TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/16 LVwG-2024/32/1821-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.10.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der BB vom 05.06.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der BB vom 05.06.2024, ***, wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„1.      Datum/Zeit:  08.01.2024 – 09.02.2024

         Ort:             **** Y, Adresse 2, Mittelschule Y

Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Mittelschule Y, **** Y, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter CC, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen. Sie, Herr AA, geb. römisch XX.XX.XXXX, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Mittelschule Y, **** Y, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter CC, geboren am römisch XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter CC, geboren am XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal diese vom 08.01.2024 bis jedenfalls 09.02.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht."Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter CC, geboren am römisch XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal diese vom 08.01.2024 bis jedenfalls 09.02.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht."

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2023,, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu dem behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin unter anderem vorgebracht, dass Doppelbestrafung durch Mehrfach-Verhängung ein und derselben Verwaltungsstrafe gegeben sei, da auch seine Ehefrau und Mutter des betreffenden Kindes für den gleichen Zeitraum bestraft worden sei.

Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

II.      Sachverhalt:

Mit dem Straferkenntnis der BB vom 09.04.2024, ***, wurde dem Beschuldigten über den Zeitraum vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 als erziehungsberechtigten Elternteil der Schülerin CC, geb am XX.XX.XXXX, vorgeworfen, seinen Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 insofern nicht nachgekommen zu sein, als dass die Schülerin im genannten Zeitraum dem Unterricht an der Mittelschule Y, **** Y, Adresse 2, unentschuldigt ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.Mit dem Straferkenntnis der BB vom 09.04.2024, ***, wurde dem Beschuldigten über den Zeitraum vom 06.11.2023 bis 22.12.2023 als erziehungsberechtigten Elternteil der Schülerin CC, geb am römisch XX.XX.XXXX, vorgeworfen, seinen Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 insofern nicht nachgekommen zu sein, als dass die Schülerin im genannten Zeitraum dem Unterricht an der Mittelschule Y, **** Y, Adresse 2, unentschuldigt ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat.

Über dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.04.2024 zugestellt.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.10.2024, ****, wurde das Straferkenntnis abgeändert, indem die Tatzeit auf 11.11.2023 bis 22.12.2023 eingeschränkt und die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde.

Mit dem gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnis der BB vom 05.06.2024, ***, wurde dem Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 08.01.2024 bis zum 09.02.2024 vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch ab dem 12.06.2024 zur Abholung für den Beschwerdeführer bereitgehalten.

III.     Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft hat anhand der diesbezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke sowie bezüglichen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (*** und ***) treffen.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.      Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 33/2013:

„§ 22

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.       Erwägungen:

Der Beschwerde kommt im Zusammenhang mit dem Vorbringen einer Doppelbestrafung Bedeutung zu, wenngleich sich diese aus einem anderen Blickwinkel ergibt:

Ein fortgesetztes Verfahren liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzeltathandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 uva).Ein fortgesetztes Verfahren liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzeltathandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten vergleiche VwGH 18.09.1996, 96/03/0076 uva).

Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/06/0108).Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/06/0108).

Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassen Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum die in diesen gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassen Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung vergleiche VwGH 15.03.2000, 99/03/0219).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies wie folgt:

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.04.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer über den Tatzeitraum vom 06.11.2023 bis zum 22.12.2023 eine Schulpflichtverletzung vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.04.2024 zugestellt. Es ist somit eben an diesem Tag ihm gegenüber erlassen worden.

Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Tirol abgeändert (Erkenntnis vom 11.10.2024, ***).

Mit dem hier gegenständlichen Straferkenntnis vom 05.06.2024, ***, wurde die gleiche Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 vorgeworfen.

Dies bedeutet, dass die bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 09.04.2024, ***, Einzeltathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden – dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 16.04.2024 zugestellt und ist damit auch erlassen -, abgegolten sind.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfene Übertretung vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurde, liegt eine unzulässige Doppelbestrafung vor, da der Tatzeitraum vom 08.01.2024 bis 09.02.2024 unzulässig nochmals bestraft wurde.

Die Sichtweise, dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass „jedenfalls bei unrechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als 3 aufeinander– oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110,00 Euro bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“Die Sichtweise, dass von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist, ist auch mit der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 in Einklang zu bringen. Dort ist angeführt, dass „jedenfalls bei unrechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als 3 aufeinander– oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110,00 Euro bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Da die Erlassung des Straferkenntnisses alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, ist auch der hier von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum vom 08.01.2024 bis zum 09.02.2024 von der Bestrafung mit dem Straferkenntnis der BB vom 09.04.2024, ***, abgeändert mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.10.2024, ***, erfasst.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Doppelbestrafung
Schulpflichtverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.1821.2

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten