TE Bvwg Beschluss 2024/7/30 L502 2263904-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AVG §10
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §23
ZustG §7
ZustG §8
ZustG §9
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch


L502 2263904-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, FZ. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, FZ. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, FZ. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, FZ. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird wegen Nichtvorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.11.2022 wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.11.2022 wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.

3. Die durch seinen vormaligen Rechtsanwalt dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 15.02.2023 als unbegründet ab.

4. Gegen dieses Erkenntnis erhob er Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und beantragte unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

5. Mit Beschluss des VfGH vom 03.04.2023 wurde dem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.

6. Mit E-Mail vom 18.09.2023 zeigte sein nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter seine Bevollmächtigung gegenüber dem BFA an.

7. Mit Beschluss des VfGH vom 04.10.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.

8. Am 12.10.2023 wurde er in Vollziehung eines vom BFA am 11.10.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, dem BFA vorgeführt und anschließend in ein Anhaltezentrum überstellt.

9. Mit Mail vom 12.10.2023 übermittelte die BBU GmbH ein Rückkehrberatungsprotokoll an das BFA.

10. Am 13.10.2023 wurde dem BF mit Schreiben des BFA vom selben Tag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen, ausgehändigt. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. 10. Am 13.10.2023 wurde dem BF mit Schreiben des BFA vom selben Tag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, ausgehändigt. Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

11. Noch am selben Tag (13.10.2023) wurde er in die Türkei abgeschoben.

12. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).12. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III).

13. Mit Information des BFA vom 02.02.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.13. Mit Information des BFA vom 02.02.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

14. Am 07.02.2024 wurde die Hinterlegung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 ohne Zustellversuch nach § 23 Abs. 2 ZustG im Akt beurkundet. 14. Am 07.02.2024 wurde die Hinterlegung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 ohne Zustellversuch nach Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt beurkundet.

15. Mit Aktenvermerk vom 19.03.2024 wurde vom BFA festgehalten, dass der BF am 13.10.2023 außer Landes gebracht und keine zustellfähige Adresse im Heimatland namhaft gemacht worden sei, sodass der „Bescheid“ samt Beilagen nach § 23 ZustG zugestellt worden sei. Eine amtliche Abmeldung des noch im Bundesgebiet bestehenden Wohnsitzes sei bereits veranlasst worden. 15. Mit Aktenvermerk vom 19.03.2024 wurde vom BFA festgehalten, dass der BF am 13.10.2023 außer Landes gebracht und keine zustellfähige Adresse im Heimatland namhaft gemacht worden sei, sodass der „Bescheid“ samt Beilagen nach Paragraph 23, ZustG zugestellt worden sei. Eine amtliche Abmeldung des noch im Bundesgebiet bestehenden Wohnsitzes sei bereits veranlasst worden.

16. Die XXXX wurde mittels Schreiben des BFA vom 20.03.2024 über die erfolgte Abschiebung des BF in Kenntnis gesetzt.16. Die römisch 40 wurde mittels Schreiben des BFA vom 20.03.2024 über die erfolgte Abschiebung des BF in Kenntnis gesetzt.

17. Mit Schreiben der XXXX vom 21.03.2024 wurde das BFA über die amtlich erfolgte Abmeldung seines Nebenwohnsitzes informiert. 17. Mit Schreiben der römisch 40 vom 21.03.2024 wurde das BFA über die amtlich erfolgte Abmeldung seines Nebenwohnsitzes informiert.

18. Sein Rechtsanwalt ersuchte das BFA mit Mail vom 28.03.2024 um Bekanntgabe eines Termins zur Akteneinsicht, da er von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF erfahren habe.

19. Am 09.04.2024 nahm seine Vertretung beim BFA Einsicht in den Behördenakt.

20. Am 30.04.2024 langte eine von seinem anwaltlichen Vertreter ausgefertigte Beschwerde gegen den „Bescheid des BFA vom 02.02.2024“ bei der Behörde ein. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel vorgelegt.

21. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.06.2024 wurde er von der beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung informiert, wozu er innerhalb von sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne.

22. Am 20.06.2024 setzte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das BFA über einen von ihm bei der österreichischen Botschaft in Ankara gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Kenntnis und ersuchte um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes. Das BFA kam dem Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 24.06.2024 nach. 22. Am 20.06.2024 setzte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das BFA über einen von ihm bei der österreichischen Botschaft in Ankara gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Kenntnis und ersuchte um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes. Das BFA kam dem Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 24.06.2024 nach.

23. Am 26.06.2024 langte eine Stellungnahme seines Vertreters beim BFA ein.

24. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 26.06.2024 wurde die gegen den „Bescheid vom 02.02.2024“ erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

25. Mit Information BFA vom 26.06.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben25. Mit Information BFA vom 26.06.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben

26. Gegen die seiner Vertretung am 26.06.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 26.06.2024 wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 02.07.2024 der gegenständliche Vorlageantrag gestellt.

27. Mit 11.07.2024 legte das BFA dem BVwG den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss des Behördenaktes vor. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.

28. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Beschwerdeverfahren auf internationalen Schutz, dass beim BFA unter der Zahl XXXX geführt wurde, war der BF durch Rechtsanwalt XXXX vertreten. Die durch ihn erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.2022, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gänzlich abgewiesen wurde, wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.02.2023 als unbegründet ab. Im Beschwerdeverfahren auf internationalen Schutz, dass beim BFA unter der Zahl römisch 40 geführt wurde, war der BF durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten. Die durch ihn erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.11.2022, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gänzlich abgewiesen wurde, wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.02.2023 als unbegründet ab.

Mit Beschluss des VfGH vom 03.04.2023 wurde dem in der Erkenntnisbeschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben. Mit Beschluss des VfGH vom 04.10.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wurde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

Mit E-Mail vom 18.09.2023 gab Rechtsanwalt XXXX dem BFA „in obiger Angelegenheit“ bekannt, dass der BF ihn mit seiner weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe. Zugleich ersuchte er um Zustellungen aller Art zu seinen Handen. Der Betreff der E-Mail lautete: „IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX “ Mit E-Mail vom 18.09.2023 gab Rechtsanwalt römisch 40 dem BFA „in obiger Angelegenheit“ bekannt, dass der BF ihn mit seiner weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt habe. Zugleich ersuchte er um Zustellungen aller Art zu seinen Handen. Der Betreff der E-Mail lautete: „IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 “

Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zur Zahl XXXX wurde mit 12.10.2023 eingeleitet. Das Schreiben des BFA vom 13.10.2023 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem BF am 13.10.2023 persönlich ausgehändigt. Noch am selben Tag wurde er auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zur Zahl römisch 40 wurde mit 12.10.2023 eingeleitet. Das Schreiben des BFA vom 13.10.2023 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem BF am 13.10.2023 persönlich ausgehändigt. Noch am selben Tag wurde er auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.

Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 zur Zahl XXXX wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 zur Zahl römisch 40 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III).

Am 07.02.2024 wurde die Hinterlegung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 ohne vorhergehenden Zustellversuch nach § 23 Abs. 2 ZustG im Akt beurkundet. Am 07.02.2024 wurde die Hinterlegung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 ohne vorhergehenden Zustellversuch nach Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt beurkundet.

Am 09.04.2024 nahm seine Vertretung beim BFA Einsicht in den Behördenakt und fertigte dabei Lichtbilder der Erledigung vom 02.02.2024 an.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2024 erhob der BF, vertreten durch seinen Anwalt, Beschwerde gegen den „Bescheid des BFA vom 02.02.2024“.

Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 26.06.2024 wurde die gegen den „Bescheid vom 02.02.2024“ erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde seinem Vertreter am 26.06.2024 zugestellt. Der BF stellte daraufhin am 02.07.2024 einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens, am 11.07.2024 beim BVwG einlangend, vorgelegt.

Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.02.2024 wurde seinem Vertreter nicht zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Bevollmächtigungsbekanntgabe seines Vertreters vom 18.09.2023 (AS 155), der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 (AS 175 ff), der am 07.02.2024 erfolgten Beurkundung nach § 23 Abs. 2 ZustG (AS 199), des Beschwerdeschriftsatzes (AS 221 ff), der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024 (AS 265 ff) sowie des Vorlageantrages des BF (AS 281 f) sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Bevollmächtigungsbekanntgabe seines Vertreters vom 18.09.2023 (AS 155), der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 (AS 175 ff), der am 07.02.2024 erfolgten Beurkundung nach Paragraph 23, Absatz 2, ZustG (AS 199), des Beschwerdeschriftsatzes (AS 221 ff), der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024 (AS 265 ff) sowie des Vorlageantrages des BF (AS 281 f) sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen waren im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig.

Dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.02.2024 seinem Vertreter nicht zugestellt wurde, ging ebenfalls aus dem Behördenakt im Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen hervor. In der Beschwerde brachte sein Vertreter vor, dass ihm im Zuge der am 09.04.2024 erfolgten Akteneinsicht die Erledigung des BFA vom 02.02.2024 nicht ausgehändigt und ihm lediglich das Anfertigen von Lichtbildern gestattet worden sei. Die belangte Behörde trat diesem Vorbringen in der Beschwerdevorlage nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

3.1. Zur Frage, ob im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine wirksame Vertretungsvollmacht bestanden hat:

3.1.1. § 10 AVG lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 10, AVG lautet auszugsweise:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. (2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) – (6) […]

3.1.2. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen (auf seine Vollmacht berufen) hat, bezieht; selbst eine „Generalvollmacht“ reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (VwGH 03.07.2001,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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