Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
BFA-VG §22aSpruch
W284 2298693-3/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, über die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.09.2024 auf Grundlage des Mandatsbescheides des BFA vom 01.09.2024, Zl. 1281364310-241318086, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Schubhaftbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, über die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.09.2024 auf Grundlage des Mandatsbescheides des BFA vom 01.09.2024, Zl. 1281364310-241318086, zu Recht:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 27.05.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde am 28.07.2021 von der belangten Behörde in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden und erwuchs am 26.08.2021 in Rechtskraft.
2. Am 01.09.2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm dieser Bescheid am selben Tag zugestellt.2. Am 01.09.2024 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm dieser Bescheid am selben Tag zugestellt.
3. Die gegen diesen Schubhaft-/Mandatsbescheid erhobene (erste) Schubhaftbeschwerde wurde hg. unter Zl. G307 2298693-1/13E am 13.09.2024 als unbegründet abgewiesen und zugleich ein Fortsetzungsausspruch getroffen, wonach die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig ist.
4. Gegen die fortgesetzte Anhaltung (seit letzter Überprüfung am 13.09.2024) erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche (zweite) Schubhaftbeschwerde (gegenständliches Verfahren Zl. W284 2298693-3).
5. Am 28.09.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
6. Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 zog der Beschwerdeführer seine gegenständliche (zweite) Schubhaftbeschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung bis zur erfolgten Abschiebung in vollem Umfang zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der zum Sachverhalt erhobene Gang des bisherigen Verfahrens ergibt sich aus der Einsichtnahme in die vorangegangenen Verfahren, insbesondere in das Asylverfahren des Beschwerdeführers, welches mit der rechtskräftigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot durch das BFA endete (s. zudem die Auszüge in OZ 2), zumal der Beschwerdeführer diesen Bescheid nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte. Auch nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das erste Schubhaftverfahren zu Zl. G309 2298693-1. Die nunmehrige Zurückziehung der erhobenen (zweiten) Schubhaftbeschwerde – nach erfolgter Abschiebung des Beschwerdeführers am 28.09.2024 (s. Bericht der LPD NÖ, OZ 12, zur erfolgten Abschiebung am Luftweg) – ergibt sich zweifelsfrei aus OZ 14, der „Bekanntgabe der Zurückziehung der Beschwerde“, welche klar formuliert ist und sohin den Parteiwillen unzweifelhaft wiedergibt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Einstellung des Verfahrens:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 7 VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Der Beschwerdeverzicht bzw. die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, sodass keine Zweifel über diese Prozesserklärung bleiben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist also nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Der – rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführer gab mit dem am 30.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz unmissverständlich zu verstehen, dass er seine Schubhaftbeschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung zurückzieht. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung seine Beschwerde rechtswirksam zurückzog.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W284.2298693.3.00Im RIS seit
25.10.2024Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024