TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/17 W208 2290546-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2024
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Entscheidungsdatum

17.09.2024

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W208 2290546-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von RevInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.03.2024, GZ: 2024-0.119.828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von RevInsp römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.03.2024, GZ: 2024-0.119.828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der belangten Behörde insoweit abgeändert wird, dass die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 2) 2.1, 5) und 6) zu lauten haben: A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der belangten Behörde insoweit abgeändert wird, dass die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 2) 2.1, 5) und 6) zu lauten haben:

2)       er hat am 13.03.2022, zwischen 16:00 und 17.30 Uhr, in Wien XXXX , 2)       er hat am 13.03.2022, zwischen 16:00 und 17.30 Uhr, in Wien römisch 40 ,

2.1 außerhalb seiner Dienstzeit seine dienstlich zugewiesene Waffe und Ausrüstungsgegenstände mitgeführt, obwohl es dazu keine generelle Erlaubnis der vorgesetzten Dienststellen oder hinsichtlich seiner Person eine Anordnung oder Zustimmung seines Dienststellenleiters gab, er hat dadurch fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. Punkt 2.5. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie" GZ: BMI-OA1300/0333-Il/1/b/2018 v. 24.09.2018 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,2.1 außerhalb seiner Dienstzeit seine dienstlich zugewiesene Waffe und Ausrüstungsgegenstände mitgeführt, obwohl es dazu keine generelle Erlaubnis der vorgesetzten Dienststellen oder hinsichtlich seiner Person eine Anordnung oder Zustimmung seines Dienststellenleiters gab, er hat dadurch fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. Punkt 2.5. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie" GZ: BMI-OA1300/0333-Il/1/b/2018 v. 24.09.2018 i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

5)       er hat am 13.03.2022 die Eintragung im Fahrtenbuch des Dienstkraftfahrzeuges BP XXXX für die von ihm durchgeführte Fahrt von der XXXX Kaserne zum Schutzobjekt in Wien XXXX , unterlassen und5)       er hat am 13.03.2022 die Eintragung im Fahrtenbuch des Dienstkraftfahrzeuges BP römisch 40 für die von ihm durchgeführte Fahrt von der römisch 40 Kaserne zum Schutzobjekt in Wien römisch 40 , unterlassen und

6)       er hat am 13.03.2022 nach Beendigung des Dienstes um 16:00 Uhr ohne vorgelegene Notwendigkeit und ohne Genehmigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten das von ihm zuvor gelenkte Dienstkraftfahrzeug BP XXXX beim Schutzobjekt in Wien XXXX , abgestellt gelassen,6)       er hat am 13.03.2022 nach Beendigung des Dienstes um 16:00 Uhr ohne vorgelegene Notwendigkeit und ohne Genehmigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten das von ihm zuvor gelenkte Dienstkraftfahrzeug BP römisch 40 beim Schutzobjekt in Wien römisch 40 , abgestellt gelassen,

und dadurch fahrlässig Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. §§ 15 und 18 des Erlasses „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres", GZ: BMI-RS1200/0206-l/2/2014 v. 06.10.2014 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen;und dadurch fahrlässig Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. Paragraphen 15 und 18 des Erlasses „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres", GZ: BMI-RS1200/0206-l/2/2014 v. 06.10.2014 i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen;

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer und Beschuldigte (B) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter.

2. Am 17.05.2022 erstattete der Vorgesetzte des B Disziplinaranzeige an die für Disziplinar- und Beschwerdeangelegenheiten zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Inneres (BMI). Hintergrund war im Wesentlichen der Verdacht, dass sich der B am 13.03.2022, nach dem Ende eines Personenschutzeinsatzes, gemeinsam mit seinem Kollegen von der Schutzperson habe einladen lassen und alkoholische Getränke konsumiert habe. Im Rausch habe er dann im Umfeld des Wohnhauses des Schutzobjektes aggressiv gestikuliert und sei gegenüber einschreitenden Kollegen bei der Aufnahme eines Unfalls mit dem Dienst-Kfz, den sein ebenfalls betrunkener Kollege verursacht habe, unkooperativ gewesen. Er habe auch genannte Weisungen nicht befolgt habe, indem er nach Dienstende dienstlich zugewiesene Waffen und Ausrüstungsgegenstände mit sich geführt sowie das Dienstende nicht an die Leitstelle gemeldet habe (AS 3).

3. Am 01.06.2022 erstattete der Leiter der für den B zuständigen Dienstbehörde, der Präsident der LPD WIEN, an den die Anzeige vom BMI weitergeleitet wurde (AS 29), Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) und teilte in einem mit, dass die Dienstzuteilung des B zum BMI mit 30.04.2022 beendet worden und der B seit 01.05.2022 einem namentlich genannten Stadtpolizeikommando (SPK) in WIEN dienstzugeteilt worden sei (AS 27).

4. Die BDB erteilte daraufhin am 21.06.2022 einen Erhebungsauftrag und regte eine Nachtragsanzeige an, weil aus den mit der Anzeige mitübermittelten Unterlagen ihrer Ansicht nach weitere Dienstpflichtverletzungen (Nichtabstellen des Dienstfahrzeuges bei der Dienststelle gem Dienstfahrzeug-Richtlinie und Wegstoßen einer einschreitenden Kollegin) vorlagen (AS 107). Dem kam die LPD WIEN nach und erstattete am 04.07.2022 eine Nachtragsanzeige mit den oa beiden Verdachtsgründen und einem weiteren, betreffend der Unterlassung der Eintragung des Fahrerwechsels im elektronischen Fahrtenbuch am 13.03.2022 (AS 113).

5. Am 28.07.2022 fasste die BDB (Senat 27) einen Einleitungsbeschluss (AS 131) und bevollmächtigte der B daraufhin den im Spruch genannten Rechtsvertreter, der auch umgehen Akteneinsicht beantragte und erhielt (AS 153).

6. Am 15.05.2023 langte bei der BDB eine Anfrage des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ein, in der informiert wurde, dass iZm dem Vorfall vom 13.03.2022 bezüglich des B und seines Kollegen im Auftrag der Staatsanwaltschaft zu GZ XXXX Ermittlungen geführt würden (AS 161). Später stellte sich heraus, dass der B dort als Zeuge geführt wurde und gegen dessen damaligen Kollegen und Vorgesetzte wegen des Verdachtes auf Missbrauch der Amtsgewalt ermittelt wurde (AS 167). 6. Am 15.05.2023 langte bei der BDB eine Anfrage des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ein, in der informiert wurde, dass iZm dem Vorfall vom 13.03.2022 bezüglich des B und seines Kollegen im Auftrag der Staatsanwaltschaft zu GZ römisch 40 Ermittlungen geführt würden (AS 161). Später stellte sich heraus, dass der B dort als Zeuge geführt wurde und gegen dessen damaligen Kollegen und Vorgesetzte wegen des Verdachtes auf Missbrauch der Amtsgewalt ermittelt wurde (AS 167).

7. Am 05.03.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der BDB statt (Niederschrift BDB, AS 241), die mit folgendem Disziplinarerkenntnis (AS 283) endete (Auszug aus der schriftliche Ausfertigung datiert mit 18.03.2024, dem Rechtsvertreter des B am 19.03.2024 zugestellt):

„Revlnsp. [B] ist schuldig,

1)       er hat am 13.03.2022, zwischen 17.30 Uhr und etwa 18.30 Uhr, in Wien […], außer Dienst, jedoch in einem offensichtlich durch den Genuss alkoholischer Getränke beeinflussten Zustand, ein Verhalten in der Öffentlichkeit gezeigt, dass sowohl in seiner inhaltlichen Ausprägung als auch in der Intensität seiner Offenbarung geeignet ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen, indem er betrunken herumtaumelte und ein aggressives Verhalten an den Tag legte,

2)       er hat durch sein Verhalten, am 13.03.2022, um 17.30 Uhr, in Wien […], Weisungen seines Vorgesetzten, wie sie im § 44/1 BDG 1979 normiert sind nicht beachtet, indem er2)       er hat durch sein Verhalten, am 13.03.2022, um 17.30 Uhr, in Wien […], Weisungen seines Vorgesetzten, wie sie im Paragraph 44 /, eins, BDG 1979 normiert sind nicht beachtet, indem er

2.1 außerhalb seiner Dienstzeit dienstlich zugewiesene Waffen und Ausrüstungsgegenstände mitführte, obwohl es dazu keine generelle Regelung der vorgesetzten Dienststelle oder hinsichtlich seiner Person eine Einzelfallsanordnung oder Zustimmung des Dienststellenleiters gab, wodurch er gegen Pkt. 2.5 der ARD-RL des BMI [Anmerkung BVwG: offensichtlicher Schreibfehler, gemeint APD-RL] verstieß,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie" i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. den Dienstanweisungen „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie" i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

3)       er hat am 13.03.2022 außerdienstlich in alkoholisiertem Zustand und bewaffnet Insp/prDV […] durch das wilde Gestikulieren mit seinen Armen von sich gestoßen, als diese versuchte, ihn zu stützen, da sich dieser aufgrund seiner Alkoholisierung kaum auf den Beinen habe halten können,

4)       er hat in diesem alkoholisierten Zustand durch das unentwegte Betätigen der Türglocken der Gegensprechanlage am Hauseingang des Schutzobjekts zahlreiche Personen auf die Amtshandlung aufmerksam gemacht, und dadurch nicht nur unwürdiges Verhalten gesetzt, sondern dem Standesansehen der Polizei im gesamten geschadet;

5)       er hat am 13.03.2022 die Eintragung im Fahrtenbuch des Dienstkraftfahrzeug BP[…] für die von ihm durchgeführte Fahrt von der XXXX Kaserne zum Schutzobjekt in Wien […] unterlassen,5)       er hat am 13.03.2022 die Eintragung im Fahrtenbuch des Dienstkraftfahrzeug BP[…] für die von ihm durchgeführte Fahrt von der römisch 40 Kaserne zum Schutzobjekt in Wien […] unterlassen,

6)       er hat am 13.03.2022 nach Beendigung des Dienstes um 16:00 Uhr ohne vorgelegene Notwendigkeit und ohne Genehmigung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten das von ihm zuvor gelenkte Dienstkraftfahrzeug BP-[…] entgegen der vorliegenden Erlassage beim Schutzobjekt in Wien […] abgestellt gelassen,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", GZ: BMI-OA1300/0333-Il/1/b/2018 v. 24.09.2018 sowie dem Erlass „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres", GZ: BMI-RS1200/0206-l/2/2014 v. 06.10.2014 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen;er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie", GZ: BMI-OA1300/0333-Il/1/b/2018 v. 24.09.2018 sowie dem Erlass „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres", GZ: BMI-RS1200/0206-l/2/2014 v. 06.10.2014 i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen;

Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 7.000,- (in Worten siebentausend) verhängt.Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von € 7.000,- (in Worten siebentausend) verhängt.

Il) Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er hat durch sein Verhalten, am 13.03.2022, um 17.30 Uhr, in Wien […], Weisungen seines Vorgesetzten, wie sie im § 44/1 BDG 1979 normiert sind, nicht beachtet, indem errömisch eins l) Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er hat durch sein Verhalten, am 13.03.2022, um 17.30 Uhr, in Wien […], Weisungen seines Vorgesetzten, wie sie im Paragraph 44 /, eins, BDG 1979 normiert sind, nicht beachtet, indem er

2.2 er es verabsäumte, sein Dienstende in der angeordneten Weise bei der Leitstelle (SPOC) des AEZ des XXXX mitzuteilen, obwohl diese Vorgehensweise bereits in zwei nahezu gleichlautenden schriftlichen Weisungen des RL 2.4 angeordnet worden war,2.2 er es verabsäumte, sein Dienstende in der angeordneten Weise bei der Leitstelle (SPOC) des AEZ des römisch 40 mitzuteilen, obwohl diese Vorgehensweise bereits in zwei nahezu gleichlautenden schriftlichen Weisungen des RL 2.4 angeordnet worden war,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. „die schriftl. Weisung vom 04.09.2019, wiederholt gleichlautend am 22.09.2021 durch den RL 2.4. XXXX i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen;er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. „die schriftl. Weisung vom 04.09.2019, wiederholt gleichlautend am 22.09.2021 durch den RL 2.4. römisch 40 i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen;

gem. § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen.gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG i.V.m. Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG freigesprochen.

Dem Disziplinarbeschuldigten erwachsen gem. § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten.“Dem Disziplinarbeschuldigten erwachsen gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten.“

[…]

Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

Anders als im strafgerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahren ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechtes der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte nach Dienstende als Personenschützer der Gattin des XXXX , vor dessen Liegenschaft schwer alkoholisiert herumtorkelte, durch Betätigen der Türglocken sämtlicher Hausparteien im Mehrparteienhaus des Herrn XXXX zudem Hausbewohner und auch Anrainer auf sein standeswidriges Verhalten aufmerksam machte, womit dieser Alkoholexzess in der Öffentlichkeit wahrnehmbar bar. Selbst eine Kollegin, die ihn nur stützen wollte, damit er nicht neuerlich zu Sturz kommt, hat er durch sein wildes Gestikulieren weggestoßen. Weiters setzte er ein mehrfaches weisungswidriges Verhalten sowohl durch das Mitführen der Dienstwaffe und dienstlichen Ausrüstungsgegenständen nach Dienstende und im Zustand schwerer Alkoholisierung, als auch durch Unterlassung der ordnungsgemäßen Eintragung im Fahrtenbuch und Unterlassung des ordnungsgemäßen Abstellens des DienstKFZ nach Dienstschluss.Anders als im strafgerichtlichen oder Verwaltungsstrafverfahren ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechtes der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte nach Dienstende als Personenschützer der Gattin des römisch 40 , vor dessen Liegenschaft schwer alkoholisiert herumtorkelte, durch Betätigen der Türglocken sämtlicher Hausparteien im Mehrparteienhaus des Herrn römisch 40 zudem Hausbewohner und auch Anrainer auf sein standeswidriges Verhalten aufmerksam machte, womit dieser Alkoholexzess in der Öffentlichkeit wahrnehmbar bar. Selbst eine Kollegin, die ihn nur stützen wollte, damit er nicht neuerlich zu Sturz kommt, hat er durch sein wildes Gestikulieren weggestoßen. Weiters setzte er ein mehrfaches weisungswidriges Verhalten sowohl durch das Mitführen der Dienstwaffe und dienstlichen Ausrüstungsgegenständen nach Dienstende und im Zustand schwerer Alkoholisierung, als auch durch Unterlassung der ordnungsgemäßen Eintragung im Fahrtenbuch und Unterlassung des ordnungsgemäßen Abstellens des DienstKFZ nach Dienstschluss.

Verletzte Dienstpflicht:

Führende Dienstpflichtverletzung: Die Rechtsordnung und Judikatur führt aus, dass der Senat bei mehreren angelasteten Dienstpflichtverletzungen, jene als führende auszuführen und die Entscheidung zu begründen hat, die am schwersten wiegt und die weiteren in der Folge als Erschwernisgründe zu werten hat.

Der Senat erkannte deshalb im § 43 Abs. 2 BDG die führende (vorrangige) Dienstpflichtverletzung, da speziell in der Anlastung des Trunkenheitsexzesses — als Personenschützer der Gattin des […] und damit als Elitepolizist torkelnd auf der Straße, der noch mit der Dienstwaffe bewaffnet eine einschreitende Kollegin, die ihn nur stützen wollte, wegstieß und in weiterer Folge — als hätte die Amtshandlung nicht schon genug Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit — die Türglocken sämtlicher Hausparteien des Mehrparteienhaus der Familie […] betätigte.Der Senat erkannte deshalb im Paragraph 43, Absatz 2, BDG die führende (vorrangige) Dienstpflichtverletzung, da speziell in der Anlastung des Trunkenheitsexzesses — als Personenschützer der Gattin des […] und damit als Elitepolizist torkelnd auf der Straße, der noch mit der Dienstwaffe bewaffnet eine einschreitende Kollegin, die ihn nur stützen wollte, wegstieß und in weiterer Folge — als hätte die Amtshandlung nicht schon genug Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit — die Türglocken sämtlicher Hausparteien des Mehrparteienhaus der Familie […] betätigte.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gem. § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch seine Handlungen dadurch in unrühmlicher Weise verspielt, indem er als — zur damaligen Zeit — Angehöriger einer Eliteeinheit und Personenschützer der Familie eines XXXX in schwer alkoholisiertem Zustand in der Öffentlichkeit verhaltensauffällig war.Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte durch seine Handlungen dadurch in unrühmlicher Weise verspielt, indem er als — zur damaligen Zeit — Angehöriger einer Eliteeinheit und Personenschützer der Familie eines römisch 40 in schwer alkoholisiertem Zustand in der Öffentlichkeit verhaltensauffällig war.

Das durch § 43 Abs. 2 zu schützende Rechtsgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.Das durch Paragraph 43, Absatz 2, zu schützende Rechtsgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (vwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (vwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass es für den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG nur darauf ankommt, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat, noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143, VwGH 18.10.1989, 89/09/0017).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass es für den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG nur darauf ankommt, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat, noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143, VwGH 18.10.1989, 89/09/0017).

Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG:Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG:

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist und Weisungen mündlich erteilt. Daneben hat sich der Beamte natürlich auch an schriftliche Weisungen, wie des Bundesministeriums für Inneres (Erlässe, etc.) als auch schriftliche Weisungen der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) oder seiner Vorgesetzten (ZB SPK, BPK, etc.) zu halten und diese zu befolgen. Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist und Weisungen mündlich erteilt. Daneben hat sich der Beamte natürlich auch an schriftliche Weisungen, wie des Bundesministeriums für Inneres (Erlässe, etc.) als auch schriftliche Weisungen der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) oder seiner Vorgesetzten (ZB SPK, BPK, etc.) zu halten und diese zu befolgen. Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.

Da der Befolgung von Weisungen ein nicht bloß geringer Stellenwert zukommt (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032), kann auch deren Nichtbefolgung nicht als Bagatelldelikt abgetan werden. Der Disziplinarbeschuldigte führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass ihm die Weisungen (Erlass „Allgemeine Polizeidienstrichtlinien" und Erlass „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres" und Pkt. 2.5 der ARDRL) bekannt waren, er sich jedoch offenbar aufgrund seiner Alkoholisierung nicht darangehalten hat.

Gemäß Erlass „der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinien" (APD-RL), GZ BMI-OA1300/0333Il/l/b/2018 Punkt 2.5. besagt, dass das Mitführen von dienstlich zugewiesenen Waffen, Einsatzmitteln und Ausrüstungsgegenständen außer Dienst nur aufgrund genereller Regelungen der vorgesetzten Dienststellen oder in Einzelfällen auf Anordnung oder nach Zustimmung des Dienststellenleiters zulässig ist.

Gemäß dem Erlass „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres" GZ: BMI-RS1200/0206-l/2/2014 v. 06.10.2014, § 15 „Abstellen von Dienstkraftfahrzeugen" - sind die einer Dienststelle zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gesichert und versperrt abzustellen und gegen den Zugriff durch Unbefugte zu schützen. Nach Dienstende sind die Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich bei der Dienststelle abzustellen. Sollte es in begründeten Einzelfällen notwendig sein, dass das Dienstkraftfahrzeug nicht an der Dienststelle abgestellt wird, so ist dies nur nach erfolgter Genehmigung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten und entsprechender Eintragung des Abstellortes im elektronischen Fahrtenbuch zulässig.Gemäß dem Erlass „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres" GZ: BMI-RS1200/0206-l/2/2014 v. 06.10.2014, Paragraph 15, „Abstellen von Dienstkraftfahrzeugen" - sind die einer Dienststelle zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten gesichert und versperrt abzustellen und gegen den Zugriff durch Unbefugte zu schützen. Nach Dienstende sind die Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich bei der Dienststelle abzustellen. Sollte es in begründeten Einzelfällen notwendig sein, dass das Dienstkraftfahrzeug nicht an der Dienststelle abgestellt wird, so ist dies nur nach erfolgter Genehmigung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten und entsprechender Eintragung des Abstellortes im elektronischen Fahrtenbuch zulässig.

Gemäß dem Erlass „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres" GZ: BMI-RS1200/0206-l/2/2014 v. 06.10.2014, § 18 „Elektronisches Fahrtenbuch"- ist für jedes Dienstkraftfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Dies erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Wird das Dienstkraftfahrzeug von mehreren Bediensteten abwechselnd gelenkt, so sind die Teilfahrten zeitlich abgegrenzt zu erfassen.Gemäß dem Erlass „Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres" GZ: BMI-RS1200/0206-l/2/2014 v. 06.10.2014, Paragraph 18, „Elektronisches Fahrtenbuch"- ist für jedes Dienstkraftfahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Dies erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Wird das Dienstkraftfahrzeug von mehreren Bediensteten abwechselnd gelenkt, so sind die Teilfahrten zeitlich abgegrenzt zu erfassen.

Wie der Beschuldigte anführte, kannte er diese Dienstanweisungen, jedoch habe er betreffend Fahrtenbuch am nächsten Tag nicht mehr daran gedacht, das Fahrtenbuch korrekt abzuschließen und hinsichtlich Lenker bei der Teilfahrt zu ergänzen.

Das Tragen der Dienstwaffe und das ordnungsgemäße Abstellen des DienstKFZ nach Dienstende wären ihm nicht bewusst gewesen, dennoch zeigte er sich verantwortlich.

Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Nach der Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung nicht eine derart wesentliche Bedeutung zu wie vor der Dienstrechtsnovelle 2008 und sind die Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053).

Der Beamte hat vorliegendenfalls nicht nur ein standeswidriges Verhalten gesetzt, sondern mehrfach gegen Weisungen verstoßen.

Mildernd waren das reumütiges Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung, mehrere Belobigungen sowie die Entschuldigung bei der Kollegin zu werten.

Erschwerend wirkten mehrere Dienstpflichtverletzungen, wobei die schwerste wohl das standeswidrige alkoholisierte Verhalten in Verbindung mit dem medialen Aufsehen war.

Aufgrund des positiven Auftretens des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen daher seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, und ist die notwendige Distanzierung zu seinem Fehlverhalten mehr als eindeutig erkennbar. Damit wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen.

Generalpräventiv soll die Kollegenschaft von der Begehung derartiger Taten abgeschreckt werden, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können.

Es war spruchgemäß zu entscheiden, wobei es dem Beschuldigten, der keinerlei Sorgepflichten hat, freisteht, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren bzw. bei der Dienstbehörde einen Zahlungsaufschub zu erwirken.“

8. Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 brachte der B gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuldspruch in den Spruchpunkten 2, 5 und 6 und die Höhe der Strafe in allen Spruchpunkten ein. Er beantragte einen Freispruch in den Punkten 2, 5 und 6 und von einer Strafe in den übrigen Punkten abzusehen, in eventu eine geringere und mildere Strafe.

9. Mit Schreiben vom 16.04.2024 (eingelangt beim BVwG am 19.04.2024) wurde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

10. Am 09.09.2024 (nach einer Vertagungsbitte) führte das BVwG eine Verhandlung durch, bei der neben den Parteien auch zwei Zeugen (der zweite Personenschützer vor Ort und der Vorgesetzte) befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des B

Der am XXXX geborene B (Dienstgrad RevInsp) steht seit XXXX .2007 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter und wurde 2013 definitiv gestellt. Er bekleidete nach Absolvierung seiner Grundausbildung (2007-2009) bis 2012 einen Arbeitsplatz beim SPK WIEN XXXX und war von 2012 bis 2019 bei der XXXX . Danach war er bis 30.04.2022 beim XXXX /BMI. Von 01.05.2022 an, versah er wieder Dienst beim SPK WIEN XXXX , und wurde ab 01.03.2024 der Bundespolizeidirektion (BPD) im BMI dienstzugeteilt (VHS 5, 16).Der am römisch 40 geborene B (Dienstgrad RevInsp) steht seit römisch 40 .2007 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter und wurde 2013 definitiv gestellt. Er bekleidete nach Absolvierung seiner Grundausbildung (2007-2009) bis 2012 einen Arbeitsplatz beim SPK WIEN römisch 40 und war von 2012 bis 2019 bei der römisch 40 . Danach war er bis 30.04.2022 beim römisch 40 /BMI. Von 01.05.2022 an, versah er wieder Dienst beim SPK WIEN römisch 40 , und wurde ab 01.03.2024 der Bundespolizeidirektion (BPD) im BMI dienstzugeteilt (VHS 5, 16).

Er hat in seiner Laufbahn mehrere Belobigungen erhalten (VHS 5), ist strafrechtlich und disziplinär unbescholten und genießt bei seinen Kollegen und Vorgesetzten einen guten Ruf (AS 3 und Strafregisterauszug vom 05.09.2024).

Der B verfügt über einen ungekürzten Monatsbezug von € 2874,- brutto (AS 233).

Er hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder (15 und 7 Jahre alt) und seine Ehefrau, die seit März dieses Jahres als diplomierte Krankenpflegerin arbeitet.

Er ist gemeinsam mit seiner Mutter Eigentümer eines Einfamilienhauses, für das er im Jahr rund € 3.500,- laufende Ausgaben hat.

1.2. Zum Sachverhalt

1.2.1. Zum Kontext

Das XXXX (Hauptquartier in XXXX ) ist eine Spezialeinheit des BMI, die unter anderem Personenschutzaufgaben wahrnimmt. Im Leitbild des Personenschutzes ist unter anderem festgehalten, dass die Teammitglieder mit ihrem Verhalten das XXXX ( XXXX ) repräsentieren, nach den Gesetzen und Ausbildungsrichtlinien handeln sowie eine professionelle Distanz zu Schutzpersonen wahren und persönliche Nahverhältnisse zu vermeiden haben (AS 91). Das römisch 40 (Hauptquartier in römisch 40 ) ist eine Spezialeinheit des BMI, die unter anderem Personenschutzaufgaben wahrnimmt. Im Leitbild des Personenschutzes ist unter anderem festgehalten, dass die Teammitglieder mit ihrem Verhalten das römisch 40 ( römisch 40 ) repräsentieren, nach den Gesetzen und Ausbildungsrichtlinien handeln sowie eine professionelle Distanz zu Schutzpersonen wahren und persönliche Nahverhältnisse zu vermeiden haben (AS 91).

Der B war zum Tatzeitpunkt (Sonntag den 13.03.2022) Teil des Personenschutzteams für die Familie des XXXX ( XXXX PERSONENSCHUTZ XXXX – Familie auch als XXXX Familie bezeichnet), weitere Teammitglieder waren RevInsp XXXX (S), und RevInsp XXXX (R). Daneben gab es ein eigenes Personenschutz-Team für den XXXX selbst und ein Team für den Objektschutz (OBS) des Wohnhauses. Der B war zum Tatzeitpunkt (Sonntag den 13.03.2022) Teil des Personenschutzteams für die Familie des römisch 40 ( römisch 40 PERSONENSCHUTZ römisch 40 – Familie auch als römisch 40 Familie bezeichnet), weitere Teammitglieder waren RevInsp römisch 40 (S), und RevInsp römisch 40 (R). Daneben gab es ein eigenes Personenschutz-Team für den römisch 40 selbst und ein Team für den Objektschutz (OBS) des Wohnhauses.

Der Dienst für diesen Sonntag war ein vorgeplanter Dienst auf Überstunden von 0800 bis 1600 Uhr. Der Dienstplan wurde vom Fachbereichsleiter Personen- und Objektschutz (ChefInsp XXXX ) ein Monat im Voraus erstellt und vom Referatsleiter Personenschutz Oberst, nunmehr Brigadier, XXXX (P) genehmigt.Der Dienst für diesen Sonntag war ein vorgeplanter Dienst auf Überstunden von 0800 bis 1600 Uhr. Der Dienstplan wurde vom Fachbereichsleiter Personen- und Objektschutz (ChefInsp römisch 40 ) ein Monat im Voraus erstellt und vom Referatsleiter Personenschutz Oberst, nunmehr Brigadier, römisch 40 (P) genehmigt.

Für diesen Einsatz hatten sich die Beamten zunächst mit einem Dienstfahrzeug von XXXX in die Kaserne nach XXXX zu begeben und sich dort für eine allfällige Personenschutzanforderung bereitzuhalten. Nach Beendigung des Dienstes vor Ort wäre wieder nach XXXX zurückzukehren gewesen, wo die Dienstzeit um 1600 Uhr enden sollte. Wenn darüber hinaus Bedarf der Schutzperson bestanden hätte, hätte sich der Dienst im notwendigen Ausmaß verlängert, was allerdings einen Überstundenzuschlag von 200 % zur Folge gehabt hätte. Für diesen Einsatz hatten sich die Beamten zunächst mit einem Dienstfahrzeug von römisch 40 in die Kaserne nach römisch 40 zu begeben und sich dort für eine allfällige Personenschutzanforderung bereitzuhalten. Nach Beendigung des Dienstes vor Ort wäre wieder nach römisch 40 zurückzukehren gewesen, wo die Dienstzeit um 1600 Uhr enden sollte. Wenn darüber hinaus Bedarf der Schutzperson bestanden hätte, hätte sich der Dienst im notwendigen Ausmaß verlängert, was allerdings einen Überstundenzuschlag von 200 % zur Folge gehabt hätte.

In Ausnahmefällen wäre es möglich, dass ein Beamter seinen Dienst am Ort der Dienstverrichtung beginnt oder beendet. Dass muss jeweils vom Teamleiter genehmigt werden und ist dabei dafür Sorge zu tragen, dass die Ausrüstung und insb Waffe(n) dieses Beamten von einem anderen Beamten versorgt werden (AS 169, 235, 239 und VHS 14). Eine derartige Ausnahmeregelung gab es im vorliegenden Fall nicht (VHS 15).

Im konkreten Fall war R (geb XXXX ) als ältester der drei Beamten Teamleiter des XXXX -Familie (VHS 5, 9, 14). S war der jüngste Beamte (geb 1992). Im konkreten Fall war R (geb römisch 40 ) als ältester der drei Beamten Teamleiter des römisch 40 -Familie (VHS 5, 9, 14). S war der jüngste Beamte (geb 1992).

1.2.2. Zum konkreten Vorwürfen

Am 13.03.2022 begaben sich die drei Beamten um 0700 Uhr morgens mit dem Dienst-KFZ vom Hauptquartier in XXXX in die Kaserne XXXX , wo um 0800 Uhr eine Besprechung des gesamten Personenschutzteams geplant war. Fahrer war der S, der zunächst auch den entsprechenden Fahrtenbucheintrag vornahm. Die Beamten waren zunächst in Bereitschaft. Am 13.03.2022 begaben sich die drei Beamten um 0700 Uhr morgens mit dem Dienst-KFZ vom Hauptquartier in römisch 40 in die Kaserne römisch 40 , wo um 0800 Uhr eine Besprechung des gesamten Personenschutzteams geplant war. Fahrer war der S, der zunächst auch den entsprechenden Fahrtenbucheintrag vornahm. Die Beamten waren zunächst in Bereitschaft.

Da dem S von der Schutzperson gegen 0815 Uhr mitgeteilt wurde, dass sie vormittags nicht benötigt werden, fuhren Sie zu einer Bäckerei bei einer U-Bahnstation in der Nähe, um zu frühstücken. Wer bei dieser Fahrt der Fahrer w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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