Entscheidungsdatum
20.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W214 2291552-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , BA gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.04.2024, Zl. D124.0908/24 2024-0.258.531, betreffend die Zurückweisung einer Datenschutzbeschwerde zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , BA gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 04.04.2024, Zl. D124.0908/24 2024-0.258.531, betreffend die Zurückweisung einer Datenschutzbeschwerde zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 03.04.2024 machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG durch XXXX (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 03.04.2024 machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG durch römisch 40 (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.
Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass der Beschwerdegegner ohne ihre Zustimmung Ende April 2022 ein Schreiben an die Finanzprokuratur gerichtet und sensible Daten zu ihrer Person, nämlich Gesundheitsdaten, an die Finanzprokuratur weitergegeben habe, welche dieses Schreiben auch an ihren Dienstgeber, das XXXX , weitergeleitet habe. Der Verstoß habe sich am 25.04.2022 zugetragen und sie habe davon am 04.05.2022 erfahren. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass der Beschwerdegegner ohne ihre Zustimmung Ende April 2022 ein Schreiben an die Finanzprokuratur gerichtet und sensible Daten zu ihrer Person, nämlich Gesundheitsdaten, an die Finanzprokuratur weitergegeben habe, welche dieses Schreiben auch an ihren Dienstgeber, das römisch 40 , weitergeleitet habe. Der Verstoß habe sich am 25.04.2022 zugetragen und sie habe davon am 04.05.2022 erfahren.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurückgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zum Beschwerdegegenstand fest, dass sich ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegenstand die Frage ergebe, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser ihre besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrechtmäßig gegenüber Dritten offengelegt habe.
Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlösche, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringe. Verspätete Beschwerden seien zurückzuweisen. Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlösche, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringe. Verspätete Beschwerden seien zurückzuweisen.
Verfahrensgegenständlich seien Verarbeitungsvorgänge im Rahmen der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen – konkret die Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Finanzprokuratur am 25.04.2022 – moniert worden. Hiervon habe die Beschwerdeführerin am 04.05.2022 um 16:05 Uhr Kenntnis erlangt. Da die vorliegende Datenschutzbeschwerde am 03.04.2024 eingebracht worden sei, die subjektive Frist zur Beschwerdeerhebung gemäß § 24 Abs. 4 DSG von einem Jahr jedoch bereits (spätestens) Anfang Mai 2023 geendet habe, erweise sie sich als verspätet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Verfahrensgegenständlich seien Verarbeitungsvorgänge im Rahmen der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen – konkret die Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Finanzprokuratur am 25.04.2022 – moniert worden. Hiervon habe die Beschwerdeführerin am 04.05.2022 um 16:05 Uhr Kenntnis erlangt. Da die vorliegende Datenschutzbeschwerde am 03.04.2024 eingebracht worden sei, die subjektive Frist zur Beschwerdeerhebung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG von einem Jahr jedoch bereits (spätestens) Anfang Mai 2023 geendet habe, erweise sie sich als verspätet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr Vorbringen aus der Datenschutzbeschwerde wiederholte und (soweit verfahrensgegenständlich relevant) vorbrachte, dass ihr Dienstgeber das vom Beschwerdegegner versendete Schreiben und allfällige weitere Unterlagen für drei Jahre speichern müsse, da im Nachgang zu diesem Schreiben und gemäß des Zwecks dieses Schreibens eine Klage binnen drei Jahren eingebracht werden könnte. Die personenbezogenen Daten, die der Beschwerdegegner dem Dienstgeber zugänglich gemacht habe, würden sich sohin noch bis zum Jahr 2025 in ihren Personalunterlagen finden. Zudem sei ihr bis dato nicht bekannt, welche Unterlagen der Beschwerdegegner neben seinem Schreiben an die Finanzprokuratur, ihren Dienstgeber sowie die GÖD übermittelt habe. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ihr Vorbringen aus der Datenschutzbeschwerde wiederholte und (soweit verfahrensgegenständlich relevant) vorbrachte, dass ihr Dienstgeber das vom Beschwerdegegner versendete Schreiben und allfällige weitere Unterlagen für drei Jahre speichern müsse, da im Nachgang zu diesem Schreiben und gemäß des Zwecks dieses Schreibens eine Klage binnen drei Jahren eingebracht werden könnte. Die personenbezogenen Daten, die der Beschwerdegegner dem Dienstgeber zugänglich gemacht habe, würden sich sohin noch bis zum Jahr 2025 in ihren Personalunterlagen finden. Zudem sei ihr bis dato nicht bekannt, welche Unterlagen der Beschwerdegegner neben seinem Schreiben an die Finanzprokuratur, ihren Dienstgeber sowie die GÖD übermittelt habe.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die Beschwerdeführerin trat dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in ihrer Beschwerde nicht bzw. nur unsubstantiiert entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht daher fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2 Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).3.3.1. Da im vorliegenden Fall die belangte Behörde die Beschwerde zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020).
3.3.2. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG lauten (auszugsweise, samt Überschrift):
? § 1 Abs. 1 und 2 DSG:? § 1 Absatz eins und 2 DSG:
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
? § 24 DSG Abs. 1 und 4 DSG:? § 24 DSG Absatz eins und 4 DSG:
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
3.3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.3.1. Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.3.3.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden.Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 sowie Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl, DSG, S 190 zu Paragraph 24, DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, Paragraph 34,, Anmerkung 2 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000). Aus Bresich, Dopplinger, Dörnhöfer, Kunnert, Riedl geht hervor, dass die Verjährungsregel des Paragraph 24, Absatz 4, DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fristen des Paragraph 24, DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden.
3.3.3.2. Gegenstand der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ist – wie bereits ausgeführt – eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG wegen Weitergabe von Gesundheitsdaten an die Finanzprokuratur durch den Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 25.04.2022 (eingelangt bei der Finanzprokuratur am 27.04.2022). 3.3.3.2. Gegenstand der Datenschutzbeschwerde der Beschwerdeführerin ist – wie bereits ausgeführt – eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG wegen Weitergabe von Gesundheitsdaten an die Finanzprokuratur durch den Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 25.04.2022 (eingelangt bei der Finanzprokuratur am 27.04.2022).
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzbeschwerde selbst ausführt, hatte sie seit 04.05.2022 Kenntnis von der Übermittlung des Schriftsatzes und somit von der (aus ihrer Sicht) stattgefundenen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG, dem beschwerenden Ereignis iSd § 24 Abs. 4 DSG. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Datenschutzbeschwerde selbst ausführt, hatte sie seit 04.05.2022 Kenntnis von der Übermittlung des Schriftsatzes und somit von der (aus ihrer Sicht) stattgefundenen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG, dem beschwerenden Ereignis iSd Paragraph 24, Absatz 4, DSG.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin wegen dieses Sachverhalts eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde, wobei die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG zu diesem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin vom beschwerenden Ereignis bereits am 04.05.2022 Kenntnis erlangte, bereits abgelaufen und die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde daher nicht mehr zulässig war. Mit Schriftsatz vom 03.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin wegen dieses Sachverhalts eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde, wobei die einjährige subjektive Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG zu diesem Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin vom beschwerenden Ereignis bereits am 04.05.2022 Kenntnis erlangte, bereits abgelaufen und die Erhebung einer Datenschutzbeschwerde daher nicht mehr zulässig war.
3.3.3.3. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Dienstgeber die Unterlagen für drei Jahre speichern müsse, da im Nachgang zu diesem Schreiben und gemäß des Zwecks dieses Schreibens eine Klage binnen drei Jahren eingebracht werden könnte und die Frist zur Einbringung der Datenschutzbeschwerde daher noch nicht abgelaufen sei, verkennt sie, dass es sich bei der in der Beschwerde monierten Datenübermittlung von Gesundheitsdaten durch den Beschwerdegegner an die Finanzprokuratur um eine (am 25.04.2022) abgeschlossene Handlung, handelt, weshalb keine »fortgesetzte Schädigung« gegeben ist und der Beginn der Verjährungsfrist daher nicht hinausgeschoben wird (vgl. abermals BVwG 18.3.2019, W211 2208247-1 [mHw auf OGH 29.5.2017, 6 Ob 217/16d [Meldung an Kleinkreditevidenz]). Nicht Verfahrensgegenstand ist hingegen etwa die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin durch ihren Arbeitgeber, sodass es auf eine allfällige Speicherung dieser Daten für einen längeren Zeitraum in Bezug auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Datenschutzbeschwerde nicht ankommt. Dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls der volle Umfang der Datenübermittlung durch den Beschwerdegegner nicht bekannt ist, schadet dabei nicht, zumal der Beschwerdeführerin der Sachverhalt zumindest insoweit bekannt war, dass es ihr möglich war, eine mit Gründen versehene Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen. 3.3.3.3. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Dienstgeber die Unterlagen für drei Jahre speichern müsse, da im Nachgang zu diesem Schreiben und gemäß des Zwecks dieses Schreibens eine Klage binnen drei Jahren eingebracht werden könnte und die Frist zur Einbringung der Datenschutzbeschwerde daher noch nicht abgelaufen sei, verkennt sie, dass es sich bei der in der Beschwerde monierten Datenübermittlung von Gesundheitsdaten durch den Beschwerdegegner an die Finanzprokuratur um eine (am 25.04.2022) abgeschlossene Handlung, handelt, weshalb keine »fortgesetzte Schädigung« gegeben ist und der Beginn der Verjährungsfrist daher nicht hinausgeschoben wird vergleiche abermals BVwG 18.3.2019, W211 2208247-1 [mHw auf OGH 29.5.2017, 6 Ob 217/16d [Meldung an Kleinkreditevidenz]). Nicht Verfahrensgegenstand ist hingegen etwa die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin durch ihren Arbeitgeber, sodass es auf eine allfällige Speicherung dieser Daten für einen längeren Zeitraum in Bezug auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Datenschutzbeschwerde nicht ankommt. Dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls der volle Umfang der Datenübermittlung durch den Beschwerdegegner nicht bekannt ist, schadet dabei nicht, zumal der Beschwerdeführerin der Sachverhalt zumindest insoweit bekannt war, dass es ihr möglich war, eine mit Gründen versehene Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde einzubringen.
3.3.3.4. Die vorliegende Datenschutzbeschwerde wurde von der Beschwerdeführerin daher nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was gemäß § 24 Abs. 4 DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die Erforderlichkeit der diesbezüglichen inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde verneint und die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen.3.3.3.4. Die vorliegende Datenschutzbeschwerde wurde von der Beschwerdeführerin daher nicht binnen eines Jahres nach Kenntniserlangung von dem beschwerenden Ereignis eingebracht, was gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG das Erlöschen des Anspruches auf Beschwerdebehandlung zur Folge hatte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid die Erforderlichkeit der diesbezüglichen inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde verneint und die Datenschutzbeschwerde zurückgewiesen.
3.3.3.5. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.3.3.3.5. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, überdies lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Frist Geheimhaltung Kenntnis Präklusion Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W214.2291552.1.00Im RIS seit
25.10.2024Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024