Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
StVO 1960 §24 Abs3 litdRechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine „Fahrbahn mit Gegenverkehr“ iSd § 24 Abs 3 lit d StVO vorliegt, ist nicht ausschlaggebend, ob eine konkrete Mindestbreite vorliegt, sondern ausschließlich, ob tatsächlich Gegenverkehr stattfindet und ob es Umstände gibt, die einen solchen verbieten würden. Auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr kommt es hingegen für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht an. Vielmehr wird das Freibleiben mindestens zweier Fahrstreifen für den fließenden Verkehr verlangt, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf – sofern sich nichts anderes ergibt – gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO keinesfalls geparkt werden.Für die Beurteilung, ob eine „Fahrbahn mit Gegenverkehr“ iSd Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO vorliegt, ist nicht ausschlaggebend, ob eine konkrete Mindestbreite vorliegt, sondern ausschließlich, ob tatsächlich Gegenverkehr stattfindet und ob es Umstände gibt, die einen solchen verbieten würden. Auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr kommt es hingegen für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht an. Vielmehr wird das Freibleiben mindestens zweier Fahrstreifen für den fließenden Verkehr verlangt, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf – sofern sich nichts anderes ergibt – gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO keinesfalls geparkt werden.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Parken; Straße; Gegenverkehr;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.773.001.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024