Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2285823-1/10E
L519 2285821-1/10E
L519 2284100-1/8E
L519 2285819-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (BF1), geb. XXXX , XXXX (BF2), geb. XXXX , XXXX (BF3), geb. XXXX und XXXX (BF4), geb. XXXX , alle StA Türkei, sämtliche vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2023, Zlen. 1346006100-230543297,1346009004-230543513, 1346002210-230542860 und 1346002406-230542878 wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 , römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 , römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 und römisch 40 (BF4), geb. römisch 40 , alle StA Türkei, sämtliche vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2023, Zlen. 1346006100-230543297,1346009004-230543513, 1346002210-230542860 und 1346002406-230542878 wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 zu Recht:
A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt V. im Bescheid der BF4 wie folgt zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen:A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch fünf. im Bescheid der BF4 wie folgt zu lauten hat, als unbegründet abgewiesen:
„Es wird gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.“„Es wird gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Aleviten. römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (BF4) sind die gemeinsamen Kinder der BF1 und BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Aleviten.
I.2. Die BF reisten am 08.03.2023 auf dem Luftweg von Kayseri nach Istanbul und weiter nach Serbien. Von Serbien gelangten sie schlepperunterstützt in das Bundesgebiet, wo sie am 14.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF1 zusammengefasst an, dass die wirtschaftliche Lage in der Türkei sehr schwer sei und es auch das Erdbeben gegeben habe, durch das die Wohnung Schäden davongetragen habe. Als Alevit sei er diskriminiert worden. Außerdem solle sein Sohn die beste Behandlung bekommen.römisch eins.2. Die BF reisten am 08.03.2023 auf dem Luftweg von Kayseri nach Istanbul und weiter nach Serbien. Von Serbien gelangten sie schlepperunterstützt in das Bundesgebiet, wo sie am 14.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF1 zusammengefasst an, dass die wirtschaftliche Lage in der Türkei sehr schwer sei und es auch das Erdbeben gegeben habe, durch das die Wohnung Schäden davongetragen habe. Als Alevit sei er diskriminiert worden. Außerdem solle sein Sohn die beste Behandlung bekommen.
Von der BF2 wurde zum Ausreisegrund zusammengefasst mitgeteilt, dass nach dem Erdbeben ihr Haus eingestürzt, sei die Lebensumstände seien nicht schön in der Türkei. Sie habe schon vorher daran gedacht, aus der Türkei wegzugehen, um den Kindern eine bessere Zukunft zu bieten. Es würden auch die Wahlen in der Türkei näherrücken. Die Erdbeben gingen auch jeden Tag weiter.
Hinsichtlich der minderjährigen BF wurden keine eigenen Gründe vorgebracht.
I.3. Am 05.09.2023 wurden die BF1 und BF2 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass der Hauptgrund der BF3 sei, damit er die Unterstützung bekommt, die er benötigt. Da die Familie in einem Aleviten-Bezirk gelebt habe, habe sie keine schulische Unterstützung erhalten oder die Rückmeldung dazu sei viel zu spät gekommen. Die BF2 habe aufgrund der Behinderung des BF3 nicht arbeiten können. Man sei von Tag zu Tag depressiver geworden. Der BF1 habe auch schon viel früher an den Augen operiert werden sollen, aber er musste arbeiten.römisch eins.3. Am 05.09.2023 wurden die BF1 und BF2 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass der Hauptgrund der BF3 sei, damit er die Unterstützung bekommt, die er benötigt. Da die Familie in einem Aleviten-Bezirk gelebt habe, habe sie keine schulische Unterstützung erhalten oder die Rückmeldung dazu sei viel zu spät gekommen. Die BF2 habe aufgrund der Behinderung des BF3 nicht arbeiten können. Man sei von Tag zu Tag depressiver geworden. Der BF1 habe auch schon viel früher an den Augen operiert werden sollen, aber er musste arbeiten.
Von der BF2 wude ihm Rahmen der freien Erzählung angegeben, dass die Familie nach Österreich kommen wollte und deshalb hier Asylanträge gestellt habe. Sie seien Aleviten und deshalb möchte sie dass die Kinder unter besseren Umständen aufwachsen. Es gäbe in der Türkei auch Erdbeben.
Für ihre beiden mindejährigen Kinder brachten die BF1 und BF2 keine eigenen Günde vor. Hinsichtlich des BF3 wurde angegeben, dass dieser Autist sei.
I.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte VI.). römisch eins.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF rein aus wirtschaftlichen Gründen ihren Herkuntsstaat verlassen haben. Hinsichtlich des Autismus des BF3 wurde ausgefüht, dass dieser bereits im Heimatland diagnostiziert wurde. In der der Türkei hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren – vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung – strukturell und qualitativ erheblich verbessert.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.5. Gegen diese Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen am 23.11.2023 Beschwerden erhoben. Die Beschwerden der BF1, BF2 und BF4 erwiesen sich als verspätet, jene des BF3 als rechtzeitig.römisch eins.5. Gegen diese Bescheide wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen am 23.11.2023 Beschwerden erhoben. Die Beschwerden der BF1, BF2 und BF4 erwiesen sich als verspätet, jene des BF3 als rechtzeitig.
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der BF1 aufgrund seiner Postings von der Polizei vernommen und die BF aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert worden wären. Weiter wäre der BF3 aufgrund seiner Krankheit besonders gefährdet. Das BFA habe jedenfalls die Ermittlungen zur Verfolgung von Kurden und Aleviten in der Türkei zu wenig umfangreich geführt. Auch seien die BF nicht ausreichend zur Situation in der Türkei befragt worden. Der BF1 sei zudem Mitglied der CHP.
I.6. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.1.2024 wurden die Beschwerden der BF1, BF2 und BF4 gem. § 14 VwGVG iVm §7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins.6. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.1.2024 wurden die Beschwerden der BF1, BF2 und BF4 gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit §7 Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
I.7. Mit Eingabe vom 29.1.2024 stellten die BF1, BF2 und BF4 gem. § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag. Vorgebracht wurde, dass die verspätete Einbringung der Beschwerden der BF1, BF2 und BF4 im konkreten Fall nicht schade, weil es sich um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG handelt und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde des BF3 gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die BF1, BF2 und BF4 betreffenden Entscheidungen gilt.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 29.1.2024 stellten die BF1, BF2 und BF4 gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG einen Vorlageantrag. Vorgebracht wurde, dass die verspätete Einbringung der Beschwerden der BF1, BF2 und BF4 im konkreten Fall nicht schade, weil es sich um ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG handelt und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde des BF3 gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die BF1, BF2 und BF4 betreffenden Entscheidungen gilt.
I.8. Am 30.04.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. römisch eins.8. Am 30.04.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt.
Eine vom BVwG in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung von ACCORD vom 10.04.2024 zum Thema „Staatliche Hilfestellungen und Vergünstigungen für Personen mit Autismus bzw. Eltern von Personen mit Autismus, Angebote im Bereich Sonderunterricht, Angebote durch NGOs; Soziale Stigmatisierung und Diskriminierung; Vorhandensein funktionierender, unabhängiger Beschwerdestellen [a-12341]“ wurde der rechtsfreundlichen Vetretung mit der Möglichkeit, dazu binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ausgehändigt. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu den Beschwerdeführern: römisch II.1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevit. Der BF1 wurde am 22.09.1984 in XXXX geboren. Er besuchte zehn Jahre die Schule und hat anschließend in einer Bäckerei und in einer Chromfirma gearbeitet. Vor der Ausreise lebte der BF1 mit seiner Familie bis 2019 in seinem Elternhaus in XXXX und anschließend in einem Mietshaus seines Onkels in XXXX . Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Alevit. Der BF1 wurde am 22.09.1984 in römisch 40 geboren. Er besuchte zehn Jahre die Schule und hat anschließend in einer Bäckerei und in einer Chromfirma gearbeitet. Vor der Ausreise lebte der BF1 mit seiner Familie bis 2019 in seinem Elternhaus in römisch 40 und anschließend in einem Mietshaus seines Onkels in römisch 40 .
Die Identität des BF1 steht fest.
Der BF1 gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, eine Herz- und Lungenerkrankung zu haben, Befunde oder Atteste wurden bis heute nicht vorgelegt. Am 11.12.2023 wurde beim BF1 eine Bindehauttransplantation am rechtes Auge durchgeführt. Ansonsten ist er gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
In XXXX leben die Eltern, zwei Schwestern und drei Onkel des BF1. Eine Tante lebt in Ankara, eine Tante in Istanbul. Die Eltern beziehen eine Pension und wohnen in ihrem eigenen Haus. Ein Schwager ist Hausmeister, der andere arbeitet in einer Möbelfabrik. Die Schwestern sind nicht berufstätig. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt mit seinen Verwandten. Alle Verwandten sind ebenfalls Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Aleviten.In römisch 40 leben die Eltern, zwei Schwestern und drei Onkel des BF1. Eine Tante lebt in Ankara, eine Tante in Istanbul. Die Eltern beziehen eine Pension und wohnen in ihrem eigenen Haus. Ein Schwager ist Hausmeister, der andere arbeitet in einer Möbelfabrik. Die Schwestern sind nicht berufstätig. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt mit seinen Verwandten. Alle Verwandten sind ebenfalls Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Aleviten.
Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Alevitin. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF2 besuchte acht Jahre die Schule und war danach als Reinigungskraft in einer Fabrik beschäftigt. Eine berufsausbildung hat die BF2 nicht. Vor der Ausreise lebte sie mit ihrer Familie zunächst ca. 10 Jahre im Haus der Schwiegereltern und dann anschließend im Mietshaus eines Onkels des BF1 in XXXX . Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Alevitin. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte acht Jahre die Schule und war danach als Reinigungskraft in einer Fabrik beschäftigt. Eine berufsausbildung hat die BF2 nicht. Vor der Ausreise lebte sie mit ihrer Familie zunächst ca. 10 Jahre im Haus der Schwiegereltern und dann anschließend im Mietshaus eines Onkels des BF1 in römisch 40 .
Die Identität der BF2 steht fest.
Die BF2 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
In XXXX lebt eine Schwester der BF2, in Adana wohnen die Eltern und zwei Brüder. Der Vater bezieht eine Pension, die Mutter ist Hausfrau. Ein Bruder ist Bauarbeiter, der zweite Bruder Kellner. Der Schwager ist Fabriksarbeiter. Die Eltern besitzen ein Haus, die Brüder eine Wohnung. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten. Alle Verwandten sind ebenfalls Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Aleviten.In römisch 40 lebt eine Schwester der BF2, in Adana wohnen die Eltern und zwei Brüder. Der Vater bezieht eine Pension, die Mutter ist Hausfrau. Ein Bruder ist Bauarbeiter, der zweite Bruder Kellner. Der Schwager ist Fabriksarbeiter. Die Eltern besitzen ein Haus, die Brüder eine Wohnung. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten. Alle Verwandten sind ebenfalls Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Aleviten.
Der BF1 ist mit der BF2 standesamtlich verheiratet. Sie sind die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Die minderjährigen BF3 (geboren am 10.11.2011) und BF4 (geboren am 26.02.2015) führen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Aleviten.
Die Identitäten der BF3 und BF4 stehen fest.
Der BF3 ist Autist. Im Bundesgebiet wurde er deswegen bislang nicht untersucht und erhält er hier auch keine Behandlung und keine Medikamente. Er erhält keinen Sonderunterricht und benötigt laut Angabe der BF2 auch keine spezielle Betreuung. Die BF4 ist gesund.
In der Türkei leben noch die bei den Eltern angeführten Verwandten.
Die erwachsenen BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die erwachsenen BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 Mitglied der CHP ist oder gewesen wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihrer alevitischen Glaubensrichtung bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu gewärtigen hatten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 in sozialen Medien AKP- feindliche Postings abgesetzt hätte und deswegen von der Polizei im Sommer 2021 2 Mal befragt worden wäre. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Jahr 2013 an den Gezi-Demonstrationen in Istanbul teilgenommen hat und deswegen von der Polizei festgenommen und geschlagen wurde. Auch kann keine Diskriminierung der BF wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Aleviten festgestellt werden.
Festgestellt wird weiter, dass der BF3 in der Türkei nach der Schule zusätzlich (Sonder-)Unterricht erhalten hat. Laut Anfragebeantwortung von ACCORD vom 10.4.2024 kann von Eltern autistischer Kinder mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Sozialhilfe für häusliche Pflege bezogen werden. Außerdem werden die Ausgaben für Sonderpädagokik gedeckt. Bei einem Invaliditätsgrad von minbdestens 40 % erfolgen unter bestimmten Bedingungen Zahnbehandlungen gratis. Es gibt sonderpädagogische Rehabilitationseinrichtungen sowie 3 Arten von Bildungsumfeld: Inklusive Bildung, Sonderpädagogikklassen und Zentren für Sonderpädagogik. Darüber hinaus gibt es auch Angebote von NGOs wie zB spezielle Bildungsprogramme, Workshops, etc. Autistische Opfer von Diskriminierung können sich diesbezüglich vor Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten wehren und Schadenersatz begehren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an außergerichtliche Gremien wie zB die Menschenrechtsuntersuchungskomission der Großen Türk. Nationalversammlung zu wenden.
Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Den volljährigen BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in XXXX ist möglich und zumutbar. XXXX ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Den volljährigen BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in römisch 40 ist möglich und zumutbar. römisch 40 ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien-Schwechat aus angeflogen.
Die BF befinden sich zumindest seit 14.03.2023 im Bundesgebiet und beziehen Grundversorgung. In Österreich leben eine Schwester und ein Bruder der BF2, es besteht kein Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis. Die BF2 wird lediglich von ihrer Schwester finanziell untersztützt. Die BF1 und BF2 besuchen Deutschkurse, Prüfungen wurden bis dato nicht abgelegt. Die BF sind in keinen österr. Vereinen oder Organisationen Mitglieder und verrichten keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Es wurden keine Einstellungszusagen, Unterstützungsschreiben und Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht. Der BF3 besucht die 1. Klasse Hauptschule, die BF4 die 2. Klasse Volksschule. Im Rahmen der Nachmittagsbetreuung spielt sie mit Mitschülerm Fußball und Volleyball.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Festgestellt wird, dass die Bescheide des BFA vom 04.10.2023 an die BF1, BF2 und BF4 am 09.10.2023 durch Hinterlegung und am 31.10.2023 an den BF3 zugestellt wurden. Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 23.11.2023 erhoben. Hinsichtlich der BF1, BF2 und BF4 sind diese grundsätzlich verspätet. Gegen die Beschwerdevorentscheidungen des BFA, mit welchen die se Beschwerden als verpätet zurückgewiesen wurden, stellten die betroffenen BF1, BF2 und BF4 einen Vorlageantrag. Die verspätete Einbringung der Beschwerden der BF1, BF2 und BF4 schadet im konkreten Fall jedoch nicht, weil es sich um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG handelt und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der BF3 gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als (rechtzeitige) Beschwerde der anderen BF gilt.Festgestellt wird, dass die Bescheide des BFA vom 04.10.2023 an die BF1, BF2 und BF4 am 09.10.2023 durch Hinterlegung und am 31.10.2023 an den BF3 zugestellt wurden. Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 23.11.2023 erhoben. Hinsichtlich der BF1, BF2 und BF4 sind diese grundsätzlich verspätet. Gegen die Beschwerdevorentscheidungen des BFA, mit welchen die se Beschwerden als verpätet zurückgewiesen wurden, stellten die betroffenen BF1, BF2 und BF4 einen Vorlageantrag. Die verspätete Einbringung der Beschwerden der BF1, BF2 und BF4 schadet im konkreten Fall jedoch nicht, weil es sich um ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG handelt und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der BF3 gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als (rechtzeitige) Beschwerde der anderen BF gilt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ih