TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 L518 2144081-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L518 2144069-2/16E

L518 2144081-1/48E

L518 2144076-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden der (1.) XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX ), des (2.) XXXX , geb. XXXX und des (3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.12.2016, Zl. XXXX und XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden der (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 , geb. römisch 40 ), des (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und des (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. der Republik Armenien, vertreten durch die RAe Dr. DELLASEGA & Dr. KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.12.2016, Zl. römisch 40 und römisch 40 , wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG, sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das Spruchpunkt III. zu lauten hat „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 4 Ziffer 1 FPG 2005, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das Spruchpunkt römisch III. zu lauten hat „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4 Ziffer 1 FPG 2005, erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin 1 (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 03.10.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) gemeinsam mit ihrem Gatten XXXX , geb. 15.11.1980 (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin 1 (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet) brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 03.10.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) gemeinsam mit ihrem Gatten römisch 40 , geb. 15.11.1980 (in weiterer Folge als BF2 bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Für den in Österreich am 14.01.2014 geborenen Sohn der BF1 und BF2, XXXX (in weiterer Folge als BF3 bezeichnet) wurde am 20.01.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Für den in Österreich am 14.01.2014 geborenen Sohn der BF1 und BF2, römisch 40 (in weiterer Folge als BF3 bezeichnet) wurde am 20.01.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Die BF1 brachte wiederholt vor, aus Aserbaidschan zu stammen. Die Eltern des BF2 wären gegen die Beziehung zur BF1 gewesen, weil diese aus Aserbaidschan stamme. Wegen ihrer Volksgruppe könne sie nicht in Armenien leben, weswegen sie ausgereist wären. Zum Fluchtgrund befragt teilte die BF1 mit, dass sie mit ihrem Gatten 2009 nach Armenien zog. Das Problem wäre ihre aserbaidschanische Herkunft gewesen. So hätte sie auch ein Mann in einem Supermarkt erkannt und dies weitererzählt. So hätten die Leute in Armenien über ihre aserbaidschanische Herkunft erfahren. Die Nachbarn hätten sie deswegen sogar beschimpft und bespuckt.

Der BF2 gab bekannt, dass er 2008 in Russland die BF1 kennengelernt hätte. Sie stamme aus Aserbaidschan. 2009 wären sie dann gemeinsam nach Armenien zurückgekehrt. Am Anfang wusste niemand, dass seine Frau aus Aserbaidschan stammt. Als 2012 die Bewohner erfahren hätten, dass die BF1 aus Aserbaidschan stammt, hätten die Probleme begonnen. Das Ganze hätte darin gegipfelt, dass er immer wieder auf der Straße von der Bevölkerung beschimpft, erniedrigt und geschlagen und auch mit Messern attackiert wurde. Als die BF1 schwanger wurde, hätten sie Armenien verlassen.

Die BF1 gab im gesamten Verfahren und bis zum Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.06.2023 an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein. Die BF1 gab im gesamten Verfahren und bis zum Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.06.2023 an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein.

I.2. Am 22.07.2016 langte die Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich gemischtethnischen Paaren und Schutzfähigkeit ein. Vom Verbindungsbeamten wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die gesamten Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Die BF wurden am 19.09.2016 abermals dazu einvernommen. Wahrheitswidrig gaben sie bekannt, dass in Armenien keine Aserbaidschaner wohnen die Mischehen eingegangen sind. Das wären Aserbaidschaner armenischer Herkunft, deswegen bekommen sie auch die armenische Staatsbürgerschaft. Es ist klar, dass es offiziell alles so stehe, man könne die Wahrheit gar nicht schreiben. Zudem wollten die BF die Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit von Armenien erst gar nicht hören. Sie teilten dazu mit, dass alles nur auf dem Papier stehe, es in Wirklichkeit aber alles ganz anders sei.römisch eins.2. Am 22.07.2016 langte die Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich gemischtethnischen Paaren und Schutzfähigkeit ein. Vom Verbindungsbeamten wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass die gesamten Angaben der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Die BF wurden am 19.09.2016 abermals dazu einvernommen. Wahrheitswidrig gaben sie bekannt, dass in Armenien keine Aserbaidschaner wohnen die Mischehen eingegangen sind. Das wären Aserbaidschaner armenischer Herkunft, deswegen bekommen sie auch die armenische Staatsbürgerschaft. Es ist klar, dass es offiziell alles so stehe, man könne die Wahrheit gar nicht schreiben. Zudem wollten die BF die Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit von Armenien erst gar nicht hören. Sie teilten dazu mit, dass alles nur auf dem Papier stehe, es in Wirklichkeit aber alles ganz anders sei.

I.3. Die Anträge der BF1, ihres Gatten und des gemeinsamen Sohnes auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 09.12.20216 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von den BF angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. römisch eins.3. Die Anträge der BF1, ihres Gatten und des gemeinsamen Sohnes auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 09.12.20216 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von den BF angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BFA das vage und oberflächliche Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft. Das gesamte Fluchtvorbringen beruhe auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten nicht getätigt werden.

I.4. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Die BF hätten ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der BF sei aufgrund zweier Aspekte, nämlich einer unrechtmäßig erfolgten Anfrage an die Staatendokumentation, welche gezielt unter Verwendung der Identität in Armenien erfolgt sei und der aktenwidrigen Feststellung, dass korrupte Handlungen von Polizisten jedenfalls in Polizeiakten dokumentiert sein müssten, als unglaubwürdig beurteilt worden. Vater und Bruder des Gatten der BF hätten bei dem Anruf durch einen angeblichen Mitarbeiter der Nationalen Sicherheitsbehörde Armeniens aus Angst und vor dem Hintergrund der Korruption in Armenien unwahre Angaben gemacht. römisch eins.4. Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde wegen behaupteter Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe. Die BF hätten ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der BF sei aufgrund zweier Aspekte, nämlich einer unrechtmäßig erfolgten Anfrage an die Staatendokumentation, welche gezielt unter Verwendung der Identität in Armenien erfolgt sei und der aktenwidrigen Feststellung, dass korrupte Handlungen von Polizisten jedenfalls in Polizeiakten dokumentiert sein müssten, als unglaubwürdig beurteilt worden. Vater und Bruder des Gatten der BF hätten bei dem Anruf durch einen angeblichen Mitarbeiter der Nationalen Sicherheitsbehörde Armeniens aus Angst und vor dem Hintergrund der Korruption in Armenien unwahre Angaben gemacht.

I.5. Am 25.05.2020 langte eine Stellungnahme der BF ein. Nach Wiederholung des Vorbringens wurde nun ausgeführt, dass die BF1 staatenlos sei. Damit sei auch der BF3, in deren Geburtsurkunde kein Vater eingetragen sei, staatenlos. Sie habe lediglich Papiere von der ehemaligen UDSSR gehabt, welche nach dem Tod der Großmutter in Russland verloren gegangen wären. Sie hätte nie Papiere von Aserbaidschan gehabt, vielmehr habe sie in Armenien mit falscher Identität bzw. gefälschten armenischen Reisepass gelebt. Der BF2 würde das Medikament, welches er in Österreich wegen seiner Morbus Bechterev Erkrankung erhalte (Simponi 50 cubcotan, Kosten in Österreich € 1060) in Armenien nicht erhalten. Ein Absetzen des Medikaments würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen und bedinge die Verabreichung eine engmaschige, ärztliche Kontrolle. Zudem werde das Immunsystem durch das Medikament geschwächt und würden in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Corona Virus fehlen.römisch eins.5. Am 25.05.2020 langte eine Stellungnahme der BF ein. Nach Wiederholung des Vorbringens wurde nun ausgeführt, dass die BF1 staatenlos sei. Damit sei auch der BF3, in deren Geburtsurkunde kein Vater eingetragen sei, staatenlos. Sie habe lediglich Papiere von der ehemaligen UDSSR gehabt, welche nach dem Tod der Großmutter in Russland verloren gegangen wären. Sie hätte nie Papiere von Aserbaidschan gehabt, vielmehr habe sie in Armenien mit falscher Identität bzw. gefälschten armenischen Reisepass gelebt. Der BF2 würde das Medikament, welches er in Österreich wegen seiner Morbus Bechterev Erkrankung erhalte (Simponi 50 cubcotan, Kosten in Österreich € 1060) in Armenien nicht erhalten. Ein Absetzen des Medikaments würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen und bedinge die Verabreichung eine engmaschige, ärztliche Kontrolle. Zudem werde das Immunsystem durch das Medikament geschwächt und würden in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Corona Virus fehlen.

I.6. Am 27.05.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.römisch eins.6. Am 27.05.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.

Der Beschwerde der BF wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 AsylG 2005 wurde den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Der Beschwerde der BF wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54,, 55 AsylG 2005 wurde den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass es sich bei der BF1 um eine Staatsangehörige von Aserbaidschan handelt, welche in Baku geboren wurde und als Kind mit der Großmutter nach Russland gegangen ist, wo sie legal aufhältig war bzw. einen Flüchtlingsstatus erhielt. Sie hat nach der Schule in Russland teilweise als Friseurin und im Geschäft ihrer Großmutter gearbeitet und dann als Verkäuferin gearbeitet. Sie ist Azeri und Christin. Sie spricht Russisch, Armenisch, Englisch und Deutsch. Der BF3 verfügt über eine von der BF1 abgeleitete Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan. Die Identitäten der BF1 und des BF3 wurden nicht festgestellt. Die BF1 und der BF3 sind in Armenien aufgrund der Beziehungen zum BF2 aufenthaltsberechtigt.

Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF1 selbst in der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BFA ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht in Abrede stellte. Selbst in der Beschwerde wurde von ihr lediglich als „Aserbaidschanerin“ gesprochen und erfolgten auch in der Urkundenvorlage 2017 keinerlei Ausführungen dazu, dass Zweifel an der Staatsangehörigkeit der BF1 sowie des BF3 bestünden. Erstmalig in der Stellungnahme vom 25.05.2020 wurde dann behauptet, dass die BF1 und der BF3 staatenlos wären. Dennoch wurde auch in dieser Stellungnahme nicht bestritten, dass die BF1 in der UDSSR, Baku, späteres Aserbaidschan geboren wurde. Weiters wurde ausgeführt Im gegenständlichen Fall findet die nunmehrige Behauptung, die BF1 wäre staatenlos, nirgendwo ihre Bestätigung. Die BF1 behauptet wiederholt und gleichlautend die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft zu führen, was auch im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ihre Deckung findet und wurde diese auch vom BFA im Bescheid festgestellt. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf einen Umstand, dass sich an der Staatsbürgerschaft der BF1 bzw. BF3 etwas geändert hätte. Die BF1 bzw. deren Vertretung erstattet in diesem Punkt ihr Vorbringen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bzw. in der Hoffnung von Vorteilen in fremdenrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren offensichtlich situationselastisch und nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang stehend.

Weiters sieht der Artikel 11 des aserbaidschanischen Staatsbürgerschaftsrechts vor, dass eine Person in den folgenden Fällen die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft erhalten soll: wenn eine Person auf dem aserbaidschanischen Staatsgebiet oder von einem aserbaidschanischen Staatsangehörigen geboren wurde, wenn einer Person die Staatsbürgerschaft anerkannt wurde, wenn es in internationalen Verträgen der Republik Aserbaidschan vorgesehen ist und wenn es andere Gründe gibt, die dieses Gesetz vorsieht.

Artikel 12 lautet: Ein Kind staatenloser Personen, das auf dem Territorium Aserbaidschans geboren wurde, soll aserbaidschanischer Staatsangehöriger werden.

Es war deswegen festzustellen, dass gemäß aktuellem, der Entscheidung zugrunde gelegten Bericht der Staatendokumentation zu Aserbaidschan Kinder die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern erhalten. Somit hat die BF1 die Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Geburt in Aserbaidschan (Baku) und der Abstammung ihres Vaters erhalten. Der BF3 hat damit – abgeleitet von der Mutter – jedenfalls auch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht schöpfte dabei sämtliche, ihm zumutbaren Recherchemöglichkeiten, welche in Bezug auf Asylwerber zur Verfügung stehen, aus und wäre zur weitergehenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf die Mitwirkung der BF selbstverständlich angewiesen gewesen. Sehr wohl war allerdings für das ho. Gericht erkennbar, dass die volljährigen BF aufgrund ihrer uneinheitlichen und äußerst dürftigen Angaben, die wahre Identität der BF1 und in weiterer Folge des BF3 zu verschleiern suchten. Diese Sichtweise ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die BF keinerlei glaubhafte Anstrengungen unternommen haben, zu Beweismittel zu gelangen. Beispielsweise durch das Aufsuchen der jeweiligen Vertretungsbehörden der behaupteten Herkunftsstaaten, durch die Kontaktaufnahme mit Nachbarn/ Freunden oder den Verwandten, welche die Angaben der BF belegen könnten.

Auch vom BF2 wurde nichts Gegenteiliges bekanntgegeben und teilte er wider besseren Wissens nicht mit, dass die BF1 und der BF3 keine Staatsangehörige von Aserbaidschan wären. Dies zeigt, dass der BF2 sichtlich gewillt ist, in diesem Punkt durch Schweigen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bewusst zu verschleiern.

Zu den vorgetragenen Fluchtgründen bzw. Rückkehrhindernissen hielt das ho. Gericht zusammenfassend fest, dass diesen in Ermangelung einheitlicher, detaillierter und nachvollziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss.

I.7. Der BF1 wurde erstmals am 28.05.2021 von der BH XXXX eine Rot-Weiß-Rot - Karte (plus), gültig bis 28.05.2022 mit dem Datensatz XXXX , am XXXX in XXXX geb., aserbaidschanische Staatsbürgerin, ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge am 23.05.2022 und am 30.05.2023, gültig bis 30.05.2026, verlängert. römisch eins.7. Der BF1 wurde erstmals am 28.05.2021 von der BH römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot - Karte (plus), gültig bis 28.05.2022 mit dem Datensatz römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 geb., aserbaidschanische Staatsbürgerin, ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge am 23.05.2022 und am 30.05.2023, gültig bis 30.05.2026, verlängert.

Die Rot-Weiß-Rot Karte plus des BF2 und des BF3 wurden ebenfalls von der BH XXXX letztmals am 30.05.2023 verlängert uns sind bis 30.05.2026 gültig.Die Rot-Weiß-Rot Karte plus des BF2 und des BF3 wurden ebenfalls von der BH römisch 40 letztmals am 30.05.2023 verlängert uns sind bis 30.05.2026 gültig.

I.8. Mit Eingabe vom 29.06.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Daten der BF1 auf XXXX , geb. XXXX armenische Staatsbürgerin, zu berichtigen und ihr einen Aufenthaltstitel (rot-weiß-rot Karte plus) mit diesem Datensatz auszustellen. Lapidar wurde eingangs begründet, dass die BF1 bisher unrichtige Angaben zu ihrer Identität preisgab. In weiterer Folge teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die BF1 als XXXX , am XXXX in XXXX , Armenien, geboren wurde. Sie wuchs bei ihren Eltern auf und besuchte in Armenien die Mittelschule. Im Jahre 2011 lernte sie den armenischen Staatsbürger XXXX , geb. XXXX , kennen und lieben. Der BF2 erkrankte folglich an Morbus Bechterew und entschlossen sich beide deswegen, ihr Leben in Österreich fortzusetzen. Dabei wäre ihnen von den Schleppern geraten worden, falsche Angaben zu ihrer Identität zu machen. Dem BF2 wäre dies aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde nicht möglich gewesen, er hätte deswegen bei seiner tatsächlichen Identität bleiben müssen. Die BF1 kam der kriminellen Empfehlung nach und gab im vollen Bewusstsein und Kenntnis der Irreführungsabsicht die falsche Identität XXXX , geb. XXXX , bekannt. Unter dieser Identität lebte sie ausdrücklich und in betrügerischer Absicht über einen Zeitraum von zehn Jahren, bis zur Übermittlung des gegenständlichen Antrages durch ihre rechtsfreundliche Vertretung. Auch war es ihr dabei vollkommen gleichgültig, dass ihr eigener Sohn mit einer vorgetäuschten Staatsangehörigkeit in Österreich verweilt. Bemerkenswert ist weiters, dass die rechtsfreundliche Vertretung beinahe schon entschuldigend ausführt, dass der BF2 lediglich aufgrund seiner Krankheit bei seiner wahren Identität bleiben musste. Die BF1 wäre jedenfalls sehr unglücklich darüber, ihre wahre Identität verschleiert zu haben. Sie hätte jedoch keinen Beweis in Händen gehabt, der ihr jetzt jedoch durch Erhalt einer Geburtsurkunde und einem Schulzeugnis im Mai 2023 möglich wäre. Zudem hätte sie auch noch eine Kopie ihres alten – armenischen – Reisepasses gefunden. Dazu bleibt festzuhalten, dass die BF1 einfach ihre wahre Identität vom ersten Tag an im Bundesgebiet bekannt geben hätte können und müssen. römisch eins.8. Mit Eingabe vom 29.06.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die Daten der BF1 auf römisch 40 , geb. römisch 40 armenische Staatsbürgerin, zu berichtigen und ihr einen Aufenthaltstitel (rot-weiß-rot Karte plus) mit diesem Datensatz auszustellen. Lapidar wurde eingangs begründet, dass die BF1 bisher unrichtige Angaben zu ihrer Identität preisgab. In weiterer Folge teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die BF1 als römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 , Armenien, geboren wurde. Sie wuchs bei ihren Eltern auf und besuchte in Armenien die Mittelschule. Im Jahre 2011 lernte sie den armenischen Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 , kennen und lieben. Der BF2 erkrankte folglich an Morbus Bechterew und entschlossen sich beide deswegen, ihr Leben in Österreich fortzusetzen. Dabei wäre ihnen von den Schleppern geraten worden, falsche Angaben zu ihrer Identität zu machen. Dem BF2 wäre dies aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde nicht möglich gewesen, er hätte deswegen bei seiner tatsächlichen Identität bleiben müssen. Die BF1 kam der kriminellen Empfehlung nach und gab im vollen Bewusstsein und Kenntnis der Irreführungsabsicht die falsche Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , bekannt. Unter dieser Identität lebte sie ausdrücklich und in betrügerischer Absicht über einen Zeitraum von zehn Jahren, bis zur Übermittlung des gegenständlichen Antrages durch ihre rechtsfreundliche Vertretung. Auch war es ihr dabei vollkommen gleichgültig, dass ihr eigener Sohn mit einer vorgetäuschten Staatsangehörigkeit in Österreich verweilt. Bemerkenswert ist weiters, dass die rechtsfreundliche Vertretung beinahe schon entschuldigend ausführt, dass der BF2 lediglich aufgrund seiner Krankheit bei seiner wahren Identität bleiben musste. Die BF1 wäre jedenfalls sehr unglücklich darüber, ihre wahre Identität verschleiert zu haben. Sie hätte jedoch keinen Beweis in Händen gehabt, der ihr jetzt jedoch durch Erhalt einer Geburtsurkunde und einem Schulzeugnis im Mai 2023 möglich wäre. Zudem hätte sie auch noch eine Kopie ihres alten – armenischen – Reisepasses gefunden. Dazu bleibt festzuhalten, dass die BF1 einfach ihre wahre Identität vom ersten Tag an im Bundesgebiet bekannt geben hätte können und müssen.

I.9. Mit Eingabe vom 07.07.2023 beantragte das BFA hinsichtlich der BF1 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG. Es werde als vormals belangte Behörde beantragt, das Verfahren 1518 2144069, mit dem im Erkenntnis vom 08.07.2020 der Partei XXXX , geb. XXXX StA Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Umfang der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung" und der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wiederaufzunehmen. Betreffend der BF1 wurden im Anhang die Unterlagen der BH XXXX samt Schriftverkehr des RA Dr. XXXX übermittelt, aus dem hervorgeht, dass Frau XXXX sowohl hinsichtlich ihrer Identität als auch ihrer Nationalität sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich und bewusst falsche Angaben getätigt hat und sich somit den Aufenthaltstitel iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG erschlichen hat. Laut Reisepass-Kopie handelt es sich bei der BF1 tatsächlich um XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige von Armenien.römisch eins.9. Mit Eingabe vom 07.07.2023 beantragte das BFA hinsichtlich der BF1 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG. Es werde als vormals belangte Behörde beantragt, das Verfahren 1518 2144069, mit dem im Erkenntnis vom 08.07.2020 der Partei römisch 40 , geb. römisch 40 StA Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, im Umfang der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung" und der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wiederaufzunehmen. Betreffend der BF1 wurden im Anhang die Unterlagen der BH römisch 40 samt Schriftverkehr des RA Dr. römisch 40 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass Frau römisch 40 sowohl hinsichtlich ihrer Identität als auch ihrer Nationalität sowohl vor der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich und bewusst falsche Angaben getätigt hat und sich somit den Aufenthaltstitel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG erschlichen hat. Laut Reisepass-Kopie handelt es sich bei der BF1 tatsächlich um römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Armenien.

I.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2023, L518 2144069-2/5E, L518 2144081-1/17E und L518 2144076-1/14E wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und gemäß §§ 54, 55 AsylG 2005 den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG, von Amts wegen wiederaufgenommen.römisch eins.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2023, L518 2144069-2/5E, L518 2144081-1/17E und L518 2144076-1/14E wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und gemäß Paragraphen 54,, 55 AsylG 2005 den BF1 und BF2 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, und dem BF3 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG, von Amts wegen wiederaufgenommen.

I.11. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 04.10.2023 eine außerordentliche Revision erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass objektive unrichtige Angaben nicht für eine Wiederaufnahme ausreichend wären, es würde vielmehr eine Irreführungsabsicht erforderlich sein. Die BF1 hätte nicht über ihre Identität getäuscht, diese wäre immer korrekt gewesen. Auch könne vom BF2 nicht erwartet werden, dass er als Ehemann die wahre Identität preisgibt und könne auch dem BF3 das Handeln seiner Mutter diesbezüglich nicht angelastet werden. römisch eins.11. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 04.10.2023 eine außerordentliche Revision erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass objektive unrichtige Angaben nicht für eine Wiederaufnahme ausreichend wären, es würde vielmehr eine Irreführungsabsicht erforderlich sein. Die BF1 hätte nicht über ihre Identität getäuscht, diese wäre immer korrekt gewesen. Auch könne vom BF2 nicht erwartet werden, dass er als Ehemann die wahre Identität preisgibt und könne auch dem BF3 das Handeln seiner Mutter diesbezüglich nicht angelastet werden.

I.12. Mit Eingabe vom 09.10.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung weitere Unterlagen zur Integration, zum Gesundheitszustand des BF2 und beantragte die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. römisch eins.12. Mit Eingabe vom 09.10.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung weitere Unterlagen zur Integration, zum Gesundheitszustand des BF2 und beantragte die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens.

I.13. Am 09.10.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.römisch eins.13. Am 09.10.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlichen Vertretung, einer Zeugin zur Integration der BF und eines Dolmetschers für die georgische Sprache durchgeführt.

I.14. Mit Beschluss des VwGH vom 14.02.2024, Ra 2023/17/0153 bis 0155-13 wurde die ao. Revision gegen den Beschluss des BVwG vom 15.09.2023 zurückgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Im vorliegenden Fall gelingt es der Revision - vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen in Bezug auf die falschen Identitätsangaben der Erstrevisionswerberin - nicht aufzuzeigen, dass die Auffassung des BVwG, die Revisionswerber hätten mit Irreführungsabsicht gehandelt und die ihnen erteilten Aufenthaltstitel erschlichen, nicht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu entwickelten Grundsätzen stünde.römisch eins.14. Mit Beschluss des VwGH vom 14.02.2024, Ra 2023/17/0153

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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