen und 11 Stunden, verhängt vergleiche Behördenakt AS 51 bis AS 57).
Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 16.05.2023, GZ: …, gegen den Bruder des Beschwerdeführers, Herrn D. E., wurde diesem am 22.05.2023 durch Hinterlegung zugestellt (vgl. Zustellnachweis Behördenakt AS 35).Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 16.05.2023, GZ: …, gegen den Bruder des Beschwerdeführers, Herrn D. E., wurde diesem am 22.05.2023 durch Hinterlegung zugestellt vergleiche Zustellnachweis Behördenakt AS 35).
Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers die ihn betreffende Strafverfügung erhalten hatte, war er über die Höhe der verhängten Strafe schockiert und unternahm zunächst nichts. Etwa ein bis zwei Tage später kontaktierte er den Beschwerdeführer und bat diesen, ihm zu helfen; dies insbesondere beim Schreiben des Rechtsmittels gegen die Strafverfügung. Vereinbart war zwischen den beiden Brüdern, dass sie gemeinsam vorgehen. Der Beschwerdeführer hatte das Einverständnis seines Bruders Abdelkader Sayadi, dass er für ihn einen Einspruch erhebt.
Am 25.05.2023 erhob der Beschwerdeführer (in einem Schreiben) zu beiden Geschäftszahlen – … (D. E.) und … (A. B.) – jeweils Einspruch gegen die Strafverfügungen vom 16.05.2023 (vgl. Behördenakt AS 37 und AS 39). Am 25.05.2023 erhob der Beschwerdeführer (in einem Schreiben) zu beiden Geschäftszahlen – … (D. E.) und … (A. B.) – jeweils Einspruch gegen die Strafverfügungen vom 16.05.2023 vergleiche Behördenakt AS 37 und AS 39).
Beide Einsprüche vom 25.05.2023 waren vom Beschwerdeführer verfasst und war der Einspruch für seinen Bruder D. E. zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder akkordiert und war der Bruder des Beschwerdeführers damit einverstanden, dass er auch für ihn ein Rechtsmittel gegen die ihn betreffende Strafverfügung erhebt.
Die Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung betreffend Herrn D. E. am 25.05.2023 erfolgte mit Wissen und Willen des Bruders des Beschwerdeführers und bestand zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als zum Einschreiten bevollmächtigter (beauftragter) Vertreter und seinem Bruder Abdelkader als Vollmachtgeber (Auftraggeber).
Der Beschwerdeführer legte am 15.06.2023 in Reaktion auf die Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 26.05.2023 ein mit 11.06.2023 datiertes „Vollmacht“ betiteltes Schriftstück vor (vgl. Behördenakt AS 65), das textlich wie folgt lautet:Der Beschwerdeführer legte am 15.06.2023 in Reaktion auf die Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 26.05.2023 ein mit 11.06.2023 datiertes „Vollmacht“ betiteltes Schriftstück vor vergleiche Behördenakt AS 65), das textlich wie folgt lautet:
„Hiermit bevollmächtige ich Herrn A. B., mich, D. E., in folgender Angelegenheit/in folgenden Angelegenheiten zu vertreten: Ich erteile meinem Bruder D. E. die Vollmacht, die Geldstrafe zu zahlen. Und das ist meine Nummer ….“
Das gegenständliche Formular hat der Beschwerdeführer mit Einverständnis seines Bruders ausgefüllt und an die Polizei geschickt. Mit dem Text war gemeint, dass ihn sein Bruder Abdelkader bevollmächtigt hat, für ihn Einspruch zu erheben. Es war nicht intendiert, den Beschwerdeführer für die Entrichtung der Geldstrafe zu bevollmächtigen, vielmehr diese zu beeinspruchen und eine Herabsetzung zu bewirken. Der Bruder des Beschwerdeführers wollte diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer die Sache für ihn im vollen Umfang regelt.
Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zulassungsbesitz des Beschwerdeführers, der Lenkereigenschaft seines Bruders E. am 19.04.2023 und der Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnten ebenso wie jene zur Erlassung der beiden Strafverfügungen vom 16.05.2023 und der Zustellung der Strafverfügung an Herrn D. E., den Bruder des Beschwerdeführers, aus dem soweit völlig unbedenklichen Inhalt des Behördenaktes, insbesondere aus den angeführten Urkunden in den bezogenen Aktenteilen getroffen werden.
Die Feststellung zur Vorlage der mit 11.06.2023 datierten Vollmachtsurkunde gründet sich ebenso auf den unbedenklichen Inhalt des Behördenaktes und die dort angeführte Fundstelle.
Die Feststellungen zu den Geschehnissen, nachdem die Strafverfügung vom 16.05.2023 dem Bruder des Beschwerdeführers zugestellt worden war und dieser Kenntnis von deren Inhalt erhalten hatte, konnte das erkennende Gericht aus der in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 getätigten Zeugenaussage des Herrn D. E. treffen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2023, S. 4).Die Feststellungen zu den Geschehnissen, nachdem die Strafverfügung vom 16.05.2023 dem Bruder des Beschwerdeführers zugestellt worden war und dieser Kenntnis von deren Inhalt erhalten hatte, konnte das erkennende Gericht aus der in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 getätigten Zeugenaussage des Herrn D. E. treffen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2023, Sitzung 4).
Die Feststellungen zu den Umständen der Beauftragung (Bevollmächtigung) des Beschwerdeführers zur Erhebung des Einspruchs für seinen Bruder E. konnte das erkennende Gericht ebenso aus der Aussage dieses Zeugen treffen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2023, S. 4). Die Feststellungen zu den Umständen der Beauftragung (Bevollmächtigung) des Beschwerdeführers zur Erhebung des Einspruchs für seinen Bruder E. konnte das erkennende Gericht ebenso aus der Aussage dieses Zeugen treffen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2023, Sitzung 4).
Die Aussage des Zeugen D. E. erscheint dem erkennenden Gericht, das sich in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 überdies einen unmittelbaren Eindruck nicht nur von diesem Zeugen, sondern auch vom Beschwerdeführer machen konnte, glaubhaft und vor dem Hintergrund des hier zu beurteilenden Sachverhalts lebensnah und ohne weiteres nachvollziehbar. Dabei mag der Umstand, dass Lenker und Zulassungsbesitzer Brüder sind, die nach dem Einlangen der Strafverfügung beim Zeugen von diesem dargestellten Handlungen durchaus noch lebensnäher und glaubhafter machen – denn wohin wird man sich in der Situation des gerade mit einer Strafverfügung durchaus deutlich bestraften Lenkers wenden, wenn nicht an den älteren Bruder als Zulassungsbesitzer, um von diesem Hilfe zu erlangen – jedoch ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass sich der hier vorliegende geradezu prototypische Lebenssachverhalt des Lenkers, der sich vom Zulassungsbesitzer ein Kraftfahrzeug leiht, in der Folge mit diesem Kraftfahrzeug in eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle gerät und sodann für am Fahrzeug festgestellte Mängel bestraft wird, in der überwiegenden Zahl der Fälle auch außerhalb des Familienkreises in der Reaktion darauf auch nicht anders gestalten wird, als der hier vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt.
Die Hilfe, die der Zeuge beim Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar aus seiner Aussage gesucht hat, war die der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die ihn betreffende Strafverfügung, wobei es hier für die Glaubwürdigkeit des Zeugen und auch des Beschwerdeführers nicht darauf ankommt, dass sie etwa deponiert hätten, dass ausdrücklich Vollmacht zur Vertretung in dem Verwaltungsstrafverfahren des Zeugen erteilt worden sei.
Vielmehr leitet sich die Glaubwürdigkeit der soweit auch kongruenten Aussagen aus ihrer Zusammenschau und der Gesamtbetrachtung des konkreten Lebenssachverhalts und hier insbesondere der lebensnahen und glaubhaften Erzählung des Zeugen ab, der als Betroffener und Vollmachtgeber schließlich auch derjenige ist, der der Sache am nächsten steht.
Ausgehend von den obigen Überlegungen besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs für seinen Bruder Herrn D. E. dazu – jedenfalls schlüssig – bevollmächtigt war.
Daran ändert auch die später vorgelegte Urkunde vom 11.06.2023 mit ihrer Textierung nichts, weil es – darauf wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein – nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entscheidend auf die Datierung der Vollmachtsurkunde ankommt.
Hinsichtlich dessen, was mit dem Text der (auslegungsbedürftigen) Urkunde vom 11.06.2023 gemeint war, folgt das erkennende Gericht den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2023, S. 3), die das erkennende Gericht in Gesamtbetrachtung des von ihm festgestellten Sachverhalts als glaubhaft und aus dem Geschehensablauf heraus nachvollziehbar erachtet. Dass sich nicht rechtskundige und konkret auch nicht rechtskundig vertretene Personen – wobei überdies die deutsche Sprache nicht ihre Muttersprache ist (in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erwies sich die Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache als notwendig) – in der Erklärung dessen, was sie tatsächlich meinen, letztlich missverständlich ausdrücken, steht keineswegs außerhalb der Lebenserfahrung. Was die wirkliche Absicht des Beschwerdeführers und des Zeugen als Vollmachtgeber war, hat sich durch deren Depositionen in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar und lebensnah erschlossen (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2023, S. 5).Hinsichtlich dessen, was mit dem Text der (auslegungsbedürftigen) Urkunde vom 11.06.2023 gemeint war, folgt das erkennende Gericht den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2023, Sitzung 3), die das erkennende Gericht in Gesamtbetrachtung des von ihm festgestellten Sachverhalts als glaubhaft und aus dem Geschehensablauf heraus nachvollziehbar erachtet. Dass sich nicht rechtskundige und konkret auch nicht rechtskundig vertretene Personen – wobei überdies die deutsche Sprache nicht ihre Muttersprache ist (in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien erwies sich die Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache als notwendig) – in der Erklärung dessen, was sie tatsächlich meinen, letztlich missverständlich ausdrücken, steht keineswegs außerhalb der Lebenserfahrung. Was die wirkliche Absicht des Beschwerdeführers und des Zeugen als Vollmachtgeber war, hat sich durch deren Depositionen in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023 nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar und lebensnah erschlossen vergleiche dazu auch Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2023, Sitzung 5).
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, gilt das AVG, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, gilt das AVG, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2,, 3, 4, 11, 12, 13 Absatz 8,, 14 Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, Paragraph 39, Absatz 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.03.2019, Ra 2019/22/0004, ausgeführt, dass eine Vollmachtsurkunde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht nur nachgereicht werden, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden kann. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestand. Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG ist es nämlich, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Hegt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auch bei Nachreichung der geforderten Urkunde aufgrund ihrer Formulierung noch konkrete Zweifel daran, dass der Einschreiter rechtzeitig bevollmächtigt wurde, hätte sie bzw. es von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.03.2019, Ra 2019/22/0004, ausgeführt, dass eine Vollmachtsurkunde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nicht nur nachgereicht werden, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden kann. Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestand. Zweck der Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG ist es nämlich, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken. Hegt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auch bei Nachreichung der geforderten Urkunde aufgrund ihrer Formulierung noch konkrete Zweifel daran, dass der Einschreiter rechtzeitig bevollmächtigt wurde, hätte sie bzw. es von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen.
Das Vollmachtsverhältnis selbst kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande. Der Machtgeber kann seinen Willen, Vertretungsbefugnis einzuräumen, entweder ausdrücklich oder auch nur schlüssig erklären. Da die Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 2 AVG an keine Form gebunden ist, kann sie in Ermangelung gegenteiliger Sondervorschriften auch mündlich vorgenommen werden (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0071 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 6 ff).Das Vollmachtsverhältnis selbst kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter zustande. Der Machtgeber kann seinen Willen, Vertretungsbefugnis einzuräumen, entweder ausdrücklich oder auch nur schlüssig erklären. Da die Bevollmächtigung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG an keine Form gebunden ist, kann sie in Ermangelung gegenteiliger Sondervorschriften auch mündlich vorgenommen werden (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0071 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 6 ff).
Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die belangte Behörde zunächst durchaus zutreffend die Verfahrensanordnung vom 26.05.2023 an den Beschwerdeführer erlassen. Allerdings gelangt das erkennende Gericht in Zusammenschau der Formulierung – „Darüber hinaus muss aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden hat.“ – in dieser Verfahrensanordnung und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.09.2023 zu der Ansicht, dass die belangte Behörde entgegen der im Erkenntnis vom 21.03.2019, Ra 2019/22/0004 vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochenen Rechtsmeinung, dass es entscheidend nicht auf die Datierung der Vollmacht ankommt, sondern darauf, dass diese im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung bestanden hat, diese Rechtsansicht des Höchstgerichts offenkundig verkürzend und damit unzutreffend in ihrer rechtlichen Beurteilung bloß auf den Zeitpunkt der schriftlichen Datierung der Vollmachtsurkunde abstellt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann das Erkenntnis vom 21.03.2019, Ra 2019/22/0004 nicht in diesem verkürzenden Sinn verstanden werden, weil der zentrale Rechtssatz dieser Entscheidung – „Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestand.“ – unter Bedachtnahme darauf, dass eine Vollmacht als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig und vor allem im Innenverhältnis zwischen Machtgeber und Vertreter auch mündlich erteilt werden kann, zur Konsequenz hat, dass dieser „tatsächliche Zeitpunkt“ des Bestehens des Vollmachtverhältnisses von der belangten Behörde oder wie hier gegenständlich vom erkennenden Gericht von Amts wegen zu ermitteln sein wird, wobei dies in der Regel eine Vernehmung des Machtgebers und des Vertreters erforderlich machen wird, weil nur so – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bevollmächtigung im Innenverhältnis dieser beiden auch bloß mündlich erfolgen kann – dieser tatsächliche Zeitpunkt verlässlich festgestellt werden kann.
Zwar wird man zutreffend sagen können, dass in Fällen, in denen die Datierung der Vollmachtsurkunde mit dem Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung übereinstimmt beziehungsweise zeitlich nachvollziehbar und ohne weitere Zweifel erregt zu haben, zum Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung vordatiert ist, sich die belangte Behörde oder das Gericht mit dem bloß urkundlichen Nachweis wird zufriedengeben können – zwingend vor dem zentralen Rechtssatz der Entscheidung VwGH 21.03.2019, Ra 2019/22/0004 ist das jedoch nicht, weil auch der Fall einer vermeintlich zeitlich richtig datierten Vollmachtsurkunde, ohne dass eine solche Vollmacht zum Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung tatsächlich zwischen Machtgeber und Vertreter bestanden hätte, denkmöglich existieren kann.
Diese höchstgerichtliche Rechtsprechung legt nach Ansicht des erkennenden Gerichts sohin einen hohen Anspruch auf die in diesen Fallkonstellationen anzustellenden Ermittlungen sowohl der (belangten) Behörde als auch gegebenenfalls des Verwaltungsgerichtes.
Indem die belangte Behörde hier keine im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur erforderlichen weiteren Ermittlungen durchgeführt hat, die im gegenständlichen Fall über die Erlassung der bloßen Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinausgehen mussten, weil mit Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 11.06.2023 die Zweifel über die Vertretungsbefugnis aufgrund ihres Inhalts keineswegs ausgeräumt sein konnten, weil der Inhalt der Urkunde – „Ich erteile meinem Bruder D. E. die Vollmacht, die Geldstrafe zu zahlen.“ – für sich betrachtet keinen sinnvollen Gehalt hat, da zur Bezahlung einer Geldstrafe im gesamten Bereich des Verwaltungsstrafrechts keine Vollmacht erforderlich ist (selbst wenn man dieser Erklärung den denkmöglichen Inhalt unterstellt, dass der Beschwerdeführer für seinen Bruder dessen Geldstrafe bezahlen wollte, lässt sich damit nicht erklären beziehungsweise steht es im Widerspruch dazu, dass er dennoch einen Einspruch auch gegen dessen Strafverfügung erhoben hatte, zumal auch bei rechtsunkundigen Parteien a priori sinn- und planvolles Handeln unterstellt werden muss), hat sie ihren Zurückweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verfahrensmangels belastet.Indem die belangte Behörde hier keine im Sinne dieser höchstgerichtlichen Judikatur erforderlichen weiteren Ermittlungen durchgeführt hat, die im gegenständlichen Fall über die Erlassung der bloßen Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinausgehen mussten, weil mit Vorlage der Vollmachtsurkunde vom 11.06.2023 die Zweifel über die Vertretungsbefugnis aufgrund ihres Inhalts keineswegs ausgeräumt sein konnten, weil der Inhalt der Urkunde – „Ich erteile meinem Bruder D. E. die Vollmacht, die Geldstrafe zu zahlen.“ – für sich betrachtet keinen sinnvollen Gehalt hat, da zur Bezahlung einer Geldstrafe im gesamten Bereich des Verwaltungsstrafrechts keine Vollmacht erforderlich ist (selbst wenn man dieser Erklärung den denkmöglichen Inhalt unterstellt, dass der Beschwerdeführer für seinen Bruder dessen Geldstrafe bezahlen wollte, lässt sich damit nicht erklären beziehungsweise steht es im Widerspruch dazu, dass er dennoch einen Einspruch auch gegen dessen Strafverfügung erhoben hatte, zumal auch bei rechtsunkundigen Parteien a priori sinn- und planvolles Handeln unterstellt werden muss), hat sie ihren Zurückweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verfahrensmangels belastet.
Sie hat ihren Zurückweisungsbescheid auch mit Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet, als sie entgegen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes unzutreffend allein an der Datierung der Urkunde angeknüpft und ohne weitere Auslegung derselben – im Gesamtzusammenhang der Umstände dieses Einzelfalls – ihre Entscheidung getroffen hat.
Das erkennende Gericht hat die Ermittlungen, von deren Erforderlichkeit die Entscheidung VwGH 21.03.2019, Ra 2019/22/0004 spricht, in der Folge im gegenständlichen Beschwerdeverfahren selbst durchgeführt beziehungsweise diese nachgeholt. Es hat die Ergebnisse seiner Ermittlungen und den von ihm festgestellten Sachverhalt im Geiste der Entscheidung VwGH 21.03.2019, Ra 2019/22/0004, im Gesamtzusammenhang gewürdigt. Es hat dabei darauf Bedacht genommen, dass dem Wesen des AVG, das hier mitanzuwenden ist, ein übertriebener Formalismus fremd ist, weswegen auch bei Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040, mwN) und dass im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN). Dass diese Auslegung zulässig ist, ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht – nicht zuletzt aufgrund der von ihm durchgeführten Ermittlungen – gewonnenen Beweisergebnissen und des von ihm daraufhin festgestellten Sachverhalts. Das erkennende Gericht hat die Ermittlungen, von deren Erforderlichkeit die Entscheidung VwGH 21.03.2019, Ra 2019/22/0004 spricht, in der Folge im gegenständlichen Beschwerdeverfahren selbst durchgeführt beziehungsweise diese nachgeholt. Es hat die Ergebnisse seiner Ermittlungen und den von ihm festgestellten Sachverhalt im Geiste der Entscheidung VwGH 21.03.2019, Ra 2019/22/0004, im Gesamtzusammenhang gewürdigt. Es hat dabei darauf Bedacht genommen, dass dem Wesen des AVG, das hier mitanzuwenden ist, ein übertriebener Formalismus fremd ist, weswegen auch bei Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040, mwN) und dass im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023, mwN). Dass diese Auslegung zulässig ist, ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht – nicht zuletzt aufgrund der von ihm durchgeführten Ermittlungen – gewonnenen Beweisergebnissen und des von ihm daraufhin festgestellten Sachverhalts.
Rechtlich folgt daraus, dass der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 19.06.2023, GZ: VStV/923300984658/2023, zu Unrecht ergangen ist und das Verfahren (unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund) fortzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, vielmehr liegt hier zum Thema der Bevollmächtigung an sich und der sinngemäßen Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG bei der Behebung allfälliger Mängel eine konsistente, gefestigte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wie auch die Auslegung des Inhalts einer Vollmachtsurkunde als einer Erklärung im Einzelfall im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (so z.B. VwGH 22.02.2023,