Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
BFA-VG §22aSpruch
G306 2296352-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX .2024, 08:15 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 30.07.2024 für rechtswidrig erklärt wird. römisch II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von römisch 40 .2024, 08:15 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 30.07.2024 für rechtswidrig erklärt wird.
III. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch III. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung der Eingabegebühr wird abgewiesen. römisch fünf. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung der Eingabegebühr wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am XXXX .2024 um 08:15 Uhr, wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, angeordnet. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am römisch 40 .2024 um 08:15 Uhr, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, angeordnet.
Der BF befindet sich seit dem XXXX .2024, 08:15 Uhr in Schubhaft und wird diese im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.Der BF befindet sich seit dem römisch 40 .2024, 08:15 Uhr in Schubhaft und wird diese im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
Mit dem am 25.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten und mit selbigen Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF, durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Des Weiteren wurde ein Verfahrenshilfeantrag im Ausmaß der Eingabegebühr beantragt. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2024 in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Des Weiteren wurde ein Verfahrenshilfeantrag im Ausmaß der Eingabegebühr beantragt.
Die Aktenvorlage samt kurzer Stellungnahme erfolgte durch das BFA am 26.07.2024.
Am 30.07.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine RV sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen.Am 30.07.2024 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF und seine Regierungsvorlage sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen.
Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der RV des BF sowie dem Vertreter der belangten Behörde ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG der Regierungsvorlage des BF sowie dem Vertreter der belangten Behörde ausgefolgt.
Der belangten Behörde wurde zudem eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 30.07.2024 übermittelt.
Weder der BF noch die belangte Behörde bzw. deren Vertreter gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
Mit am 13.08.2024 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die RV – aufgrund ausdrücklichem Wunsch des BF - eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit am 13.08.2024 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die Regierungsvorlage – aufgrund ausdrücklichem Wunsch des BF - eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Der BF weist im Bundesgebiet weder familiäre noch private Bindungen auf.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ließ sich in Österreich illegal nieder. Der BF war im Besitz eines gefälschten belgischen Personalausweises lautend auf XXXX , geb. XXXX . Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ließ sich in Österreich illegal nieder. Der BF war im Besitz eines gefälschten belgischen Personalausweises lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 .
Am XXXX .2024 wurde der BF im Bundesgebiet aufgrund Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am römisch 40 .2024 wurde der BF im Bundesgebiet aufgrund Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, das Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und das Vergehen der falschen Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, das Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und das Vergehen der falschen Beweisaussage zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt.
Am XXXX .2024 stellte der BF im Stande seiner Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .2024 stellte der BF im Stande seiner Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF weist einzig in den Zeiträumen XXXX .2024 bis XXXX .2024 eine Nebenwohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum XXXX , XXXX sowie seit XXXX .2024 eine Hauptwohnsitzmeldung im Anhaltezentrum XXXX auf. Der BF weist einzig in den Zeiträumen römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 eine Nebenwohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , römisch 40 sowie seit römisch 40 .2024 eine Hauptwohnsitzmeldung im Anhaltezentrum römisch 40 auf.
Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich.
In Österreich halten sich keine Verwandte auf. Es halten sich keine Verwandte in einem anderen EU Staat auf.
Soziale Bezugspunkte bestehen in Österreich nicht.
Der BF hat mehrere europäische (EU) Grenzen illegal überschritten und hat sich in verschiedenen EU Staaten illegal aufgehalten. Zuletzt ist er von Italien kommend illegal nach Österreich eingereist.
Der BF konsumierte/konsumiert Drogen. Der BF hat sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen versucht.
Der BF ist fest entschlossen, nicht nach Algerien rückkehren zu wollen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), die Staatsangehörigkeit, den Antrag auf internationalen Schutz, das Fehlen sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, der Besitz eines gefälschten belgischen Personalausweis, die illegale Einreise nach Österreich samt der Betretung im Bundesgebiet, die Verhängung der Untersuchungshaft sowie der rechtskräftige Verurteilung, Abweisung des Asylantrages Ausspruch einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes gegen den BF, ergeben sich – In Ermangelung des Vorbringens dem widersprechender Sachverhalte seitens des BF – aus den Feststellungen im oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX .2024, sowie aus Einsichtnahmen in öffentliche Register und der mündlichen Befragung in der Verhandlung vor dem BVwG. Den Registern lässt sich zudem das Fehlen eines Aufenthaltstitels für Österreich entnehmen. Dem Zentralen Melderegister können zudem die obigen Meldedaten des BF entnommen werden und ergibt sich aus einem Sozialversicherungsauszug die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), die Staatsangehörigkeit, den Antrag auf internationalen Schutz, das Fehlen sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, der Besitz eines gefälschten belgischen Personalausweis, die illegale Einreise nach Österreich samt der Betretung im Bundesgebiet, die Verhängung der Untersuchungshaft sowie der rechtskräftige Verurteilung, Abweisung des Asylantrages Ausspruch einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes gegen den BF, ergeben sich – In Ermangelung des Vorbringens dem widersprechender Sachverhalte seitens des BF – aus den Feststellungen im oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024, sowie aus Einsichtnahmen in öffentliche Register und der mündlichen Befragung in der Verhandlung vor dem BVwG. Den Registern lässt sich zudem das Fehlen eines Aufenthaltstitels für Österreich entnehmen. Dem Zentralen Melderegister können zudem die obigen Meldedaten des BF entnommen werden und ergibt sich aus einem Sozialversicherungsauszug die Erwerbslosigkeit des BF in Österreich.
Die strafgerichtliche Verurteilung (Fluchtversuch bei der Festnahme) des BF wiederum beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, dem Gerichtsurteilt und des Abschlussberichtes der Polizei und ergibt sich die bedingte Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA.
Der Drogenkonsum, illegale Aufenthalt in anderen EU Staaten und Ermangelung verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich und der EU ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG
Die Anhaltung des BF in Schubhaft mit Beginn am XXXX .2024 um 08:15 Uhr beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI vom 26.07.2024.Die Anhaltung des BF in Schubhaft mit Beginn am römisch 40 .2024 um 08:15 Uhr beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI vom 26.07.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. (Stattgabe der Beschwerde):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. (Stattgabe der Beschwerde):
Der BF befindet sich aktuell seit dem XXXX .2024, 08:15 in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.Der BF befindet sich aktuell seit dem römisch 40 .2024, 08:15 in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Dieser Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von – im vorliegenden Fall aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF vom BFA zu Recht unterstellter - Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (siehe dazu etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367, Rn. 9; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0360, Rn. 6, jeweils mwN).Dieser Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von – im vorliegenden Fall aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF vom BFA zu Recht unterstellter - Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (siehe dazu etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367, Rn. 9; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0360, Rn. 6, jeweils mwN).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe neuerlich VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367, nunmehr Rn. 10, mwN).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe neuerlich VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367, nunmehr Rn. 10, mwN).
Vor diesem Hintergrund wird in der Beschwerde zu Recht bemängelt, das BFA habe diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme im Sinne des § 67 FPG unberücksichtigt gelassen.Vor diesem Hintergrund wird in der Beschwerde zu Recht bemängelt, das BFA habe diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme im Sinne des Paragraph 67, FPG unberücksichtigt gelassen.
Das BFA begnügte sich in ihrem Bescheid, dass der BF in Österreich wegen des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung verurteilt worden und das Verfahren bezüglich des Verdachtes einer strafbaren Verhandlung nach dem SMG beim Gericht noch anhängig sei. Auf Art und Schwere der dem Strafurteil zugrundeliegenden Tat, das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild sowie das Verhalten des BF seit der Tat, wurde vom BFA in keiner Weise eingegangen. Soweit das BFA in der rechtlichen Beurteilung einzelne nähere Aspekte, wie etwa, dass der BF ein Messer als Tatwaffe verwendete und sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchte und sich eines falschen belgischen Personalauswies bediente, anführte, ist auszuführen, dass diese Schlussfolgerungen mangels entsprechender Feststellungen nicht nachvollziehbar sind und mit keiner Weise auf das strafrechtlich relevante Persönlichkeitsbild des BF eingeht.
Die vom BFA in diesem Zusammenhang zusätzlich zur Straffälligkeit des BF ins Treffen geführten Sachverhaltselemente (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, mangelndes Einkommen, mangelnder feste legaler Wohnsitz, Besitz eines gefälschten Personalausweises usw) begründen zwar die - wie erwähnt fallbezogen in nicht zu beanstandender Weise angenommene - Fluchtgefahr, vermögen jedoch die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 FPG nicht zu tragen.Die vom BFA in diesem Zusammenhang zusätzlich zur Straffälligkeit des BF ins Treffen geführten Sachverhaltselemente (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt, mangelndes Einkommen, mangelnder feste legaler Wohnsitz, Besitz eines gefälschten Personalausweises usw) begründen zwar die - wie erwähnt fallbezogen in nicht zu beanstandender Weise angenommene - Fluchtgefahr, vermögen jedoch die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, FPG nicht zu tragen.
Schon angesichts der aufgezeigten, offenbar auf einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage beruhenden Feststellungsmängel, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sodass diese für rechtswidrig zu erklären war.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides war auch die darauf aufbauende Anhaltung des BF in Schubhaft in der Zeit von XXXX .2024, 08:15 Uhr für rechtswidrig zu erklären.Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides war auch die darauf aufbauende Anhaltung des BF in Schubhaft in der Zeit von römisch 40 .2024, 08:15 Uhr für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Zum Fortsetzungsausspruch):3.2. Zu Spruchpunkt römisch III. (Zum Fortsetzungsausspruch):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Wie bereits oben angeführt wurde die Schubhaft gegenständlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet. Angeordnet darf sie nur dann werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Wie bereits oben angeführt wurde die Schubhaft gegenständlich gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet. Angeordnet darf sie nur dann werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Dazu ist folgendes gegenständlich anzuführen:
Der BF wurde vom LG für Strafsache XXXX am XXXX .2024 rk am XXXX .2024 nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie § 224a StGB zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Der BF wurde vom LG für Strafsache römisch 40 am römisch 40 .2024 rk am römisch 40 .2024 nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie Paragraph 224 a, StGB zu einer 8-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„IM NAMEN DER REPUBLIK
Sachverhalt:
XXXX ist schuldig, er hat jeweils in XXXX römisch 40 ist schuldig, er hat jeweils in römisch 40
1. am XXXX 2024 XXXX gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er durch ein zu diesem Zweck geöffnetes kleines Badezimmerfenster mit einem in der Hand gehaltenen Messer Stichbewegungen in Richtung eines vor seiner Wohnung gelegenen Ganges ausführte,1. am römisch 40 2024 römisch 40 gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er durch ein zu diesem Zweck geöffnetes kleines Badezimmerfenster mit einem in der Hand gehaltenen Messer Stichbewegungen in Richtung eines vor seiner Wohnung gelegenen Ganges ausführte,
2. über einen nicht näher bekannten Zeitraum bis zum XXXX 2024 eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz bzw. zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG iVm Art 5 Abs 1 der RL 2004/38/EG, ABI 2004 L158) , nämlich eine belgische Identitätskarte, besessen und2. über einen nicht näher bekannten Zeitraum bis zum römisch 40 2024 eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz bzw. zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, der RL 2004/38/EG, ABI 2004 L158) , nämlich eine belgische Identitätskarte, besessen und
3. am XXXX 2024 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts der Schlepperei vor Beamten der Polizeiinspektion XXXX falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig behauptete, er wäre erst kurz vor dem Vorfall am XXXX 2024 laut Punkt 1. nach Graz gekommen und habe sich niemals im Bereich der Wohnung XXXX aufgehalten, während er tatsächlich bereits seit mehreren Monaten in der Wohnung XXXX , Tür XXXX wohnhaft war.3. am römisch 40 2024 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nämlich im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts der Schlepperei vor Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 falsch ausgesagt, indem er wahrheitswidrig behauptete, er wäre erst kurz vor dem Vorfall am römisch 40 2024 laut Punkt 1. nach Graz gekommen und habe sich niemals im Bereich der Wohnung römisch 40 aufgehalten, während er tatsächlich bereits seit mehreren Monaten in der Wohnung römisch 40 , Tür römisch 40 wohnhaft war.
Strafbare Handlung(en):
XXXX hat hiedurch
zu Punkt 1. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, römisch 40 hat hiedurch
zu Punkt 1. das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB,
zu Punkt 2. das Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und zu Punkt 3. das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB begangen.zu Punkt 2. das Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB und zu Punkt 3. das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB begangen.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
§ 28 Abs 1 StGBParagraph 28, Absatz eins, StGB
Strafe:
XXXX wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt. römisch 40 wird hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
KOSTENENTSCHEIDUNG:
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte XXXX zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte römisch 40 zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet.
Begründung der Verhängung der bedingten Freiheitsstrafe:
Angesichts der aufgezeigten Milderungsgründe, insbesondere der Unbescholtenheit des Angeklagten, erschien der Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht notwendig, um ihn oder andere von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei es auch nicht des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe oder der Verhängung einer Strafenkombination bedurfte.
Vorhaftanrechnung:
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die bislang erlittene Vorhaft bei XXXX von XXXX 2024, 14.00 Uhr, bis XXXX 2024 2024, 09.24 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die bislang erlittene Vorhaft bei römisch 40 von römisch 40 2024, 14.00 Uhr, bis römisch 40 2024 2024, 09.24 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Strafbemessungsgründe:
mildernd: die zu 2. und 3. geständige Verantwortung der Angeklagten. Die Unbescholtenheit des Angeklagten, die verminderte Zurechnungsfähigkeit zu 1. wegen THC und Kokain positivem Drogenscreening (ON 2.8, 5),
erschwerend:
- das Zusammentreffen von drei Vergehen,
- Tatbegehung trotz anhängigem Strafverfahren,
- die Verwendung einer Waffe zu 1. in Form eines Messers.
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Siehe Spruch in Verbindung mit dem abgeführten Beweisverfahren und den Ermittlungsergebnissen der XXXX zu XXXX sowie der Polizeiinspektion XXXX zu XXXX , insbesondere der in der Hauptverhandlung geständigen Verantwortung des Angeklagten zu den Punkten 2. und 3., die mit dem Angaben der vernommenen Zeugen XXXX (ON 32.8), XXXX (ON 32.13) und GI XXXX sowie dem KPU-Bericht (ON 31.3) und den einverständlich verlesenen Angaben des XXXX (ON 32.9) zwanglos in Einklang zu bringen war. Der Schuldspruch zu Punkt 3. fußt auf den glaubhaften und schlüssigen Angaben des vernommenen Zeugen XXXX (ON 2.4), der den Angeklagten eindeutig erkannte, in Zusammenschau mit dem Tatortbericht (ON 20.12, 9) und den Angaben des Angeklagten, er habe sich nur aus dem Fenster gelehnt. Diese Verantwortung wurde als reine Schutzbehauptung gewertet. Eine Notwehrsituation war nicht vorliegend.Siehe Spruch in Verbindung mit dem abgeführten Beweisverfahren und den Ermittlungsergebnissen der römisch 40 zu römisch 40 sowie der Polizeiinspektion römisch 40 zu römisch 40 , insbesondere der in der Hauptverhandlung geständigen Verantwortung des Angeklagten zu den Punkten 2. und 3., die mit dem Angaben der vernommenen Zeugen römisch 40 (ON 32.8), römisch 40 (ON 32.13) und GI römisch 40 sowie dem KPU-Bericht (ON 31.3) und den einverständlich verlesenen Angaben des römisch 40 (ON 32.9) zwanglos in Einklang zu bringen war. Der Schuldspruch zu Punkt 3. fußt auf den glaubhaften und schlüssigen Angaben des vernommenen Zeugen römisch 40 (ON 2.4), der den Angeklagten eindeutig erkannte, in Zusammenschau mit dem Tatortbericht (ON 20.12, 9) und den Angaben des Angeklagten, er habe sich nur aus dem Fenster gelehnt. Diese Verantwortung wurde als reine Schutzbehauptung gewertet. Eine Notwehrsituation war nicht vorliegend.
Die subjektive Tatseite lässt sich sohin zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen in Zusammenschau mit der teils geständigen Verantwortung des Angeklagten ableiten. § 39a Abs 2 Z 2 StGB wurde aufgrund des Umstandes, dass lediglich wegen der Verwendung des Messers die Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB zur Anwendung gelangte nicht herangezogen. Ein Vorgehen nach §§ 198, 199 StPO war nicht möglich, weil aufgrund der Folgen einer falschen Beweisaussage für die Rechtspflege, der Verwendung eines Messers und der Notwendigkeit, die Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr zu schützen eine diversionelle Erledigung spezial- und generalpräventiv nicht angezeigt erschien und angesichts des Zusammentreffens dieser drei Vergehen und der Tatbegehung trotz anhängigem Strafverfahren war auch ein Vorgehen nach § 37 StGB spezialpräventiv kontraindiziert XXXX StPOForm U 7 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung - bei Schuldspruch) XXXX 4 von 5Die subjektive Tatseite lässt sich sohin zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen in Zusammenschau mit der teils geständigen Verantwortung des Angeklagten ableiten. Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 2, StGB wurde aufgrund des Umstandes, dass lediglich wegen der Verwendung des Messers die Strafdrohung des Paragraph 107, Absatz 2, StGB zur Anwendung gelangte nicht herangezogen. Ein Vorgehen nach Paragraphen 198,, 199 StPO war nicht möglich, weil aufgrund der Folgen einer falschen Beweisaussage für die Rechtspflege, der Verwendung eines Messers und der Notwendigkeit, die Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr zu schützen eine diversionelle Erledigung spezial- und generalpräventiv nicht angezeigt erschien und angesichts des Zusammentreffens dieser drei Vergehen und der Tatbegehung trotz anhängigem Strafverfahren war auch ein Vorgehen nach Paragraph 37, StGB spezialpräventiv kontraindiziert römisch 40 StPOForm U 7 (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung - bei Schuldspruch) römisch 40 4 von 5
Einziehung:
Gemäß § 26 Abs 1 StGB wird die totalgefälschte Urkunde, und zwar der totalgefälschte belgische Personalausweis mit der Nummer XXXX laut AS 1 der ON 31.3, eingezogen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB wird die totalgefälschte Urkunde, und zwar der totalgefälschte belgische Personalausweis mit der Nummer römisch 40 laut AS 1 der ON 31.3, eingezogen.
Begründung der Einziehung:
Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Da dies für die totalgefälschte Urkunde gilt wurde die sichergestellte Urkunde eingezogen; sie bleibt zu Schulungszwecken und Vergleichsuntersuchungen beim Landeskriminalamt XXXX .Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Da dies für die totalgefälschte Urkunde gilt wurde die sichergestellte Urkunde eingezogen; sie bleibt zu Schulungszwecken und Vergleichsuntersuchungen beim Landeskriminalamt römisch 40 .
Beschluss: Die sofortige Enthaftung des Angeklagten wird angeordnet.“
Daraus ergibt sich:
Gefährliche Bedrohungen – wie im vorliegenden Fall – können für sich allein genommen zu einer erheblichen Beunruhigung der Bevölkerung führen. Durch die Beunruhigung wird bzw. kann es auch zur erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauens in die öffentliche Ordnung und Sicherheit kommen. Durch die gegenständliche Tat des BF wurde in der Bevölkerung eindeutig Angst und teilweise Panik ausgelöst, ging der BF doch mit einem Messer auf eine unbeteiligte Person (Zeugen) los, die eigentlich nur Nachschau hielt bzw. Hilfe leisten wollte. Durch die Tat wurden auch nicht unerhebliche Einsatzleistungen von Sicherheitskräften abverlangt. Des Weiteren hielt sich der BF illegal unter Verwendung einer falschen Identität bzw. eines gefälschten Dokumentes in Österreich auf und hat diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Bundesgebiet bereits ein Netzwerk von kriminellen Handlungen insofern aufgebaut, als er als Drogendealer fungierte (Polizei konnte im Zuge der Amtshandlung in der Wohnung des BF Rückstände von einer Cannabisplantage sowie Plastiksäcke mit weißem Inhalt beschlagnahmen).
Vom BF geht gegenwärtig auf alle Fälle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, da er auch bisher Methoden aneignete bzw. verwendete, die ein Leben im Untergrund als Illegaler ermöglichten, er strafbare Handlungen beging und offensichtlich seinen Aufenthalt durch Suchtmittelanbau und Verkauf finanzierte (Verfahren nach dem Suchtmittelgesetz ist noch anhängig).
Darüber hinaus weiß der BF mittlerweile bescheid, dass sein Asylverfahren negativ von der Behörde abgeschlossen wurde und aktuell eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Algerien besteht. Der BF gab im gesamten Verfahren zu verstehen, dass er nicht freiwillig nach Algerien ausreisen werde. Darüber hinaus hat er sich in Italien einen gefälschten belgischen Personalausweis gekauft und ist dem BF jedenfalls zuzutrauen, dass er sich wiederum eine neue Identität zulegen wird sodass der Zugriff der Behörden und Polizei sich als sehr schwierig erweisen würde.
Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist daher bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens, zu berücksichtigen. Auch die eindrucksvolle Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung, was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, ist maßgeblich zu berücksichtigen:
Der BF war in der mündlichen Verhandlung absolut unglaubwürdig, was sein zukünftiges Vorhaben anbelangt. Er war aber auch absolut unglaubwürdig was seine Aussagen die die Vergangenheit betreffen.
Aus den eben dargelegten Umständen ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG - erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG - erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher notwendig und verhältnismäßig.
Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. zu Spruchpunkt IV. und V. (Zum Kostenbegehren):3.3. zu Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf. (Zum Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde stellte im Rahmen der Aktenvorlage einen Antrag auf Aufwandsersatz. Der BF stellte ebenfalls einen Antrag auf Aufwandersatz.
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft stattgegeben wurde jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist weder die belangte Behörde noch der BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende Partei sodass keine