TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 G306 2294185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

AEUV ProtNr. 24 Arteinziger
BFA-VG §19 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G306 2294185-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Stande der Strafhaft am 11.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 30.04.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Asylverfahren statt.

Zusammengefasst gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, aufgrund eines Mordversuches an seiner Person im Jahr 2017 in Serbien, seiner Festnahme in Serbien im Jahr 2019 und der „Malträtierung“ durch die serbische Polizei, Serbien verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der serbischen Polizei, kriminellen Banden und, dass all diese ihn umbringen wollen. Dies unter anderem auch, da er kroatischer Herkunft sei, seine Familie ebenfalls aus Kroatien stamme und er dadurch auch verfolgt werden könne.

3. Am 22.05.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass ihm nur wichtig sei, dass er innerhalb der EU bleiben könne. Ob dies jetzt Kroatien oder Österreich sei, sei ihm egal. Er sei damit einverstanden, dass sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werde. Nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens wolle er direkt nach Kroatien zurückkehren. Er habe den Asylantrag gestellt, da ihm der Staatsanwalt gesagt habe, dass er ihn nach Serbien ausliefern wolle. Bei einer Rückkehr nach Kroatien befürchte er nichts.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 28.05.2024, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 zurückgewiesen.4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 28.05.2024, wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, zurückgewiesen.

5. Mit per E-Mail am 19.06.2024 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 19.06.2024 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückzuverweisen. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 20.06.2024 vorgelegt und langten am 24.06.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kroatischer Staatsangehöriger, ledig, gesund, sorgepflichtig für ein Kind und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Kroatisch.

Der BF ist Unionsbürger.

Der BF wurde in Kroatien geboren. Er hat acht Jahre die Grundschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht. Anschließend schloss er das Studium „Betriebswirtschaft und Management“ ab. Er war in Serbien und Kroatien als LKW-Fahrer, in einem Zoo und in der Vulkanisationstechnik erwerbstätig.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        16.06.2021 – 30.06.2021 Hauptwohnsitz

?        30.06.2021 – 28.12.2021 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2021 – XXXX .2022 Nebenwohnsitz JA?         römisch 40 .2021 – römisch 40 .2022 Nebenwohnsitz JA

?         XXXX .2022 – laufend   Hauptwohnsitz JA?         römisch 40 .2022 – laufend   Hauptwohnsitz JA

Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich Erwerbstätigkeiten des BF als Arbeiter von 01.07.2021 bis 07.07.2021 und von 11.10.2021 bis 11.10.2021. Eigenen Angaben zu Folge ging der BF im Zeitraum von 09.06.2021 bis 18.11.2021 unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung gemäß § 15 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 2 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß § 15 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß § 15 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 2 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 84 Abs. 4, 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Erpressung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer 2, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer 2, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 84, Absatz 4,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der BF befindet sich seit XXXX .2021 in Haft und wird am XXXX .2024 aus der Haft entlassen werden. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2021 in Haft und wird am römisch 40 .2024 aus der Haft entlassen werden.

Mit Bescheid des BFA vom 29.06.2022 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs am 28.07.2022 unbekämpft in Rechtskraft.

In Österreich verfügt der BF über keinerlei familiäre oder private Bezüge. Eine maßgebliche Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht liegt nicht vor.

Die Mutter und der mj. Sohn des BF leben in Serbien. Die Mutter des BF ist Polizistin und für den mj. Sohn des BF obsorgeberechtigt. Eine Tante des BF und deren Mann leben in Kroatien.

Kroatien gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist seit 01.07.2013 Mitglied der Europäischen Union.

Kroatien hat seit seinem Beitritt zur Europäischen Union alle nachfolgenden Verträge - zuletzt den Reformvertrag von Lissabon - unterzeichnet, der nunmehr in seinem Art. 6 EUV die verbindliche Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 angepassten Fassung vorschreibt. Art. 2 EUV normiert darüber hinaus die Werte, auf die sich die Union gründet vor, die allen Mitgliedsstaaten der Union gemeinsam sind und die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte umfassen sowie einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und durch Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Sowohl Kroatien als auch die Europäischen Union haben jeweils für sich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch die von ihm mit seiner Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze die Bindung der Mitgliedstaaten an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand ausgesprochen und wurde diese Bedingung im Reformvertrag von Lissabon nunmehr auch normativ festgelegt, wobei sich dieser Grundrechtsbestand aktuell insbesondere aus der schon angeführten Grundrechtecharta sowie der EMRK speist (Art. 6 EUV). Die für den Beitritt neuer EU-Staaten zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 49 EUV iVm. Art. 6 EUV), darunter auch die untrennbare positive Beurteilung der jeweiligen allgemeinen Menschenrechtslage im jeweiligen beitrittswilligen Staat, beruhen daher auf den von den Gründungsmitgliedern abgeschlossenen Verträgen, die zur Gründung der Europäischen Union und damit auch zur den von der Europäischen Union selbstständig erlassenen und großteils bindenden Sekundärrechtsakten führten. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 01.05.2004, am 01.01.2007 und am 01.07.2013 ist daher untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden.Kroatien hat seit seinem Beitritt zur Europäischen Union alle nachfolgenden Verträge - zuletzt den Reformvertrag von Lissabon - unterzeichnet, der nunmehr in seinem Artikel 6, EUV die verbindliche Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 angepassten Fassung vorschreibt. Artikel 2, EUV normiert darüber hinaus die Werte, auf die sich die Union gründet vor, die allen Mitgliedsstaaten der Union gemeinsam sind und die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte umfassen sowie einer Gesellschaft gemeinsam sind, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und durch Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Sowohl Kroatien als auch die Europäischen Union haben jeweils für sich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch die von ihm mit seiner Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze die Bindung der Mitgliedstaaten an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand ausgesprochen und wurde diese Bedingung im Reformvertrag von Lissabon nunmehr auch normativ festgelegt, wobei sich dieser Grundrechtsbestand aktuell insbesondere aus der schon angeführten Grundrechtecharta sowie der EMRK speist (Artikel 6, EUV). Die für den Beitritt neuer EU-Staaten zur Europäischen Union vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 49, EUV in Verbindung mit Artikel 6, EUV), darunter auch die untrennbare positive Beurteilung der jeweiligen allgemeinen Menschenrechtslage im jeweiligen beitrittswilligen Staat, beruhen daher auf den von den Gründungsmitgliedern abgeschlossenen Verträgen, die zur Gründung der Europäischen Union und damit auch zur den von der Europäischen Union selbstständig erlassenen und großteils bindenden Sekundärrechtsakten führten. Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 01.05.2004, am 01.01.2007 und am 01.07.2013 ist daher untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden.

All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV die Recht, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Art. 6 Abs. 3 EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 1 bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.All dies geht auch aus den Erwägungsgründen des Protokolls Nr. 24 zum EU-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Union nach Artikel 6, Absatz eins, EUV die Recht, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der EU enthalten sind, die Grundrechte nach Artikel 6, Absatz 3, EUV, wie sie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören und, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikel 6, Absatz eins bis 3 EUV die Rechtsvorschriften einhält. Das in Artikel 7, EUV vorgesehene Verfahren zur Aussetzung bestimmter Rechte ist nur für den Fall einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorgesehen und zwar unter dem Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleisten sowie, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Als Unionsmitglied ist Kroatien daher auch Teil des geltenden Unionsrechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des BF - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).

Darüber hinaus wendet Kroatien weder Art. 15 EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren gemäß Art. 7 EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Art. 7 Abs. 2 erlassen.Darüber hinaus wendet Kroatien weder Artikel 15, EMRK samt Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen an, noch ist ein Verfahren gemäß Artikel 7, EUV eingeleitet worden oder hat der Rat oder ein Mitgliedstaat dazu einen Beschluss nach Artikel 7, Absatz 2, erlassen.

Der BF brachte betreffend Kroatien keine asylrelevante Verfolgung vor. Er hat somit die in § 19 Abs. 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach Kroatien als Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, nicht widerlegen können. Auch hat er die Vermutung des einzigen Artikels lit. d des Asylprotokolls, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und der BF sich des Schutzes Kroatiens bedienen könnte, nicht entkräften können. Der BF brachte betreffend Kroatien keine asylrelevante Verfolgung vor. Er hat somit die in Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach Kroatien als Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, nicht widerlegen können. Auch hat er die Vermutung des einzigen Artikels Litera d, des Asylprotokolls, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und der BF sich des Schutzes Kroatiens bedienen könnte, nicht entkräften können.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen, Schulausbildung und Berufserfahrung des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des BF (AS 52f).

Ferner erschließt sich die Unionsbürgerschaft des BF aus dessen Staatszugehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsstaat (vgl. auch § 2 Abs. 4 Z 8 FPG)Ferner erschließt sich die Unionsbürgerschaft des BF aus dessen Staatszugehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsstaat vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG)

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der BF überdies im Bundesgebiet unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, gründet auf seinen Angaben (AS 56).

2.2.3. Die Verurteilung des BF in Österreich, der Zeitpunkt der Festnahme und der bevorstehenden Entlassung aus der Haft, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister, dem angefochtenen Bescheid sowie den Angaben des BF (AS 53).

2.2.4. Dass gegen den BF ein rechtskräftiges, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot besteht, ist der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht bestritten (vgl. AS 102).2.2.4. Dass gegen den BF ein rechtskräftiges, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot besteht, ist der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht bestritten vergleiche AS 102).

2.2.5. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet sowie in Kroatien und Serbien ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 53f).

2.2.6. Die Einstufung Kroatiens als sicherer Herkunftsstaat ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF.

2.2.7. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und dessen Bedrohung, beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, dem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das BFA stellte fest, dass sich aus dem Vorbringen des BF kein Hinweis ergebe, aus welchem zu schließen sei, dass die Regelvermutung zur Situation im Herkunftsstaat nicht zutreffen würden (Bescheid Seite 9, AS 71). Im Fall des BF würden keine der im Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union angeführten Gründe, welche die Berücksichtigung und die Zulassung des Asylantrages zur Bearbeitung rechtfertigen würden, bestehen (Bescheid Seite 9f, AS 71f).

Das BVwG schließt sich der Beweiswürdigung des BFA an. Die Behörde hat das Fluchtvorbringen des BF wie folgt gewürdigt (Bescheid Seite 11, AS 73):

„[…] Betreffend Ihres Vorbringens vom 11.04.2022 gaben Sie in der Erstbefragung an, dass es in Serbien schon einige Schießereien gab welche nicht dokumentiert wurden. Im Jahr 2017 hätte es einen Mordversuch an einer unbekannten Person gegeben, woraufhin Ihr Oberschenkel verletzt wurde. Sie hätten vier Mal operiert werden müssen und hatten eine lange Genesungsphase. Sie wären in Besitz einer Pistole, von Ihrem verstorbenen Vater, gewesen, welche Sie aus Selbstschutz und aus Furcht, der der dortigen Polizei hatten. Sie wären aufgrund dieser Pistole im Jahr 2019 festgenommen worden und waren deshalb vier Monate in U-Haft. Sie wären während Ihrer Genesung durch die serbische Polizei, mit Hausdurchsuchungen und Befragungen belastet worden.

Für Kroatien haben Sie in der Einvernahme vom 22.05.2024 keine Vorwände eingebracht. Sie wären mit der Entscheidung einverstanden, wenn Sie nach Kroatien zurückkehren müssten. Sie würden ohne Umwege nach Kroatien reisen.

Im Falle einer Bedrohung in Kroatien stehen Ihnen in der angeführten Sache offensichtlich eine Vielzahl von staatlichen Einrichtungen zur Verfügung, an welche Sie sich auch tatsächlich wenden könnten. Dies und der Umstand, dass Sie sich bislang noch nicht an Europäische Gerichtshöfe gewendet haben – was Ihnen keineswegs verwehrt ist – rechtfertigt keinesfalls, in Ihrem Fall ein inhaltliches Asylverfahren in Österreich zu führen.

Kroatien verfügt über entsprechende Rechtschutzeinrichtungen, an welche Sie sich auch tatsächlich wenden können. Sofern Ihre Rechte in Kroatien verletzt scheinen - können Sie sich auch an die Europäischen Gerichtshöfe wenden.

Dies wird durch Ihre Angabe unterstrichen, wonach Ihnen bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret auf Ihre Person bezogen keine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen und Sie auch mit keinen Sanktionen zu rechnen haben.

Insgesamt ist aufgrund der geltenden Rechtsnormen festzuhalten, dass die Führung eines materiellen Asylverfahrens in Österreich in keinster Weise gerechtfertigt ist. […]“

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA unter Verweis auf den einzigen Artikel des 24. Protokoll zum EU-Vertrag aus, dass in das Protokoll die Öffnungsklauseln in lit. a bis d zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages eines EU-Bürgers eingefügt worden seien. Insbesondere lit. d würde die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zulassen, allerdings sei vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag – von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist – so viel Substanz habe, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Diese Tatbestände des angeführten Protokolls würden auf den zu prüfenden EU-Mitgliedstaat definitiv nicht zu treffen. Eine Prüfung des vom BF erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls habe nicht ergeben, dass die zufolge des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle seines Antrages auf internationalen Schutz nicht zutreffen könnte. Der BF habe darüber hinaus auch keine Angaben gemacht, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise zur Widerlegung der angeführten Regelvermutung geeignet gewesen wären (Bescheid Seite 12ff, AS 74ff).In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA unter Verweis auf den einzigen Artikel des 24. Protokoll zum EU-Vertrag aus, dass in das Protokoll die Öffnungsklauseln in Litera a bis d zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages eines EU-Bürgers eingefügt worden seien. Insbesondere Litera d, würde die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zulassen, allerdings sei vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag – von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist – so viel Substanz habe, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Diese Tatbestände des angeführten Protokolls würden auf den zu prüfenden EU-Mitgliedstaat definitiv nicht zu treffen. Eine Prüfung des vom BF erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach Litera d, des Protokolls habe nicht ergeben, dass die zufolge des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle seines Antrages auf internationalen Schutz nicht zutreffen könnte. Der BF habe darüber hinaus auch keine Angaben gemacht, die in begründeter und nachvollziehbarer Weise zur Widerlegung der angeführten Regelvermutung geeignet gewesen wären (Bescheid Seite 12ff, AS 74ff).

Insgesamt ist auszuführen, dass der BF eine Verfolgung seiner Person in Kroatien nicht vorgebracht hat. Er hat diese sogar ausdrücklich verneint.

So gab er in seiner Erstbefragung an, er habe am 09.06.2021 den Entschluss zur Ausreise aus Serbien gefasst. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Er sei unter Verwendung seines Reisepasses legal aus Serbien ausgereist und über Kroatien nach Österreich gelangt (AS 15f). Nunmehr sei – aufgrund der bestehenden Lebensgefahr in Serbien – Kroatien oder Österreich sein Reiseziel/Zielland (AS 17). Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass es in Serbien schon einige Schießereien gegeben habe, welche nicht dokumentiert worden seien. Im Jahr 2017 hätte es einen Mordversuch an ihm durch eine unbekannte Person gegeben. Der BF sei dadurch am Oberschenkel verwundet worden, habe vier Mal operiert werden müssen und eine lange Genesung gehabt. Daraufhin sei er zum Selbstschutz und aus Furcht vor der dortigen Polizei im Besitz einer Pistole gewesen. Aufgrund dieser Pistole sei er im Jahr 2019 festgenommen worden und habe sich vier Monate in Untersuchungshaft befunden. Während der Genesung habe ihn sie serbische Polizei sehr malträtiert und mit Hausdurchsuchungen und vielen Befragungen belastet. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der serbischen Polizei, kriminellen Banden und, dass all diese ihn umbringen wollen. Dies unter anderem auch, da er kroatischer Herkunft sei, seine Familie ebenfalls aus Kroatien sei und der BF auch dadurch verfolgt werden könnte (AS 19).

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA im Mai 2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da keiner der im Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU angeführten Gründe bestehen würde, welcher die Berücksichtigung und die Zulassung des Asylantrages rechtfertigen würde. Der BF gab hierzu an, er habe nichts hinzuzufügen. Er habe den gegenständlichen Asylantrag gestellt, da ihm der Staatsanwalt gesagt habe, dass er ihn nach Serbien ausliefern wolle. Bei einer Rückkehr nach Kroatien würde der BF nichts befürchten (AS 56). Ihm sei nur wichtig, dass er innerhalb der EU bleiben könne. Ob dies in Kroatien oder in Österreich sei, sei ihm gleich. Er sei mit einer Ausweisung aus Österreich in sein Heimatland einverstanden. Auf die Frage, was er tun werde, wenn sein Asylantrag negativ beschieden werde, führte der BF aus, dass er nichts tun werde. Er wolle sogar nach Kroatien zurückkehren. Er würde nicht einmal irgendwelche Umwege einlegen und direkt nach Zagreb zurückkehren (AS 55).

Der BF hat sohin eine Verfolgung seiner Person in Kroatien nicht vorgebracht, sondern eine solche vielmehr explizit verneint.

Betreffend seine vorgebrachten Fluchtgründe in Bezug auf Serbien ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 20 Abs. 1 AEUV zu verweisen, wonach Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt; dies unabhängig davon, ob neben der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates auch eine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besteht (vgl. auch VwGH vom 18.06.2021, Ra 2021/22/0078). Die kroatische Staatsangehörigkeit des BF bzw. seine Unionsbürgerschaft wurde nicht bestritten und wurde auch in der Beschwerde explizit ausgeführt, dass das Asylprotokoll auf den BF anzuwenden sei (vgl. AS 106). Auf Grund der kroatischen Staatsangehörigkeit des BF kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf Serbien außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).Betreffend seine vorgebrachten Fluchtgründe in Bezug auf Serbien ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. In diesem Zusammenhang ist auch auf Artikel 20, Absatz eins, AEUV zu verweisen, wonach Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt; dies unabhängig davon, ob neben der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates auch eine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besteht vergleiche auch VwGH vom 18.06.2021, Ra 2021/22/0078). Die kroatische Staatsangehörigkeit des BF bzw. seine Unionsbürgerschaft wurde nicht bestritten und wurde auch in der Beschwerde explizit ausgeführt, dass das Asylprotokoll auf den BF anzuwenden sei vergleiche AS 106). Auf Grund der kroatischen Staatsangehörigkeit des BF kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf Serbien außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).

Im Ergebnis gelang es dem BF – entgegen der Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde – nicht ein substantiiertes und konsistentes – seine Verfolgung in Kroatien nahelegendes – Vorbringen darzubieten.

Dem BF ist es somit nicht gelungen, die in § 19 Abs. 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach Kroatien als Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Auch hat er die Vermutung des einzigen Artikels lit. d des Asylprotokolls, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und der BF sich des Schutzes Kroatiens bedienen könnte, nicht entkräften können (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).Dem BF ist es somit nicht gelungen, die in Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach Kroatien als Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Auch hat er die Vermutung des einzigen Artikels Litera d, des Asylprotokolls, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und der BF sich des Schutzes Kroatiens bedienen könnte, nicht entkräften können (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Hat die Behörde – wie hier - einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe zuletzt VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210).

3.1.2. Kroatien ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union iSd § 2 Abs. 1 Z 18 AsylG und damit gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG und dem Einzigen Artikel des Asylprotokolls ein sicherer Herkunftsstaat.3.1.2. Kroatien ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG und damit gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG und dem Einzigen Artikel des Asylprotokolls ein sicherer Herkunftsstaat.

3.1.3. Das Protokoll (Nr.24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der europäischen Union (Asylprotokoll) lautet:

"Die hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind, in der Erwägung, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören, in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält, in der Erwägung, dass nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten muss, eingedenk dessen, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht, unter Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten, in dem Bewusstsein, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in dem Wunsch, zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, in der Erwägung, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet - sind über folgende Bestimmungen Übereinkommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Einziger Artikel

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

a)       wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;

b)       wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;

c)       wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;

d)       wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."

3.1.4. Zunächst ist betreffend das Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach das BVwG in einem ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 31.01.2023, Zahl G314 2266119-1, den zurückweisenden Bescheid des BFA behoben habe, da dem Asylprotokoll nicht zu entnehmen sei, dass Anträge auf internationalen Schutz von Unionsbürgern zwingend zurückzuweisen seien und eine gravierende Schlechterstellung von Unionsbürgern im Vergleich zu Drittstaatsangehörigen vorliegen würde, wenn Anträge von Unionsbürgern immer zurückgewiesen werden würden, auszuführen, dass in diesem Verfahren am 16.05.2024 eine Entscheidung durch den VwGH, Zahl Ro 2023/19/0001, ergangen ist.

3.1.5. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001, im Wesentlichen Folgendes aus: (Anm.: Hervorhebungen durch das BVwG)3.1.5. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 16.05.2024, Ro 2023/19/0001, im Wesentlichen Folgendes aus: Anmerkung, Hervorhebungen durch das BVwG)

„[…]

20       Das Asylprotokoll zählt zum Primärrecht (vgl. Art. 51 EUV). Das Asylprotokoll verbietet es den Mitgliedstaaten, einen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen, wenn nicht eine der Voraussetzungen der lit. a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt (vgl. EuGH 3.6.2021, C-650/18, Rn. 40).20       Das Asylprotokoll zählt zum Primärrecht vergleiche Artikel 51, EUV). Das Asylprotokoll verbietet es den Mitgliedstaaten, einen von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates gestellten Asylantrag zu berücksichtigen oder zur Bearbeitung zuzulassen, wenn nicht eine der Voraussetzungen der Litera a bis d des Einzigen Artikels des Asylprotokolls vorliegt vergleiche EuGH 3.6.2021, C-650/18, Rn. 40).

21       Das Asylprotokoll selbst ist in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar, legt jedoch die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest. Das nach Art. 78 Abs. 2 lit. e AEUV vorgesehene Zuständigkeitssystem ist auf Asylanträge eines Unionsbürgers nicht anwendbar. Für den Fall der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags eines Unionsbürgers bedeutet die Nichtanwendbarkeit des Art. 78 Abs. 2 lit. a AEUV, dass die Flüchtlingseigenschaft unmittelbar aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ohne Einbeziehung des asylrechtlichen Sekundärrechts zu ermitteln ist (vgl. Muzak in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV, Art. 78, Rz. 13).21       Das Asylprotokoll selbst ist in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar, legt jedoch die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht fest. Das nach Artikel 78, Absatz 2, Litera e, AEUV vorgesehene Zuständigkeitssystem ist auf Asylanträge eines Unionsbürgers nicht anwendbar. Für den Fall der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrags eines Unionsbürgers bedeutet die Nichtanwendbarkeit des Artikel 78, Absatz 2, Litera a, AEUV, dass die Flüchtlingseigenschaft unmittelbar aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention ohne Einbeziehung des asylrechtlichen Sekundärrechts zu ermitteln ist vergleiche Muzak in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV, Artikel 78,, Rz. 13).

22       Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2021, E 2546/2020, im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mit Verweis auf den Beschluss des VwGH vom 29. Mai 2018, Ra 2017/20/0388, festgehalten, dass lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Tatbestände der lit. a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt. Dabei wird "von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist"; der Asylwerber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags zu entkräften, indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen.22       Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2021, E 2546/2020, im Zusammenhang mit einem Antrag auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates mit Verweis auf den Beschluss des VwGH vom 29. Mai 2018, Ra 2017/20/0388, festgehalten, dass Litera d, des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Tatbestände der Litera a bis c des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 hinaus eine individuelle Einzelfallprüfung des Schutzersuchens eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates zulässt. Dabei wird "von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist"; der Asylwerber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrags zu entkräften, indem er nachweist, dass ausnahmsweise eine inhaltliche Prüfung seines Schutzersuchens erforderlich ist, um den Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu entsprechen. Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen.

23       Lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 erlaubt eine individuelle Einzelfallprüfung dahingehend, ob der Antrag so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten (vgl. idS Matti in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar² [2019], Art. 18 Rz. 23).23       Lit. d des Einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 erlaubt eine individuelle Einzelfallprüfung dahingehend, ob der Antrag so hinreichend substantiiert ist, dass eine Prüfung erforderlich ist, um die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten vergleiche idS Matti in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar² [2019], Artikel 18, Rz. 23).

24       Das AsylG 2005 sieht für Asylanträge von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates keine verfahrensrechtlichen Sonderregelungen im Vergleich zu Anträgen von Drittstaatsangehörigen vor. Das nach dem AsylG 1997 vorgesehene "Sonderverfahren" der Abweisung eines Antrags als offensichtlich unbegründet wurde mit dem Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 100, abgeschafft. Das Asylgesetz sieht seither eine volle inhaltliche Prüfung des Antrags vor (vgl. RV 952 BlgNR. 22. GP, 6). Die in § 4b AsylG 2005 idF der Regierungsvorlage zum FNG noch vorgesehene Grundlage der Zurückweisung eines Antrags eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz als unzulässig wurde nicht in das AsylG 2005 übernommen.24       Das AsylG 2005 sieht für Asylanträge von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates keine verfahrensrechtlichen Sonderregelungen im Vergleich zu Anträgen von Drittstaatsangehörigen vor. Das nach dem AsylG 1997 vorgesehene "Sonderverfahren" der Abweisung eines Antrags als offensichtlich unbegründet wurde mit dem Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100, abgeschafft. Das Asylgesetz sieht seither eine volle inhaltliche Prüfung des Antrags vor vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR. 22. GP, 6). Die in Paragraph 4 b, AsylG 2005 in der Fassung der Regierungsvorlage zum FNG noch vorgesehene Grundlage der Zurückweisung eines Antrags eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz als unzulässig wurde nicht in das AsylG 2005 übernommen.

25       Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass das AsylG 2005 keine Grundlagen bietet, um Asylanträgen von Unionsbürgern zu begegnen. Schon aufgrund des Einzigen Artikels des Asylprotokolls ist Ausgangspunkt der Prüfung eines Asylantrags eines Unionsbürgers, dass die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer gelten.

26       Die Mitgliedstaaten der EU werden ebenso gemäß § 19 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als sichere Herkunftsstaaten definiert. Die Slowakei gilt als Vertragspartei des EU-Vertrages (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005) als sicherer Herkunftsstaat (vgl. zu Lettland schon VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388).26       Die Mitgliedstaaten der EU werden ebenso gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als sichere Herkunftsstaaten definiert. Die Slowakei gilt als Vertragspartei des EU-Vertrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG 2005) als sicherer Herkunftsstaat vergleiche zu Lettland schon VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388).

27       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).27       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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