Entscheidungsdatum
14.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L511 2296194–1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , diese vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 13.06.2024, GZ: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 , diese vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 13.06.2024, GZ: römisch 40 :
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 13.06.2024, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 13.06.2024, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Klasse 2BTE (zehnte Schulstufe) der XXXX [im Folgenden Schule] (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 2).1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 die Klasse 2BTE (zehnte Schulstufe) der römisch 40 [im Folgenden Schule] (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 2).
1.2. Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 14.05.2024, XXXX wurde die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 1 gemäß § 57 Abs. 1 AVG iVm § 49 Abs. 1 und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 11.06.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Mit Spruchpunkt 2 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung ausgeschlossen (AZ 3).1.2. Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 14.05.2024, römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 11.06.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Mit Spruchpunkt 2 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung ausgeschlossen (AZ 3).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Direktion der Schule habe mit Schreiben vom 14.05.2024 die Suspendierung der Beschwerdeführerin beantragt. Die Beschwerdeführerin habe über Snapchat diverse verbotene Suchtmittel (wie etwa Ecstasy und Haschisch) zum Kauf angeboten. Laut Aussagen mehrerer MitschülerInnen seien die verbotenen Suchtmittel nicht nur angepriesen, sondern auch an mehrere minderjährige MitschülerInnen weitergegeben worden. Die Weitergabe verbotener Suchtmittel an MitschülerInnen stelle jedenfalls eine Gefährdung dar.
Nach Darstellung der Rechtslage wurde ausgeführt, dass begründeter Verdacht bestehe, dass sich die oben angeführte Sachverhaltsdarstellung wirklich so zugetragen habe. Daher sei davon auszugehen, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit betreffend die MitschülerInnen im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 2. Tatbestand SchUG vorliege. Nachdem nur durch sofortiges Einschreiten der Schulbehörde die drohende Gefährdung der körperlichen Sicherheit der MitschülerInnen abgewendet werden könne, liege Gefahr im Verzug im Sinne des § 49 Abs. 3 SchUG vor, weshalb die gegenständliche Suspendierung zu verhängen sei. Da es sich hier nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung handle, werde die aufschiebende Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen.Nach Darstellung der Rechtslage wurde ausgeführt, dass begründeter Verdacht bestehe, dass sich die oben angeführte Sachverhaltsdarstellung wirklich so zugetragen habe. Daher sei davon auszugehen, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit betreffend die MitschülerInnen im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Satz 1 2. Tatbestand SchUG vorliege. Nachdem nur durch sofortiges Einschreiten der Schulbehörde die drohende Gefährdung der körperlichen Sicherheit der MitschülerInnen abgewendet werden könne, liege Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, SchUG vor, weshalb die gegenständliche Suspendierung zu verhängen sei. Da es sich hier nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung handle, werde die aufschiebende Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen.
1.3. Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurde fristgerecht Vorstellung erhoben (AZ 5).
Darin wird geltend gemacht, dass sich der seitens der Behörde wiedergegebene Sachverhalt in dieser Form nicht zugetragen habe. Der Freund der Beschwerdeführerin habe Kontakt zu betroffenen Kreisen gehabt. Die Erziehungsberechtigten hätten die Beschwerdeführerin daher seit mehreren Monaten genau beobachtet. Sie würden die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich Pupillen, Verhalten etc. im Auge behalten und diese sei immer unauffällig gewesen. Erst kürzlich hätten die Erziehungsberechtigten für eine Reise nach Rumänien (nur um sicherzugehen, nicht wegen eines Verdachts) sowohl von der Beschwerdeführerin als auch deren Freund unangekündigt und sofort einen Drogentest machen lassen. Bei beiden sei das Ergebnis negativ gewesen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass gerade in diesem Alter Suchtmittel nur angeboten würde, wenn die betroffene Person auch selbst konsumiere. Die Beschwerdeführerin habe weder Suchtmittel angeboten, noch an andere Personen weitergegeben.
Die Schule habe auch keinen konkreten Verdacht, sondern stütze sich nur auf die nicht belegbaren Angaben nicht bekannter Schüler. Der Vizedirektor, der den Vater kontaktiert habe, habe nichts betreffend die Problematik um den Freund und die Erziehungsmaßnahmen gewusst. Das belege, dass die Schule in Wahrheit keine belastbaren Anhaltspunkte für den Verdacht habe. Der Verdacht sei auch nicht begründet. Für eine Gefahr im Verzug müsse schon mehr vorliegen, als nur ein Hörensagen von anderen Schülern. Das sei definitiv zu wenig und rechtfertige nicht den groben Einschnitt in das Recht auf Bildung der Beschwerdeführerin. Es sei allgemein bekannt, dass Schüler sich untereinander auch oft unrichtig, etwa bei Mobbing, beschuldigen, sowie dass ein bloßer Vorwurf vom Hörensagen nicht zutreffen könne und allein durch Fehler in der Mitteilungskette falsch sein könne. Die Behörde habe die behaupteten Snapchat-Anbote einzuholen (diese gebe es nicht und könnten daher von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgelegt werden). Weiters seien die Schülerlnnen, die das Angebot bzw. die Weitergabe von Suchtmittel behaupten würden, zu einer Verhandlung unter Beiziehung der Beschwerdeführerin zu laden und einzuvernehmen.
Spruchpunkt 1 des Bescheids sei gesetzwidrig. Gemäß § 49 Abs. 5 SchUG könne sich der Ausschluss auf die konkrete Schule oder Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis beziehen. Der Spruch nehme diese Konkretisierung in keiner Weise vor. Auch in den
Entscheidungsgründen werde nirgends klar, ob sich der Ausschluss auf die konkrete Schule oder welche anderen Schulen beziehe. Eine Suspendierung für ,,alle" Schulen sei gesetzwidrig. Überdies habe die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Darauf habe die Beschwerdeführerin einen gesetzlichen Anspruch, weil eine Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG einer Suspendierung jedenfalls vorzugehen habe. Überdies sei die Suspendierung einzuschränken oder aufzuheben, wenn der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könne (§ 49 Abs. 8 SchUG). Die Suspendierung greife in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Bildung ein. Auch bei gesetzlicher Ermächtigung zur Einschränkung habe die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Daraus folge, dass die Erziehungsberechtigten die Beschwerdeführerin bis zum Schulschluss unter Aufsicht stellen und täglich vor und nach dem Schulbesuch kontrollieren würden, sodass diese keine Suchtmittel anbieten oder weitergeben könne. Weiters werde ihr der Kontakt zum Freund bis zum Schulschluss untersagt und dürfe sie sich nur am Hauptwohnsitz der Erziehungsberechtigten aufhalten. Überdies werde sie eingehend zur Prävention über die negativen persönlichen und auch strafrechtlichen Konsequenzen von Suchtgift informiert und sensibilisiert. Durch diese Maßnahmen werde sichergestellt, dass eine Gefährdung der MitschülerInnen auszuschließen sei. Weiters werden die Lehrer von den Erziehungsberechtigten ausdrücklich ermächtigt, die persönlichen Sachen der Beschwerdeführerin vor, während und nach dem Unterricht zu kontrollieren oder weitere persönliche Erziehungsmaßnahmen gem. § 47 Abs. 1 SchUG anzuwenden. Der Mandatsbescheid sei auch deswegen ersatzlos aufzuheben und in eventu gelindere Mittel anzuordnen. Die dargestellten Maßnahmen der Erziehungsberechtigten würden diese jedenfalls umsetzen und seien auch von der Behörde einzubeziehenSpruchpunkt 1 des Bescheids sei gesetzwidrig. Gemäß Paragraph 49, Absatz 5, SchUG könne sich der Ausschluss auf die konkrete Schule oder Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis beziehen. Der Spruch nehme diese Konkretisierung in keiner Weise vor. Auch in den
Entscheidungsgründen werde nirgends klar, ob sich der Ausschluss auf die konkrete Schule oder welche anderen Schulen beziehe. Eine Suspendierung für ,,alle" Schulen sei gesetzwidrig. Überdies habe die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Darauf habe die Beschwerdeführerin einen gesetzlichen Anspruch, weil eine Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, SchUG einer Suspendierung jedenfalls vorzugehen habe. Überdies sei die Suspendierung einzuschränken oder aufzuheben, wenn der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden könne (Paragraph 49, Absatz 8, SchUG). Die Suspendierung greife in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Bildung ein. Auch bei gesetzlicher Ermächtigung zur Einschränkung habe die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Daraus folge, dass die Erziehungsberechtigten die Beschwerdeführerin bis zum Schulschluss unter Aufsicht stellen und täglich vor und nach dem Schulbesuch kontrollieren würden, sodass diese keine Suchtmittel anbieten oder weitergeben könne. Weiters werde ihr der Kontakt zum Freund bis zum Schulschluss untersagt und dürfe sie sich nur am Hauptwohnsitz der Erziehungsberechtigten aufhalten. Überdies werde sie eingehend zur Prävention über die negativen persönlichen und auch strafrechtlichen Konsequenzen von Suchtgift informiert und sensibilisiert. Durch diese Maßnahmen werde sichergestellt, dass eine Gefährdung der MitschülerInnen auszuschließen sei. Weiters werden die Lehrer von den Erziehungsberechtigten ausdrücklich ermächtigt, die persönlichen Sachen der Beschwerdeführerin vor, während und nach dem Unterricht zu kontrollieren oder weitere persönliche Erziehungsmaßnahmen gem. Paragraph 47, Absatz eins, SchUG anzuwenden. Der Mandatsbescheid sei auch deswegen ersatzlos aufzuheben und in eventu gelindere Mittel anzuordnen. Die dargestellten Maßnahmen der Erziehungsberechtigten würden diese jedenfalls umsetzen und seien auch von der Behörde einzubeziehen
1.4. Im eingeleiteten Ermittlungsverfahren holte die Bildungsdirektion ausschließlich eine Stellungnahme der Schule ein (AZ 7). Ein Parteiengehör dazu erfolgte nicht.
1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.06.2024, Zahl: XXXX bestätigte die Bildungsdirektion die mit Mandatsbescheid vom 14.05.2024 ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum 14.05.2024 bis 11.06.2024 (AZ 8).1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.06.2024, Zahl: römisch 40 bestätigte die Bildungsdirektion die mit Mandatsbescheid vom 14.05.2024 ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum 14.05.2024 bis 11.06.2024 (AZ 8).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe über die App Snapchat diverse verbotene Suchtmittel (wie etwa Ecstasy und Haschisch) zum Kauf angeboten. In einem vertraulichen Gespräch hätten sich zwei Schülerinnen dem Klassenvorstand anvertraut. Die Beschwerdeführerin habe ihnen neben den bereits geschilderten Erzählungen ihres Konsums von namentlich Cannabis und Ecstasy auch Substanzen gezeigt, die sie in der Schule mitgehabt habe, und von denen sie ihnen etwas angeboten habe. In einem anderen Gespräch und Zusammenhang sei eine Preisliste genannt worden, laut der beispielsweise eine Ecstasy-Pille für 10 Euro bei oder über die Beschwerdeführerin zu bekommen gewesen sei. Laut übereinstimmender Aussagen mehrerer MitschülerInnen und Erziehungsberechtigter seien die verbotenen Suchtmittel nicht nur angepriesen, sondern auch an mehrere minderjährige MitschülerInnen weitergegeben worden.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass es sich bei der Erledigung gegenständlicher Suspendierung um einen Mandatsbescheid iSd § 57 AVG iVm § 49 Abs. 3 SchUG und nicht um einen Schulausschluss gemäß § 49 Abs. 1 SchUG handle. Demgemäß würden für eine Suspendierung andere Voraussetzungen als für einen Schulausschluss gelten. Bei einer Suspendierung müsse Gefahr in Verzug betreffend die körperliche Sicherheit, Sittlichkeit oder das Eigentum von einzelnen oder mehreren MitschülerInnen oder von anderen an der Schule tätigen Personen vorliegen. Der Antrag erfolge durch die Schulleitung und der Ausspruch der Suspendierung durch die Behörde rein aufgrund der Vorbringen der Schulleitung. Es sei daher auch nicht die vorherige Stellungnahme der Erziehungsberechtigten einzuholen. Dies erfolge erst bei einem Schulausschluss. Nachdem unzweifelhaft festgestellt werden können habe, dass die mj. Beschwerdeführerin verbotene Suchtmittel zum Kauf angeboten und an minderjährige MitschülerInnen auch weitergegeben habe, sei jedenfalls Gefahr in Verzug, vor allem gegenüber der körperlichen Sicherheit der MitschülerInnen gegeben. Die Suspendierung stelle eine Schutz- und Sicherungsmaßnahme dar, welche die Gefährdung von MitschülerInnen und anderen an der Schule tätigen Personen verhindern solle. Diese Tatsachen würden die ausgesprochene Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 SchUG dahingehend bestätigen, dass aufgrund des gesetzten Verhaltens zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der MitschülerInnen als gegeben erschienen sei. Die Suspendierung sei daher zurecht ergangen. Auch die Dauer der Suspendierung erscheine der Schulbehörde als gerechtfertigt.Rechtlich wurde ausgeführt, dass es sich bei der Erledigung gegenständlicher Suspendierung um einen Mandatsbescheid iSd Paragraph 57, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, SchUG und nicht um einen Schulausschluss gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG handle. Demgemäß würden für eine Suspendierung andere Voraussetzungen als für einen Schulausschluss gelten. Bei einer Suspendierung müsse Gefahr in Verzug betreffend die körperliche Sicherheit, Sittlichkeit oder das Eigentum von einzelnen oder mehreren MitschülerInnen oder von anderen an der Schule tätigen Personen vorliegen. Der Antrag erfolge durch die Schulleitung und der Ausspruch der Suspendierung durch die Behörde rein aufgrund der Vorbringen der Schulleitung. Es sei daher auch nicht die vorherige Stellungnahme der Erziehungsberechtigten einzuholen. Dies erfolge erst bei einem Schulausschluss. Nachdem unzweifelhaft festgestellt werden können habe, dass die mj. Beschwerdeführerin verbotene Suchtmittel zum Kauf angeboten und an minderjährige MitschülerInnen auch weitergegeben habe, sei jedenfalls Gefahr in Verzug, vor allem gegenüber der körperlichen Sicherheit der MitschülerInnen gegeben. Die Suspendierung stelle eine Schutz- und Sicherungsmaßnahme dar, welche die Gefährdung von MitschülerInnen und anderen an der Schule tätigen Personen verhindern solle. Diese Tatsachen würden die ausgesprochene Suspendierung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, SchUG dahingehend bestätigen, dass aufgrund des gesetzten Verhaltens zu diesem Zeitpunkt eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der MitschülerInnen als gegeben erschienen sei. Die Suspendierung sei daher zurecht ergangen. Auch die Dauer der Suspendierung erscheine der Schulbehörde als gerechtfertigt.
1.6. Mit Schreiben vom 11.07.2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den am 20.06.2024 zugestellten Bescheid erhoben (AZ 10, 12).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Vorwürfe, wonach die Beschwerdeführerin über Snapchat verbotene Suchtmittel zum Kauf angeboten habe, würden nicht stimmen. Auch der Antrag auf Suspendierung vom 14.05.2024 und die Stellungnahme vom 05.06.2024 seien völlig widersprüchlich. Im Antrag vom 14.05.2024 sei die Rede, dass Suchtmittel via Snapchat zum Kauf angeboten worden seien. In der Stellungnahme vom 05.06.2024 sei von einem Anbot via Snapchat oder anderen sozialen Medien durch die Beschwerdeführerin hingegen gar nicht mehr die Rede, sondern die Beschwerdeführerin hätte persönlich Substanzen hergezeigt und diese auch Mitschülern angeboten. Davon sei im Antrag auf die Suspendierung wiederum gar keine Rede gewesen. Es bestätige sich der bereits in der Vorstellung dargelegte Verdacht der Beschwerdeführerin, dass diese zu Unrecht dieser Verhaltensweisen beschuldigt worden sei. Die Aussagen der Zeugen seien offenbar selbst widersprüchlich. Die Schule habe in Wahrheit keine Ahnung, was tatsächlich vorgefallen sei. Es sei äußerst bedenklich, wie schnell auf Basis bloßer Anschuldigungen hier eine derart rigide Reaktion gesetzt worden sei. Die belangte Behörde habe die Suspendierung ungeachtet dessen getroffen, dass die Beschwerdeführerin das Angebot der Suchtmittel ausdrücklich in Abrede gestellt habe. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die belangte Behörde gar nicht eingegangen. Die belangte Behörde habe lediglich eine Stellungnahme der Schule eingeholt, die dem Antrag auf Suspendierung in wesentlichen Teilen widerspreche. Die einzige sachverhaltsbezogene Grundlage für die Suspendierung, das Anbot der Suchtmittel via Snapchat sei in der Stellungnahme der Schule vom 05.06.2024 gerade nicht bestätigt worden. Die belangte Behörde hätte aufgrund der Widersprüchlichkeiten in wesentlichen Teilen der Stellungnahmen der Schule nicht von einer Gefahr im Verzug ausgehen dürfen. Die von der Stellungnahme erwähnte Mitteilung der betroffenen Schülerinnen seien im Verwaltungsakt nicht einmal enthalten und auch nicht verifizierbar. Die belangte Behörde hätte entweder weitere Ermittlungsmaßnahmen treffen oder die Suspendierung aufheben müssen.
Im Übrigen wurden die Ausführungen der Vorstellung wiederholt.
2. Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 22.07.2024 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-12]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 die Klasse XXXX (zehnte Schulstufe) der XXXX (AZ 2).1.1. Der minderjährige Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2023/24 die Klasse römisch 40 (zehnte Schulstufe) der römisch 40 (AZ 2).
1.2. Dem Antrag auf Suspendierung der Schülerin vom 14.05.2024 lagen folgende Beweggründe der Direktion der Schule zu Grunde (AZ 1):
„Aufgrund der Hinweise von Schüler:innen und Erziehungsberechtigten am 14.5.2024 an den XXXX besteht der dringende Verdacht, dass die Schülerin [Name Beschwerdeführerin] Suchtmittel an Minderjährige weitergibt. Die Suchtmittel (Ecstasy, Haschisch) werden über "Snapchat" angepriesen und mittels einer Preisliste zum Kauf angeboten. Die Schülerin hat auch damit geprahlt schon Kokain konsumiert zu haben. Die Suchtmittel bezieht die Tatverdächtige über ihren Freund "[Vorname]", der nicht Schüler unserer Schule ist.“„Aufgrund der Hinweise von Schüler:innen und Erziehungsberechtigten am 14.5.2024 an den römisch 40 besteht der dringende Verdacht, dass die Schülerin [Name Beschwerdeführerin] Suchtmittel an Minderjährige weitergibt. Die Suchtmittel (Ecstasy, Haschisch) werden über "Snapchat" angepriesen und mittels einer Preisliste zum Kauf angeboten. Die Schülerin hat auch damit geprahlt schon Kokain konsumiert zu haben. Die Suchtmittel bezieht die Tatverdächtige über ihren Freund "[Vorname]", der nicht Schüler unserer Schule ist.“
1.3. Die im Ermittlungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Schule (AZ 7) wurde von XXXX – laut Homepage der Schule Abteilungsvorstand XXXX – am 05.06.2024 verfasst und hat folgenden Inhalt:1.3. Die im Ermittlungsverfahren eingeholte Stellungnahme der Schule (AZ 7) wurde von römisch 40 – laut Homepage der Schule Abteilungsvorstand römisch 40 – am 05.06.2024 verfasst und hat folgenden Inhalt:
Sehr geehrter [Name]
hier meine Stellungnahme zur Suspendierung von [Name Beschwerdeführerin]
Es gibt in der Klasse von mehreren verschiedenen Schülerinnen und Schülern Aussagen zum Konsum illegaler Substanzen durch [Name Beschwerdeführerin]. Sie hat gegenüber mehreren Schülerinnen und Schülern mit ihrem Konsum geprahlt. Darüber wird in der Klasse sehr offen gesprochen, auch über die betroffene Klasse hinaus.
lm vertraulichen Gespräch haben sich zwei Schülerinnen dem Klassenvorstand anvertraut. [Vorname Beschwerdeführerin] habe ihnen neben den bereits geschilderten Erzählungen von Konsum von namentlich Cannabis und Ecstasy auch Substanzen gezeigt, die sie in der Schule mit hatte von denen die beiden Schülerinnen auch etwas bekämen, wenn sie wollten.
In einem anderen Gespräch und Zusammenhang wird eine Preisliste genannt, laut der z.B. eine Ecstasy-Pille für 10 Euro (bei oder über [Name Beschwerdeführerin]) zu bekommen sei. In diesem Gespräch tauchte auch der Name des Freundes auf, [Vorname], welcher über ,,soziale" Medien (hier TikTok) seinen Kontakt zu dem Schüler angeboten habe und angeblich auch den Kontakt zu Schülerinnen und Schülern über [Name Beschwerdeführerin] herstellen wollte.
Für weitere Informationen kann ich Ihnen den Kontakt zur Kriminalpolizei, Herrn [Name] empfehlen.
Mittlerweile hat es ein Gespräch mit dem Schüler, dessen Eltern sich mit einer Schilderung der Vorfälle an die Schulleitung wandten, gegeben. TelNr.: [im vorgelegten Akt anonymisiert]
Auch ich stehe Ihnen selbstverständlich für weitere Informationen zur Verfügung, Sie erreichen mich unter [im vorgelegten Akt anonymisiert]
Freundliche Grüße“
1.4. Weitere Ermittlungsschritte und -ergebnisse finden sich nicht im Verfahrensakt.
1.5. Die Bildungsdirektion nimmt die Anpreisung, die Weitergabe und den Verkauf von Suchtmitteln durch die Beschwerdeführerin als gegeben an und begründet dies wie folgt:
„Die Bildungsdirektion für Oberösterreich erachtet aber die übereinstimmenden Aussagen mehrerer Schüler/innen als sehr glaubwürdig. Es ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass die Schüler/innen bewusst unrichtige Aussagen gemacht haben, insbesondere da es sich um Schüler/innen einer berufsbildenden höheren Schule mit entsprechendem Anforderungsniveau sowie einem altersgemäßen Reifegrad handelt. Seitens der Bildungsdirektion für Oberösterreich besteht daher kein Zweifel an den Angaben der Schüler/innen.“
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Bescheide der Bildungsdirektion (AZ 3, 8)
? Antrag auf Suspendierung (AZ 1)
? Vorstellung und Beschwerde (AZ 5, 12)
? Stellungnahme des Abteilungsvorstands der Schule (AZ 7)
2.2. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).
3.2. Zur Gefahr im Verzug
3.2.1. Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 SchUG oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Gemäß § 49 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. 3.2.1. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, SchUG oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, hat die zuständige Schulbehörde bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird.
Ob Gefahr im Verzug vorliegt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der ausgesprochenen Suspendierung zu beurteilen. Dabei ist wesentlich ob auf Grund des sich den Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt hinreichende Gründe für das Bestehen einer von der Schülerin ausgehenden, eine Suspendierung rechtfertigenden Gefahr vorlag (vgl. dazu etwa zum Betretungsverbot VwGH 10.05.2023, Ra2023/01/0038). Bei der Abwägung ist die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, zu berücksichtigen. Für die Annahme von Gefahr in Verzug kann jedoch auch ein einzelner Vorfall ausreichen, wenn die betreffende Schülerin ein, seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG genannten Rechtsgüter (Gefährdung der Sittlichkeit, körperliche Sicherheit oder des Eigentums) gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten hat (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).Ob Gefahr im Verzug vorliegt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der ausgesprochenen Suspendierung zu beurteilen. Dabei ist wesentlich ob auf Grund des sich den Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt hinreichende Gründe für das Bestehen einer von der Schülerin ausgehenden, eine Suspendierung rechtfertigenden Gefahr vorlag vergleiche dazu etwa zum Betretungsverbot VwGH 10.05.2023, Ra2023/01/0038). Bei der Abwägung ist die Pflicht der Schulbehörden, auf das Wohl der Mitschüler Bedacht zu nehmen, zu berücksichtigen. Für die Annahme von Gefahr in Verzug kann jedoch auch ein einzelner Vorfall ausreichen, wenn die betreffende Schülerin ein, seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG genannten Rechtsgüter (Gefährdung der Sittlichkeit, körperliche Sicherheit oder des Eigentums) gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten hat (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).
3.2.2. Zu beurteilen ist somit im gegenständlichen Fall, ob die Direktion zum Zeitpunkt der Suspendierung zu Recht vom Vorliegen von hinreichenden Gründen für das Bestehen einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden, eine Suspendierung rechtfertigenden Gefahr ausgegangen ist.
Dazu ist der Bildungsdirektion dahingehend zuzustimmen, dass Anpreisung, Weitergabe und Verkauf verbotener Suchtmittel an MitschülerInnen jedenfalls eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der MitschülerInnen darstellt, und daher dem Grunde nach geeignet ist eine Suspendierung vorzunehmen.
Die Bildungsdirektion geht dabei davon aus, dass „unzweifelhaft festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin verbotene Suchtmittel zum Kauf angeboten und an minderjährige MitschülerInnen auch weitergegeben habe“, und begründet dies damit, dass „die übereinstimmenden Aussagen mehrerer Schüler/innen als sehr glaubwürdig" erachtet werden, weil „keinesfalls davon auszugehen sei, dass die Schüler/innen bewusst unrichtige Aussagen gemacht haben, insbesondere da es sich um Schüler/innen einer berufsbildenden höheren Schule mit entsprechendem Anforderungsniveau sowie einem altersgemäßen Reifegrad handelt“.
Diese Begründung kann nicht nachvollzogen werden. Zunächst erschließt sich nicht, wie die Bildungsdirektion zur Annahme der Glaubwürdigkeit der übereinstimmenden Aussagen mehrerer SchülerInnen kommt, zumal weder eine Einvernahme der Schülerinnen durch die Bildungsdirektion stattgefunden hat, noch verschriftlichte persönliche Aussagen der SchülerInnen im Verfahren vorliegen. Denn sowohl im Antrag des Schulleiters vom 14.05.2024 als auch in der Stellungnahme des Abteilungsvorstands vom 05.06.2024 wird ausschließlich und bereits zusammengefasst auf Hinweise und Aussagen von (auch der Bildungsdirektion und dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber namentlich nicht genannten) MitschülerInnen bzw. Erziehungsberechtigten verwiesen. Ebenso finden sich in beiden Schreiben keine Erläuterungen, warum die Aussagen der MitschülerInnen glaubhaft waren, jene der Beschwerdeführerin – wobei sich aus den Schreiben auch nicht ergibt, ob diese vor der Suspendierung mit den Vorwürfen konfrontiert wurde – hingegen nicht.
Die diesbezügliche Prämisse der Bildungsdirektion „es handle sich um Schüler/innen einer berufsbildenden höheren Schule, welche keine bewusst unrichtigen Aussagen machen würden“ kann in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden und trifft diese im Übrigen auch auf die Beschwerdeführerin zu, deren Aussage, sie habe kein Suchtmittel verkauft oder weitergegeben, von der Bildungsdirektion trotz desselben Hintergrundes ja gerade nicht geglaubt wird.
Zumal die Stellungnahme auch nicht vom Klassenvorstand, sondern vom Abteilungsvorstand verfasst wurde, liegen im Verfahren somit weder Hinweise zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der in den Gesprächen getätigten Aussagen, noch unmittelbare (schriftliche oder mündliche) Aussage von Mitschülerinnen oder an den Gesprächen mit SchülerInnen und Erziehungsberechtigten seitens der Schule beteiligten Personen vor, welche einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu Grunde gelegt werden könnten.
Da fallbezogen abgesehen von durch den Abteilungsvorstand zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen von nicht namentlich genannten SchülerInnen und Erziehungsberechtigten, welche die Beschwerdeführerin bestreitet, auch keine weiteren Beweismittel vorliegen, kommt der Glaubwürdigkeit von den aussagenden Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. In diesen Fällen ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (VwGH 09.05.2017, Ro2014/08/0065 mwN).
Die Bildungsdirektion hat jedoch weder Einvernahmen der unmittelbar an Gesprächen Beteiligten durchgeführt, noch Ermittlungen getätigt, warum die Schulleitung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der namentlich nicht genannten SchülerInnen zum Zeitpunkt der Suspendierung ausgegangen war.
3.3. Zur Zurückverweisung des Verfahrens
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).3.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).
Fallbezogen hat die Bildungsdirektion wie oben ausgeführt weder selbst Einvernahmen der unmittelbar an Gesprächen Beteiligten durchgeführt, noch Ermittlungen getätigt, warum die Schulleitung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der namentlich nicht genannten SchülerInnen zum Zeitpunkt der Suspendierung ausgegangen war, und hat damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind.
Es liegen aber auch keine Ermittlungsergebnisse – etwa verschriftlichte von SchülerInnen oder vom Klassenvorstand unterfertigte Aussagen, oder datierte mit Namen der Anwesenden versehene Gesprächsprotokolle – vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens erstmalig durch das BVwG durchzuführen.Es liegen aber auch keine Ermittlungsergebnisse – etwa verschriftlichte von SchülerInnen oder vom Klassenvorstand unterfertigte Aussagen, oder datierte mit Namen der Anwesenden versehene Gesprächsprotokolle – vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens erstmalig durch das BVwG durchzuführen.
Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Bildungsdirektion zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Bildungsdirektion zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Gefahr im Verzug Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Schule Suchtmitteldelikt Suspendierung vom Unterricht VerdachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2296194.1.00Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024