Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
AVG §73Spruch
W274 2291590-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 28.03.2024, GZ D063.234 2024-0.155.539, Mitbeteiligte XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.-Rat Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 28.03.2024, GZ D063.234 2024-0.155.539, Mitbeteiligte römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) brachte im Ausgangsverfahren zu D124.1915/23 mit Eingabe vom 15.08.2023 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vor, die XXXX als Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) habe ihn nicht auf sein Widerspruchsrecht nach Art 21 DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation sowie das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung vor deren Abgabe iSd Art 7 Abs 3 Satz 2 DSGVO hingewiesen. Ein Mitarbeiter der MB habe den BF getäuscht, damit er die Datenschutzerklärung am 02.08.2023 unterschreibe, diese sei daher nichtig und von Anfang an ungültig. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) brachte im Ausgangsverfahren zu D124.1915/23 mit Eingabe vom 15.08.2023 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vor, die römisch 40 als Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) habe ihn nicht auf sein Widerspruchsrecht nach Artikel 21, DSGVO spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation sowie das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung vor deren Abgabe iSd Artikel 7, Absatz 3, Satz 2 DSGVO hingewiesen. Ein Mitarbeiter der MB habe den BF getäuscht, damit er die Datenschutzerklärung am 02.08.2023 unterschreibe, diese sei daher nichtig und von Anfang an ungültig.
Mit Mängelbehebungsauftrag trug die belangte Behörde dem BF diverse Verbesserungen auf und wies u.a. darauf hin, dass nach dem Vorbringen die MB lediglich „im Auftrag“ des XXXX tätig werde.Mit Mängelbehebungsauftrag trug die belangte Behörde dem BF diverse Verbesserungen auf und wies u.a. darauf hin, dass nach dem Vorbringen die MB lediglich „im Auftrag“ des römisch 40 tätig werde.
Mit mehreren Eingaben vom 21.08.2023, 22.08.2023 und 23.08.2023 führte der BF zusammengefasst aus, er hätte auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf seiner Einwilligung nach Art 7 Abs 3 Satz 2 DSGVO hingewiesen werden müssen und sei in seinen Rechten auf Widerspruch iSd Art 21 DSGVO und auf Geheimhaltung in Folge nichtiger Datenschutzerklärung vom 02.08.2023 iSd § 1 Abs 1 DSG verletzt worden. Die Beschwerde richte sich ausdrücklich ausschließlich gegen die MB.Mit mehreren Eingaben vom 21.08.2023, 22.08.2023 und 23.08.2023 führte der BF zusammengefasst aus, er hätte auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf seiner Einwilligung nach Artikel 7, Absatz 3, Satz 2 DSGVO hingewiesen werden müssen und sei in seinen Rechten auf Widerspruch iSd Artikel 21, DSGVO und auf Geheimhaltung in Folge nichtiger Datenschutzerklärung vom 02.08.2023 iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden. Die Beschwerde richte sich ausdrücklich ausschließlich gegen die MB.
Mit Stellungnahme vom 13.09.2023 brachte die MB zusammengefasst vor, sie unterstütze arbeitsuchende Personen dabei, eine neue Perspektive am Arbeitsmarkt zu finden. Hierfür würden arbeitsmarktpolitische Projekte von öffentlichen Auftraggebern umgesetzt. In diesem Zusammenhang seien der MB vom XXXX als Fördergeber die Aufgaben einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung übertragen worden. Entsprechend dem Fördervertrag sei das XXXX zur Übertragung von Projekten/Dienstleistungen berechtigt, die zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer Vermittlung oder Beschäftigungssicherung dienten. Mit Stellungnahme vom 13.09.2023 brachte die MB zusammengefasst vor, sie unterstütze arbeitsuchende Personen dabei, eine neue Perspektive am Arbeitsmarkt zu finden. Hierfür würden arbeitsmarktpolitische Projekte von öffentlichen Auftraggebern umgesetzt. In diesem Zusammenhang seien der MB vom römisch 40 als Fördergeber die Aufgaben einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung übertragen worden. Entsprechend dem Fördervertrag sei das römisch 40 zur Übertragung von Projekten/Dienstleistungen berechtigt, die zur Vorbereitung, Ermöglichung oder Erleichterung einer Vermittlung oder Beschäftigungssicherung dienten.
Der BF sei der MB vom XXXX zugewiesen worden und bei der MB Teilnehmer einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gewesen. Der BF sei der MB vom römisch 40 zugewiesen worden und bei der MB Teilnehmer einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gewesen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei festzuhalten, dass Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO weiterhin das XXXX sei und die MB ausschließlich als Auftragsverarbeiterin iSd Art 4 Z 8 DSGVO tätig werde. Das ergäbe sich aus dem mit dem XXXX abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art 28 DSGVO. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei festzuhalten, dass Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO weiterhin das römisch 40 sei und die MB ausschließlich als Auftragsverarbeiterin iSd Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO tätig werde. Das ergäbe sich aus dem mit dem römisch 40 abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 28, DSGVO.
Der BF habe am 15.08.2023 einen Antrag auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO an die MB gerichtet und dabei weitere Rechte nach der DSGVO (Art 7 Abs 3, Art 16, 17, 18, 20 und 21) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Auftragsverarbeitungsvertrags sei die MB dem Verantwortlichen gegenüber verpflichtet, ein an sie gerichtetes Auskunftsbegehren für die im Auftrag des Projekts verarbeiteten Daten zu beantworten. Andere datenschutzrechtliche Anträge in Bezug auf die Daten, die für den Verantwortlichen verarbeitet werden, seien an diesen weiterzuleiten, dies sei dem Antragsteller mitzuteilen. Somit sei Adressat für alle Betroffenenrechte nach Art 16 bis 22 DSGVO der Verantwortliche selbst. Die MB treffe hier eine ausschließliche Unterstützungspflicht gemäß Art 28 Abs 3 lit e DSGVO dem Verantwortlichen gegenüber, der sie nachgekommen sei. Die MB habe die Anträge des BF an das XXXX übermittelt und dem BF zudem eine Information nach Art 13 DSGVO auf Basis einer Mustervorlage der Verantwortlichen übergeben. Die Unterschrift des BF auf der Datenschutzinformation drücke nur die Kenntnisnahme dieser aus und stelle keine Einwilligung dar. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF beruhe auf der gesetzlichen Grundlage gemäß Art 6 Abs 1 lit c DSGVO iVm § 25 AMSG.Der BF habe am 15.08.2023 einen Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO an die MB gerichtet und dabei weitere Rechte nach der DSGVO (Artikel 7, Absatz 3,, Artikel 16,, 17, 18, 20 und 21) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Auftragsverarbeitungsvertrags sei die MB dem Verantwortlichen gegenüber verpflichtet, ein an sie gerichtetes Auskunftsbegehren für die im Auftrag des Projekts verarbeiteten Daten zu beantworten. Andere datenschutzrechtliche Anträge in Bezug auf die Daten, die für den Verantwortlichen verarbeitet werden, seien an diesen weiterzuleiten, dies sei dem Antragsteller mitzuteilen. Somit sei Adressat für alle Betroffenenrechte nach Artikel 16 bis 22 DSGVO der Verantwortliche selbst. Die MB treffe hier eine ausschließliche Unterstützungspflicht gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera e, DSGVO dem Verantwortlichen gegenüber, der sie nachgekommen sei. Die MB habe die Anträge des BF an das römisch 40 übermittelt und dem BF zudem eine Information nach Artikel 13, DSGVO auf Basis einer Mustervorlage der Verantwortlichen übergeben. Die Unterschrift des BF auf der Datenschutzinformation drücke nur die Kenntnisnahme dieser aus und stelle keine Einwilligung dar. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF beruhe auf der gesetzlichen Grundlage gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 25, AMSG.
Mit Stellungnahme vom 11.10.2023 wiederholte der BF weitwendig im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Gemäß Art 82 DSGVO bestehe Anspruch auf Schadenersatz sowohl gegen den Verantwortlichen als auch gegen den Auftragsverarbeiter. Dieser hafte gegenüber Dritten für „die Umsetzung der Fehleinschätzungen des Verantwortlichen“.Mit Stellungnahme vom 11.10.2023 wiederholte der BF weitwendig im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Gemäß Artikel 82, DSGVO bestehe Anspruch auf Schadenersatz sowohl gegen den Verantwortlichen als auch gegen den Auftragsverarbeiter. Dieser hafte gegenüber Dritten für „die Umsetzung der Fehleinschätzungen des Verantwortlichen“.
Am 18.02.2024 erhob der BF Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG mit der Begründung, die belangte Behörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten über seinen Antrag im Ausgangsverfahren zu D124.1915/23 entschieden.Am 18.02.2024 erhob der BF Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG mit der Begründung, die belangte Behörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten über seinen Antrag im Ausgangsverfahren zu D124.1915/23 entschieden.
Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe den Bescheid im Ausgangsverfahren mit Erledigung vom 28.03.2024 erlassen und somit die säumige Verfahrenshandlung innerhalb von drei Monaten gemäß § 16 Abs 1 VwGVG nachgeholt. Eine Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht habe daher gemäß § 16 Abs 2 VwGVG nicht erfolgen müssen.Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe den Bescheid im Ausgangsverfahren mit Erledigung vom 28.03.2024 erlassen und somit die säumige Verfahrenshandlung innerhalb von drei Monaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nachgeholt. Eine Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht habe daher gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG nicht erfolgen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die 12-seitige ausdrücklich nicht nur gegen den im Ausgangsverfahren erlassenen Bescheid, sondern auch gegen den gegenständlichen Bescheid über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gerichtete (Anführung der GZ GZ D063.234 2024-0.155.539) Beschwerde des BF. Einen erkennbar gegen den das Säumnisverfahren erledigenden Bescheid gerichteten Antrag oder eine diesbezügliche Begründung enthält die Beschwerde nicht. Insbesondere führt der BF nicht aus, weshalb die Verwaltungsangelegenheit durch den im Ausgangsverfahren ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden wäre.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht unter Bestreitung des Beschwerdevorbringens, einlangend am 08.05.2024, vor. Sie kam der Abteilung W274 am 04.06.2024 zu.
Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid zu D124.1915/23 ist bei diesem Gericht zu GZ 2291308 anhängig.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Im konkreten Fall langte am 18.02.2024, also bereits (kurz) nach Ablauf der sechsmonatigen (§ 73 Abs 1 AVG) Entscheidungsfrist (ausgehend vom 15.08.2023) die Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Diese erließ im Ausgangsverfahren am 28.03.2024, noch innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs 1 VwGVG, einen Bescheid und stellte mit Bescheid vom gleichen Tag das Säumnisbeschwerdeverfahren unter Hinweis auf den letzten Satz der zitierten Bestimmung ein.Im konkreten Fall langte am 18.02.2024, also bereits (kurz) nach Ablauf der sechsmonatigen (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) Entscheidungsfrist (ausgehend vom 15.08.2023) die Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Diese erließ im Ausgangsverfahren am 28.03.2024, noch innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG, einen Bescheid und stellte mit Bescheid vom gleichen Tag das Säumnisbeschwerdeverfahren unter Hinweis auf den letzten Satz der zitierten Bestimmung ein.
Eine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht ergibt sich nur für den Fall, dass die belangte Behörde die Verwaltungssache, für die eine Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht wurde, nicht oder nicht zur Gänze erledigt hat (VwGH Ro 2017/20/0001).
Ein Vorbringen, wonach die Verwaltungssache nicht oder nicht zur Gänze erledigt wäre, ist der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Vielmehr richtet sich die Beschwerde inhaltlich allein gegen den Bescheid im Ausgangsverfahren, der auch mehrfach samt Auszügen zitiert wird, während der gegenständliche Bescheid über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zwar formal mitangefochten wird (s. S. 2 und 12 der Beschwerde), diesbezüglich der Beschwerde aber kein spezifisches Vorbringen oder Begehren zu entnehmen ist. Insbesondere wird auch unter der Überschrift „das Begehren“ (S. 11) nicht beantragt, etwa unerledigt gebliebene Teile des ursprünglichen Antrags nachzuholen.Ein Vorbringen, wonach die Verwaltungssache nicht oder nicht zur Gänze erledigt wäre, ist der Beschwerde aber nicht zu entnehmen. Vielmehr richtet sich die Beschwerde inhaltlich allein gegen den Bescheid im Ausgangsverfahren, der auch mehrfach samt Auszügen zitiert wird, während der gegenständliche Bescheid über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zwar formal mitangefochten wird (s. Sitzung 2 und 12 der Beschwerde), diesbezüglich der Beschwerde aber kein spezifisches Vorbringen oder Begehren zu entnehmen ist. Insbesondere wird auch unter der Überschrift „das Begehren“ Sitzung 11) nicht beantragt, etwa unerledigt gebliebene Teile des ursprünglichen Antrags nachzuholen.
Im Ergebnis fehlt es also an jeglicher Begründung, weshalb der Bescheid im Ausgangsverfahren die Verwaltungssache nicht zur Gänze erledigt haben sollte. Solche Gründe sind auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.
Die Beschwerde gegen die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens war daher als unbegründet abzuweisen.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da im gegenständlichen Fall kein solcher Antrag gestellt wurde und der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist.
Die Unzulässigkeit der Revision gründet auf dem Umstand, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut des VwGVG erschließbar.
Schlagworte
Beschwerdegründe Datenschutz Datenschutzverfahren Nachholung des Bescheides Säumnisbeschwerde Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W274.2291590.1.00Im RIS seit
25.10.2024Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024