Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2288697-1/11E
L519 2288692-1/12E
L519 2288695-1/10E
L519 2288689-1/6E
L519 2288700-1/10E
L519 2288698-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , (alle Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin), alle StA Türkei, sämtliche vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zlen. 1317824200-222389858, 1317825404-222389971, 1317827910-222390031, 1317804709-222390125, 1317804208-222390095 und 1317805401-222390180 wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , (alle Minderjährigen vertreten durch die Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin), alle StA Türkei, sämtliche vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2024, Zlen. 1317824200-222389858, 1317825404-222389971, 1317827910-222390031, 1317804709-222390125, 1317804208-222390095 und 1317805401-222390180 wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des Bescheides von XXXX wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerden werden mit der Maßnahme als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides von römisch 40 wie folgt zu lauten hat:
„V. Es wird gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.“„V. Es wird gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen Drittbeschwerdeführer bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 bis BF6) sind die Kinder der BF1 und des BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Muslime. römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen Drittbeschwerdeführer bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 bis BF6) sind die Kinder der BF1 und des BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Muslime.
I.2. Die BF reisten legal auf dem Luftweg von der Türkei nach Serbien. Über Ungarn gelangten sie in weiterer Folge rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet, wo sie am 1.8.2022 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF1 zusammengefasst an, dass der Neffe der BF2 im Jahr 2015 Milizsodat wurde, weswegen er und seine Familie Probleme bekommen hätten. Sie würden politisch verfolgt und auch von der Polizei durchsucht werden. Der Neffe sei vor kurzem erschossen worden. Der BF1 habe dann sein Haus verkauft um mit der Familie die Türkei zu, weil sie dort nicht mehr sicher wären. Er wolle in Deutschland arbeiten und für seine Kinder eine Zukunft aufbauen.römisch eins.2. Die BF reisten legal auf dem Luftweg von der Türkei nach Serbien. Über Ungarn gelangten sie in weiterer Folge rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet, wo sie am 1.8.2022 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Zum Ausreisegrund befragt gab der BF1 zusammengefasst an, dass der Neffe der BF2 im Jahr 2015 Milizsodat wurde, weswegen er und seine Familie Probleme bekommen hätten. Sie würden politisch verfolgt und auch von der Polizei durchsucht werden. Der Neffe sei vor kurzem erschossen worden. Der BF1 habe dann sein Haus verkauft um mit der Familie die Türkei zu, weil sie dort nicht mehr sicher wären. Er wolle in Deutschland arbeiten und für seine Kinder eine Zukunft aufbauen.
Von der BF2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Neffe 2015 kurdischer Milizsoldat geworden sei und ihre Familie seither Probleme hätte. Sie würden politisch verfolgt und seien auch von der Polizei immer wieder durchsucht worden. Der Neffe sei vor kurzem erschossen worden. Die Sicherheit sei nicht mehr gegeben. Ihre Familie lebt in Deutschland, sie möchten auch dorthin.
Hinsichtlich der unmündig minderjährigen BF wurden keine eigenen Gründe vorgebracht.
I.3. Am 24.1.2024 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte der BF1 zum Ausreisegrund im Wesentlichen mit, dass der Neffe der BF2 am 24.05.2022 bei einem bewaffneten Kampf erschossen worden sei. Seit 2015 hätten der BF1 und seine Familie laufend Besuch von Zivilpolizisten bekommen, welche sich nach dem Aufenthaltsort des mittlerweile getöteten Neffen erkundigt hätten. Dadurch sei bekannt geworden, dass die Familie der BF mit diesem Kämpfer verwandt ist, weshalb Übergriffe und Diskriminierungen ihren Lauf genommen hätten. Auch seien die Kinder in der Schule diskriminiert worden. Nach dem Tod des Neffen sei ihnen von den Zivilpolizisten verboten worden, eine Trauerfeier abzuhalten. Auch Beileidsbekundungen durch die Verwandtschaft seien von der Polizei unterbunden worden. Das Haus sei unter ständiger polizeilicher Beobachtung gestanden. Die Kinder seien durch die Angst psychisch beeinträchtigt gewesen. Auch am Arbeitsplatz sei der BF1 laufend kontrolliert worden. Um den Kindern ein normales Leben zu bieten, hätten sich die BF zur Ausreise entschlossen. römisch eins.3. Am 24.1.2024 wurden die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei teilte der BF1 zum Ausreisegrund im Wesentlichen mit, dass der Neffe der BF2 am 24.05.2022 bei einem bewaffneten Kampf erschossen worden sei. Seit 2015 hätten der BF1 und seine Familie laufend Besuch von Zivilpolizisten bekommen, welche sich nach dem Aufenthaltsort des mittlerweile getöteten Neffen erkundigt hätten. Dadurch sei bekannt geworden, dass die Familie der BF mit diesem Kämpfer verwandt ist, weshalb Übergriffe und Diskriminierungen ihren Lauf genommen hätten. Auch seien die Kinder in der Schule diskriminiert worden. Nach dem Tod des Neffen sei ihnen von den Zivilpolizisten verboten worden, eine Trauerfeier abzuhalten. Auch Beileidsbekundungen durch die Verwandtschaft seien von der Polizei unterbunden worden. Das Haus sei unter ständiger polizeilicher Beobachtung gestanden. Die Kinder seien durch die Angst psychisch beeinträchtigt gewesen. Auch am Arbeitsplatz sei der BF1 laufend kontrolliert worden. Um den Kindern ein normales Leben zu bieten, hätten sich die BF zur Ausreise entschlossen.
Die BF2 gab zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass sich ihr Neffe der kurdischen Kampfgruppe YPG angeschlossen habe und im Rahmen eines bewaffneten Kampfes getötet worden sei. Seit 2015 seien immer Zivilpolizisten zu ihr gekommen und hätten sich nach dem Neffen erkundigt. Sie seien als Terroristen abgestempelt worden. Ihre Tocher Leyla sei wegen dieser Sache auch bei Feierlichkeiten in der Schule ausgeschlossen worden, auch die anderen Kinder seien in der Schule diskriminiert worden. Nach dem Tod des Neffen hätten Soldaten eine Trauerfeier verhindert. Die BF seien unter ständiger Beobachtung gestanden und sie seien auch von den Nachbarn beschimpft worden. Im letzten Monat vor der Ausreise seien drei Mal Polizisten vorbeigekommen und hätten ihr vorgeworfen, dass sie eine Terroristin sei. Sie habe Angst gehabt, dass die Sicherheitskräfte sich ein Spiel mit ihnen machen und ihnen so das Leben zur Hölle machen. Deswegen hätten sie die Türkei verlassen.
Für die minderjährigen Kinder brachten die volljährigen BF abermals keine eigenen Günde vor.
I.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte VI.). römisch eins.4. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkte römisch II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keinerlei individuelle Verfolgungssituationen in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnten. Zum vorgebrachten Ausreisegrund, wonach ein Neffe der BF2 2015 Deutschland zum Zweck des Anschlusses an einen bewaffneten Kampf in Kurdistan verlassen habe, schließlich am 24.5.2022 dabei ums Leben gekommen sei und die BF wegen dieses Neffen bereits seit 2015 von Zivilpolizisten aufgesucht worden seien, deswegen von Nachbarn ausgeschlossen und diskriminiert worden waren, ist anzuführen, dass hier – den Wahrheitsgehalt der Angaben vorausgesetzt - kein asylrelevanter Sachverhalt vorliegt.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.5. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen Beschwerden erhoben. römisch eins.5. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen Beschwerden erhoben.
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Befragung der Behörde mangelhaft gewesen sei, da zahlreiche Umstände unzureichend thematisiert worden seien. Die BF gehören der Volksgruppe der Kurden an, was sie immer vorgebracht haben. Dennoch seien die Ermittlungen zur Verfolgung von Kurden in der Türkei zu wenig umfangreich und hätten daher zu einer falschen Entscheidung geführt. Auch seien den Entscheidungen unzureichende Länderinformationen zugrunde gelegt worden. Unsubstantiiert wurde zudem auf die Lage der PKK und HDP- Mitglieder hingewiesen.
I.6. Mit Eingabe vom 28.05.2024 übermittelten die BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen, ärztlichen Befunden und Unterstützungsschreiben.römisch eins.6. Mit Eingabe vom 28.05.2024 übermittelten die BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen, ärztlichen Befunden und Unterstützungsschreiben.
I.7. Am 05.06.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF1, BF2, BF3 und BF5, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. römisch eins.7. Am 05.06.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF1, BF2, BF3 und BF5, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt.
I.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu den Beschwerdeführern: römisch II.1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Der BF1 wurde am XXXX in in XXXX , XXXX geboren. Der BF1 besuchte zwölf Jahre die Schule und war danach als LKW-Fahrer beschäftigt. Vor der Ausreise lebte der BF1 mit seiner Familie in einem eigenen Haus in XXXX , welches derzeit leersteht. Der BF1 führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Der BF1 wurde am römisch 40 in in römisch 40 , römisch 40 geboren. Der BF1 besuchte zwölf Jahre die Schule und war danach als LKW-Fahrer beschäftigt. Vor der Ausreise lebte der BF1 mit seiner Familie in einem eigenen Haus in römisch 40 , welches derzeit leersteht.
Die Identität des BF1 steht fest.
Der BF1 ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung.
In XXXX leben noch die Eltern des BF1, vier Schwestern und zwei Brüder. Alle Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren jeweiligen Familien. Die Brüder wohnen bei den Eltern, einer ist als Lehrer, der zweite als LKW-Fahrer beschäftigt. Der Vater bezieht eine Pension. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt mit den Verwandten. Alle Verwandten sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslime. In römisch 40 leben noch die Eltern des BF1, vier Schwestern und zwei Brüder. Alle Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren jeweiligen Familien. Die Brüder wohnen bei den Eltern, einer ist als Lehrer, der zweite als LKW-Fahrer beschäftigt. Der Vater bezieht eine Pension. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt mit den Verwandten. Alle Verwandten sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslime.
Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am XXXX im Dorf XXXX XXXX , XXXX geboren. Die BF2 besuchte fünf Jahre die Schule und wurde als Friseurin angelernt. Als Friseurin war sie zwei Jahre berufstätig, danach kümmerte sie sich um Kinder und Haushalt. Die BF2 führt den im Spruch angeführten Namen, sie ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Sie wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 römisch 40 , römisch 40 geboren. Die BF2 besuchte fünf Jahre die Schule und wurde als Friseurin angelernt. Als Friseurin war sie zwei Jahre berufstätig, danach kümmerte sie sich um Kinder und Haushalt.
Die Identität der BF2 steht fest.
Die BF2 ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.
In XXXX leben zwei Schwestern, ein Onkel und mehrere Cousins. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten. Alle Verwandten sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime.In römisch 40 leben zwei Schwestern, ein Onkel und mehrere Cousins. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Verwandten. Alle Verwandten sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet uns sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6.
Die BF3 führt den im Betreff angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie besuchte in der Türkei acht Jahre die Schule. Die BF3 führt den im Betreff angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie besuchte in der Türkei acht Jahre die Schule.
Der BF4 führt den im Betreff angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF4 führt den im Betreff angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren.
Die BF5 führt den im Betreff angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren, sie besuchte in der Türkei den Kindergarten.Die BF5 führt den im Betreff angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, sie besuchte in der Türkei den Kindergarten.
Der BF6 führt den im Betreff angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Alle minderjährgen BF sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslime. Sie leben seit ihrer Geburt bei und von den Eltern. Der BF6 führt den im Betreff angeführten Namen und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Alle minderjährgen BF sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und sunnitische Muslime. Sie leben seit ihrer Geburt bei und von den Eltern.
Die Identitäten der BF3 bis BF6 stehen fest.
Hinsichtlich der BF3 wurde ein ärztlicher Befundbericht eines Kinderarztes vom 06.03.2024 in Vorlage gebracht, in welchem eine Angststörung und Hyposomnie (Schlafstörung) diagnostiziert wurde. Vom selben Kinderarzt wurde bei der BF4 eine reaktive Depression (extern ausgelöste Verhaltensstörung) und ebenfalls eine Hyposomnie diagnostiziert. Empfohlen wurde eine Psychotherapie im niedergelassenen Bereich, welche bis dato nicht absolviert wurde. Von den Eltern wurde bekannt gegeben, dass die BF3 und die BF4 diesbezüglich keiner Behandlung bedürfen.
Die BF5 und BF6 sind gesund und benötigen keine medizinischen Behandlungen oder Medikamente.
Die strafmündigen BF sind in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die strafmündigen BF sind in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.
Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihrer muslimischen Glaubensrichtung bzw. ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe zu gewärtigen hatten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft im familieneigenen Haus. Den volljährigen BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in XXXX oder einer Großstadt wie Istanbul, Ankara, Izmir etc. ist möglich und zumutbar. XXXX ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien aus angeflogen. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft im familieneigenen Haus. Den volljährigen BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in römisch 40 oder einer Großstadt wie Istanbul, Ankara, Izmir etc. ist möglich und zumutbar. römisch 40 ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar und wird auch von Wien aus angeflogen.
Die BF befinden sich zumindest seit 01.08.2022 im Bundesgebiet und beziehen Grundversorgung. In Österreich leben keine Verwandten der BF. Der BF1 und die BF2 konnten keine Zertifikate hinsichtlich bestandener Deutschprüfungen vorlegen, sie sind in keinen österr. Vereinen oder Organisationen Mitglieder. Beide volljährigen BF behaupten, freiwillige Helfer beim Roten Kreuz zu sein. Es wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben, jedoch keine Patenschaftserklärungen in Vorlage gebracht. Die BF2 brachte eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für die Tätigkeit als Küchenhilfe/Zimmermädchen für die Zeit vom 18.06.2024 bis 17.06.2025 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 1.432,50 brutto, in Vorlage. Beschäftigt war sie tatsächlich lediglich vom 05.07.2024 bis 28.07.2024 in einem Gasthaus. Die BF3 und BF4 besuchten zuletzt die Mittelschule, der BF5 die Volksschule und der BF6 zuletzt den Kindergarten. Die BF3 spielt Fußball in der Mannschaft der Mittelschule. Die volljährigen BF unterhalten sich zu Hause mit ihren Kindern auf türkisch. Zu österreichischen Freunden befragt, teilte der BF1 einen weiblichen Vornamen mit. Die BF2 konnte zwei Nachbarn, sowie eine befreundete Familie mit Vor- und Zunamen nennen.
Zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben wird festgestellt, dass diese teilweise eine jahrelange Integration der BF bestätigten, obwohl die BF erst zwei Jahre im Bundesgebiet aufhältig sind. Beispielhaft ist das Empfehlungsschreiben vom Mai 2024 der VS Bad Radkersburg, in welchem die Direktorin bestätigt, dass die BF5 seit drei Jahren die Schule in Österreich besucht (demnach seit Mai 2021). Die BF befinden sich jedoch erst seit 01.08.2022 im Bundesgebiet.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.
Festgestellt wird, dass die volljährigen BF zu keiner Zeit Mitglieder oder Sympathisanten einer bestimmten Partei waren. Sie nahmen an keinen Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen teil und gerieten deswegen zu keiner Zeit in das Visier der Behörden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF von der Polizei verfolgt oder bedroht worden wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich ein Neffe der BF2 2015 der YPG angeschlossen hat und bei Kämpfen am 24.5.2022 ums Leben gekommen ist Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF wegen dieses Neffen der BF2 von der Polizei oder der Zivilbevölkerung in asylrelevanter Weise verfolgt oder bedroht worden wären. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass die Kinder der BF1 und BF2 deswegen in der Schule oder ihrem privaten Umfeld asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.
Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nich