Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W274 2287166-1/8E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , p.A. JA XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 22.11.2023, GZ: D124.2082/23, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 (GZ: D.062.2841), Beschwerdegegner: „1. JA XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX “, alle p.A. JA XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , p.A. JA römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 22.11.2023, GZ: D124.2082/23, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 (GZ: D.062.2841), Beschwerdegegner: „1. JA römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 “, alle p.A. JA römisch 40 , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschwerde vom 31.08.2023 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) behauptete XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), er sei durch die JA XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdegegnerin, 1.BG) und die dortigen Beamten der Justizwache XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdegegner, 2.BG) und XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdegegner, 3.BG) in seinem Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden. Die BG hätten zu Unrecht „persönliche sensible Daten“ des BF verwendet und ein an den BF adressiertes Behördenschriftstück vom 28.11.2022 mit dessen sensiblen Daten entgegengenommen, gelesen und „unterschlagen.“ Die BG seien weder zur Entgegennahme noch zur „Unterschlagung“ der „Behördenpost“ befugt gewesen. Außerdem verhinderten sie vorsätzlich die Herausgabe des betreffenden Briefes und manipulierten die diesbezüglichen Einträge in der integrierten Vollzugsverwaltungsdatenbank. Dadurch seien die Bestimmungen der DSGVO und § 90a Abs. 3 StVG verletzt worden. Die Verstöße hätten sich am 28.11.2022 und am 30.11.2022 ereignet, wovon der BF am 31.08.2023 durch ein auf den 30.08.2023 datiertes Schreiben der XXXX erfahren habe. Mit Beschwerde vom 31.08.2023 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) behauptete römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), er sei durch die JA römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdegegnerin, 1.BG) und die dortigen Beamten der Justizwache römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdegegner, 2.BG) und römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdegegner, 3.BG) in seinem Recht auf Geheimhaltung gem. Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden. Die BG hätten zu Unrecht „persönliche sensible Daten“ des BF verwendet und ein an den BF adressiertes Behördenschriftstück vom 28.11.2022 mit dessen sensiblen Daten entgegengenommen, gelesen und „unterschlagen.“ Die BG seien weder zur Entgegennahme noch zur „Unterschlagung“ der „Behördenpost“ befugt gewesen. Außerdem verhinderten sie vorsätzlich die Herausgabe des betreffenden Briefes und manipulierten die diesbezüglichen Einträge in der integrierten Vollzugsverwaltungsdatenbank. Dadurch seien die Bestimmungen der DSGVO und Paragraph 90 a, Absatz 3, StVG verletzt worden. Die Verstöße hätten sich am 28.11.2022 und am 30.11.2022 ereignet, wovon der BF am 31.08.2023 durch ein auf den 30.08.2023 datiertes Schreiben der römisch 40 erfahren habe.
Mit Mangelhebungsauftrag vom 11.10.2023 trug die belangte Behörde dem BF auf, seine Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass nachvollziehbar gemacht werde, welcher BG welche rechtswidrige Handlung gesetzt bzw. unterlassen habe und aus welchen Gründen der BF die behauptete Rechtsverletzung ableite und welche personenbezogenen Daten betroffen seien. Außerdem solle er nähere Angaben zum zeitlichen Ablauf nachreichen und Beweismittel vorlegen.
Mit Schreiben vom 25.10.2023 entgegnete der BF, der Mangelbehebungsauftrag sei rechtswidrig, da schon in seiner ursprünglichen Datenschutzbeschwerde die BG sowie der Sachverhalt „klar bzw. konkret umschrieben und unzweifelhaft benannt“ worden seien. Bezüglich der von der belangten Behörde geforderten Beweismittel führte der BF aus, dass solche einer Datenschutzbeschwerde nicht notwendigerweise anzuschließen seien. Weiters stellte er den Antrag, diese Beweismittel, die ohnehin „von der obersten Vollzugsbehörde“ stammten, von den BG einzuholen. Es lägen daher keine Mängel, die behoben werden könnten, vor.
Mit Bescheid vom 22.11.2023 wies die belangte Behörde zu GZ: D124.2028/23, die bereits im Mangelbehebungsauftrag vom 11.10.2023 aufscheint, „ die Datenschutzbeschwerde von XXXX vom 12. September 2023 gegen die 1. XXXX und 2. XXXX “ zurück. Begründend führte sie dazu aus, der BF habe trotz ihm in Form eines Mangelbehebungsauftrages gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel mit seinem Schreiben vom 25.10.2023 nicht vollständig beseitigt. Es könne den Angaben des BF nach wie vor nicht entnommen werden, wann welcher BG den BF durch welche Handlungen in welchen Rechten verletzt haben solle. Mit Bescheid vom 22.11.2023 wies die belangte Behörde zu GZ: D124.2028/23, die bereits im Mangelbehebungsauftrag vom 11.10.2023 aufscheint, „ die Datenschutzbeschwerde von römisch 40 vom 12. September 2023 gegen die 1. römisch 40 und 2. römisch 40 “ zurück. Begründend führte sie dazu aus, der BF habe trotz ihm in Form eines Mangelbehebungsauftrages gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel mit seinem Schreiben vom 25.10.2023 nicht vollständig beseitigt. Es könne den Angaben des BF nach wie vor nicht entnommen werden, wann welcher BG den BF durch welche Handlungen in welchen Rechten verletzt haben solle.
Unter anderem gegen diesen Bescheid erhob der BF mit einem als „Amtsaufsichtsbeschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 30.12.2023, bei der belangten Behörde am 11.01.2024 eingelangt, Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Unter anderem gegen diesen Bescheid erhob der BF mit einem als „Amtsaufsichtsbeschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 30.12.2023, bei der belangten Behörde am 11.01.2024 eingelangt, Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Diese Bescheidbeschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 als verspätet zurück. Begründend führte sie zunächst aus, der BF habe „mit Schreiben vom 12. September 2023 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. November 2023 zu D124.082/23 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass die Zurückweisung der Beschwerde zu Unrecht erfolgt sei“. Der bekämpfte Bescheid sei dem BF am 28.11.2023 persönlich übergeben worden. Somit sei die gem. § 7 Abs. 4 VwGVG für die Erhebung von Bescheidbeschwerden vorgesehene Frist von vier Wochen mit 27.12.2023 abgelaufen. Diese Bescheidbeschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024 als verspätet zurück. Begründend führte sie zunächst aus, der BF habe „mit Schreiben vom 12. September 2023 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. November 2023 zu D124.082/23 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass die Zurückweisung der Beschwerde zu Unrecht erfolgt sei“. Der bekämpfte Bescheid sei dem BF am 28.11.2023 persönlich übergeben worden. Somit sei die gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG für die Erhebung von Bescheidbeschwerden vorgesehene Frist von vier Wochen mit 27.12.2023 abgelaufen.
Dabei stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:
„1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 22. November 2023; D124.2082/23; 2023-0.788.076 wurde dem in der Justizanstalt XXXX untergebrachten BF – samt Rechtsmittelbelehrung – am 28. November 2023 nachweislich persönlich übergeben.„1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 22. November 2023; D124.2082/23; 2023-0.788.076 wurde dem in der Justizanstalt römisch 40 untergebrachten BF – samt Rechtsmittelbelehrung – am 28. November 2023 nachweislich persönlich übergeben.
2. Mit postalischer Eingabe (datiert mit 30. Dezember 2023), bei der belangten Behörde am 11. Jänner 2024 eingelangt, hat der BF die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 22. November 2023; D124.2082/23; 2023-0.788.076 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.“
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die gem. § 7 Abs. 4 VwGVG für die Erhebung von Bescheidbeschwerden vorgesehene Frist von vier Wochen sei mit 27.12.2023 abgelaufen. Die am 11.01.2024 eingelangte Beschwerde des BF vom 30.12.2024 sei daher jedenfalls bereits abgelaufen gewesen und der BF auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides über die vierwöchige Rechtsmittelfrist informiert worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, die gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG für die Erhebung von Bescheidbeschwerden vorgesehene Frist von vier Wochen sei mit 27.12.2023 abgelaufen. Die am 11.01.2024 eingelangte Beschwerde des BF vom 30.12.2024 sei daher jedenfalls bereits abgelaufen gewesen und der BF auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides über die vierwöchige Rechtsmittelfrist informiert worden.
Mit Vorlageantrag vom 07.02.2024 beantragte der BF, u.a. zur GZ: D.062.2841, die Vorlage der „umfangreich eingebrachten und unzweifelhaft dargelegten behördlichen Verfehlungen der belangten Datenschutzbehörde“, sohin – soweit fasslich – die Vorlage seiner Bescheidbeschwerde an das BVwG. Der bekämpfte Bescheid sei nichtig und ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde eine gesetzeskonforme Behandlung der Datenschutzbeschwerde aufzutragen. Er führte dazu aus, er habe nie eine Beschwerde an das BVwG gerichtet. Die belangte Behörde habe in dem bekämpften Bescheid die BG falsch bezeichnet, indem sie im Spruch des Bescheides anstatt der BG die XXXX als Beschwerdegegnerin bezeichnet habe. Weiters sei die von der belangten Behörde angeführte Übergabebestätigung hinsichtlich des bekämpften Bescheides „vom Beschwerdeführer nicht erteilt“ worden, außerdem sei „diese von der belangten Behörde frei erfunden‘“ sowie „denkunmöglich und realtitätsfremd.“Mit Vorlageantrag vom 07.02.2024 beantragte der BF, u.a. zur GZ: D.062.2841, die Vorlage der „umfangreich eingebrachten und unzweifelhaft dargelegten behördlichen Verfehlungen der belangten Datenschutzbehörde“, sohin – soweit fasslich – die Vorlage seiner Bescheidbeschwerde an das BVwG. Der bekämpfte Bescheid sei nichtig und ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde eine gesetzeskonforme Behandlung der Datenschutzbeschwerde aufzutragen. Er führte dazu aus, er habe nie eine Beschwerde an das BVwG gerichtet. Die belangte Behörde habe in dem bekämpften Bescheid die BG falsch bezeichnet, indem sie im Spruch des Bescheides anstatt der BG die römisch 40 als Beschwerdegegnerin bezeichnet habe. Weiters sei die von der belangten Behörde angeführte Übergabebestätigung hinsichtlich des bekämpften Bescheides „vom Beschwerdeführer nicht erteilt“ worden, außerdem sei „diese von der belangten Behörde frei erfunden‘“ sowie „denkunmöglich und realtitätsfremd.“
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 21.02.2024 dem BVwG vor. Sie kam der Abteilung W274 am 04.06.2024 zu.
Die Verspätung wurde dem BF seitens des BVwG mit Erledigung vom 11.09.2024 vorgehalten und diesem Gelegenheit gegeben, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
Fristgerecht langte keine Stellungnahme des BF ein.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2023 ist verspätet:
Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die bereits von der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung getroffenen und oben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde.
Der BF gliederte seine Ausführungen in den „Vorlageanträgen“ vom 07.02.2024 nach drei Geschäftszahlen der belangten Behörde, auf die er dort Bezug nimmt. Das hier zugrunde liegende Verfahren betrifft dabei die GZ D062.2841, die Zahl der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2024.
Soweit fasslich, führt der BF dazu einerseits aus, „die Übergabebestätigung unter GZ: 2024-0.788.076“ sei vom BF nicht erteilt und von der Behörde „frei erfunden, denkunmöglich und realitätsfremd“. Weiters habe der BF am 30. Dez. 2023 „keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ gerichtet. Überdies verwende die belangte Behörde sowohl bei der Bescheiderstellung vom 22. Nov. 2023 als auch der Beschwerdevorentscheidung „völlig skurril und nicht nachvollziehbar diametrale Beschwerdegegner, die in keinem kausalen Zusammenhang (gemeint wohl:) mit der Datenschutzbeschwerde vom 12.09.2023“ stünden.
Soweit sich diese Beschwerdepunkte auf den Sachverhalt beziehen, ist dazu auszuführen:
Die bestrittene Übernahme des Bescheides vom 22.11.2023 ist wie folgt dokumentiert:
Mit einem Amtshilfeersuchen vom 22.11.2023 wurde durch die belangte Behörde der JA XXXX ein „blanko Aktenvermerk“ mit dem Ersuchen übermittelt, das beiliegende Poststück (Bescheid vom 22.11.2023) dem namentlich genannten BF auszuhändigen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung anzufertigen („Datum der Übergabe und Name der übergebenden Person samt deren Unterschrift). Diesbezüglich wurde durch die JA XXXX dieser „blanko Aktenvermerk“ mit folgendem Text rückübermittelt:
Mit einem Amtshilfeersuchen vom 22.11.2023 wurde durch die belangte Behörde der JA römisch 40 ein „blanko Aktenvermerk“ mit dem Ersuchen übermittelt, das beiliegende Poststück (Bescheid vom 22.11.2023) dem namentlich genannten BF auszuhändigen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung anzufertigen („Datum der Übergabe und Name der übergebenden Person samt deren Unterschrift). Diesbezüglich wurde durch die JA römisch 40 dieser „blanko Aktenvermerk“ mit folgendem Text rückübermittelt:
„Hiermit bestätigt die Justizanstalt XXXX als ersuchte Stelle, dass das Schriftstück GZ: D124.2082/23; 2023-0.788.076) an den in dieser Justizanstalt untergebrachten XXXX am _________ durch ___________ übergeben wurde.„Hiermit bestätigt die Justizanstalt römisch 40 als ersuchte Stelle, dass das Schriftstück GZ: D124.2082/23; 2023-0.788.076) an den in dieser Justizanstalt untergebrachten römisch 40 am _________ durch ___________ übergeben wurde.
Darunter finden sich Freifelder für Datum und Unterschrift.
Das rückgemittelte Formular enthält sowohl im oberen als auch im linken unteren Freifeld das handschriftlich eingefügte Datum 28.11.2023 sowie im oberen Freifeld einen Namen (offenbar eines Beamten/einer Beamtin der Justizanstalt). Beim Freifeld „Unterschrift“ findet sich eine unleserliche Unterschrift, die jener des BF in der hier zugrundeliegenden Beschwerde vom 31.08.2024 ähnelt. Es scheint, dass es sich um den ausgeschriebenen Namen XXXX handelt, wobei die ersten Buchstaben der Paraphierung durch den BF auf der Übernahme der Beschwerdevorentscheidung am 29.01.2024 (durch den BF im Vorlageantrag ausdrücklich zugestanden) sowie auf den sich auf allen Seiten der Beschwerde sowie des Vorlageantrages befindenden Paraphierungen der Unterschrift im Freifeld deutlich ähneln.Das rückgemittelte Formular enthält sowohl im oberen als auch im linken unteren Freifeld das handschriftlich eingefügte Datum 28.11.2023 sowie im oberen Freifeld einen Namen (offenbar eines Beamten/einer Beamtin der Justizanstalt). Beim Freifeld „Unterschrift“ findet sich eine unleserliche Unterschrift, die jener des BF in der hier zugrundeliegenden Beschwerde vom 31.08.2024 ähnelt. Es scheint, dass es sich um den ausgeschriebenen Namen römisch 40 handelt, wobei die ersten Buchstaben der Paraphierung durch den BF auf der Übernahme der Beschwerdevorentscheidung am 29.01.2024 (durch den BF im Vorlageantrag ausdrücklich zugestanden) sowie auf den sich auf allen Seiten der Beschwerde sowie des Vorlageantrages befindenden Paraphierungen der Unterschrift im Freifeld deutlich ähneln.
Angesichts des Umstandes, dass die Behauptung des BF, die Übergabebestätigung unter GZ: 2024-0.788.076“ sei vom BF nicht erteilt worden und von der Behörde „frei erfunden, denkunmöglich und realitätsfremd“ gerade in Ansehung der Unterschrift, deren Erscheinungsbild zahlreichen anderen Unterschriften des BF in diesem Verfahren entspricht, nicht näher substantiiert ist und der BF von seiner Möglichkeit, im Rahmen des „Verspätungsvorhaltes“ hierauf näher einzugehen, keinen Gebrauch machte (die Unterschrift des BF bei Übergabe des Schreibens des BVwG an den BF ähnelt jener auf der Übergabebestätigung vom 28.11.2023 ebenfalls deutlich), bestand kein Anlaß an der Übergabe des Bescheides vom 22.11.2023 an den BF am 28.11.2023 zu zweifeln und in diesem Zusammenhang weitere amtswegige Ermittlungsschritte zu setzen.
Wenn der BF weiters meint, er habe am 30. Dez. 2023 „keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ gerichtet, so will er damit offenbar aufzeigen, dass er als Adressaten hier ausdrücklich die belangte Behörde angeführt hat. Mit seiner diesbezüglichen Ausführung weckt der BF daher auch keinen Zweifel gegen den Umstand einer hier gegenständlichen Beschwerderhebung am 30.12.2023 (wobei „Beschwerden an das Verwaltungsgericht“ bei der jeweiligen Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen sind).
Es kamen daher keine Umstände hervor, die Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde wecken.
Zur Frage allfälliger Falschbezeichnungen im bekämpften Bescheid ist im Rahmen der Rechtsausführungen Stellung zu nehmen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG kann die belangte Behörde in Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG binnen zwei Monaten den angefochtenen Bescheid aufheben oder die Beschwerde zurück- oder abweisen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG kann die belangte Behörde in Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen zwei Monaten den angefochtenen Bescheid aufheben oder die Beschwerde zurück- oder abweisen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Lauf der Frist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde beginnt gem. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag, an dem der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wird. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der Lauf der Frist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde beginnt gem. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag, an dem der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wird.
Im gegenständlichen Fall ist es dem BF nicht gelungen, Zweifel daran zu wecken, dass ihm der Bescheid vom 22.11.2023 am 28.11.2023 persönlich übergeben und somit zugestellt wurde. An diesem Tag begann somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde. Wie von der belangten Behörde richtig berechnet, endete die Frist - da es sich beim 26.12.2023 um einen gesetzlichen Feiertag handelte - am 27.12.2023.
Die vom BF als „Amtsaufsichtsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist mit 30.12.2023, datiert. Bereits damals war die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde abgelaufen, sodass es auf das Datum der tatsächlichen Einbringung gar nicht mehr ankommt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde innerhalb der Frist zur Post gegeben worden wäre, kamen nicht hervor. Die Erhebung der Beschwerde durch den BF war daher verspätet.
Eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde war daher sowohl der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht verwehrt.
Im Ergebnis zeigt der BF zwar zu Recht auf, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 22.11.2023 andere Beschwerdegegner genannt hat, allerdings hätte der BF auch solche Umstände im Rahmen einer rechtzeitigen Beschwerde aufgreifen können und müssen. Aus der Geschäftszahl, dem Kopf (hier werden die Beschwerdegegner 1. JA XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX genannt, die – abgesehen vom Namen XXXX statt XXXX - auch den Beschwerdegegnern in der Beschwerde, eingelangt am 12.09.2023, entsprechen) und der Bezeichnung der Datenschutzbeschwerde („vom 12. September 2023“) ist hinreichend erkennbar, dass sich der Bescheid - trotz Falschbezeichnung der Beschwerdegegener im Spruch - auf die „richtige“ Beschwerde bezieht. Auch der verunglückte Einleitungssatz der Begründung der Beschwerdevorentscheidung „Der BF erhob mit Schreiben vom 12. September 20223 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. November 2023 zu D124.082/23 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ kann am Umstand nichts ändern, dass auch kein Zweifel daran besteht, dass sich die Beschwerdevorentscheidung auf die Beschwerde vom 30. Dezember 2023 gegen den Bescheid vom 22.11.2023, GZ: D124.2082/23, bezieht.Im Ergebnis zeigt der BF zwar zu Recht auf, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 22.11.2023 andere Beschwerdegegner genannt hat, allerdings hätte der BF auch solche Umstände im Rahmen einer rechtzeitigen Beschwerde aufgreifen können und müssen. Aus der Geschäftszahl, dem Kopf (hier werden die Beschwerdegegner 1. JA römisch 40 , 2. römisch 40 und 3. römisch 40 genannt, die – abgesehen vom Namen römisch 40 statt römisch 40 - auch den Beschwerdegegnern in der Beschwerde, eingelangt am 12.09.2023, entsprechen) und der Bezeichnung der Datenschutzbeschwerde („vom 12. September 2023“) ist hinreichend erkennbar, dass sich der Bescheid - trotz Falschbezeichnung der Beschwerdegegener im Spruch - auf die „richtige“ Beschwerde bezieht. Auch der verunglückte Einleitungssatz der Begründung der Beschwerdevorentscheidung „Der BF erhob mit Schreiben vom 12. September 20223 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. November 2023 zu D124.082/23 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“ kann am Umstand nichts ändern, dass auch kein Zweifel daran besteht, dass sich die Beschwerdevorentscheidung auf die Beschwerde vom 30. Dezember 2023 gegen den Bescheid vom 22.11.2023, GZ: D124.2082/23, bezieht.
Bei der fehlerhaften Benennung der Beschwerdegegner durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid handelt es sich, da sich die auf dem Bescheid angeführte GZ auf das „richtige“ Verfahren bezieht und im Bescheidkopf die „richtigen“ Beschwerdegegner genannt sind, um eine „offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit“ iSd § 62 Abs. 4 AVG, die von der belangten Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann und nicht – wie vom BF angedeutet – um eine nach § 68 Abs. 4 AVG aufzugreifende Nichtigkeit des Bescheides. Bei der fehlerhaften Benennung der Beschwerdegegner durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid handelt es sich, da sich die auf dem Bescheid angeführte GZ auf das „richtige“ Verfahren bezieht und im Bescheidkopf die „richtigen“ Beschwerdegegner genannt sind, um eine „offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit“ iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG, die von der belangten Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann und nicht – wie vom BF angedeutet – um eine nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG aufzugreifende Nichtigkeit des Bescheides.
Obzwar die belangte Behörde die Beschwerde bereits im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen hat, ist eine nicht zulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Eine mündliche Verhandlung hatte bereits aufgrund von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu entfallen, weil die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Eine mündliche Verhandlung hatte bereits aufgrund von Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu entfallen, weil die Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass einzelfallumstände zu beurteilen waren und keine revisiblen Rechtsfragen aufgeworfen wurden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W274.2287166.1.00Im RIS seit
25.10.2024Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024