Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
BBG §40Spruch
W223 2297445-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und der fachkundige Laienrichter Franz GROSCHAN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 25.07.2024, Sozialversicherungsnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und der fachkundige Laienrichter Franz GROSCHAN, als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 25.07.2024, Sozialversicherungsnummer: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit Paragraphen 41,, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zuletzt wurde am 09.11.2006 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.08.2006 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ unter der Richtsatznummer I7f/191 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 vH, 2. „Depression“ unter der Richtsatznummer V7e/585 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH, 3. „Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke“ unter der Richtsatznummer III7j/418 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 vH, 4. „Hypertonie“ unter der Richtsatznummer III7c/323 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 vH,
5. „Schilddrüsen-Unterfunktion“ unter der Richtsatznummer III/h/380 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH, 6. „Carpaltunnelsyndrom rechts (Gegenarm)“ unter der Richtsatznummer IV/i/476 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH und
7. „Heberden-Arthrosen beidseits“ unter der Richtsatznummer III/j/417 eingestuft wurden. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Leiden 3 und 4 würden gemeinsam um eine Stufe erhöhen, da das Gesamtbild negativ beeinflusst wird, daher liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vor.
2. Aufgrund eines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde) ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Orthopädie vom 06.03.2024 ein, in dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 05.03.2024 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für den begehrten Zusatzvermerk vorlägen.
3. Die BF brachte am 15.04.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses samt Beilagen ein.
4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten desselben Facharztes für Orthopädie eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von demselben Facharzt für Orthopädie, vom 31.05.2024 wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Zustand nach Bandscheibenersatz L5/S1
Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist.
02.01.03
50
2
Arthrose beider Kniegelenke, Zustand nach Karpaltunnelsyndromoperation beidseits, Heberdenarthrosen beidseits.
Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit Schmerzen gegeben ist.
02.02.02
30
3
Hypertonie
fixer Rahmensatz
05.01.01
10
4
Hypothyreose
Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da eine medikamentöse Dauertherapie etabliert ist
09.01.01
10
5
Depressio
Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz da eine medikamentöse Dauertherapie etabliert ist
03.06.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:
„Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3, 4 und 5 erhöhen nicht weiter.“
Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„Die Leiden werden nunmehr einzeln gelistet. Die Einschätzung erfolgt zudem erstmalig nach der EVO.“
Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt:
„Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt, wie bei der Begutachtung 2006, 60 v.H.“
5. Mit Schreiben vom 03.06.2024 wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
6. Mit E-Mail vom 06.06.2024 brachte die BF eine Stellungnahme ein und führte aus, ihre Beschwerden hätten seit 2006 zugenommen und leide sie trotz Infiltrationen an enormen Einschränkungen ihrer Gehfähigkeit. Die Schmerzen in der Wirbelsäule, welche in die Beine ausstrahlen, seien unerträglich. Die BF ersuche um Erhöhung des Grades der Behinderung.
7. Am 18.06.2024 übermittelte die BF einen weiteren Arztbrief.
8. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde eine Stellungnahme desselben Facharztes für Orthopädie vom 24.07.2024 eingeholt und wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
„Die AW hat Beschwerde gegen das Ergebnis des Gutachtens eingereicht und einen ärztlichen Befund vom 18.06.2024 beigelegt. Anhand des orthopädisch fachärztlichen Befundes vom 18.06.2024 ergeben sich keine Leiden, die nicht schon im Gutachten erfasst und somit berücksichtigt sind. Daher bleit das gegenständliche Gutachten unverändert.“
9. Mit Bescheid vom 25.07.2024 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gem. §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 60 vH keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.9. Mit Bescheid vom 25.07.2024 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gem. Paragraphen 41,, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 60 vH keine Änderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, liege ein Grad der Behinderung von 60 vH vor. Die BF verfüge bereits über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH und sei daher keine Änderung des Grades der Behinderung eingetreten. Der BF sei mit Schreiben vom 03.06.2024 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sei eine neue Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass die letzte Beurteilung ihres Gesamtgrades der Behinderung im Jahr 2006 erfolgt sei, die derzeitige Gehbehinderung sei noch nicht vorgelegen. Die BF sei seit 2015 alleinstehend, seither habe sie keine Hilfe mehr im täglichen Leben. Haushaltsaufgaben seien nicht mehr möglich und könne sie sich keine Hilfe leisten. Die Tochter der BF kaufe für sie ein und begleite sie zu Ärzt*innen. Aufgrund ihrer Beinbeschwerden sei es bereits mehrfach zu Stürzen gekommen, sie müsse jedoch über eine Treppe gehen, um in ihre Wohnung zu kommen. Aus diesen Gründen habe die BF eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt und habe der abweisende Bescheid ihre Depression verstärkt. Die BF ersuche um neuerliche Überprüfung ihres Zustandes und der Gehbehinderung mit andauernden Schmerze und um höhere Einstufung ihres Grades der Behinderung.
11. Am 14.08.2024 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist österreichische Staatsbürgerin.
1.2. Der GdB beträgt 60 v. H.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Zustand nach Bandscheibenersatz L5/S1, Pos.Nr.: 02.01.03, Grad der Behinderung 50%
2. Arthrose beider Kniegelenke, Zustand nach Karpaltunnelsyndromoperation beidseits, Heberdenarthrosen beidseits., Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 30%
3. Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
4. Hypothyreose, Pos.Nr.: 09.01.01, Grad der Behinderung 10%
5. Depressio, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 10%
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die Feststellung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 31.05.2024, welches aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens desselben Facharztes für Orthopädie vom 06.03.2024, welches hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung erstellt wurde und auf der persönlichen Untersuchung der BF am 05.03.2024 basiert.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, wird, basierend auf der Aktenlage vom 31.05.2024, welchem das Sachverständigengutachten vom 06.03.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 05.03.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der orthopädische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Zustand nach Bandscheibenersatz L5/S1“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 und einem Einzelgrad der Behinderung von 50 vH ein, da bei der BF eine deutliche Funktionseinschränkung mit Schmerzen objektivierbar ist. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 05.03.2024 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ konnte der orthopädische Sachverständige einen Klopfschmerz im Bereich des unteren Drittels der Lendenwirbelsäule sowie eine Schmerzausstrahlung in beiden unteren Extremitäten, welche rechts größer als links ist, objektiviert werden. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 09.11.2006 konnte eine Verschlechterung der Funktionseinschränkung insofern objektiviert werden, als damals eine mittelgradige funktionelle Einschränkung vorlag, nunmehr eine schwere Funktionseinschränkung festgestellt werden konnte.
Das Leiden 2 „Arthrose beider Kniegelenke, Zustand nach Karpaltunnelsyndromoperation beidseits, Heberdenarthrosen beidseits.“ wurde vom orthopädischen Sachverständigen der Positionsnummer 02.02.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem Vorliegen von deutlichen Funktionseinschränkungen verbunden mit Schmerzen. In der oben angeführten persönlichen Untersuchung am 05.03.2024 zeigte die BF ein hinkendes und unsicheres Gangbild, der Zehenspitzen- und Fersenstand waren ihr nicht möglich. Es konnten Funktionseinschränkungen in beiden Kniegelenken festgestellt werden. Der orthopädische Sachverständige stufte auch dieses Leiden im Vergleich zum Vorgutachten vom 09.11.2006 um eine Stufe höher ein, da eine Verschlechterung objektivierbar ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Vorgutachten vom 09.11.2006 angeführten Leiden 6 „Carpaltunnelsyndrom rechts (Gegenarm)“ und 7 „Heberden-Arthrosen beidseits“, welche jeweils mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH eingestuft wurden, mit dem Knieleiden zusammengefasst wurden.
Die Beschwerdeführerin moniert, ihre zwischenzeitliche eingetretene Gehbehinderung und die andauernden Schmerzen seien nicht anerkannt worden. Durch die Erhöhung der eingestuften Einzelgrade der orthopädischen Leiden um jeweils eine Stufe wurden diesen Beschwerden jedoch ausreichend berücksichtigt, wobei auch darauf verwiesen wird, dass diese Einstufung erstmalig unter Zugrundelegung der nunmehr geltenden Einschätzungsverordnung erfolgte und hierbei andere Voraussetzungen als in der damals geltenden Richtsatzverordnung vorliegen. Darüber hinaus wurde bereits im Zuge der persönlichen Untersuchung am 05.03.2024 vom orthopädischen Sachverständigen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der orthopädischen Leiden die öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend sicher nützen kann.
Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das Leiden 3 „Hypertonie“ vom medizinischen Sachverständigen unter erstmaliger Heranziehung der Einschätzungsverordnung um meine Stufe geringer eingestuft. Die Einschätzungsverordnung sieht für eine leichte Hypertonie unter der Positionsnummer 05.01.01 nunmehr einen fixen Rahmensatz und einen Einzelgrad der Behinderung von 10 vH vor. Das Vorliegen einer mäßigen Hypertonie ist nicht befundbelegt und kann daher keine höhere Einstufung dieser Gesundheitsschädigung vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin beeinspruchte die Einstufung dieses Leidens nicht.
Gleichbleibend zum Vorgutachten wurde vom medizinischen Sachverständigen das Leiden 5 „Hypothyreose“ mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes der Positionsnummer 09.01.01 mit der etablierten medikamentösen Dauertherapie. Auch dieses Leiden wurde erstmalig nach den Kriterien der nunmehrigen Einschätzungsverordnung eingestuft und erfolgte lediglich eine Umbenennung der Funktionseinschränkung. Die Beschwerdeführerin beeinspruchte die Einstufung dieses Leidens ebenfalls nicht.
Das Leiden 5 „Depressio“ wurde vom medizinischen Sachverständigen unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.06.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da eine medikamentöse Dauertherapie etabliert ist. Im Vergleich zum Vorgutachten erfolgte somit eine Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung um insgesamt zwei Stufen. Die Beschwerdeführerin legte im gesamten Verfahren keine fachärztlichen Befunde vor, aus denen sich eine fachärztliche Betreuung ergibt, eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung ist mangels vorliegender Befunde daher nicht möglich. Im Zuge der Beschwerde führte die BF zwar aus, dass sich die Abweisung ihres Antrages negativ auf ihre Depression ausgewirkt habe, doch ist dies für sich nicht geeignet, eine höhere Einstufung der Gesundheitseinschränkung vorzunehmen.
Der medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 „Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Zustand nach Bandscheibenersatz L5/S1“ durch das Leiden 2 „Arthrose beider Kniegelenke, Zustand nach Karpaltunnelsyndromoperation beidseits, Heberdenarthrosen beidseits“ aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, die übrigen Leiden 3 bis 5 jedoch nicht weiter erhöhen, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von
60 vH vorliegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist daher gleichbleibend zum Vorgutachten vom 09.11.2006. Hierbei wird darauf verwiesen, dass im Vorgutachten vom 09.11.2006 die damals unter laufender Nummer 2 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 vH eingestufte „Depressio“ das führende Leiden wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöhte, durch die Herabsetzung dieses Leidens um insgesamt zwei Stufen jedoch keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem führenden Leiden 1 mehr vorliegt.
Wenn die BF in der Beschwerde auf ihre zwischenzeitig aufgetretene Gehbehinderung und der andauernden Schmerzen verweist, so ist sie darauf zu verweisen, dass sowohl die Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens als auch des Knieleidens in den Einzeleinstufungen insofern berücksichtigt wurden, als diese jeweils um eine Stufe höher eingestuft wurden. Aufgrund des Zusammenwirkens der Funktionseinschränkungen hatte dies jedoch auf den Gesamtgrad der Behinderung keine Auswirkungen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 60 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2. Zu Spruchteil A.:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 1. (1) …
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
…
Behindertenpass
§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
…
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
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§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind.
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§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.“(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.“
Aufgrund des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung