TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/7 W101 2272865-1

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Veröffentlicht am 07.10.2024
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Entscheidungsdatum

07.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GBG 1955 §13
GBG 1955 §14
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z4
GGG Art1 §25 Abs1 lita
GGG Art1 §26 Abs5
GGG Art1 §32 TP9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


W101 2272865-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Eric HEINKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 14.04.2023, Zl. 133 Jv 10/23f-33a (119 Rev 296/23p), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Eric HEINKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 14.04.2023, Zl. 133 Jv 10/23f-33a (119 Rev 296/23p), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 9 lit. b Z 4 GGG idF BGBl. I Nr. 124/2022 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 06.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Einverleibung des Pfandrechtes über € 150.000,00 samt Nebengebührensicherstellung iHv € 30.000,00 zu B-LNR 2 der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX . Dieser Antrag war mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf (in der Folge: BG) vom 06.10.2022, TZ 9336/2022, bewilligt und im Grundbuch eingetragen worden. 1. Am 06.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Einverleibung des Pfandrechtes über € 150.000,00 samt Nebengebührensicherstellung iHv € 30.000,00 zu B-LNR 2 der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 . Dieser Antrag war mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf (in der Folge: BG) vom 06.10.2022, TZ 9336/2022, bewilligt und im Grundbuch eingetragen worden.

Die für die Einverleibung dieses Pfandrechtes angefallene Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 2.160,00 (Bemessungsgrundlage € 180.000,00) war nachweislich am 11.11.2022 entrichtet worden.

2. Mit Schreiben vom 11.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Einverleibung desselben Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX auf Anteil B-LNR 1. In der Folge war der Antrag mit Beschluss des BG vom 12.10.2022, TZ 9469/2022, bewilligt und im Grundbuch eingetragen worden. 2. Mit Schreiben vom 11.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Einverleibung desselben Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 auf Anteil B-LNR 1. In der Folge war der Antrag mit Beschluss des BG vom 12.10.2022, TZ 9469/2022, bewilligt und im Grundbuch eingetragen worden.

3. Dafür schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg (in der Folge: LG) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.01.2023 dem Beschwerdeführer die Zahlung der Gebühren nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 2.160,00 (Bemessungsgrundlage € 180.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin € 2.168,00 vor. 3. Dafür schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg (in der Folge: LG) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.01.2023 dem Beschwerdeführer die Zahlung der Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 2.160,00 (Bemessungsgrundlage € 180.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin € 2.168,00 vor.

4. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Vorstellung.

5. Mit Bescheid vom 14.04.2023, Zl. 133 Jv 10/23f-33a (119 Rev 296/23p), verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 2.160,00 (Bemessungsgrundlage: € 180.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt € 2.168,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: 5. Mit Bescheid vom 14.04.2023, Zl. 133 Jv 10/23f-33a (119 Rev 296/23p), verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 2.160,00 (Bemessungsgrundlage: € 180.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt € 2.168,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Für die Einverleibung einer Simultanhypothek gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG sei die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werde. Gemäß Anmerkung 8 gelte Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung a) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder b) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder Bauwert (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden würden.

Wenn das Pfandrecht – in seinem Gesamtbetrag – zunächst noch nicht an allen Miteigentumsanteilen begründet worden sei und nun in zeitlichem Abstand zu dieser ersten Pfandrechtsbegründung das Pfandrecht auf einen weiteren Miteigentumsanteil ausgedehnt, also auch auf diesem Anteil einverleibt werde, sei für diese Pfandrechtsausdehnung ein weiteres Mal die Eintragungsgebühr auf der Bemessungsgrundlage des gesamten Pfandbetrags vorzuschreiben.

Die Gerichtsgebühr bei der Einverleibung eines Pfandrechtes für mehrere Miteigentumsanteile wäre nur dann einmal zu entrichten, wenn es sich bloß um einen einzigen Eintragungsvorgang handle. Da dies hier nicht der Fall sei, sei die Gerichtsgebühr auch für den zweiten Antrag vorzuschreiben.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.05.2023 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Mit dem Grundbuchgesuch vom 06.10.2022 sei unter Punkt 01 die Übertragung des Hälfteanteils von XXXX (B-LNR 2) auf den Beschwerdeführer, der bereits grundbücherlicher Eigentümer des unter B-LNR 1 eingetragenen Hälfteanteils gewesen sei, beantragt worden. In der elektronischen Eingabemaske für das Grundbuchgesuch sei die Zusammenziehung der Anteile nicht angekreuzt worden. Unter Punkt 02 habe der Beschwerdeführer dann die Pfandrechtseintragung ohne Einschränkung auf eine B-LNR für die gesamte Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX beantragt. Unter Berücksichtigung auf den Inhalt des Grundbuchgesuches im Punkt 02 und jenem des § 8 der Pfandurkunde der XXXX vom 09.08.2022 hätte das Grundbuchsgericht erkennen müssen, dass das Pfandrecht ob der gesamten EZ XXXX KG XXXX einverleibt werden solle. Mit dem Grundbuchgesuch vom 06.10.2022 sei unter Punkt 01 die Übertragung des Hälfteanteils von römisch 40 (B-LNR 2) auf den Beschwerdeführer, der bereits grundbücherlicher Eigentümer des unter B-LNR 1 eingetragenen Hälfteanteils gewesen sei, beantragt worden. In der elektronischen Eingabemaske für das Grundbuchgesuch sei die Zusammenziehung der Anteile nicht angekreuzt worden. Unter Punkt 02 habe der Beschwerdeführer dann die Pfandrechtseintragung ohne Einschränkung auf eine B-LNR für die gesamte Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 beantragt. Unter Berücksichtigung auf den Inhalt des Grundbuchgesuches im Punkt 02 und jenem des Paragraph 8, der Pfandurkunde der römisch 40 vom 09.08.2022 hätte das Grundbuchsgericht erkennen müssen, dass das Pfandrecht ob der gesamten EZ römisch 40 KG römisch 40 einverleibt werden solle.

7. Mit Schriftsatz vom 23.05.2023 (hg eingelangt am 02.06.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Stellungnahme vom 11.05.2023 führte der Revisor des LG zur Beschwerde des Beschwerdeführers aus, dass wenn der Beschwerdeführer moniere, das fehlende Anklicken „Zusammenziehung der Anteile“ in der elektronischen Eingabemaske sei ein reines Formgebrechen und kein inhaltlicher Fehler gewesen, dies im Grundbuchsverfahren vorzubringen gewesen wäre, denn die Vorschreibungsbehörde sei an die Entscheidung des Grundbuchsgerichtes gebunden.

9. Mit Erkenntnis vom 17.08.2023, Zl. W101 2272865-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm TP 9 lit. b Z 4 GGG statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. 9. Mit Erkenntnis vom 17.08.2023, Zl. W101 2272865-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos.

10. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.

11. Mit Erkenntnis vom 05.09.2024, Zl. Ra 2023/16/0115, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei (vgl. VwGH 28.3.2014, 2013/16/0218). Es sei entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen worden sei; nicht maßgebend sei, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde gelegen seien. Es sei auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. VwGH 27.1.2005, 2004/16/0140, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei vergleiche VwGH 28.3.2014, 2013/16/0218). Es sei entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen worden sei; nicht maßgebend sei, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde gelegen seien. Es sei auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche VwGH 27.1.2005, 2004/16/0140, mwN).

Indem das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen darauf gestützt habe, dass das Grundbuchsgericht die erste Eintragung „fehlerhaft“ durchgeführt habe und der Beschwerdeführer den Antrag zur Richtigstellung der Grundbuchseintragung eingebracht habe, habe es die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet und sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Anmerkung 5 zu TP 9 lit. b GGG die Gebühren für bücherliche Eintragungen auch dann zu entrichten seien, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden würden.Indem das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen darauf gestützt habe, dass das Grundbuchsgericht die erste Eintragung „fehlerhaft“ durchgeführt habe und der Beschwerdeführer den Antrag zur Richtigstellung der Grundbuchseintragung eingebracht habe, habe es die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet und sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Anmerkung 5 zu TP 9 Litera b, GGG die Gebühren für bücherliche Eintragungen auch dann zu entrichten seien, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden würden.

12. Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses vom 17.08.2023 ist nun eine Ersatzentscheidung hinsichtlich des o.a. Bescheides zu treffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 06.10.2022 wurde die Einverleibung des Pfandrechtes über € 150.000,00 samt Nebengebührensicherstellung iHv € 30.000,00 auf B-LNR 2 der EZ XXXX KG XXXX zugunsten der XXXX mit Beschluss vom 06.10.2022, TZ 9336/2022, antragsgemäß bewilligt und vollzogen. Die dafür angefallene Eintragungsgebühr iHv € 2.160,00 ist vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß entrichtet worden. Am 06.10.2022 wurde die Einverleibung des Pfandrechtes über € 150.000,00 samt Nebengebührensicherstellung iHv € 30.000,00 auf B-LNR 2 der EZ römisch 40 KG römisch 40 zugunsten der römisch 40 mit Beschluss vom 06.10.2022, TZ 9336/2022, antragsgemäß bewilligt und vollzogen. Die dafür angefallene Eintragungsgebühr iHv € 2.160,00 ist vom Beschwerdeführer ordnungsgemäß entrichtet worden.

In der Folge wurde am 11.10.2022 die Einverleibung desselben Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX auf Anteil B-LNR 1 beantragt und mit Beschluss des BG vom 12.10.2022, TZ 9469/2022, antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch eingetragen. In der Folge wurde am 11.10.2022 die Einverleibung desselben Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 auf Anteil B-LNR 1 beantragt und mit Beschluss des BG vom 12.10.2022, TZ 9469/2022, antragsgemäß bewilligt und im Grundbuch eingetragen.

Maßgebend ist daher, dass die in Rede stehende Eintragung des Pfandrechtes auf B-LNR 1 der EZ XXXX KG XXXX erst am 11.10.2022 und nicht gleichzeitig mit der – bereits vergebührten – Eintragung des Pfandrechtes zu B-LNR 2 der EZ XXXX KG XXXX am 06.10.2022 beantragt wurde und ein eigenes Grundbuchsgesuch darstellt, das auch zu vergebühren ist.Maßgebend ist daher, dass die in Rede stehende Eintragung des Pfandrechtes auf B-LNR 1 der EZ römisch 40 KG römisch 40 erst am 11.10.2022 und nicht gleichzeitig mit der – bereits vergebührten – Eintragung des Pfandrechtes zu B-LNR 2 der EZ römisch 40 KG römisch 40 am 06.10.2022 beantragt wurde und ein eigenes Grundbuchsgesuch darstellt, das auch zu vergebühren ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes iHv € 150.000,00 samt Nebengebührensicherstellung iHv € 30.000,00 zugunsten der XXXX ob der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX auf den Anteil B-LNR 2 folgt aus dem Beschluss des BG vom 06.10.2022, TZ 9336/2022. Die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes iHv € 150.000,00 samt Nebengebührensicherstellung iHv € 30.000,00 zugunsten der römisch 40 ob der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 auf den Anteil B-LNR 2 folgt aus dem Beschluss des BG vom 06.10.2022, TZ 9336/2022.

Insbesondere ergibt sich die Einverleibung desselben Pfandrechtes zugunsten der XXXX ob der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX auf den Anteil B-LNR 1 aus dem Beschluss des BG vom 12.10.2022, TZ 9469/2022. Insbesondere ergibt sich die Einverleibung desselben Pfandrechtes zugunsten der römisch 40 ob der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 auf den Anteil B-LNR 1 aus dem Beschluss des BG vom 12.10.2022, TZ 9469/2022.

Der als Bemessungsgrundlage maßgebende Wert des Höchstbetragspfandrechtes iHv € 150.000,00 samt Nebengebührensicherstellung iHv € 30.000,00 ergibt sich aus der Pfandurkunde vom 09.08.2022 und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2.  Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 124/2022, lauten: 3.2.2.  Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2022,, lauten:

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig.

Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes (TP 9 lit. b Z 4).Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955 idgF (GBG 1955), lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, idgF (GBG 1955), lauten auszugsweise:

„§ 13. (1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers, dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden. [...]“

Gemäß § 14 Abs. 2 GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GBG ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll, wenn Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden sollen.

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034; VwGH 20.06.2022, Ra 2022/16/0004, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034; VwGH 20.06.2022, Ra 2022/16/0004, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 19, E 20 und E 22 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2022 auf Einverleibung des Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX auf „Anteil B-LNR 1“ und die anschließende Bewilligung sowie Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch eine Gebührenpflicht iHv € 2.160,00 (Bemessungsgrundlage € 180.000,00) nach TP 9 lit. b Z 4 GGG ausgelöst hat. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers vom 11.10.2022 auf Einverleibung des Pfandrechtes an der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 auf „Anteil B-LNR 1“ und die anschließende Bewilligung sowie Eintragung des Pfandrechts ins Grundbuch eine Gebührenpflicht iHv € 2.160,00 (Bemessungsgrundlage € 180.000,00) nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG ausgelöst hat.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass das Pfandrecht zunächst nur auf einen Miteigentumsanteil begründet und in zeitlichem Abstand zu dieser ersten Pfandrechtsbegründung das Pfandrecht auf einen weiteren Miteigentumsanteil ausgedehnt worden sei und daher für diese Pfandrechtsausdehnung ein weiteres Mal die Eintragungsgebühr auf der Bemessungsgrundlage des gesamten Pfandbetrags vorzuschreiben sei.

Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Meinung, dass die Gebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG nur einmal zu entrichten sei, weil er nach der Übertragung des Hälfteanteils von XXXX auf ihn grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Er habe die Pfandrechtseintragung ohne Einschränkung auf eine B-LNR für die gesamte Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX beantragt. Unter Berücksichtigung auf den Inhalt des Grundbuchgesuches im Punkt 02 und jenem des § 8 der Pfandurkunde der XXXX vom 09.08.2022 hätte das Grundbuchsgericht erkennen müssen, dass das Pfandrecht ob der gesamten EZ XXXX KG XXXX einverleibt werden sollte. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Meinung, dass die Gebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG nur einmal zu entrichten sei, weil er nach der Übertragung des Hälfteanteils von römisch 40 auf ihn grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Er habe die Pfandrechtseintragung ohne Einschränkung auf eine B-LNR für die gesamte Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 beantragt. Unter Berücksichtigung auf den Inhalt des Grundbuchgesuches im Punkt 02 und jenem des Paragraph 8, der Pfandurkunde der römisch 40 vom 09.08.2022 hätte das Grundbuchsgericht erkennen müssen, dass das Pfandrecht ob der gesamten EZ römisch 40 KG römisch 40 einverleibt werden sollte.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Grundsätzlich wird gemäß § 2 Z 4 GGG der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes (TP 9 lit. b Z 4).Grundsätzlich wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes iHv 1,2 vH vom Wert des Rechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183, mwN; VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115). Weiters hat die Behörde bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (vgl. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115). Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. VwGH 27.01.2005, 2004/16/0140, mwN; VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich vergleiche etwa VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183, mwN; VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115). Weiters hat die Behörde bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist vergleiche VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115). Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche VwGH 27.01.2005, 2004/16/0140, mwN; VwGH 05.09.2024, Ra 2023/16/0115).

Bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung hat die Behörde lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist; nicht jedoch, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 6 zu TP 9) oder allenfalls auch die Eintragung anders hätte gestaltet werden können (vgl. VwGH 26.09.2006, 2006/16/0022).Bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung hat die Behörde lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist; nicht jedoch, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen vergleiche Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 6 zu TP 9) oder allenfalls auch die Eintragung anders hätte gestaltet werden können vergleiche VwGH 26.09.2006, 2006/16/0022).

Der Beschwerdeführer hat gegenständlich zwei Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX eingebracht und das Pfandrecht wurde zwei Mal antragsgemäß auf zwei „Miteigentumsanteile“ „B-LNR 1“ und „B-LNR 2“ der Liegenschaft einverleibt. Aufgrund der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es lediglich darauf an, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Unbestritten wurde die Eintragung des Pfandrechtes nämlich in zwei Anträgen auf jedem der beiden „Miteigentumsanteile“ beantragt und vollzogen, was ein zweifaches Anfallen der Eintragungsgebühr (nämlich für jeden Eintragungsvorgang) zur Folge hatte.Der Beschwerdeführer hat gegenständlich zwei Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 eingebracht und das Pfandrecht wurde zwei Mal antragsgemäß auf zwei „Miteigentumsanteile“ „B-LNR 1“ und „B-LNR 2“ der Liegenschaft einverleibt. Aufgrund der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es lediglich darauf an, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Unbestritten wurde die Eintragung des Pfandrechtes nämlich in zwei Anträgen auf jedem der beiden „Miteigentumsanteile“ beantragt und vollzogen, was ein zweifaches Anfallen der Eintragungsgebühr (nämlich für jeden Eintragungsvorgang) zur Folge hatte.

Dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb des Hälfteanteils von seiner Ex-Ehefrau zum Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX geworden ist, weswegen es bei dieser Liegenschaft bereits zum Zeitpunkt des ersten Antrags des Beschwerdeführers vom 06.10.2022 rechtlich kein Miteigentum gegeben hat, vermag nichts daran zu ändern, dass das Gesetz anzuwenden ist (vgl. VwGH 22.11.2019, Ra 2017/06/0259). Dass der Beschwerdeführer durch den Erwerb des Hälfteanteils von seiner Ex-Ehefrau zum Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 geworden ist, weswegen es bei dieser Liegenschaft bereits zum Zeitpunkt des ersten Antrags des Beschwerdeführers vom 06.10.2022 rechtlich kein Miteigentum gegeben hat, vermag nichts daran zu ändern, dass das Gesetz anzuwenden ist vergleiche VwGH 22.11.2019, Ra 2017/06/0259).

Für eine wie im vorliegenden Fall antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung zum Erwerb des Pfandrechtes (aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers zu TZ 9469/2022 auf der „B-LNR 1“ der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX ) ist daher nach TP 9 lit. b Z 4 GGG die Eintragungsgebühr zu entrichten. Für eine wie im vorliegenden Fall antragsgemäß vollzogene Grundbuchseintragung zum Erwerb des Pfandrechtes (aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers zu TZ 9469/2022 auf der „B-LNR 1“ der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 ) ist daher nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG die Eintragungsgebühr zu entrichten.

Aus diesen Gründen ist die (nochmalige) Vorschreibung der Gebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 2.160,00 (Bemessungsgrundlage € 180.000,00) sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 somit zu Recht erfolgt.Aus diesen Gründen ist die (nochmalige) Vorschreibung der Gebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 2.160,00 (Bemessungsgrundlage € 180.000,00) sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 somit zu Recht erfolgt.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 9 lit. b Z 4 GGG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG abzuweisen.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Miteigentumsanteile Pfandrechtseintrag Rechtsanschauung des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2272865.1.00

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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