TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/3 L517 2286825-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2024

Norm

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


L517 2286825-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a LEITNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.01.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2024, GZ: XXXX , SV-NR. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a LEITNER und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 11.01.2024 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2024, GZ: römisch 40 , SV-NR. römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

01.08.2023 – geringfügige Beschäftigungsaufnahme des Herrn XXXX (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) bei der XXXX 01.08.2023 – geringfügige Beschäftigungsaufnahme des Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet) bei der römisch 40

22.08.2023 – Antrag der bP auf Arbeitslosengeld

11.09.2023 – weitere geringfügige Beschäftigungsaufnahme der bP bei der XXXX 11.09.2023 – weitere geringfügige Beschäftigungsaufnahme der bP bei der römisch 40

17.09.2023 – Antrag der bP auf Aus- und Weiterbildungsbeihilfe

19.09.2023 – Leistungsmitteilung auf Arbeitslosengeld ab 12.09.2023 iHv € 48,80 tägl.

23.10.2023 – Leistungsmitteilung auf Arbeitslosengeld ab 01.10.2023 iHv € 47,83 tägl.

18.12.2023 – Mitteilung der XXXX an das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) und Abfrage des AMS beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger18.12.2023 – Mitteilung der römisch 40 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) und Abfrage des AMS beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger

29.12.2023 – Lohnbescheinigungen der XXXX , betreffend die bP29.12.2023 – Lohnbescheinigungen der römisch 40 , betreffend die bP

04.01.2024 – Lohnbescheinigungen der XXXX , betreffend die bP und Stellungnahme der bP04.01.2024 – Lohnbescheinigungen der römisch 40 , betreffend die bP und Stellungnahme der bP

11.01.2024 – Bescheid des AMS: Rückforderung im Zeitraum 01.09.2023 bis 30.11.2023 iHv
€ 4.381,63

17.01.2024 – Beschwerde

22.01.2024 – Parteigehör

25.01.2024 – Stellungnahme der bP

05.02.2024 – Beschwerdevorentscheidung

19.02.2024 – Vorlageantrag der bP

20.02.2024 – Beschwerdevorlage samt Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet)

23.02.2024 – Übermittlungsersuchen des BVwG an das AMS

29.02.2024 – Unterlagenvorlage durch das AMS

13.05.2024 – Übermittlungsersuchen des BVwG an das AMS

14.05.2024 – Unterlagenvorlage durch das AMS


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP stand zuletzt vom 05.07.2021 bis 12.04.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Sie bezog daraufhin vom 14.08.2023 bis 31.08.2023 Arbeitslosengeld und steht nunmehr erneut seit 01.12.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld.

Am 01.08.2023 nahm die bP eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX auf. Diese Beschäftigungsaufnahme gab sie gegenüber dem AMS innerhalb ihres Arbeitslosengeldantrages vom 22.08.2023 bekannt. In jedem Formular „Antrag auf Arbeitslosengeld“ findet sich der Hinweis, dass der Antragsteller gemäß § 50 AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen.Am 01.08.2023 nahm die bP eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 auf. Diese Beschäftigungsaufnahme gab sie gegenüber dem AMS innerhalb ihres Arbeitslosengeldantrages vom 22.08.2023 bekannt. In jedem Formular „Antrag auf Arbeitslosengeld“ findet sich der Hinweis, dass der Antragsteller gemäß Paragraph 50, AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen.

Am 11.09.2023 nahm die bP eine weitere geringfügige Beschäftigung bei der XXXX an. Diese Beschäftigungsaufnahme gab sie gegenüber dem AMS nicht bekannt.Am 11.09.2023 nahm die bP eine weitere geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 an. Diese Beschäftigungsaufnahme gab sie gegenüber dem AMS nicht bekannt.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezog die bP zunächst vom 12.09.2023 bis 30.09.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 48,80 und im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.11.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 47,83.

Am 18.12.2023 erreichte das AMS die telefonische Mitteilung der XXXX , wonach der bP ein Geldbetrag von € 1.000 nachgezahlt werde. Daraufhin veranlasste das AMS eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsdatenträger. Am 18.12.2023 erreichte das AMS die telefonische Mitteilung der römisch 40 , wonach der bP ein Geldbetrag von € 1.000 nachgezahlt werde. Daraufhin veranlasste das AMS eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsdatenträger.

Am 29.12.2023 langten daraufhin beim AMS Lohnbescheinigungen der XXXX , betreffend die bP, ein. Deren Inhalt ist abzuleiten, dass der bP folgende Brutto-Gehälter für den Zeitraum September bis November 2023 ausgezahlt wurden:Am 29.12.2023 langten daraufhin beim AMS Lohnbescheinigungen der römisch 40 , betreffend die bP, ein. Deren Inhalt ist abzuleiten, dass der bP folgende Brutto-Gehälter für den Zeitraum September bis November 2023 ausgezahlt wurden:

Zeitraum

Brutto-Gehalt

11.09.2023 bis 30.09.2023

€ 251,59

01.10.2023 bis 31.10.2023

€ 377,40

01.11.2023 bis 30.11.2023

€ 377,40

Am 04.01.2024 langten weitere Lohnbescheinigungen der Firma XXXX , betreffend die bP, ein. Deren Inhalt ist abzuleiten, dass der bP folgende Brutto-Gehälter für den Zeitraum September bis November 2023 ausgezahlt wurden:Am 04.01.2024 langten weitere Lohnbescheinigungen der Firma römisch 40 , betreffend die bP, ein. Deren Inhalt ist abzuleiten, dass der bP folgende Brutto-Gehälter für den Zeitraum September bis November 2023 ausgezahlt wurden:

Zeitraum

Brutto-Gehalt

11.09.2023 bis 30.09.2023

€ 300,00

01.10.2023 bis 31.10.2023

€ 150,00

01.11.2023 bis 30.11.2023

€ 150,00

Die monatlichen Gehälter der bP für die Monate September bis November 2023 betrugen sohin in Summe:

Zeitraum

Brutto-Summe

September

€ 551,59

Oktober

€ 527,40

November

€ 527,40

Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2023 bei € 500,91 brutto. Die bP liegt sohin mit ihren monatlichen Gehältern um folgende Beträge über der Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2023

Monat

Brutto-Geldbetrag

September

€ 50,68

Oktober

€ 26,49

November

€ 26,49

In der am 04.01.2024 beim AMS eingebrachten Stellungnahme führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie – um einen finanziellen Engpass zu vermeiden – zwei kleinen Jobs nachgegangen sei (Lkw-Fahrerin und Religionslehrerin). Im Dezember 2023 sei ihr klargeworden, dass sie als Religionslehrerin in die falsche Gehaltstabelle aufgenommen worden sei. Nach erfolgte Meldung an ihren Arbeitgeber sei ihr Gehalt neu berechnet und ihr im Dezember 2023 der ausständige Geldbetrag nachgezahlt worden. Nach Informationserhalt über die Richtigstellung habe sie umgehend die XXXX informiert. Die im Oktober und November 2023 erhöht eingegangenen Zahlungseingänge, betreffend ihre LKW-Lenkertätigkeit, würden noch korrigiert werden und sohin eine Geldsumme von € 84,00 wegfallen.In der am 04.01.2024 beim AMS eingebrachten Stellungnahme führte die bP im Wesentlichen aus, dass sie – um einen finanziellen Engpass zu vermeiden – zwei kleinen Jobs nachgegangen sei (Lkw-Fahrerin und Religionslehrerin). Im Dezember 2023 sei ihr klargeworden, dass sie als Religionslehrerin in die falsche Gehaltstabelle aufgenommen worden sei. Nach erfolgte Meldung an ihren Arbeitgeber sei ihr Gehalt neu berechnet und ihr im Dezember 2023 der ausständige Geldbetrag nachgezahlt worden. Nach Informationserhalt über die Richtigstellung habe sie umgehend die römisch 40 informiert. Die im Oktober und November 2023 erhöht eingegangenen Zahlungseingänge, betreffend ihre LKW-Lenkertätigkeit, würden noch korrigiert werden und sohin eine Geldsumme von € 84,00 wegfallen.

Mit Bescheid vom 11.01.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2023 bis 30.11.2023 gem. § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.381,63. verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 30.11.2023 zu Unrecht bezogen habe, da sie im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Einkommen aus ihren zwei geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma XXXX und der XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.Mit Bescheid vom 11.01.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes vom 01.09.2023 bis 30.11.2023 gem. Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die bP gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.381,63. verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 30.11.2023 zu Unrecht bezogen habe, da sie im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Einkommen aus ihren zwei geringfügigen Beschäftigungen bei der Firma römisch 40 und der römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.

Dagegen brachte die bP fristgerecht am 17.01.2024 Beschwerde ein und gab zunächst wie in ihrer Stellungnahme vom 04.01.2024 an und führte zudem aus, dass es unverständlich erscheine, weshalb ihr gesamter Versicherungsbezug zurückverlangt werde. Sie sei keine Wirtschaftswissenschaftlerin und wisse nicht wie man ein Gehalt berechne, jedoch sei klar, dass

ihr durch die Rückzahlung des verlangten Arbeitslosengeldes lediglich € 500,00 im Monat überbleiben würden. Wie hoch ihr dabei zusätzlich verdientes Geld sei, verstehe sie nicht. Jede Institution würde für sich selbst arbeiten und würden ihr am Ende nur € 500,00 pro Monat überbleiben.

Mit am 22.01.2024 übermitteltem Parteiengehör wurde die bP über den aktuellen Verfahrensstand informiert. Unter anderem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die bP neben der dem AMS bereits bekannten geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX ohne Mitteilung an das AMS eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX angenommen habe. Aufgrund einer seitens der
XXXX vorgenommenen Mitteilung über eine Gehaltsnachzahlung an die bP habe das AMS eine Anfrage an den Dachverband versandt und festgestellt, dass die bP durch die Annahme beider geringfügigen Beschäftigungen die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Aus diesem Grund sei der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.11.2023 mit Bescheid widerrufen worden. Zu dem seitens der bP innerhalb ihrer Beschwerde gemachten Einwand, dass sie die nachträgliche Gehaltsnachzahlung aufgrund einer falschen Gehaltseinstufung erhalten habe, führte das AMS lediglich aus, dass der Grund für die nachträgliche Änderung irrelevant sei und es auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ankommen würde. Der bP wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 02.02.2024 schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit am 22.01.2024 übermitteltem Parteiengehör wurde die bP über den aktuellen Verfahrensstand informiert. Unter anderem wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die bP neben der dem AMS bereits bekannten geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 ohne Mitteilung an das AMS eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 angenommen habe. Aufgrund einer seitens der
römisch 40 vorgenommenen Mitteilung über eine Gehaltsnachzahlung an die bP habe das AMS eine Anfrage an den Dachverband versandt und festgestellt, dass die bP durch die Annahme beider geringfügigen Beschäftigungen die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Aus diesem Grund sei der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 01.09.2023 bis 30.11.2023 mit Bescheid widerrufen worden. Zu dem seitens der bP innerhalb ihrer Beschwerde gemachten Einwand, dass sie die nachträgliche Gehaltsnachzahlung aufgrund einer falschen Gehaltseinstufung erhalten habe, führte das AMS lediglich aus, dass der Grund für die nachträgliche Änderung irrelevant sei und es auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ankommen würde. Der bP wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 02.02.2024 schriftlich Stellung zu nehmen.

Am 25.01.2024 langte beim AMS eine Stellungnahme der bP ein, in welcher sie vorbrachte gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Beschwerde eingebracht zu haben und zudem beantrage, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.

Am 05.02.2024 erging die Beschwerdevorentscheidung des AMS gem. § 14 VwGVG iVm
§ 56 AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Das AMS stellte fest, dass die bP vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 bei der Firma XXXX im Ausmaß eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftig gewesen sei. Diese Beschäftigung sei ihrerseits dem AMS im Antrag auf Arbeitslosengeld gemeldet worden. Ab 11.09.2023 sei die bP zusätzlich bei der XXXX geringfügig entlohnt tätig gewesen. Dieses Dienstverhältnis sei dem AMS aber nicht gemeldet worden. Das Gesamteinkommen aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die Zeit vom 01.09.2023 bis 30.11.2023 ergebe ein Einkommen über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze 2023. Durch die Meldepflichtverletzung gemäß § 50 AlVG sei der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht worden und müsse das Arbeitslosengeld für den gesamten Beschäftigungszeitraum von der bP zurückgezahlt werden (September 2023 tgl. € 48,80 und Oktober bis November 2023 tgl. € 47,83 somit eine Summe iHv € 4.381,63).
Am 05.02.2024 erging die Beschwerdevorentscheidung des AMS gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit
§ 56 AlVG, die Beschwerde der bP wurde abgewiesen. Das AMS stellte fest, dass die bP vom 01.08.2023 bis 30.11.2023 bei der Firma römisch 40 im Ausmaß eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftig gewesen sei. Diese Beschäftigung sei ihrerseits dem AMS im Antrag auf Arbeitslosengeld gemeldet worden. Ab 11.09.2023 sei die bP zusätzlich bei der römisch 40 geringfügig entlohnt tätig gewesen. Dieses Dienstverhältnis sei dem AMS aber nicht gemeldet worden. Das Gesamteinkommen aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die Zeit vom 01.09.2023 bis 30.11.2023 ergebe ein Einkommen über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze 2023. Durch die Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 50, AlVG sei der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht worden und müsse das Arbeitslosengeld für den gesamten Beschäftigungszeitraum von der bP zurückgezahlt werden (September 2023 tgl. € 48,80 und Oktober bis November 2023 tgl. € 47,83 somit eine Summe iHv € 4.381,63).

Die bP beantragte am 19.02.2024 die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG.

Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte am 20.02.2024.

Am 23.02.2024 leitet das BVwG ein Übermittlungsersuchen an das AMS, welchem am 29.02.2024 entsprochen wurde.

Am 13.05.2024 leitet das BVwG ein Übermittlungsersuchen an das AMS, welchem am 14.05.2024 entsprochen wurde.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Die seitens der bP angenommenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ergeben sich sowohl aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde, als auch aus den seitens der Arbeitgeber vorgelegten Lohnbescheinigungen.

Die Bekanntgabe der bP über ihr bei der XXXX eingegangenes geringfügig Beschäftigungsverhältnis, ist dem Inhalt ihres Arbeitslosengeldantrages abzuleiten.Die Bekanntgabe der bP über ihr bei der römisch 40 eingegangenes geringfügig Beschäftigungsverhältnis, ist dem Inhalt ihres Arbeitslosengeldantrages abzuleiten.

Die Höhe des der bP im verfahrensrelevanten Zeitraum zugesprochenen Arbeitslosengeldes kann den im Akt einliegenden Leistungsmitteilungen entnommen werden.

Dass eine Meldung der bP über ihre aufgenommene Beschäftigung bei der XXXX an das AMS unterblieben ist, ergibt sich aus dem seitens des AMS vorgelegten elektronischen Nachrichteneingangsverlauf und wurde außerdem eine derartige Bekanntgabe zu keiner Zeit von der bP behauptet. Die bP gab vielmehr innerhalb ihrer Beschwerde selbst an, dass sie lediglich die XXXX im Dezember 2023 über die erfolgte Gehaltsnachzahlung informierte. Wie aus dem Akteninhalt ableitbar ist, erlangte das AMS schließlich erst durch die Nachzahlungsinformation der Implacementstiftung Kenntnis über das weitere aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnis der bP bei der XXXX .Dass eine Meldung der bP über ihre aufgenommene Beschäftigung bei der römisch 40 an das AMS unterblieben ist, ergibt sich aus dem seitens des AMS vorgelegten elektronischen Nachrichteneingangsverlauf und wurde außerdem eine derartige Bekanntgabe zu keiner Zeit von der bP behauptet. Die bP gab vielmehr innerhalb ihrer Beschwerde selbst an, dass sie lediglich die römisch 40 im Dezember 2023 über die erfolgte Gehaltsnachzahlung informierte. Wie aus dem Akteninhalt ableitbar ist, erlangte das AMS schließlich erst durch die Nachzahlungsinformation der Implacementstiftung Kenntnis über das weitere aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnis der bP bei der römisch 40 .

Die seitens der XXXX erfolgte telefonische Verständigung am 18.12.2023 und dessen genauer Inhalt, ist dem dazugehörigen im Akt befindlichen Aktenvermerk des AMS abzuleiten.Die seitens der römisch 40 erfolgte telefonische Verständigung am 18.12.2023 und dessen genauer Inhalt, ist dem dazugehörigen im Akt befindlichen Aktenvermerk des AMS abzuleiten.

Der Inhalt der Lohnbescheinigungen ( XXXX und XXXX ) kann den seitens der beiden Arbeitgeber ausgefüllten Formularen entnommen werden.Der Inhalt der Lohnbescheinigungen ( römisch 40 und römisch 40 ) kann den seitens der beiden Arbeitgeber ausgefüllten Formularen entnommen werden.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).Gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verglei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten