Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L518 2128782-7/9E
L5L8 2128778-7/7E
L518 2128781-7/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1). XXXX , geb. XXXX , des (2.) XXXX , geb. XXXX und der (3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, alle vertreten durch Legal Focus, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und XXXX , wegen §§ 10 und 56 Asylgesetz 2005 und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1). römisch 40 , geb. römisch 40 , des (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und der (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Armenien, alle vertreten durch Legal Focus, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 und römisch 40 , wegen Paragraphen 10 und 56 Asylgesetz 2005 und Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), sind armenische Staatsbürger, der armenischen Volksgruppe und den Zeugen Jehovas zugehörig. Die BF1 reiste Anfang des Jahres 2016 gemeinsam mit ihrem Gatten, dem damals minderjährigen BF2 und der damals minderjährigen BF3 in Österreich ein und stellte am 07.01.2016 für sich und die damals minderjährigen BF den ersten Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, wobei sie sich auf die Fluchtgründe des Ehemannes bezog.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet), sind armenische Staatsbürger, der armenischen Volksgruppe und den Zeugen Jehovas zugehörig. Die BF1 reiste Anfang des Jahres 2016 gemeinsam mit ihrem Gatten, dem damals minderjährigen BF2 und der damals minderjährigen BF3 in Österreich ein und stellte am 07.01.2016 für sich und die damals minderjährigen BF den ersten Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, wobei sie sich auf die Fluchtgründe des Ehemannes bezog.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.5.2016, Zahl: 1101085703/160025429, 1101085006/160025453 und 101084804/160025470 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.5.2016, Zahl: 1101085703/160025429, 1101085006/160025453 und 101084804/160025470 abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist.
Der Gatte der BF1 kehrte am 29.6.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Armenien zurück, mittlerweile ist sie von ihrem Gatten seit 02.07.2020 gerichtlich geschieden.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.2.2017, GZ L515 2128782-1/12E, L515 2128778-1/8E und L515 2128781-1/8E, abgewiesen.
Das Erkenntnis des BVwG wurde in weiterer Folge vom VwGH mit Erkenntnis vom 30.8.2017, Ra 2017/18/0019 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
I.2. Am 8.5.2017 brachten die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 15.10.2017 mit Bescheid des BFA, Zahl: 1101085703/170547180, 1101085006/170547210 und 1101084804/170547198 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt und eine Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt wurde.römisch eins.2. Am 8.5.2017 brachten die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher am 15.10.2017 mit Bescheid des BFA, Zahl: 1101085703/170547180, 1101085006/170547210 und 1101084804/170547198 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt und eine Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt wurde.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2018 ersatzlos behoben, da das Erstverfahren beim Gericht wieder im Stande der Beschwerde anhängig war.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018, GZ L515 212 8782-1/35E, L515 2128778-1/27E und 1101084804/170547198 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.05.2016 als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018, GZ L515 212 8782-1/35E, L515 2128778-1/27E und 1101084804/170547198 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.05.2016 als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Insbesondere wurde begründend ausgeführt, dass die BF sowohl in Armenien als auch in Österreich vom Ehegatten bzw. Vater erheblich misshandelt worden seien. Der Ehegatte bzw. der Vater sei im Juni 2016 nach Armenien zurückgekehrt. Die BF befürchteten, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr von Übergriffen des Ehegatten bzw. des Vaters ausgesetzt seien. In Bezug auf die BF1 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sie eine jüngere, nicht invalide, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage sei. Es könnten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Fall einer Überstellung nach Armenien belegt werden. Die Pflege, die Obsorge und der Unterhalt ihrer Kinder seien durch die BF1 gesichert und es bestünden gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche. Familienangehörige und Verwandte lebten nach wie vor im Herkunftsstaat, es gebe keine weiteren Familienangehörigen und Verwandten im Bundesgebiet.
I.3. In einer im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen gutachterlichen Stellungnahme einer niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin (ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin) vom 06.08.2017 werde festgestellt, dass bezüglich der BF1 traumatypische Symptome nicht beobachtbar seien. Es scheine eine Reaktion auf Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung oder einer reaktiven Depression vorzuliegen, eine alte Posttraumatische Belastungsstörung in Teilremission auf Grund der Misshandlungen durch den Ehegatten sei nicht mit Sicherheit auszuschließen. Zurzeit sei keine suizidale Einengung fassbar. Die BF1 befinde sich seit April 2017 in psychotherapeutischer Behandlung; seit Juli 2016 hätten mehrere Abklärungsgespräche stattgefunden.römisch eins.3. In einer im Akt der Verwaltungsbehörde befindlichen gutachterlichen Stellungnahme einer niedergelassenen Ärztin für Allgemeinmedizin (ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin) vom 06.08.2017 werde festgestellt, dass bezüglich der BF1 traumatypische Symptome nicht beobachtbar seien. Es scheine eine Reaktion auf Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung oder einer reaktiven Depression vorzuliegen, eine alte Posttraumatische Belastungsstörung in Teilremission auf Grund der Misshandlungen durch den Ehegatten sei nicht mit Sicherheit auszuschließen. Zurzeit sei keine suizidale Einengung fassbar. Die BF1 befinde sich seit April 2017 in psychotherapeutischer Behandlung; seit Juli 2016 hätten mehrere Abklärungsgespräche stattgefunden.
I.4. Am 20.3.2018 brachten die BF den zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein und gab die BF1 bei ihrer Erstbefragung im Zuge der Antragstellung an, dass sie seit zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sie werde wegen schwerer Depressionen behandelt und nehme (sowohl gegen die Depression als auch gegen starke Migräne) Medikamente. Sollte sie diese Medikamente nicht einnehmen oder nicht erhalten, sei sie suizidgefährdet. Der BF2 und die BF3 gaben bei der Erstbefragung im Zuge der Antragstellung an, dass sie zurzeit bei einer Freundin ihrer Mutter wohnen würden, da sich diese in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde und sich nicht um sie kümmern könne. römisch eins.4. Am 20.3.2018 brachten die BF den zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein und gab die BF1 bei ihrer Erstbefragung im Zuge der Antragstellung an, dass sie seit zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung sei. Sie werde wegen schwerer Depressionen behandelt und nehme (sowohl gegen die Depression als auch gegen starke Migräne) Medikamente. Sollte sie diese Medikamente nicht einnehmen oder nicht erhalten, sei sie suizidgefährdet. Der BF2 und die BF3 gaben bei der Erstbefragung im Zuge der Antragstellung an, dass sie zurzeit bei einer Freundin ihrer Mutter wohnen würden, da sich diese in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde und sich nicht um sie kümmern könne.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 10.094.2018 gab die BF1 insbesondere an, dass sie weitere Drohungen von ihrem Ehegatten bzw. dem Kindesvater erhalte, der ihnen Gewalt androhe, wenn sie nach Armenien zurückkehren würden. Es gehe ihr sehr schlecht, sie sei psychisch sehr labil. Die BF2 und BF3 brachten vor, dass es ihrer Mutter psychisch schlecht gehe. Ihre Mutter könne weder für sich selbst noch für die Kinder sorgen. In Armenien würde sie es auch nicht können. Ihre Mutter müsse starke Medikamente einnehmen. Entweder liege diese den ganzen Tag; wenn sie sitze, starre sie auf einen Punkt und sie sei nicht fähig, den Alltag zu meistern. Sie hätten in Armenien niemanden, dort würden sie auf sich allein gestellt sein.
Das Bundesamt hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.4.2018 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Bezüglich der BF1 wurde festgestellt, dass sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und es seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.1.2018 zu keiner maßgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies wurde damit begründet, dass sie zum Zeitpunkt der Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung einer Klinik, deren Entlassungsbrief im Verfahren vorliege, keine ernstliche oder erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung aufweise; sie sei bei prospektivem Denken und fehlenden Gefährdungselementen nach Hause entlassen worden. Für die Feststellung, dass es zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde, sei ausschlaggebend, dass sie die Wochenarbeitszeit erhöhen möchte.Das Bundesamt hob mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.4.2018 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Bezüglich der BF1 wurde festgestellt, dass sie an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und es seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.1.2018 zu keiner maßgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Dies wurde damit begründet, dass sie zum Zeitpunkt der Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung einer Klinik, deren Entlassungsbrief im Verfahren vorliege, keine ernstliche oder erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung aufweise; sie sei bei prospektivem Denken und fehlenden Gefährdungselementen nach Hause entlassen worden. Für die Feststellung, dass es zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde, sei ausschlaggebend, dass sie die Wochenarbeitszeit erhöhen möchte.
I.5. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.4.2018, GZ L523 2128782-3/4E, L523 2128778-3/4E und L523 2128781-3/4E wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig ist.römisch eins.5. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.4.2018, GZ L523 2128782-3/4E, L523 2128778-3/4E und L523 2128781-3/4E wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, weil es keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gebe. Aus den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass die BF1 nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung sei und Medikamente einnehme. Eine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehe damit nicht einher. Weiters lägen auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur vor, bei welchen die Abschiebung die aus Art. 3 EMRK gewährleisteten Garantien verletzen würde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, weil es keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gebe. Aus den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass die BF1 nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung sei und Medikamente einnehme. Eine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehe damit nicht einher. Weiters lägen auch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne höchstgerichtlicher Judikatur vor, bei welchen die Abschiebung die aus Artikel 3, EMRK gewährleisteten Garantien verletzen würde.
Der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 11.6.2019, E 2094-2096/2018-12 stattgegeben und der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.4.2018 aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt habe, die beginnend mit der Ersteinvernahme im Zuge der Antragstellung des Folgeantrages vorgebrachten Veränderungen des Gesundheitszustandes der (Erst-) Beschwerdeführerin in seiner Entscheidung ausreichend zu berücksichtigen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2019, L501-2128782-3 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig ist. Der Bescheid vom 10.04.2018, wurde sohin aufgehoben.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2019, L501-2128782-3 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig ist. Der Bescheid vom 10.04.2018, wurde sohin aufgehoben.
I.6. In der Folge wurde vom BFA eine gutachterliche Stellungnahme über den psychischen Zustand der BF1 beauftragt. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 28.08.2019 legte eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Inhaberin eines ÖAK-Diploms für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin und allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige zusammengefasst dar, es liege aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, nämlich eine Anpassungsstörung, F 43.2. Ferner läge eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, vor.römisch eins.6. In der Folge wurde vom BFA eine gutachterliche Stellungnahme über den psychischen Zustand der BF1 beauftragt. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 28.08.2019 legte eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Inhaberin eines ÖAK-Diploms für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin und allgemein beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige zusammengefasst dar, es liege aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, nämlich eine Anpassungsstörung, F 43.2. Ferner läge eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, vor.
Am 11.11.2019 wurde die BF1 vor dem Bundesamt einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass ihr Mann zu allem fähig sei, zumal er auch die BF3 weggestoßen habe, sodass sie sich am Kopf verletzt habe. Von ihm sei alles zu erwarten. Sobald sie in Armenien seien, würde er sie umbringen. Sie habe sich in Österreich über eine Scheidung erkundigt, von hier aus sei diese aber sehr teuer. Deshalb sei sie mit einer armenischen Rechtsanwältin in Kontakt, die ihre Scheidung betreibe. In Armenien lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester. Die Schwester sei verheiratet und arbeite als Nageldesignerin. Die Eltern erhielten eine Pension. Mit den Eltern habe sie mehr Kontakt als mit der Schwester.
Der BF2 gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt an, dass er dort den Zivildienst machen müsse. Die BF3 gab bekannt, sie habe drei bis vier Jahre lang weder etwas von ihrem Vater gehört noch gesehen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Tochter an, sie denke, dass der Vater so richtig wütend sei. Er habe damals ihre Mutter geschlagen und auch sie und sie glaube nicht, dass er sich verändert hat.
Der BF2 und die BF3 bestätigten, dass sie Kontakt zu den in Armenien lebenden Großeltern haben.
I.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zl. 1101085703-180273885, 1101085006-180273834 und 1101085703/18027345, wurde der Antrag der BF gemäß § 68 AVG im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Satus der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt VI).römisch eins.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zl. 1101085703-180273885, 1101085006-180273834 und 1101085703/18027345, wurde der Antrag der BF gemäß Paragraph 68, AVG im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Satus der subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch VI).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2020, GZ L526 2128782-4/3E, L526 2128778-4/3E und L526 2128781-4/3E gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2020, GZ L526 2128782-4/3E, L526 2128778-4/3E und L526 2128781-4/3E gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33/2013 idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57,, 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52,, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem im nunmehrigen Verfahren erstatteten Vorbringen der BF, ihr Mann bzw. Vater bedrohe sie nach wie vor, die BF keinen Sachverhalt darzulegen vermochten, der eine umfassende inhaltliche Prüfung als zulässig erscheinen lässt. Dies gilt auch für die Aussage der BF1 vom 10.4.2018, ihr Mann hätte ein perverses Sexualleben gehabt, hätte sie sexuell erniedrigt und vergewaltigt und er habe ihr im April 2018 Droh-Emails gesendet. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die BF1 an einer unmittelbar mit Lebensgefährdung oder einem schweren Leiden verbunden Krankheit leidet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie an einer Krankheit leidet, welche in Armenien nicht behandelbar wäre.
Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, E1913-1915/2020-6 abgewiesen und diese dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision am VwGH wurde nicht anhängig.
I.8. Am 08.10.2020 stellte die BF den vierten Antrag auf internationalen Schutz, bzw. den dritten Folgeantrag. Dabei teilte die BF1 mit, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben und neue hinzukommen. So hätte sich ihr Gesundheitszustand seitdem verschlechtert. Zudem herrsche in Armenien momentan Krieg und die Bevölkerung flüchtet, Aserbaidschan bombardiert Armenien. Der BF2 ist 18 Jahre alt und in Armenien werden alle Männer für den Krieg mobilisiert. Der BF2 ist ebenfalls Zeuge Jehova und hätte in Armenien Zivildienst ableisten können, aber zum jetzigen Standpunkt ist das nicht möglich und er müsste in den Krieg. Die BF3 befinde sich zudem jetzt in psychologischer Betreuung in Wr. Neustadt. Gegen die Rückkehr nach Armenien gebe es für die BF1 drei Gründe: ihren Exmann, ihre Krankheit und der Kriegszustand, wegen dem dem BF2 Gefahr drohe.römisch eins.8. Am 08.10.2020 stellte die BF den vierten Antrag auf internationalen Schutz, bzw. den dritten Folgeantrag. Dabei teilte die BF1 mit, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben und neue hinzukommen. So hätte sich ihr Gesundheitszustand seitdem verschlechtert. Zudem herrsche in Armenien momentan Krieg und die Bevölkerung flüchtet, Aserbaidschan bombardiert Armenien. Der BF2 ist 18 Jahre alt und in Armenien werden alle Männer für den Krieg mobilisiert. Der BF2 ist ebenfalls Zeuge Jehova und hätte in Armenien Zivildienst ableisten können, aber zum jetzigen Standpunkt ist das nicht möglich und er müsste in den Krieg. Die BF3 befinde sich zudem jetzt in psychologischer Betreuung in Wr. Neustadt. Gegen die Rückkehr nach Armenien gebe es für die BF1 drei Gründe: ihren Exmann, ihre Krankheit und der Kriegszustand, wegen dem dem BF2 Gefahr drohe.
Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2021, 1101085703/200975896, 1101085006/200975955 und 1101084804/200975985 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2021, 1101085703/200975896, 1101085006/200975955 und 1101084804/200975985 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch VI. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2022, W119 2128782-5/11E, W119 2128778-5/9E und W119 2128781-5/9E als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das einzige neue und noch nicht rechtskräftig abgewiesene Vorbringen die Angst des BF2 sei, dass dieser zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass ihm als Zeugen Jehovas der Wehrersatzdienst offensteht. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bezüglich dem gewaltbereiten Ex-Gatten bzw. Vater ist es sei es möglich und zumutbar, sich an die armenischen Behörden zu wenden, welche gewillt und befähigt sind, Schutz zu gewähren. Ebenso existierten in Armenien Organisationen, wie etwa das Women´s Support Center, welche Opfer von häuslicher Gewalt umfassend unterstützen (etwa die Zurverfügungstellung von Wohnraum, sowie rechtliche und psychische Unterstützung) und verfügten diese über die nötigen Kapazitäten um hier mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entsprechende Unterstützung zu gewähren. Ebenso verpflichte das armenische Familienrecht (gewalttätige) Ehegatten bzw. Elternteile zur Unterhaltleistung und gebe es Zugang zu Sozialleistungen.
Eine dagegen erhobene ao. Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 23.08.2022, Ra 2022/01/0210 bis 0212-6, zurückgewiesen.
I.9. Am 30.09.2022 übermittelten die BF ihre Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ per Post.römisch eins.9. Am 30.09.2022 übermittelten die BF ihre Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ per Post.
Mit Ladung des BFA vom 10.10.2022 wurden die BF zur persönlichen Antragstellung für den 20.10.2022 geladen. Am 20.10.2022 bzw. 21.10.2022 wurden die Erstanträge persönlich eingebracht.
Mit Schreiben des BFA vom 06.12.2022 wurden die BF darüber informiert, dass die Behörde die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG prüft. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und den BF eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. Mit Schreiben des BFA vom 06.12.2022 wurden die BF darüber informiert, dass die Behörde die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG prüft. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und den BF eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt.
I.10. Die BF beantragten am 24.10.2022 die unterstützte freiwillige Ausreise, welcher mit Schreiben des BFA vom 25.10.2022 zugestimmt und Barmittel iHv € 750,- ausbezahlt wurde. römisch eins.10. Die BF beantragten am 24.10.2022 die unterstützte freiwillige Ausreise, welcher mit Schreiben des BFA vom 25.10.2022 zugestimmt und Barmittel iHv € 750,- ausbezahlt wurde.
Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 19.12.2022 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die BF Österreich im Rahmen der freiwilligen Rückkehr verlassen haben, eine Stellungnahme zum obigen Sachverhalt wurde nicht mehr eingebracht.
Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023 wurde der Antrag gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Absatz 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2023 wurde der Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, L515 2128782-6/9E, L515 2128781-6/10E und L515 2128778-6/9 stattgegeben und der Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben, weil die Anträge der BF auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen wären.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2023, L515 2128782-6/9E, L515 2128781-6/10E und L515 2128778-6/9 stattgegeben und der Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben, weil die Anträge der BF auf einen Aufenthaltstitel „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen wären.
I.11. Mit Schreiben des BFA vom 27.10.2023 wurden die BF darüber informiert, dass die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG geprüft wird. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. römisch eins.11. Mit Schreiben des BFA vom 27.10.2023 wurden die BF darüber informiert, dass die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG geprüft wird. Gleichzeitig wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt.
Am 27.11.2023 langte eine Stellungnahme eines potentiellen Arbeitgebers, der XXXX Versicherungsmakler GmbH, ein. Dieser teilte mit, dass allen drei BF eine Anstellung in Aussicht gestellt werde. Da die BF zudem schon bewiesen haben, dass sie sich verantwortungsvoll verhalten, sich selbst erhalten können und somit der Allgemeinheit nicht zur Last fallen, sondern sogar Steuern zahlen würden, wird höflichst um eine positive Entscheidung ersucht, da damit auch der Firma XXXX geholfen wäre.Am 27.11.2023 langte eine Stellungnahme eines potentiellen Arbeitgebers, der römisch 40 Versicherungsmakler GmbH, ein. Dieser teilte mit, dass allen drei BF eine Anstellung in Aussicht gestellt werde. Da die BF zudem schon bewiesen haben, dass sie sich verantwortungsvoll verhalten, sich selbst erhalten können und somit der Allgemeinheit nicht zur Last fallen, sondern sogar Steuern zahlen würden, wird höflichst um eine positive Entscheidung ersucht, da damit auch der Firma römisch 40 geholfen wäre.
I.12. Mit dem gegenständlichen Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.römisch eins.12. Mit dem gegenständlichen Bescheiden wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass