TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/23 LVwG-2024/41/0206-5

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Veröffentlicht am 23.09.2024
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Entscheidungsdatum

23.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„1.     Datum/Zeit:           26.06.2023

Ort:                      **** X, Landung auf der *** und Flug über das Naturschutzgebiet WOrt:                      **** römisch zehn, Landung auf der *** und Flug über das Naturschutzgebiet W

Sie haben es als Pilot des Helikopters mit der Kennung *** der Firma CC, zu

verantworten, dass Sie am 26.06.2023 ausgehend von der *** in X, einen Rundflug mit mehreren Passagieren über das Naturschutzgebiet W durchgeführt haben, obwohl gemäß § 5 Abs. 1 lit b TNSchG 2005 die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen, im gesamten Landesgebiet Tirol verboten ist.verantworten, dass Sie am 26.06.2023 ausgehend von der *** in römisch zehn, einen Rundflug mit mehreren Passagieren über das Naturschutzgebiet W durchgeführt haben, obwohl gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen, im gesamten Landesgebiet Tirol verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 45 Abs 1 lit d iVm § 5 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung1. Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der geltenden Fassung

Dahingegen wird das Verfahren zu folgendem Vorwurf gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt:Dahingegen wird das Verfahren zu folgendem Vorwurf gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt:

2.       Datum/Zeit:          26.06.2023

Ort:                      **** X, Landung auf der *** und Flug über das Naturschutzgebiet W

Sie haben es als Pilot des Helikopters mit der Kennung *** der Firma CC, zu verantworten, dass Sie am 26.06.2023 ausgehend von der *** in X, einen Rundflug über das Naturschutzgebiet W durchgeführt haben, dabei die Mindestflughöhe unterschritten und mehrmals das *** passierten, obwohl gemäß § 2 Abs 1 lit g Naturschutzgebiet W, LGBl. Nr. 65/2013, jede erhebliche Lärmentwicklung im Naturschutzgebiet verboten ist.Sie haben es als Pilot des Helikopters mit der Kennung *** der Firma CC, zu verantworten, dass Sie am 26.06.2023 ausgehend von der *** in römisch zehn, einen Rundflug über das Naturschutzgebiet W durchgeführt haben, dabei die Mindestflughöhe unterschritten und mehrmals das *** passierten, obwohl gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, Naturschutzgebiet W, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2013,, jede erhebliche Lärmentwicklung im Naturschutzgebiet verboten ist.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 5.000,00

2 Tage(n) 7 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 45 Abs 1 lit d Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 in der geltenden FassungParagraph 45, Absatz eins, Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005, in der geltenden Fassung

2. eingestellt

 

eingestellt

Einstellen § 45 Abs. 1 Z 1 VStGEinstellen Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 5.500,00“

Begründend führte die belangte Behörde bezüglich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 2. zusammengefasst aus, dass gemäß § 2 Abs 1 lit g VO Naturschutzgebiet W im Naturschutzgebiet jede erhebliche Lärmentwicklung verboten sei. Mangels ausreichender Beweisergebnisse habe eine erhebliche Lärmentwicklung allerdings nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden können, weshalb dieser Vorwurf nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen sei.Begründend führte die belangte Behörde bezüglich der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Spruchpunkt 2. zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, VO Naturschutzgebiet W im Naturschutzgebiet jede erhebliche Lärmentwicklung verboten sei. Mangels ausreichender Beweisergebnisse habe eine erhebliche Lärmentwicklung allerdings nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden können, weshalb dieser Vorwurf nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen sei.

Spruchpunkt 1. wurde von der belangten Behörde zusammengefasst damit begründet, dass gemäß § 5 Abs 1 lit b TNSchG 2005 im gesamten Landesgebiet die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen zu touristischen Zwecken, ausgenommen zwischen Flugplätzen, verboten sei. Spruchpunkt 1. wurde von der belangten Behörde zusammengefasst damit begründet, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 im gesamten Landesgebiet die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen zu touristischen Zwecken, ausgenommen zwischen Flugplätzen, verboten sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Luftfahrtbehörde vom 22.06.2023, Zl *** sei der *** in **** V, Adresse 2, gemäß § 9 Luftfahrtgesetz die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von fünf Außenlandungen und -abflügen an einem wettergünstigen Werktag zwischen 26.06.2023 und 01.07.2023 jeweils zwischen sunrise und sunset, in X auf den dortigen Grundstücken Nr **1 und Nr **2 für einen Personentransport von Herrn DD für Werbeaufnahmen auf der „***“ erteilt worden. Dabei sei ua die Auflage – wonach sich an Bord des Hubschraubers nur jene Personen befinden dürften, welche für den Zweck des Fluges unbedingt notwendig seien - vorgeschrieben worden. Am 26.06.2023 habe die Charity Veranstaltung der EE „***“ stattgefunden und seien dafür die fünf luftfahrtrechtlich bewilligten Außenlandungen und – abflüge im Nahbereich der „***“ (Gst Nr **2, KG *****) zwischen ca. 06:20 Uhr und 10:00 Uhr mit dem Helikopter der Kennung *** durchgeführt worden. Beim Beschuldigten handle es sich um den Piloten des Helikopters. Neben Herrn DD seien dabei noch weitere Personen Passagiere des Helikopters gewesen sein. Ausgehend von der „***“ in X sei ein Rundflug mit Passagieren über das Naturschutzgebiet W durchgeführt worden sein. Dieser Rundflug sei nicht Gegenstand des luftfahrtrechtlichen Bewilligungsbescheides gewesen sein, sei abgekoppelt von der Veranstaltung anschließend an diese erfolgt und habe ausschließlich der Unterhaltung der Passagiere gedient.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als zuständiger Luftfahrtbehörde vom 22.06.2023, Zl *** sei der *** in **** römisch fünf, Adresse 2, gemäß Paragraph 9, Luftfahrtgesetz die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von fünf Außenlandungen und -abflügen an einem wettergünstigen Werktag zwischen 26.06.2023 und 01.07.2023 jeweils zwischen sunrise und sunset, in römisch zehn auf den dortigen Grundstücken Nr **1 und Nr **2 für einen Personentransport von Herrn DD für Werbeaufnahmen auf der „***“ erteilt worden. Dabei sei ua die Auflage – wonach sich an Bord des Hubschraubers nur jene Personen befinden dürften, welche für den Zweck des Fluges unbedingt notwendig seien - vorgeschrieben worden. Am 26.06.2023 habe die Charity Veranstaltung der EE „***“ stattgefunden und seien dafür die fünf luftfahrtrechtlich bewilligten Außenlandungen und – abflüge im Nahbereich der „***“ (Gst Nr **2, KG *****) zwischen ca. 06:20 Uhr und 10:00 Uhr mit dem Helikopter der Kennung *** durchgeführt worden. Beim Beschuldigten handle es sich um den Piloten des Helikopters. Neben Herrn DD seien dabei noch weitere Personen Passagiere des Helikopters gewesen sein. Ausgehend von der „***“ in römisch zehn sei ein Rundflug mit Passagieren über das Naturschutzgebiet W durchgeführt worden sein. Dieser Rundflug sei nicht Gegenstand des luftfahrtrechtlichen Bewilligungsbescheides gewesen sein, sei abgekoppelt von der Veranstaltung anschließend an diese erfolgt und habe ausschließlich der Unterhaltung der Passagiere gedient.

Das Verbot des § 5 Abs 1 lit b TNSchG 2005 beziehe sich – unabhängig vom Naturschutzgebiet W - auf das gesamte Tiroler Landesgebiet.Das Verbot des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 beziehe sich – unabhängig vom Naturschutzgebiet W - auf das gesamte Tiroler Landesgebiet.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein, mit der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert worden sei, da kein Tatzeitpunkt angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe am genannten Tag im Rahmen einer Bewilligung laut Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.06.2023, *** insgesamt fünf Flüge zum Transport der Teilnehmer einer Veranstaltung und des dort tätigen Personals (Kameramann, Toningenieur usw.) durchgeführt. Es sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt einen Rundflug durchgeführt habe, es habe sich bei sämtlichen Flügen um Transportflüge von A nach B bzw um einen kombinierten Transportflug mit einem Arbeitsflug, gehandelt. Es sei am 26.06.2023 kein einziger Rundflug und schon gar kein Flug zu touristischen Zwecken durchgeführt worden.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung FF vom 22.06.2023, GZ *** wurde der GG in ****, Adresse 2 gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz BGBl Nr 253/1957 idgF die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von je fünf Außenlandungen und –abflügen an einem wettergünstigen Werktag zwischen 26.06.2023 und 01.07.2023 jeweils zwischen sunrise und sunset in X auf den dortigen Grundstücken Nr **1 und Nr **2 für einen Personentransport von DD für Werbeaufnahmen bei der „***“ unter Einhaltung der nachstehenden fünf Auflagen erteilt:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung FF vom 22.06.2023, GZ *** wurde der GG in ****, Adresse 2 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, idgF die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von je fünf Außenlandungen und –abflügen an einem wettergünstigen Werktag zwischen 26.06.2023 und 01.07.2023 jeweils zwischen sunrise und sunset in römisch zehn auf den dortigen Grundstücken Nr **1 und Nr **2 für einen Personentransport von DD für Werbeaufnahmen bei der „***“ unter Einhaltung der nachstehenden fünf Auflagen erteilt:

„1. Sämtliche Bescheidvorschreibungen sind dem jeweiligen Piloten, der für deren Einhaltung

gleichfalls verantwortlich ist, zur Kenntnis zu bringen.

2. Der Landeplatz ist vom fliegerischen Einsatzleiter oder von einer geeigneten Person genau zu erkunden. Erkannte Gefahrenpunkte sind mit dem Piloten eingehend zu besprechen.

3. Das geplante Vorhaben darf nur unter Sichtflugwetterbedingungen (VFR) und nur bei solchen Wind- und Wetterbedingungen stattfinden, dass jede Gefährdung von Personen und Beschädigung von Sachen ausgeschlossen wird. Bei allen Starts und Landungen, sowie bei der Beurteilung der Eignung der verwendeten Start- und Landeflächen sind die Vorschriften des Betriebshandbuches des Luftfahrtunternehmens (OM) und des jeweilig eingesetzten Luftfahrzeuges zu beachten.

4. Die vorgeschriebenen „Vorflugkontrollen" sind sorgfältig durchzuführen. Die in den Betriebshandbüchern oder allenfalls erforderlichen / vorhandenen Zusatzhandbücher oder Direktiven des Herstellers festgelegten Verfahren sind unbedingt einzuhalten.

5. An Bord des Hubschraubers dürfen sich nur jene Personen befinden, welche für den Zweck des Fluges unbedingt notwendig sind.“

Der Beschwerdeführer ist der verantwortliche Pilot der CC in **** U, Adresse 3 (Beweis: Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24.07.2023 im behördlichen Verwaltungsstrafakt).

Am 26.06.2023 wurden unbestritten fünf Außenlandungen- und Abflüge im Nahbereich der „***“ mit dem Helikopter der Kennung *** der CC durchgeführt.

Der Start- sowie der Landepunkt lag nicht im Naturschutzgebiet.

Die fünf Flüge fanden von 08:23 Uhr bis 08:35 Uhr, 10:11 Uhr bis 10:16 Uhr, 10:46 Uhr bis 10:57 Uhr, 11:32 Uhr bis 11:43 Uhr und von 11:44 Uhr bis 11:56 Uhr, jeweils geltende Ortszeit statt.

Nicht festgestellt werden kann, welcher der durchgeführten Flüge mit welcher Route durchgeführt wurde. Nicht festgestellt werden kann weiters, welche Passagiere mit welchen Flügen transportiert wurden.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung FF vom 22.06.2023, GZ *** und dem im Verfahren unstrittigen Tatsache, dass sich die Start- und Landepunkte nicht im Naturschutzgebiet liegen.

Die Zeitpunkte der durchgeführten 5 Flüge ergeben sich aus dem Aerial Fast Flight & Maintenance Report (Flugprotokoll). Wie dieser Urkunde entnommen werden kann, handelt es sich bei den eingetragenen Zeiten aber nicht um die damals gültige Ortszeit, sondern um die „UTC“. Bei der UTC (Universal Time Coordinated) handelt es sich um den in der Luftfahrt verwendeten Zeitstandard. Während der Sommerzeit ist die Ortszeit in Österreich 2 Stunden vor der UTC, auf was auch der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2024 hinwies.

Da keine Beweisergebnisse zu den Fragen vorliegen, welcher der durchgeführten Flüge mit welcher Route durchgeführt wurde oder welche Passagiere mit welchen Flügen transportiert wurden, mussten dazu Negativfeststellungen getroffen werden.

IV.      Rechtslage:

TNSchG 2005:

„§ 5

Allgemeine Verbote

(1) Im gesamten Landesgebiet sind verboten:

[…]

  1. b)Litera b
    die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen;

[…]

§ 45Paragraph 45,

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

      d) einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;      d) einem Verbot nach den Paragraphen 5,, 11 Absatz 2, oder 22 Absatz 2, erster Satz zuwiderhandelt;

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

[…]“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„§ 44a.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    die als erwiesen angenommene Tat;
  2. 2.Ziffer 2
    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. 3.Ziffer 3
    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. 4.Ziffer 4
    den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. 5.Ziffer 5
    im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.       Erwägungen:

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl VwGH vom 1.10.2018, Ra 2017/03/0086 ua); sie muss somit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keine Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche VwGH vom 1.10.2018, Ra 2017/03/0086 ua); sie muss somit die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keine Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird.

Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich jeweils am Tatbild zu orientieren. Die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 26.06.2023 ausgehend von der *** in X, einen Flug mit mehreren Passagieren über das Naturschutzgebiet W durchgeführt, obwohl die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen, im gesamten Landesgebiet Tirol verboten sei.Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich jeweils am Tatbild zu orientieren. Die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 26.06.2023 ausgehend von der *** in römisch zehn, einen Flug mit mehreren Passagieren über das Naturschutzgebiet W durchgeführt, obwohl die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen, im gesamten Landesgebiet Tirol verboten sei.

Aus dem Strafakt lässt sich eindeutig entnehmen, dass am 26.06.2024 mehrere Flüge (auch ausgehend von der ***) durchgeführt wurden. Welcher oder allenfalls ob alle diese Flüge zu den inkriminierten „touristischen Zwecken“ durchgeführt wurden, lässt sich weder aus dem Strafakt noch aus dem Spruch oder der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnehmen.

Wie dem angefochtenen Straferkenntnis überdies entnommen werden kann, geht die belangte Behörde darüber hinaus davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Flüge zwischen ca. 6:20 Uhr und 10:00 Uhr stattgefunden haben und verkennt dabei, dass es sich bei den im Flugreport eingetragenen Zeiten um die UTC handelt und nicht um die Ortszeit. Tatsächlich haben die Flüge feststellungsgemäß zwischen ca 8:20 Uhr und 12:00 Uhr Ortszeit stattgefunden.

Zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr und um den Beschuldigten nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen, wäre daher die Uhrzeit der Tathandlung und eine Individualisierung der betroffenen Passagiere in den Spruch aufzunehmen gewesen (vgl VwGH 13.6.1988, 88/18/0029).Zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr und um den Beschuldigten nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen, wäre daher die Uhrzeit der Tathandlung und eine Individualisierung der betroffenen Passagiere in den Spruch aufzunehmen gewesen vergleiche VwGH 13.6.1988, 88/18/0029).

Damit entspricht der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf hinsichtlich der Tatzeit nicht den von der Judikatur geforderten Kriterien des § 44a Z 1 VStG, weil er mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt und der Beschuldigten nicht vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt ist. Damit entspricht der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf hinsichtlich der Tatzeit nicht den von der Judikatur geforderten Kriterien des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, weil er mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt und der Beschuldigten nicht vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt ist.

Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend ist jedoch klarzustellen, dass mit dieser Entscheidung keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der stattgefundenen Flüge getroffen wird. Das angefochtene Straferkenntnis wird nur behoben, da aus dem allgemein formulierten Tatvorwurf nicht auf eine konkrete Übertretung des TNSchG 2005 geschlossen werden kann.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

Schlagworte

Rundflug über Naturschutzgebiet
Konkretisierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.41.0206.5

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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