Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L515 2291789-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Salzburg, vom 18.04.2024, OB: XXXX, betreffend die Entfernung folgender Zusatzeintragungen: „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“, „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Salzburg, vom 18.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Entfernung folgender Zusatzeintragungen: „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“, „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der oa. Zusatzeintragungen im Behindertenpass weiterhin vorliegen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der oa. Zusatzeintragungen im Behindertenpass weiterhin vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist Inhaberin eines Behindertenpasses und beantragte mit Eingabe vom 06.07.2023 beim Sozialministeriumservice als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) im Behindertenpass. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) ist Inhaberin eines Behindertenpasses und beantragte mit Eingabe vom 06.07.2023 beim Sozialministeriumservice als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) im Behindertenpass.
I.1.1. Bis dato war die bP aufgrund ihres Antrages vom 28.10.2019 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten GdB von 90% und folgenden Zusatzeintragungen:römisch eins.1.1. Bis dato war die bP aufgrund ihres Antrages vom 28.10.2019 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten GdB von 90% und folgenden Zusatzeintragungen:
? "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert"
? "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
? "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson"
? "Der Inhaber/ die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen"
I.1.2. Aufgrund einer hinzugekommenen Höreinschränkung beantragte die bP die gegenständliche Neufestsetzung.römisch eins.1.2. Aufgrund einer hinzugekommenen Höreinschränkung beantragte die bP die gegenständliche Neufestsetzung.
I.2. Im Ermittlungsverfahren wurde durch die bB das Pflegegeldgutachten (Stufe 3) und der Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt aus 2021 eingeholt. römisch eins.2. Im Ermittlungsverfahren wurde durch die bB das Pflegegeldgutachten (Stufe 3) und der Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt aus 2021 eingeholt.
I.3. Im (augenfachärztlichen) Pflegegeldgutachten wurde eine hochgradige Sehbehinderung bejaht, dabei ergänzend festgehalten, dass bei der bP ein mehr oder minder großes im Gesichtsfeld nicht nachweisbares Zentralskotom vorliegen würde. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sowie die Erforderlichkeit zur Einholung weiterer Facharztgutachten wurden verneint. Hinsichtlich der derzeitigen Beschwerden wurden keine Veränderungen festgestellt. Letztlich wurde im Pflegegeldbescheid ebenfalls die hochgradige Sehbehinderung berücksichtigt.römisch eins.3. Im (augenfachärztlichen) Pflegegeldgutachten wurde eine hochgradige Sehbehinderung bejaht, dabei ergänzend festgehalten, dass bei der bP ein mehr oder minder großes im Gesichtsfeld nicht nachweisbares Zentralskotom vorliegen würde. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sowie die Erforderlichkeit zur Einholung weiterer Facharztgutachten wurden verneint. Hinsichtlich der derzeitigen Beschwerden wurden keine Veränderungen festgestellt. Letztlich wurde im Pflegegeldbescheid ebenfalls die hochgradige Sehbehinderung berücksichtigt.
I.4. Mit Schreiben der bB vom 17.08.2023 wurde die bP aufgefordert, ein aktuelles Audiogramm über die Hörbehinderung vorzulegen. Dem kam die bP mit Eingabe vom 30.08.2023 bei der bB nach. römisch eins.4. Mit Schreiben der bB vom 17.08.2023 wurde die bP aufgefordert, ein aktuelles Audiogramm über die Hörbehinderung vorzulegen. Dem kam die bP mit Eingabe vom 30.08.2023 bei der bB nach.
I.5. Anhand der bei der bB aufliegenden medizinischen Unterlagen (Augenfachärztliches Pflegegeldgutachten und Audiogramm) wurde am 04.01.2024 (vidiert am 05.01.2024) durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) ein Aktengutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Verneint wurde eine hochgradige Sehbehinderung sowie der Bedarf einer Begleitperson. Festgestellt wurde, dass keine Einschränkungen aus den Unterlagen beschrieben werden, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.römisch eins.5. Anhand der bei der bB aufliegenden medizinischen Unterlagen (Augenfachärztliches Pflegegeldgutachten und Audiogramm) wurde am 04.01.2024 (vidiert am 05.01.2024) durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) ein Aktengutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Verneint wurde eine hochgradige Sehbehinderung sowie der Bedarf einer Begleitperson. Festgestellt wurde, dass keine Einschränkungen aus den Unterlagen beschrieben werden, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
I.6. Mit Schreiben der bB vom 16.01.2024 wurde der bP mitgeteilt, dass nach behördlichen Ermittlungen der GdB weiterhin mit 90 v.H. festgesetzt worden sei und falls die bP mit dem Ergebnis einverstanden sei, eine Stellungnahme unterbleiben könne.römisch eins.6. Mit Schreiben der bB vom 16.01.2024 wurde der bP mitgeteilt, dass nach behördlichen Ermittlungen der GdB weiterhin mit 90 v.H. festgesetzt worden sei und falls die bP mit dem Ergebnis einverstanden sei, eine Stellungnahme unterbleiben könne.
I.7. Mit Schreiben der bB vom 27.02.2024 korrigierte sie ihr vorangegangenes Parteiengehör, indem sie der bP unter Zugrundelegung des oa. Aktengutachtens mitteilte, dass der GdB nunmehr mit 60 v.H. festgestellt worden sei und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorgenommen werden könne, weshalb auch die Voraussetzungen für den Parkausweis nicht mehr vorliegen würden. Eine Stellungnahmemöglichkeit von zwei Wochen wurde der bP eröffnet. römisch eins.7. Mit Schreiben der bB vom 27.02.2024 korrigierte sie ihr vorangegangenes Parteiengehör, indem sie der bP unter Zugrundelegung des oa. Aktengutachtens mitteilte, dass der GdB nunmehr mit 60 v.H. festgestellt worden sei und die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorgenommen werden könne, weshalb auch die Voraussetzungen für den Parkausweis nicht mehr vorliegen würden. Eine Stellungnahmemöglichkeit von zwei Wochen wurde der bP eröffnet.
I.8. Mit Schreiben der bB vom 18.04.2024 wurde der bP mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein GdB von 60% festgestellt wurde und daher ein neuer Behindertenpass ausgestellt werde. Ferner würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorliegen. Das Aktengutachten vom 04.01.2024 wurde dem Schreiben beigelegt.römisch eins.8. Mit Schreiben der bB vom 18.04.2024 wurde der bP mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein GdB von 60% festgestellt wurde und daher ein neuer Behindertenpass ausgestellt werde. Ferner würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorliegen. Das Aktengutachten vom 04.01.2024 wurde dem Schreiben beigelegt.
I.9. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 18.04.2024 wurde der bP mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert", "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen würden und daher zu entfernen sind. römisch eins.9. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 18.04.2024 wurde der bP mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert", "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen würden und daher zu entfernen sind.
I.10. Mit Schreiben der bB vom 22.04.2024 wurde der bP der beantragte Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt. römisch eins.10. Mit Schreiben der bB vom 22.04.2024 wurde der bP der beantragte Behindertenpass (im Scheckkartenformat) übermittelt.
I.11. Mit Eingabe vom 30.04.2024 langte bei der bB fristgerecht Beschwerde durch die bP ein. Darin zeigte sich die bP unzufrieden mit der vorgenommenen Entfernung der Zusatzein-tragungen in ihrem Behindertenpass und brachte vor, dass sich ihre Sehkraft weiterhin verschlechtert habe. Dazu legte die bP aktuelle augenfachärztliche Befunde vor und stellte den Antrag, dass die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" weiterhin im Behindertenpass angeführt werden.römisch eins.11. Mit Eingabe vom 30.04.2024 langte bei der bB fristgerecht Beschwerde durch die bP ein. Darin zeigte sich die bP unzufrieden mit der vorgenommenen Entfernung der Zusatzein-tragungen in ihrem Behindertenpass und brachte vor, dass sich ihre Sehkraft weiterhin verschlechtert habe. Dazu legte die bP aktuelle augenfachärztliche Befunde vor und stellte den Antrag, dass die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" weiterhin im Behindertenpass angeführt werden.
I.12. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 13.05.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.12. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 13.05.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.13. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 8.8.2024, der Beschwerde hinsichtlich der Entfernung folgender Zusatzeintragungen: „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“, „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sowie „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass stattzugeben. römisch eins.13. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 8.8.2024, der Beschwerde hinsichtlich der Entfernung folgender Zusatzeintragungen: „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“, „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ sowie „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Die bP ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit dem festgesetzten GdB von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
1.3. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem durch die bB eingeholten und der Entscheidung zugrunde gelegten Pflegegeldgutachten vom 19.09.2021; dem Pflegegeldbescheid vom 21.09.2021 und dem am 04.01.2024 (vidiert am 05.01.2024) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Aktengutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner).
I.3.1. Das Pflegegeldgutachten bejaht eine hochgradige Sehbehinderung und stellt fest, dass eine Besserung des Sehvermögens nicht zu erwarten ist. Das Gutachten hält fest, dass die bP am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat. Außerdem wird festgestellt, dass ein mehr oder minder großes im Gesichtsfeld der bP nicht nachweisbares Zentralskotom vorliegt. römisch eins.3.1. Das Pflegegeldgutachten bejaht eine hochgradige Sehbehinderung und stellt fest, dass eine Besserung des Sehvermögens nicht zu erwarten ist. Das Gutachten hält fest, dass die bP am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat. Außerdem wird festgestellt, dass ein mehr oder minder großes im Gesichtsfeld der bP nicht nachweisbares Zentralskotom vorliegt.
I.3.2. Im Pflegegeldbescheid wird die hochgradige Sehbehinderung berücksichtigt.römisch eins.3.2. Im Pflegegeldbescheid wird die hochgradige Sehbehinderung berücksichtigt.
I.3.3. Das Aktengutachten vom 04.01.2024 hält Folgendes fest:römisch eins.3.3. Das Aktengutachten vom 04.01.2024 hält Folgendes fest:
„…
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Augenärztliches Pflegegeldgutachten PV, Dr. XXXX, 13.09.2021: Diagnosen: seit 2006 AMD bds. Z.n. (VOM mult. bds. Augenärztliches Pflegegeldgutachten PV, Dr. römisch 40 , 13.09.2021: Diagnosen: seit 2006 AMD bds. Z.n. (VOM mult. bds.
Z.n. Cat OP bds. mit HKL bds. Visus cc rechts 0,2, links 0,3. Es liegt sicherlich ein mehr oder minder großes im GF nicht nachweisbares Zentralskotom vor.
Audiogramm Fa. Neuroth, 26.08.2023: Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits (re>li).
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
-
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Visus cc rechts 0,2, links 0,3. Es liegt sicherlich ein mehr oder minder großes, im GF nicht nachweisbares Zentralskotom vor.
Einstufung nach Tabelle der EVO, Zeile 5, Spalte 5. Das wohl zusätzlich vorliegende Zentralskotom wirkt stufensteigernd auf gesamt 50%.
Pos.Nr. 11.02.01, GdB 50 %
2) Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits (re>li). Hörverlust rechts 57%, links 44%.
Einstufung nach Tabelle der EVO, Zeile 3, Spalte 3.
Pos.Nr. 12.02.01, GdB 30 %
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Gesundheitsstörung 2 steigert um eine Stufe wegen zusätzlicher Einschränkung im Alltag.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
-
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Die Untersuchte
…
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegesetz) Nein x
Bedarf einer Begleitperson Nein x
…
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein
…“
I.4. Festgestellt wird, dass sich die beiden Gutachten im Verfahren widersprechen, wobei nicht schlüssig dargestellt wird, weshalb das (jüngere) Aktengutachten vom Ergebnis des Pflegegeldgutachtens – nämlich dem Umstand der hochgradigen Sehbehinderung der bP iSe Dauerzustandes – abgeht.römisch eins.4. Festgestellt wird, dass sich die beiden Gutachten im Verfahren widersprechen, wobei nicht schlüssig dargestellt wird, weshalb das (jüngere) Aktengutachten vom Ergebnis des Pflegegeldgutachtens – nämlich dem Umstand der hochgradigen Sehbehinderung der bP iSe Dauerzustandes – abgeht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf den beschriebenen Verfahrensgang und zur Person der bP steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die bP begehrte mit der Antragstellung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wohl den 100% igen GdB, zumal ihr in der Vergangenheit bereits 90% auf Dauer mit folgenden Zusatzeintragungen zugeschrieben wurden: „"Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", "Der Inhaber/ die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen".
Im Zuge der Antragstellung behauptete die bP, dass nunmehr auch eine Einschränkung des Hörvermögens hinzugekommen wäre und kam der behördlichen Aufforderung nach, ein Audiogramm vorzulegen.
2.3. Nach Einholung des Pflegegeldgutachtens (Stufe 3) aus 2021 im behördlichen Ermittlungsverfahren beauftragte die bB einen medizinischen Sachverständigen zur Erstellung eines Aktengutachtens. Das Aktengutachten wurde am 04.01.2024 – stützend auf das vorgelegte Audiogramm und das Pflegegeldgutachten - erstellt. Neben der Herabsetzung des GdB auf 60 v.H., wurde im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen eine hochgradige Sehbehinderung sowie der Bedarf einer Begleitperson verneint. Eine Begründung, weshalb vom Pflegegeldgutachten abgegangen wird, ließ das Aktengutachten vermissen.
Es sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Verfahren sowohl der bP als auch der bB die Stellung einer Partei mit ihren Rechten, aber auch Pflichten zukommt und zählt zu den zentralen Pflichten der Partei (auch der Amtspartei) die Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts.
In Entsprechung der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).In Entsprechung der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).
2.4. Einerseits liegt dem (jüngeren) Aktengutachten das augenfachärztliche Pflegegeldgutachten zugrunde, welches deutlich von einer hochgradigen Sehbehinderung ausgeht und andererseits wird im Aktengutachten ausgerechnet diese Funktionsein-schränkung verneint.
2.5. Aufgrund der divergierenden gutachterlichen Lage, welche zur Entscheidungsfindung durch die bB herangezogen wurde, ist für das ho. Gericht die Entfernung der Zusatzein-tragungen im Behindertenpass nicht schlüssig und konnte durch die bB auch nicht nachvollziehbar begründet werden.
Bei dem von der bB zur Entscheidung herangezogenen Gutachten handelt es sich um ein Aktengutachten, wobei eine persönliche Begutachtung der bP unterblieb. Der medizinische Sachverständige bezog sich auf die Quellen- und Erkenntnislage, welche dem bereits genannten Pflegegeldgutachten zu Grunde lag und wich – wie bereits erwähnt, ohne die bP zu begutachten - von den dort getroffenen Ausführungen in nicht nachvollziehbarer Weise ab.
Im Gegensatz dazu stellt sich das - unter dem Blickwinkel der höchstgerichtlichen Judikatur - augenfachärztliche Pflegegeldgutachten als schlüssig, nachvollziehbar dar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Im Lichte der oa. Ausführungen schließt sich das ho. Gericht – in dubio - dem Ergebnis des augenfachärztlichen Pflegegeldgutachtens an, wonach die bP nach wie vor an einer hochgradigen Sehbehinderung leidet (welche eine Besserung des Gesundheitszustands nicht zulässt) und am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die Streichung der gegenständlichen Zusatzeintragungen jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist und ist der erkennende Senat daher in diesem Beschwerdeverfahren im beschriebenen Umfang zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die Streichung der gegenständlichen Zusatzeintragungen jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist und ist der erkennende Senat daher in diesem Beschwerdeverfahren im beschriebenen Umfang zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vorliegt und ergibt sich aus der Anfechtungserklärung, dass sich diese nicht gegen den festgestellten GdB, sondern gegen die Entfernung folgender Zusatzeintragungen „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“, „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung““ im Behindertenpass richtet.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.4. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b (blind oder hochgradig sehbehindert) oder d (taubblind) vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, (blind oder hochgradig sehbehindert) oder d (taubblind) vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Eintragung blind oder hochgradig sehbehindert vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG (Bundespflegegeldgesetz – BPGG) vorliegen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Eintragung blind oder hochgradig sehbehindert vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG (Bundespflegegeldgesetz – BPGG) vorliegen.
Im Sinne des § 4a Abs. 4 BPGG ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mitIm Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hoc