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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §58 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des G P in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Dezember 1994, Zl. R/1-B-9316/00, betreffend Vollstreckungsverfügung und Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Angelegenheit nach dem NÖ. Landesstraßengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Straßenbehörde erster Instanz fest:
"1. Der Privatstraße der H und des G P, beginnend beim Haus Nr. 189 und endend beim Haus Nr. 37 (Wegparzellen ...) kommen gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500-0, die Merkmale der Öffentlichkeit zu.
2. Die unter Z. 1 bezeichnete Straße dient dem Fußgängerverkehr, dem Radfahr- und dem Fahrzeugverkehr (auch mit Fahrzeugen zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe).
3. Die Verhandlungsschrift vom 25.11.1992 liegt dem Bescheid bei und bildet hinsichtlich der Erklärungen sowie des Gutachtens des straßenverkehrstechnischen Sachverständigen einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
4. Die in der Natur bereits vorhandenen Absperrungen bzw. die aufgestellten Fahrverbotstafeln sind aus den unter Z. 1 bis 3 genannten Gründen und unter Hinweis auf § 5 des NÖ Landesstraßengesetzes zu entfernen."
Zur Durchsetzung des Punktes 4. dieses Bescheides ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit Bescheid vom 24. August 1993 (nach vorheriger Androhung) die Ersatzvornahme an und trug eine Kostenvorauszahlung in Höhe von S 1.833,60 auf. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Verpflichtung, Fahrverbotstafeln auf der Privatstraße und in der Natur vorhandene Absperrungen zu entfernen, nicht erfüllt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge. Der Spruch wurde wie folgt neu gefaßt:
"Sie haben die Ihnen mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde B vom 9. Februar 1993 auferlegte Verpflichtung, nämlich die Entfernung der in der Natur bereits vorhandenen Absperrungen, nicht erfüllt. Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
10. März 1993, ... angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Als
Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme haben Sie S 1.776,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu erlegen."
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Titelbescheid sei für die Vollstreckung ausreichend bestimmt und bedürfe keiner weiteren Auslegung. Der Tatsache, daß die Verkehrstafeln am 17. Juni 1994 entfernt worden seien, sei im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden. Die Kostenvorschreibung beruhe auf einem neuerlichen Kostenvoranschlag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten, insbesondere in seinem Eigentumsrecht sowie in dem Recht, daß Exekutionshandlungen nur aufgrund eines bestimmten Vollstreckungstitels durchgeführt werden, verletzt erachtet. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, weil es sich um die Verfügung einer Vollstreckungsbehörde handelt, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergeht und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand hat (hg. Erkenntnis vom 6. Juni 1989, Slg. Nr. 12.942/A). Der Beschwerdeführer behauptet, der Titelbescheid sei zu unbestimmt, sodaß deshalb die Vollstreckung unzulässig (§ 10 Abs. 2 lit. a VVG) wäre (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1148). Eine Vollstreckungsverfügung setzt voraus, daß der Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt und nicht erst im Wege einer Auslegung hinreichend bestimmbar wird (hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1989, Zl. 85/05/0150 mwN).
Der hier vorliegende Vollstreckungstitel läßt sich aber keineswegs mit dem Titel vergleichen, der dem auch in der Beschwerde zitierten zuletzt genannten Erkenntnis zugrundelag. Wenn eine "konsenswidrige" Herstellung zu beseitigen ist, dann bedarf es erst der Beurteilung, ob die Herstellung konsenswidrig ist oder nicht. Im Beschwerdefall hingegen wurde aufgetragen, in der Natur tatsächlich vorhandene Hindernisse zu beseitigen; damit ist eindeutig klar gelegt, daß alles zu beseitigen ist, was den Gebrauch des gegenständlichen Weges hindert. Der Weg wird im Titelbescheid anhand von fünf Parzellennummern sowie anhand von Hausnummern eindeutig beschrieben; da alle Absperrungen zu beseitigen sind, kommt es nicht darauf an, welcher Art die Absperrungen sind. Es ist somit nicht erkennbar, inwieweit dem Bestimmtheitserfordernis eines Vollstreckungstitels im vorliegenden Fall nicht entsprochen worden sein soll.
Ob derzeit, also im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, noch Absperrungen bestehen, ist unerheblich; der Bescheid der Berufungsbehörde kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie die Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung unberücksichtigt läßt. Daß die Fahrverbotstafeln entfernt wurden, hat die Berufungsbehörde ohnehin berücksichtigt.
Die Höhe der aufgetragenen Kostenvorauszahlung hat die belangte Behörde damit begründet, daß Kostenvoranschläge eingeholt worden seien und die günstigste Variante S 1.480,-- zuzüglich 20 % USt., sohin S 1.776,-- ergeben hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe des Betrages noch behauptet er dessen Unangemessenheit; er macht allein geltend, daß nicht näher detailliert worden sei, wie sich dieser Betrag zusammensetze.
Im Hinblick auf die absolute Höhe des Betrages einerseits und auf die üblicherweise beim Einsatz von Gewerbetreibenden anfallenden Weg-, Transport- und Arbeitskosten andererseits kann der möglicherweise vorliegende Verfahrensmangel, wonach der Kostenvoranschlag nicht hinreichend detailliert wurde, nicht als wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG angesehen werden. Es ist nicht zu erwarten, daß eine Aufschlüsselung einen anderen Betrag ergeben hätte, zumal auch in der Beschwerde keine Sachargumente gegen die Ermittlung der Höhe dieses Betrages vorgebracht würden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG durch einen gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Einer Behandlung des mit der Beschwerde verbundenen Antrages, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bedarf es daher nicht.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050065.X00Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012