TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 G316 2298676-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2298676-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , Geburtsname XXXX , geboren am XXXX , StA: Polen, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , Geburtsname römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Polen, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein polnischer Staatsbürger, wurde am XXXX in Polen geboren, ist somit EU Bürger und hält sich seit unbekanntem Zeitpunkt in Österreich auf. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung. 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein polnischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 in Polen geboren, ist somit EU Bürger und hält sich seit unbekanntem Zeitpunkt in Österreich auf. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung.

Laut ZMR-Auszug liegen vom BF seit 2007 - teils mehrmonatige Wohnsitzmeldungen pro Jahr – zum Teil als Nebenwohnsitz und zum Teil als Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor.

Er verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich sowie über keine nennenswerten sozialen Beziehungen, er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

2. Im österreichischen Strafregister scheinen folgende Verurteilungen des BF auf:

1) Urteil des LG f. Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 und 2, 130, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf 3 Jahre zur Probe. Mit XXXX wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. 1) Urteil des LG f. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wegen Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Absatz eins und 2, 130, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf 3 Jahre zur Probe. Mit römisch 40 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

2) Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , rk. XXXX , wegen § 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. 2) Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk. römisch 40 , wegen Paragraph 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

3) Urteil des LG f. Strafs. XXXX vom XXXX , XXXX , rk. XXXX , wegen § 15, § 127, 129 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre zur Probe. Mit XXXX wurde Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen.3) Urteil des LG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk. römisch 40 , wegen Paragraph 15,, Paragraph 127,, 129 Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre zur Probe. Mit römisch 40 wurde Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen.

4) Urteil des LG f. Strafs. XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen § 28 A/1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr unbedingt verurteilt. (Vollzugsdatum XXXX )4) Urteil des LG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wegen Paragraph 28, A/1 fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr unbedingt verurteilt. (Vollzugsdatum römisch 40 )

5) Urteil des LG f. Strafs. XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Vollzugsdatum XXXX . 5) Urteil des LG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wegen Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Vollzugsdatum römisch 40 .

6) Urteil des LG f. Strafs. XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG, § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, Vollzugsdatum XXXX 6) Urteil des LG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins,, 28a Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, Vollzugsdatum römisch 40

7) Urteil des LG f. Strafs. XXXX vom XXXX , XXXX , rk XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG sowie §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, Vollzugsdatum XXXX . 7) Urteil des LG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rk römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, Vollzugsdatum römisch 40 .

Am XXXX wurde der BF aufgrund des Verdachtes nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall, achter Fall, Abs. 2; § 12 dritter Fall StGB; § 28 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 SMG durch das LPD XXXX festgenommen und am 09.08.2023 in die JA XXXX eingeliefert. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund des Verdachtes nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, zweiter Fall, achter Fall, Absatz 2 ;, Paragraph 12, dritter Fall StGB; Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, SMG durch das LPD römisch 40 festgenommen und am 09.08.2023 in die JA römisch 40 eingeliefert.

Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde über den BF wegen des Verdachts nach §§ 28 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 4 Z 2 SMG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde über den BF wegen des Verdachts nach Paragraphen 28, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2,, Absatz 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 4, Ziffer 2, SMG die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX wurde gegen ihn Anklage erhoben. Am römisch 40 wurde gegen ihn Anklage erhoben.

8) Mit Urteil d LG für Strafs. XXXX vom XXXX mit Urteil d. LG für Strafsachen XXXX , XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 12 dritter Fall StGB; § 28 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. 8) Mit Urteil d LG für Strafs. römisch 40 vom römisch 40 mit Urteil d. LG für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 12, dritter Fall StGB; Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde für schuldig befunden, mit Mittätern in XXXX , vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung das Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen werden, von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX , anderen überlassen und zwar in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, sein Mittäter Heroin mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 10 % Heroin und Kokain mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 78 % Cocain, an teils unbekannt gebliebene Abnehmer zumindest 556 g zum Preis von 11.125,-- sohin 50,6 g in Reinsubstand, das entspricht der 18,5-fachen Grenzmenge, davon an ihn zumindest 115 g Heroin; am XXXX mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, erworben und besessen, indem sie das Suchtgift in ihrer Wohnung bzw. in denen von ihnen betreuten Bunkerwohnungen oder bei sich am Körper verwahrten etc. und hat sich dabei des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgifthandel nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 SMG und das vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall Abs. 2 SMG begangen. Als mildernd wurde sein umfassendes Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, sowie das einschlägig getrübte Vorleben gewertet. Seine Haftstrafe verbüßt der BF derzeit in der JA XXXX , das voraussichtliche Strafende wurde mit XXXX festgelegt. Der BF wurde für schuldig befunden, mit Mittätern in römisch 40 , vorschriftswidrig Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung das Verbrechen des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen werden, von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum römisch 40 , anderen überlassen und zwar in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, sein Mittäter Heroin mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 10 % Heroin und Kokain mit einem angenommenen Reinheitsgehalt von 78 % Cocain, an teils unbekannt gebliebene Abnehmer zumindest 556 g zum Preis von 11.125,-- sohin 50,6 g in Reinsubstand, das entspricht der 18,5-fachen Grenzmenge, davon an ihn zumindest 115 g Heroin; am römisch 40 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, erworben und besessen, indem sie das Suchtgift in ihrer Wohnung bzw. in denen von ihnen betreuten Bunkerwohnungen oder bei sich am Körper verwahrten etc. und hat sich dabei des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgifthandel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG, das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, SMG und das vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmittel nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall Absatz 2, SMG begangen. Als mildernd wurde sein umfassendes Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, sowie das einschlägig getrübte Vorleben gewertet. Seine Haftstrafe verbüßt der BF derzeit in der JA römisch 40 , das voraussichtliche Strafende wurde mit römisch 40 festgelegt.

3.1. Am 18.08.2023 wurde der BF über die Einleitung des Verfahren über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung der Schubhaft zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen dazu sowie zu gesonderten Fragen Stellung zu nehmen. Davon hat der BF keinen Gebrauch gemacht.

Der BF wirkte bis dato im Ermittlungsverfahren nicht mit und tätigte keine Angaben zu seinem Aufenthalt, familiären Bindungen in Österreich bzw. im Herkunftsstatt, Beschäftigung etc..

3.2. Mit Bescheid vom XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein 10-jährigen Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab. 3.2. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein 10-jährigen Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte unter Spruchpunkt römisch III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen. Er habe mit seinem Verhalten massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des BF. Er missachte die geltende Rechtsordnung und verstoße gegen jede Moral. Er weise in Österreich keine persönlichen Beziehungen auf und sei in Österreich nicht berufstätig. Er habe Suchtmittel verkauft, um sich selbst daraus unrechtmäßig einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es gehe vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. In der Zusammenschau des Gesamtverhaltens ergebe sich, dass sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung unter anderem vor, dass der BF im Jahr 1989 zusammen mit seiner Familie nach Wien gekommen sei, seit seiner Ankunft habe er enge familiäre Bindungen in Österreich aufgebaut, sein Vater lebe weiterhin in Wien und er wolle nach seiner Entlassung wieder bei ihm wohnen. Der BF verfüge über keine Anmeldebescheinigung, da er von einer solchen befreit gewesen sei. Aufgrund seiner unklaren rechtlichen Situation könne er keine genauen Angaben machen, welchen Aufenthaltstitel er vor seiner Inhaftierung innehatte. Er sei mehrmals rechtskräftig verurteilt und sei derzeit in Haft. Er habe bereits in der Haft Anstrengungen unternommen, um sich zu resozialisieren und an einem Rehabilitationsprogramm teilzunehmen. Er habe zwei Ex-Partnerinnen und aus einer dieser Beziehungen verfüge er über einen Sohn, der mittlerweile 24 Jahre alt ist und in Wien lebt. Der Kontakt zu ihm sei von großer Bedeutung und stelle die stärkste familiäre Bindung in Österreich dar. Der BF habe die Hauptschule abgeschlossen, weitere Ausbildungswege liegen nicht vor. Er befinde sich in einer schwierigen persönlichen Lage und plane, nach seiner Haftentlassung, wieder in das soziale und familiäre Umfeld in Österreich zurückzukehren, insbesondere durch die Unterstützung seines Vaters und die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn. Dies würde durch ein Aufenthaltsverbot erheblich erschwert. Es fehle dem Bescheid die entscheidenden Gründe, warum die sofortige Ausreise des BF zu erfolgen habe bzw. erforderlich sei. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub idD von einem Monat erteilt werde und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung unter anderem vor, dass der BF im Jahr 1989 zusammen mit seiner Familie nach Wien gekommen sei, seit seiner Ankunft habe er enge familiäre Bindungen in Österreich aufgebaut, sein Vater lebe weiterhin in Wien und er wolle nach seiner Entlassung wieder bei ihm wohnen. Der BF verfüge über keine Anmeldebescheinigung, da er von einer solchen befreit gewesen sei. Aufgrund seiner unklaren rechtlichen Situation könne er keine genauen Angaben machen, welchen Aufenthaltstitel er vor seiner Inhaftierung innehatte. Er sei mehrmals rechtskräftig verurteilt und sei derzeit in Haft. Er habe bereits in der Haft Anstrengungen unternommen, um sich zu resozialisieren und an einem Rehabilitationsprogramm teilzunehmen. Er habe zwei Ex-Partnerinnen und aus einer dieser Beziehungen verfüge er über einen Sohn, der mittlerweile 24 Jahre alt ist und in Wien lebt. Der Kontakt zu ihm sei von großer Bedeutung und stelle die stärkste familiäre Bindung in Österreich dar. Der BF habe die Hauptschule abgeschlossen, weitere Ausbildungswege liegen nicht vor. Er befinde sich in einer schwierigen persönlichen Lage und plane, nach seiner Haftentlassung, wieder in das soziale und familiäre Umfeld in Österreich zurückzukehren, insbesondere durch die Unterstützung seines Vaters und die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn. Dies würde durch ein Aufenthaltsverbot erheblich erschwert. Es fehle dem Bescheid die entscheidenden Gründe, warum die sofortige Ausreise des BF zu erfolgen habe bzw. erforderlich sei. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen werde, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch II dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub idD von einem Monat erteilt werde und Spruchpunkt römisch III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Gesellschaft, insbesondere für das Grundinteresse der Gesellschaft an einem geordneten Fremdenwesen sowie dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit.

Auch wenn der BF in seiner Beschwerde den Feststellungen im bekämpften Bescheid widerspricht und vorbringt, über ein Privat- und Familienleben in Österreich zu verfügen - er sei 1989 ins Bundesgebiet eingereist, habe ein Familienleben aufgebaut und lebe sein 24jähriger Sohn und sein Vater in Österreich - ist ihm jedoch entgegen zu halten, dass der BF in Österreich über sieben, zum Teil einschlägige Vorstrafen verfügt und seit Jahren Freiheitsstrafen verbüßt. Er hat mit seinem Verhalten die Trennung aus Anlass der Inhaftierung in Kauf genommen und ergibt sich aus den eigenen Angaben in der Beschwerde, dass seine persönlichen familiären Bindungen getrübt sind.

Aufgrund der Schwere seiner Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen – Suchtgifthandel ist ein massiv verpöntes Verhalten – stellt der BF eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Aufgrund der Schwere seiner Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen – Suchtgifthandel ist ein massiv verpöntes Verhalten – stellt der BF eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der BF befindet sich bis 2026 noch in Strafhaft, wodurch seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (zB über Videoeinvernahme) möglich sein wird. Zudem können die familiären Beziehungen – die derzeitige Trennung hat er selbst aufgrund seiner strafbaren Handlung mit der Konsequenz der Strafhaft herbeigeführt, zB zu seinem Sohn und seinem Vater über soziale Medien aufrechterhalten bzw. erneuert werden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2298676.1.00

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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