TE Bvwg Beschluss 2024/10/3 W141 2296657-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2024
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Entscheidungsdatum

03.10.2024

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W141 2296657-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,
geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße vom 17.04.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024, betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes von 08.01.2024 bis 06.02.2024 gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) und Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 1.221,90 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 ,
geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Jägerstraße vom 17.04.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024, betreffend Widerruf der Zuerkennung bzw. rückwirkende Berichtigung des Arbeitslosengeldes von 08.01.2024 bis 06.02.2024 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) und Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 1.221,90 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit Bescheid vom 17.04.2024 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 08.01.2024 bis 06.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des Betrages von € 1.221,90 verpflichtet werde.1.       Mit Bescheid vom 17.04.2024 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 08.01.2024 bis 06.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des Betrages von € 1.221,90 verpflichtet werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe, da sie bei der Firma XXXX innerhalb eines Monats nach Beendigung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, was der belangten Behörde verspätet gemeldet worden sei. Arbeitslosigkeit habe daher ab 08.01.2024 nicht vorgelegen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe, da sie bei der Firma römisch 40 innerhalb eines Monats nach Beendigung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, was der belangten Behörde verspätet gemeldet worden sei. Arbeitslosigkeit habe daher ab 08.01.2024 nicht vorgelegen.

2.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie am 19.12.2024 einen ihr von der belangten Behörde zugewiesenen Probetag bei diesem Dienstgeber absolviert habe und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie ab 08.01.2024 geringfügig zu arbeiten beginnen könne sowie, dass sie ab 01.03.2024 in ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Dienstverhältnis übertreten könne. Das vollversicherte Dienstverhältnis habe sich einzig aus der Absolvierung des Probetages ergeben, sodass es unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, dessen Ziel es sei, Missbrauch vorzubeugen, nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie aufgrund der Anbahnung dieser Beschäftigungsaufnahme keine Leistung erhalten solle.Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie am 19.12.2024 einen ihr von der belangten Behörde zugewiesenen Probetag bei diesem Dienstgeber absolviert habe und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie ab 08.01.2024 geringfügig zu arbeiten beginnen könne sowie, dass sie ab 01.03.2024 in ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Dienstverhältnis übertreten könne. Das vollversicherte Dienstverhältnis habe sich einzig aus der Absolvierung des Probetages ergeben, sodass es unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG, dessen Ziel es sei, Missbrauch vorzubeugen, nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie aufgrund der Anbahnung dieser Beschäftigungsaufnahme keine Leistung erhalten solle.

3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 14.05.2024 gegen den Bescheid vom 17.04.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 56 AlVG ab.3.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 14.05.2024 gegen den Bescheid vom 17.04.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Absolvierung des Probetages am 19.12.2023 zum Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses geführt habe. Da sie ab 08.01.2024, sohin innerhalb eines Monats, beim selben Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen sei, liege ab diesem Zeitpunkt gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Arbeitslosigkeit nicht vor. Da die Beschwerdeführerin dies der belangten Behörde nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, habe sie unwahre Angaben gemacht bzw. maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass der Bezug des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und der zu Unrecht bezogene Betrag in Höhe von € 1.221,90 zurückzufordern sei.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass die Absolvierung des Probetages am 19.12.2023 zum Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses geführt habe. Da sie ab 08.01.2024, sohin innerhalb eines Monats, beim selben Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis eingegangen sei, liege ab diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit nicht vor. Da die Beschwerdeführerin dies der belangten Behörde nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, habe sie unwahre Angaben gemacht bzw. maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass der Bezug des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und der zu Unrecht bezogene Betrag in Höhe von € 1.221,90 zurückzufordern sei.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin laut Verfahrensakt mit Wirksamkeit 19.06.2024 zugestellt.

4.       Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 richtete sich der – mit Wirksamkeit 04.07.2024 und demnach außerhalb der zweiwöchigen Frist eingebrachte – Vorlageantrag der Beschwerdeführerin.

5.       Am 31.07.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

6.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2024 erging ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich ihr Vorlageantrag nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.06.2024 beim zuständigen Postamt ab 19.06.2024 für sie zur Abholung bereitgehalten worden sei. Daraus folge, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß der im Verfahrensakt befindlichen Unterlagen mit Wirksamkeit 19.06.2024 als ihr zugestellt gegolten sowie die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit Ablauf des 03.07.2024 geendet habe.

Demnach wäre der mit 04.07.2024 eingebrachte Vorlageantrag nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.       Feststellungen:

Mit Bescheid vom 17.04.2024 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 08.01.2024 bis 06.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des Betrages von € 1.221,90 verpflichtet ist.Mit Bescheid vom 17.04.2024 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 08.01.2024 bis 06.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des Betrages von € 1.221,90 verpflichtet ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die am 14.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 14.05.2024 gegen den Bescheid vom 17.04.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 18.06.2024 erfolglos an ihrer Wohnadresse XXXX , zuzustellen versucht und ab 19.06.2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 18.06.2024 erfolglos an ihrer Wohnadresse römisch 40 , zuzustellen versucht und ab 19.06.2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Die Beschwerdevorentscheidung wies insbesondere nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf:

„Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.“

Der dagegen gerichtete Vorlageantrag ist mit 30.06.2024 datiert. Hierauf findet sich auch nachstehende Passage:

„Da mir die Beschwerdevorentscheidung am 10.04.2024 zugestellt wurde, stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd § 15 Abs. 1 VwGVG.“„Da mir die Beschwerdevorentscheidung am 10.04.2024 zugestellt wurde, stelle ich meinen Vorlageantrag fristgerecht iSd Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG.“

Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin wurde jedoch erst am 04.07.2024 bei der belangten Behörde gestellt.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung und der unterbliebenen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere ergibt sich aus der an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Hinterlegungsanzeige, dass der Verspätungsvorhalt am 03.09.2024 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen wurde.

Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt ist, war davon auszugehen, dass keine Einwendungen hinsichtlich der angenommenen Verspätung des verfahrensgegenständlichen Vorlageantrags bestehen. Auch Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit oder sonstige Zustellmängel haben sich nicht ergeben. Beim im Vorlageantrag genannten Datum „10.04.2024“ handelt es sich, da dieses noch vor Erlass der Beschwerdevorentscheidung liegt, um ein offenkundiges Versehen. Auch ein konkretes Vorbringen, dass der Vorlageantrag, entgegen dem Vermerk der belangten Behörde mit dem Datum „04.07.2024“, bereits zuvor gestellt wurde, wurde somit seitens der Beschwerdeführerin nicht erstattet, sodass davon auszugehen war, dass der Vorlageantrag verspätet eingebracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

Im vorliegenden Fall wurde der Vorlageantrag vom 14.06.2024 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 18.06.2024 am Wohnsitz der Beschwerdeführerin für sie ab dem 19.06.2024 zur Abholung bereitgehalten.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist es aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist es aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Paragraph 17, Absatz 2, schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs. 3 mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Das hinterlegte Dokument ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, welches die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am Mittwoch, dem 19.06.2024, zu laufen und endete mit Ablauf des Mittwochs, dem 03.07.2024.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt, wurde die verspätete Einbringung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ihr Vorlageantrag vom 04.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2024 erweist sich daher als verspätet.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Der Vorlageantrag war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2296657.1.00

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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