TE Bvwg Beschluss 2024/10/7 W274 2296594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2024
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Entscheidungsdatum

07.10.2024

Norm

Auskunftspflichtgesetz §4
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W274 2296594-1/11E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom 26.04.2024, GZ. 2024-0.321.014, wegen Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom 26.04.2024, GZ. 2024-0.321.014, wegen Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, den

BESCHLUSS:

Infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2024 mit Schreiben vom 07.10.2024 wird das Verfahren eingestellt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beantragte unter Nutzung der Plattform „Frag den Staat“ am 18.12.2023 gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) (im Folgenden: belangte Behörde) über servicebüro@bmk.gv.at Auskunft gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz wie folgt: Der Bund schließe/verlängere gemeinsam mit den Ländern – in diesem Fall Niederösterreich, Burgenland und Wien – regelmäßig Verkehrsdienstverträge mit Verkehrsunternehmen, um den öffentlichen Verkehr in Österreich zu steuern bzw. zu finanzieren. Er ersuche um Übermittlung sämtlicher Verträge, die den öffentlichen Verkehr in der Ost-Region (NÖ/Burgendland, W) im Jahr 2024 betreffen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantrage er die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) beantragte unter Nutzung der Plattform „Frag den Staat“ am 18.12.2023 gegenüber der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) (im Folgenden: belangte Behörde) über servicebüro@bmk.gv.at Auskunft gemäß Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz wie folgt: Der Bund schließe/verlängere gemeinsam mit den Ländern – in diesem Fall Niederösterreich, Burgenland und Wien – regelmäßig Verkehrsdienstverträge mit Verkehrsunternehmen, um den öffentlichen Verkehr in Österreich zu steuern bzw. zu finanzieren. Er ersuche um Übermittlung sämtlicher Verträge, die den öffentlichen Verkehr in der Ost-Region (NÖ/Burgendland, W) im Jahr 2024 betreffen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantrage er die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.

Mit Schreiben vom 29.01.2024 teilte die belangte Behörde dem BF zu seiner Anfrage zusammengefasst mit, in den entsprechenden (mit den Verkehrsunternehmen abgeschlossenen) Vereinbarungen betreffend die Bestellung von (gemeinwirtschaftlichen) Verkehrsdienstleistungen werde primär die Höhe der entsprechenden Abgeltung der Verkehrsdienstleistungen geregelt. Dies unterliege den schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Verkehrsunternehmen und dürfe daher nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Die Kenntnis der Höhe der Abgeltung beziehe sich nur auf einen geschlossenen Kreis von Personen, was auch durch die Wahl der Rechtsform einer privatrechtlichen Vereinbarung unterstrichen werde. Eine Geheimhaltungspflicht der Abgeltungshöhe für die betreffende Verkehrsleistungen sei zudem speziell in den Verkehrsdiensteverträgen für den Schienenpersonenverkehr explizit selbst verankert, was das überwiegende Interesse der Vertragsparteien an der Geheimhaltung zusätzlich unterstreiche. Der Bund würde (bei Offenlegung) auch gegen eine vertragliche Verpflichtung verstoßen.

Eine Interessenabwägung ergebe daher, dass das Interesse des BF an der Gewährung der Auskunft nicht so hoch wiege wie das Interesse auf Geheimhaltung des Bundes und der Verkehrsunternehmen im Hinblick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verkehrsunternehmen und würde sich der Bund im Fall der Weitergabe der Informationen schadenersatzpflichtig machen.

Die Zuständigkeit der Bestellung und Finanzierung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienbereich liege im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der regionalen Gebietskörperschaften, sodass eine Weitergabe entsprechender Vereinbarungen durch den Bund schon aus diesem Grund ausgeschlossen sei. Ein diesbezügliches Auskunftsbegehren (im Kraftfahrlinienbereich) müsse daher an die entsprechenden regionalen Gebietskörperschaften gestellt werden.

Im diesbezüglichen Übermittlungsschreiben per E-Mail vom 06.02.2024 führte die belangte Behörde weiters aus, dass in eine Veröffentlichung der in der Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO eingelegt werde.Im diesbezüglichen Übermittlungsschreiben per E-Mail vom 06.02.2024 führte die belangte Behörde weiters aus, dass in eine Veröffentlichung der in der Erledigung enthaltenen personenbezogenen Daten nicht eingewilligt und dementsprechend Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO eingelegt werde.

Mit weiterer Eingabe an die belangte Behörde vom 17.02.2024, wiederum über die Plattform „Frag den Staat“, ersucht der BF um Ausstellung eines Bescheids nach § 4 Auskunftspflichtgesetz. Mit weiterer Eingabe an die belangte Behörde vom 17.02.2024, wiederum über die Plattform „Frag den Staat“, ersucht der BF um Ausstellung eines Bescheids nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.

Mit E-Mail vom 16.04.2024 übermittelte der BF sodann eine Säumnisbeschwerde unter Verweis auf seine Anfrage vom 18.12.2023. Obwohl bereits das ursprüngliche Begehren einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides beinhaltet habe, habe der BF mangels diesbezüglicher Reaktion am 02.04.2024 noch einmal urgiert und erhebe mangels einer Reaktion Säumnisbeschwerde.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 18.12.2023 auf Informationserteilung ab, fasste den Verfahrensgang zusammen und führte begründend (im Wesentlichen analog zum Schreiben vom 29.01.2024) aus, die in den genannten Vereinbarungen primär geregelten Höhen der entsprechenden Abgeltung der Verkehrsdienstleistungen unterlägen den schützenswerten Betriebs- und Geschäftsheimnissen der Verkehrsunternehmen. Das Interesse an der Gewährung der Auskunft wiege nicht so hoch wie jenes auf Geheimhaltung des Bundes und der Verkehrsunternehmen, weil deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien und sich der Bund zudem aufgrund der vertraglichen Regelungen bei Weitergabe der Informationen schadenersatzpflichtig machen würde. Dem BF entstehe bei Nichtherausgabe der Informationen demgegenüber kein Nachteil oder Schaden, er erlange lediglich keine Kenntnis vom Inhalt der Verkehrsdiensteverträge.

Eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde könne am 16.04.2024 noch nicht vorgelegen haben, da die Behörde spätestens 6 Monate ab Antragstellung einen Bescheid zu erlassen habe. Der Eventualantrag auf Ausstellung eines Bescheides im ursprünglichen Begehren vom 18.12.2023 sei als unbeachtliche zu werten, da ein bedingter Antrag nach ständiger Judikatur unzulässig und nicht zu behandeln sei. Als Datum des Antrags auf Bescheiderstellung sei daher der 17.02.2024 zu werten. Die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Erlassung eines Bescheides der Behörde würde dementsprechend erst am 17.08.2024 enden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung des BF in seinen subjektiven Rechten nach § 1 Auskunftspflichtgesetz sowie auf Zugang zu Information nach Art. 10 EMRK, mit den Anträgen, nach mündlicher Verhandlung dem BF Zugang zu den beantragten Informationen zu gewähren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung des BF in seinen subjektiven Rechten nach Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz sowie auf Zugang zu Information nach Artikel 10, EMRK, mit den Anträgen, nach mündlicher Verhandlung dem BF Zugang zu den beantragten Informationen zu gewähren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akteninhalt im BVwG einlangend am 31.07.2024 vor und führte mit Vorlageschreiben vom 29.07.2024 ergänzend aus, der BF habe in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe selber auf ihrer Website das zur Verfügung gestellte Budget über mehrere Jahre thematisiert. Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde zwar über die Verkehrsdiensteverträge auf öffentlichen Kanälen informiere (im Hinblick auf die Erreichung des Ziels einer transparenten Verwaltung), die Verkehrsdiensteverträge selbst jedoch aus den im Bescheid genannten Gründen nicht veröffentlicht worden seien. In der ursprünglichen Anfrage ersuche der BF konkret um Übermittlung sämtlicher Verträge in ihrer Gesamtheit und nicht um die Übermittlung einzelner Auskünfte oder die Beantwortung einzelner Fragen zu den Verkehrsdiensteverträgen. Die belangte Behörde habe bereits jene Informationen veröffentlicht, die nicht der Geheimhaltungspflicht gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG unterlägen. Aufgrund des Begehrens sei jedoch über die Herausgabe der Verträge als Ganzes im Bescheid abzusprechen und dies sei der belangten Behörde aus dem im Bescheid genannten Gründen nicht möglich. Der Inhalt der Verkehrsdiensteverträge unterliege der Geheimhaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG, weil sich deren Kenntnis auf einen geschlossenen oder schließbaren Kreis von Personen beziehe. Auskunftsbegehren müssten konkreten Fragen und Informationen zum Tätigkeitsbereich der Behörde betreffen. Das gegenständliche Begehren komme mehr einer Akteneinsicht gleich, weil es einen hohen Abstraktionsgrad aufweise und nur auf die Übermittlung von einzelnen Aktenbestandteilen gerichtet sei. Eine Einsicht werde gemäß der ständigen Rechtsprechung vom Auskunftspflichtgesetz nicht eingeräumt. Der Abstraktionsgrad der Anfrage sei im weiteren Verlauf des Verfahrens vom BF nicht konkretisiert worden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akteninhalt im BVwG einlangend am 31.07.2024 vor und führte mit Vorlageschreiben vom 29.07.2024 ergänzend aus, der BF habe in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe selber auf ihrer Website das zur Verfügung gestellte Budget über mehrere Jahre thematisiert. Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde zwar über die Verkehrsdiensteverträge auf öffentlichen Kanälen informiere (im Hinblick auf die Erreichung des Ziels einer transparenten Verwaltung), die Verkehrsdiensteverträge selbst jedoch aus den im Bescheid genannten Gründen nicht veröffentlicht worden seien. In der ursprünglichen Anfrage ersuche der BF konkret um Übermittlung sämtlicher Verträge in ihrer Gesamtheit und nicht um die Übermittlung einzelner Auskünfte oder die Beantwortung einzelner Fragen zu den Verkehrsdiensteverträgen. Die belangte Behörde habe bereits jene Informationen veröffentlicht, die nicht der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG unterlägen. Aufgrund des Begehrens sei jedoch über die Herausgabe der Verträge als Ganzes im Bescheid abzusprechen und dies sei der belangten Behörde aus dem im Bescheid genannten Gründen nicht möglich. Der Inhalt der Verkehrsdiensteverträge unterliege der Geheimhaltung gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG, weil sich deren Kenntnis auf einen geschlossenen oder schließbaren Kreis von Personen beziehe. Auskunftsbegehren müssten konkreten Fragen und Informationen zum Tätigkeitsbereich der Behörde betreffen. Das gegenständliche Begehren komme mehr einer Akteneinsicht gleich, weil es einen hohen Abstraktionsgrad aufweise und nur auf die Übermittlung von einzelnen Aktenbestandteilen gerichtet sei. Eine Einsicht werde gemäß der ständigen Rechtsprechung vom Auskunftspflichtgesetz nicht eingeräumt. Der Abstraktionsgrad der Anfrage sei im weiteren Verlauf des Verfahrens vom BF nicht konkretisiert worden.

Nach Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung erging an die belangte Behörde die Einladung zur Vorlage einer Übersicht über die gegenständlichen Verkehrsdiensteverträge, allfälliger Kopien der Verträge und einer Darstellung, welche konkreten Vertragsinhalte Geschäft- und Betriebsgeheimnisse enthalten und welche nicht, verbunden mit der Zusicherung der einstweiligen Ausnahme allenfalls vorgelegter Vertragsinhalte von der Akteneinsicht.

Dem kam die belangte Behörde mit Urkundenvorlage samt Begleitschreiben und Übersicht vom 16.09.2024 sowie einer Ergänzung nach.

Am 25.09.2024 erfolgte eine kurze Befragung des BF sowie eine ausführliche Erörterung der Standpunkte im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Aufgrund einer grundsätzlichen Annäherung der Standpunkte soweit, dass die belangte Behörde Teile der Verträge bzw Anlagen als für die Zwecke des BF zugänglich erachtete, wurde einerseits ein Termin des BF bei der belangten Behörde zur technischen Abklärung, in welchem Ausmaß dem Auskunftsbegehren entsprochen werden kann, als auch ein weiterer Verhandlungstermin für 09.10.2024 vereinbart.

Mit Schreiben vom 07.10.2024 zog der BF nunmehr seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.04.2024 zurück und erklärte sein Einverständnis mit dem Entfall der mündlichen Verhandlung am 09.10.2024.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018), § 28, Anm. 5 mwN).Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie dem Fall der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018), Paragraph 28,, Anmerkung 5 mwN).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche etwa VwGH 06.07.2019, Ra 2016/08/0041).

Wie dargestellt, hat der BF nach mündlicher Verhandlung und „weitgehender Einigung, welche Teile der angefragten Dokumente ihm zur Verfügung gestellt werden“ (E-Mail des BF vom 07.10.2024), die Beschwerde gegen den die Auskunft verweigernden Bescheid ausdrücklich gegenüber dem Gericht zurückgezogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf der im Fall einer Beschwerderückziehung eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W274.2296594.1.00

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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