TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/29 LVwG-S-773/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Entscheidungsdatum

29.08.2024

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litd
StVO 1960 §52 lita Z13b
KFG 1967 §4 Abs6 Z2 lita
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, durch Verkündung nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. August 2024 zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmung der StVO 1960 (übertretene Verwaltungsvorschrift bzw. Strafnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG) auf die im Tatzeitpunkt geltende Fassung BGBl. I 122/2022 beziehen.

2.   Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,– zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,– und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 19. Jänner 2023 zwischen 08:10 und 08:21 Uhr in der ***, ***, als Fahrzeuglenker das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** geparkt zu haben, obwohl auf dieser Fahrbahn mit Gegenverkehr keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien.

Dadurch habe er § 24 Abs. 3 lit. d iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 übertreten, wofür über ihn gemäß der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe von € 40,– sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt wurde.Dadurch habe er Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 übertreten, wofür über ihn gemäß der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe von € 40,– sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges (Strafverfügung vom 15.05., Einspruch vom 30.05, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 31.07. und 02.11. sowie der Polizeiinspektion *** vom 15.10.2023) und Wiedergabe der im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit das Tatfahrzeug am angelasteten Tatort abgestellt habe. Bei der gegenständlichen Straße handle es sich um eine solche mit Gegenverkehr, die Straßenbreite betrage 4,92 m. Es stehe fest, dass durch das Abstellen des Fahrzeuges keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 sei es nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert werde. Weiters verwies die Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2018, Ra 2017/02/0272, wonach es – auf das Wesentliche zusammengefasst – für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht darauf ankomme, ob zwei Fahrbahnstreifen mit einer gewissen Fahrbahnbreite vorhanden sind.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges (Strafverfügung vom 15.05., Einspruch vom 30.05, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 31.07. und 02.11. sowie der Polizeiinspektion *** vom 15.10.2023) und Wiedergabe der im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit das Tatfahrzeug am angelasteten Tatort abgestellt habe. Bei der gegenständlichen Straße handle es sich um eine solche mit Gegenverkehr, die Straßenbreite betrage 4,92 m. Es stehe fest, dass durch das Abstellen des Fahrzeuges keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 sei es nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert werde. Weiters verwies die Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2018, Ra 2017/02/0272, wonach es – auf das Wesentliche zusammengefasst – für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht darauf ankomme, ob zwei Fahrbahnstreifen mit einer gewissen Fahrbahnbreite vorhanden sind.

Bezüglich des Verschuldens berief sich die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG. Der dort geforderte Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.Bezüglich des Verschuldens berief sich die belangte Behörde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Der dort geforderte Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Zur Strafbemessung wurde eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung erschwerend gewertet, sowie auf general- und spezialpräventive Gründe verwiesen. Es sei von einem monatlichen Einkommen von ca. € 1.200,– monatlich ausgegangen worden.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem Begehren, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung bestreitet der Beschwerdeführer nicht, das Tatfahrzeug am angelasteten Tatort zur angelasteten Tatzeit abgestellt zu haben. Jedoch habe die belangte Behörde das Tatbestandsmerkmal der Straße mit Gegenverkehr falsch ausgelegt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt – im Hinblick auf § 4 Abs. 6 Z 2 KFG 1967 – eine Fahrbahn mit Gegenverkehr nämlich nur dann vor, wenn diese zwei Fahrbahnstreifen mit einer Gesamtbreite von 5,20 m aufweise. Durch eigene Messungen sei allerdings ermittelt worden, dass die Fahrbahnbreite an der verfahrensgegenständlichen Stelle lediglich 4,46 bis 4,75 m betrage, mangels der Einhaltung der geforderten Mindestbreite von 5,20 m für zwei Fahrbahnstreifen sei es daher nicht möglich, Gegenverkehr abzuwickeln, sodass keine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliege. Vielmehr handle es sich um eine einspurige Fahrbahn, bei der das Parken erlaubt sei, wenn die Restfahrbahnbreite 2,60 m betrage. Im konkreten Fall sei nach Abzug der Breite seines Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von 3,26 m verblieben, weshalb der Beschwerdeführer nicht gegen § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 verstoßen habe. Darüber hinaus werde eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bestritten. Schlussendlich wurde auch die Strafbemessung der belangten Behörde bekämpft, zumal diese etliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, dagegen aber eine nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewertet habe.In der Begründung bestreitet der Beschwerdeführer nicht, das Tatfahrzeug am angelasteten Tatort zur angelasteten Tatzeit abgestellt zu haben. Jedoch habe die belangte Behörde das Tatbestandsmerkmal der Straße mit Gegenverkehr falsch ausgelegt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt – im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, KFG 1967 – eine Fahrbahn mit Gegenverkehr nämlich nur dann vor, wenn diese zwei Fahrbahnstreifen mit einer Gesamtbreite von 5,20 m aufweise. Durch eigene Messungen sei allerdings ermittelt worden, dass die Fahrbahnbreite an der verfahrensgegenständlichen Stelle lediglich 4,46 bis 4,75 m betrage, mangels der Einhaltung der geforderten Mindestbreite von 5,20 m für zwei Fahrbahnstreifen sei es daher nicht möglich, Gegenverkehr abzuwickeln, sodass keine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliege. Vielmehr handle es sich um eine einspurige Fahrbahn, bei der das Parken erlaubt sei, wenn die Restfahrbahnbreite 2,60 m betrage. Im konkreten Fall sei nach Abzug der Breite seines Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von 3,26 m verblieben, weshalb der Beschwerdeführer nicht gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 verstoßen habe. Darüber hinaus werde eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bestritten. Schlussendlich wurde auch die Strafbemessung der belangten Behörde bekämpft, zumal diese etliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, dagegen aber eine nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewertet habe.

Am 4. April 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

3.       Das Landesverwaltungsgericht führte am 21. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung hingegen fern.

In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie C (Meldungsleger) als Zeuge einvernommen. Am Schluss der Verhandlung wurde das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte sogleich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

4.       Dieser Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie aus dem Gerichtsakt.

II.      Sachverhaltsfeststellungen

1.       Der Beschwerdeführer hat am 19. Jänner 2023 im Zeitraum zwischen 08:10 und 08:21 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Fahrbahnrand vor dem Haus mit der Adresse ***, ***, geparkt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der im Verwaltungsstrafakt einliegenden, vom Zeugen C am 21. Jänner 2023 verfassten Anzeige samt angeschlossenem Foto. Der Beschwerdeführer hat diese Angaben während des gesamten Verfahrens, so auch bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, nicht bestritten.

2.       Die *** bzw. die im Bereich des vorbezeichneten Tatorts unmittelbar anschließende *** verlaufen dort annähernd gerade und können in beide Richtungen befahren werden. Es handelt sich um keine Einbahnen und liegen auch keine sonstigen Fahrverbote vor. Darüber hinaus sind keine Bodenmarkierungen angebracht, nach denen ein Parken am Tatort zulässig ist.

Die Straßenbreite am Tatort beträgt jedenfalls weniger als 5,20 m.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsstraf-akt einliegenden Angaben im (vom Zeugen C verfassten) Bericht der Polizeiinspektion *** vom 15. Oktober 2023, ***, die der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Auch diesen Angaben ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr behauptet er in der Beschwerde sogar eine noch geringere Straßenbreite als die vom Zeugen ermittelten 4,92 m, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

3.       Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.200,–

Beweiswürdigung: Dieser von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellung ist der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Sie wird daher auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.

4.       Der Beschwerdeführer verfügt über ein Nettovermögen von € 65.500,–.

Beweiswürdigung: Bei diesem Betrag handelt es sich um ein durchschnittliches österreichisches Nettovermögen im Jahr 2022 (Quelle: ***). Da der Beschwerdeführer zu seinen Vermögensverhältnissen im gesamten Verfahren keine Angaben tätigte und auch die belangte Behörde hierzu keine Feststellungen getroffen hat, wird dieser Durchschnittswert zu Grunde gelegt.

5.       Der Beschwerdeführer verfügt über keine Sorgepflichten.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der Angabe des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, die mit der im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellung der belangten Behörde im Einklang steht.

6.       Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. Juli 2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Strafe in der Höhe von € 70,– verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 13. August 2022 in Rechtskraft.6.       Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. Juli 2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Strafe in der Höhe von € 70,– verhängt. Die Strafverfügung erwuchs am 13. August 2022 in Rechtskraft.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus einem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Vorstrafenauszug, dem der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist. Er bekämpft n der Beschwerde lediglich, dass die belangte Behörde diese Vorstrafe als „einschlägig“ angesehen hat.

III.     Rechtsvorschriften

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; […]

[…]“

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I 52 idF BGBl. I 88/2023, lauten:2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. römisch eins 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten:

„[…]

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

[…]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; […].

[…]“

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974 idF BGBl. I 159/2021, lauten auszugsweise:3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2021,, lauten auszugsweise:

„[…]

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

[…]

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

[…]

Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

[…]

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

[…]

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

[…]

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

[…]“

Schädliche Neigung

§ 71. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.Paragraph 71, Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.

[…]“

4.       Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 in der im angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 122/2022, lauteten:4.       Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 in der im angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2022,, lauteten:

„[…]

§ 2. Begriffsbestimmungen.Paragraph 2, Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;

[…]

27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (Paragraph 62,);

28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Ziffer 27, angeführte Zeitdauer;

[…]

§ 24. Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b,,

[…]

(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:(3) Das Parken ist außer in den im Absatz eins, angeführten Fällen noch verboten:

[…]

d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,

[…]

§ 52. Die VorschriftszeichenParagraph 52, Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[…]

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[…]

13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges […] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,a) wer als Lenker eines Fahrzeuges […] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

5.       Gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 lit. a des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. 267 idF BGBl. I 9/2017, dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern bei klimatisierten Fahrzeugen eine größte Breite von 2,60 m nicht überschreiten.5.       Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. 267 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 9 aus 2017,, dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern bei klimatisierten Fahrzeugen eine größte Breite von 2,60 m nicht überschreiten.

IV.      Rechtliche Beurteilungrömisch IV.      Rechtliche Beurteilung

1.       Für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 müssen kumulativ zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: Es muss sich zunächst um eine „Fahrbahn mit Gegenverkehr“ handeln, damit unter der Bedingung (arg. wenn), dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin ist ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/02/0272, mwN).1.       Für die Anwendbarkeit des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 müssen kumulativ zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: Es muss sich zunächst um eine „Fahrbahn mit Gegenverkehr“ handeln, damit unter der Bedingung (arg. wenn), dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin ist ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/02/0272, mwN).

Hinsichtlich der Prüfung dieser beiden Tatbestandsmerkmale sind sodann unterschiedliche Kriterien heranzuziehen. Zwar ist bei (wie im vorliegenden Fall) geradem Straßenverlauf die Mindestbreite eines Fahrstreifens (§ 2 Z 5 StVO 1960) im Hinblick auf § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG 1967 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand anzunehmen, sodass von einem Freibleiben zweier Fahrstreifen nicht die Rede sein kann, wenn nicht nach Abzug der Breite des parkenden Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von 5,20 m samt Sicherheitsabstand verbleibt (VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240, mwN).Hinsichtlich der Prüfung dieser beiden Tatbestandsmerkmale sind sodann unterschiedliche Kriterien heranzuziehen. Zwar ist bei (wie im vorliegenden Fall) geradem Straßenverlauf die Mindestbreite eines Fahrstreifens (Paragraph 2, Ziffer 5, StVO 1960) im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, KFG 1967 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand anzunehmen, sodass von einem Freibleiben zweier Fahrstreifen nicht die Rede sein kann, wenn nicht nach Abzug der Breite des parkenden Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von 5,20 m samt Sicherheitsabstand verbleibt (VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240, mwN).

Für die Beurteilung, ob eine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliegt, ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob eine konkrete Mindestbreite vorliegt, sondern ausschließlich, ob tatsächlich Gegenverkehr stattfindet und ob es Umstände gibt, die einen solchen verbieten würden. Auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr kommt es hingegen für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht an. So führt etwa auch eine geringere Fahrbahnbreite als 4,83 m (diese Breite lag dem Erkenntnis des VwGH vom 31.07.1998, 97/02/0489, zu Grunde) nicht dazu, dass keine Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 vorliegen würde. Vielmehr verlangt das Gesetz das Freibleiben mindestens zweier Fahrstreifen für den fließenden Verkehr, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf – sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt – gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO keinesfalls geparkt werden (so wiederum das vorzitierte Erkenntnis vom 19.12.2018).Für die Beurteilung, ob eine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliegt, ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob eine konkrete Mindestbreite vorliegt, sondern ausschließlich, ob tatsächlich Gegenverkehr stattfindet und ob es Umstände gibt, die einen solchen verbieten würden. Auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr kommt es hingegen für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht an. So führt etwa auch eine geringere Fahrbahnbreite als 4,83 m (diese Breite lag dem Erkenntnis des VwGH vom 31.07.1998, 97/02/0489, zu Grunde) nicht dazu, dass keine Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 vorliegen würde. Vielmehr verlangt das Gesetz das Freibleiben mindestens zweier Fahrstreifen für den fließenden Verkehr, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf – sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt – gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO keinesfalls geparkt werden (so wiederum das vorzitierte Erkenntnis vom 19.12.2018).

Da im vorliegenden Fall einerseits Gegenverkehr (mangels eines Verbots) zulässig war und andererseits die Fahrbahnbreite am Tatort (schon ohne das parkende Fahrzeug) weniger als 5,20 m betrug, hat der Beschwerdeführer durch das festgestellte Parken des Tatfahrzeugs den objektiven Tatbestand einer Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 erfüllt.Da im vorliegenden Fall einerseits Gegenverkehr (mangels eines Verbots) zulässig war und andererseits die Fahrbahnbreite am Tatort (schon ohne das parkende Fahrzeug) weniger als 5,20 m betrug, hat der Beschwerdeführer durch das festgestellte Parken des Tatfahrzeugs den objektiven Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 erfüllt.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, aus dem auf der anderen Straßenseite aufgestellten Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ ergebe sich, dass das Parkverbot gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 nicht zur Anwendung gelange, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieses Zeichen nach dem klaren Wortlaut des § 52 lit. a Z 13b StVO 1960 nur für die Straßenseite gilt, auf der sich das Zeichen befindet. Außerdem unterscheidet sich auch der Inhalt der beiden Verbote: Während das Vorschriftszeichen das Halten (§ 2 Z 27 StVO 1960) und Parken (§ 2 Z 28 StVO 1960) verbietet, ist nach § 24 Abs. 3 lit. d StVO

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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