Entscheidungsdatum
16.10.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richterin Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannshaft Y vom 30.07.2024, ***, wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb. XX.XX.XXXX, im Zeitraum 17.06.2024 bis zum 28.06.2024 unterlassen dafür zu sorgen, dass der Schüler BB seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal er im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen unterechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, ferngeblieben ist.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannshaft Y vom 30.07.2024, ***, wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb. römisch XX.XX.XXXX, im Zeitraum 17.06.2024 bis zum 28.06.2024 unterlassen dafür zu sorgen, dass der Schüler BB seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal er im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen unterechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule Z, **** Z, ferngeblieben ist.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 SchulpflichtG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz begangen und wurde über sie gemäß Paragraph 24, Absatz 4, SchulpflichtG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen das Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ua ausgeführt, dass sie wegen derselben Tat nicht zweimal verfolgt und bestraft werden darf.
I. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des mj BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z (ZMR).Die Beschwerdeführerin ist Erziehungsberechtigte des mj BB, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z (ZMR).
Der mj BB ist seit Beginn des Schuljahres 2023/2024, sohin auch in der Zeit vom 17.06.2024 bis zum 28.06.2024 unentschuldigt dem Unterricht an der Mittelschule Z ferngeblieben.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Schulpflichtgesetz 1985 (Tatzeitraum 08.04.2024 bis 19.04.2024) angelastet wurde, wurde vom Organwalter der Behörde am 15.07.2024 genehmigt und abgefertigt und der Beschwerdeführerin am 19.07.2024 zugestellt (Formular, Zustellnachweis). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.09.2024, ***, als unbegründet abgewiesen.Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, mit welchem der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Schulpflichtgesetz 1985 (Tatzeitraum 08.04.2024 bis 19.04.2024) angelastet wurde, wurde vom Organwalter der Behörde am 15.07.2024 genehmigt und abgefertigt und der Beschwerdeführerin am 19.07.2024 zugestellt (Formular, Zustellnachweis). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.09.2024, ***, als unbegründet abgewiesen.
Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wurde vom zuständigen Sachbearbeiter der Behörde am 05.08.2024 genehmigt und abgefertigt und wurde der Beschwerdeführerin am 08.08.2024 zugestellt (Formular, Zustellnachweis).
II. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.09.2024, ***.
Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie Erziehungsberechtigte des mj BB ist und ihr Sohn in der genannten Zeit den Unterricht an der Mittelschule Z nicht besucht hat. Sie bringt auch selbst vor, dass die Mittelschule an sich keine geeignete Schulform für ihren Sohn darstelle, weshalb sie ihn nicht in die Schule schicke.
Bezüglich des Tatzeitraumes liegen die entsprechenden Anzeigen der Direktion der Mittelschule Z dem Behördenakt; die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den bezüglichen Urkunden aus den Behördenakten sowie dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.09.2024, ***. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die Durchführung einer solchen eine weitere Erörterung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die Durchführung einer solchen eine weitere Erörterung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt.
III. Rechtslage:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22Paragraph 22,
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
IV. Erwägungen:
Gegenständlich liegt eine unzulässige Doppelbestrafung vor:
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Hinweis E 2.7.1982, 3445/80, E 14.10.1983, 83/04/0090, E 17.1.1984, 83/04/0137). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB bestraft; das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2024 zugestellt. Betreffend dieser fortgesetzten verpönten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Schulpflichtverletzung, zumindest) sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 19.07.2024 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes und Tatzeitraumes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB bestraft; das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 19.07.2024 zugestellt. Betreffend dieser fortgesetzten verpönten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Schulpflichtverletzung, zumindest) sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 19.07.2024 umfasst und kann die Beschwerdeführerin wegen dieses Verstoßes und Tatzeitraumes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 17.06.2024 bis 28.06.2024 reicht, liegt jedoch innerhalb jenes Zeitraumes, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.05.2024, ***, zugestellt am 19.07.2024, pönalisiert wurde. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.09.2024, ***, rechtskräftig abgewiesen, weshalb eine neuerliche Bestrafung wegen desselben Deliktes bis 19.07.2024 aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule beantragt, ist auszuführen, dass weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht Tirol für die Genehmigung des Schulbesuchs in einer Montessorischule oder einer angelehnten reformpädagogischen Schule zuständig ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG). Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
DoppelbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.2608.1Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024