TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/27 L519 2291538-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2024
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Entscheidungsdatum

27.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L519 2291535-1/12E

L519 2291537-1/9E

L519 2291534-1/9E

L519 2291536-1/9E

L519 2291533-1/6E

L519 2291538-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX geb. XXXX XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Irak, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, Zlen. 1328710104-223221548, 1328713106-223221615, 1328614707-223221661, 1328614402-223221513, 1328614304-223221653 und 1368129106-231805715, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024 wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 geb. römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Irak, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, Zlen. 1328710104-223221548, 1328713106-223221615, 1328614707-223221661, 1328614402-223221513, 1328614304-223221653 und 1368129106-231805715, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024 wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG 2005, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 bis BF6) sind die leiblichen Kinder der BF1 und BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens. römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3 bis BF6) sind die leiblichen Kinder der BF1 und BF2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens.

I.2. Die BF1 bis BF5 brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die am 09.07.2023 in Österreich geborene BF6 wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.09.2023 eingebracht. römisch eins.2. Die BF1 bis BF5 brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die am 09.07.2023 in Österreich geborene BF6 wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 11.09.2023 eingebracht.

Zu den Gründen der Ausreise gab der BF1 bei der Erstbefragung zusammengefasst an, dass es für ihn und seine Familie im Irak keine Zukunft und Sicherheit gäbe. Von der BF2 wurde im Wesentlichen angegeben, dass im Irak Krieg herrsche und die Familie nicht in Sicherheit leben könne. Auch gäbe es keine Arbeit.

I.1.3. Die volljährigen BF wurden am 27.02.2024 im Beisein eines Dolmetschers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.3. Die volljährigen BF wurden am 27.02.2024 im Beisein eines Dolmetschers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er am 09.12.2019 für seine Bäckerei Schutzgeld in Höhe von 2.500,- USD zahlen hätte sollen. Im sei eine Waffe gegen den Kopf gehalten worden. Daraufhin habe er die drei zivil gekleideten Männer bei einem Sicherheitszentrum angezeigt. Bei seiner Rückkehr habe er einen Zettel gefunden, auf welchem gestanden sei, dass er jetzt ihr Ziel sei, weil er zu den Sunniten gehört. Ihm sei dann weder vom Gericht noch von einem Anwalt geholfen worden. Die drei Männer seien von der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) gewesen. Sein Nachbar habe ihm dann mitgeteilt, dass die Miliz bei ihm zu Hause gewesen sei. Er habe dann die BF2 bewusstlos zu Hause vorgefunden. Am 27.12.2019 sei die Familie zu seiner Tante gezogen, wo sie drei Monate geblieben seien. Diese Tante habe jedoch dann auch Angst bekommen, dass sie zum Ziel der Miliz werden könnte. Danach sei er mit seiner Familie wieder nach Hause, habe sich jedoch nicht auf die Straße getraut. Anschließend hätten sie bei seinem Schwager zweieinhalb Monate gewohnt, bis auch dieser Angst bekommen habe. Daraufhin habe er entschieden, den Irak zu verlassen. Seine Frau und die Kinder hätten die gleichen Ausreisegründe.

Von der BF2 wurde zusammengefasst angegeben, dass sie und ihre Kinder dieselben Ausreisegründe hätten wie der BF1.

I.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkte II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte VI.). römisch eins.4. Mit im Spruch bezeichneten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkte römisch II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkte römisch VI.).

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF1 die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht plausibel machen konnte. Vielmehr habe er während der Einvernahme den Eindruck erweckt, dass er eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aufbauen wollte. Der BF1 habe zudem durch sein gesteigertes Vorbringen versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Hinsichtlich seiner Bäckerei sei nicht plausibel, welchen Bedrohungen er diesbezüglich noch ausgesetzt sein sollte, vor allem, da er angegeben hat, nach dem 09.12.2019 seine Arbeit in der Bäckerei niedergelegt und diese ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb genommen zu haben.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die BF hätten keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Den BF sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfügen und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Den BF sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die BF hätten keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Den BF sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da sie im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfügen und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Den BF sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.5. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.römisch eins.5. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Auch stelle der Umstand, dass keine weibliche Dolmetscherin herangezogen wurde, einen Verfahrensmangel dar. Auch seien die Situation von Frauen im Irak und das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Behörde habe hinsichtlich der BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 keine Begründung angeführt, sondern beziehe sie sich sich nur auf die Gründe des BF1. Den BF drohe jedenfalls Verfolgung aus politischen Gründen, da sie sich gegen die mächtige Miliz AAH gewehrt hätten. Auch drohe ihnen Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit zu den Sunniten.

I.6. Am 30.07.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF1 bis BF4, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. römisch eins.6. Am 30.07.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF1 bis BF4, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zu den Beschwerdeführern: römisch II.1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre die Schule und wurde anschließend als Bäcker angelernt. Er betrieb eine eigene Bäckerei in XXXX und eine Landwirtschaft in XXXX (77km von XXXX entfernt). Vor der Ausreise lebte er mit seiner Familie in einem eigenen Haus in XXXX , welches derzeit leersteht.
Die Identität des BF1 steht fest.
Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF1 besuchte elf Jahre die Schule und wurde anschließend als Bäcker angelernt. Er betrieb eine eigene Bäckerei in römisch 40 und eine Landwirtschaft in römisch 40 (77km von römisch 40 entfernt). Vor der Ausreise lebte er mit seiner Familie in einem eigenen Haus in römisch 40 , welches derzeit leersteht.
Die Identität des BF1 steht fest.

Der BF1 ist mit der BF2 standesamtlich verheiratet und Vater der BF3 bis BF6.

Der BF1 hat seit seiner Geburt unter Nierensteine und Polypen in der Nase. Er benötigt keine Medikamente., für die Polypen hat er einen Spray. Laut Auskunft des BF erwartet der Arzt, dass die nierensteine von selbst abgehen. Aktuelle befunde wurden nicht vorgelegt. Eine Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist laut BF1 auch im Irak bereits erfolgt.

In XXXX leben noch die Eltern, in XXXX vier Schwestern und fünf Brüder des BF1, sowie zahlreiche Tanten und Onkeln. Die Eltern betreiben eine Landwirtschaft, in welcher auch die fünf Brüder des BF1 mitarbeiten. 3 der 4 Schwestern sind verheiratet und hausfrauen, ihre Männer arbeiten als Taxifahrer, Krankenpfleger und Hilfsarbeiter. Der Vater kümmert sich um das derzeit leerstehende Haus des BF1 und um die Landwirtschaft. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten im Irak. In römisch 40 leben noch die Eltern, in römisch 40 vier Schwestern und fünf Brüder des BF1, sowie zahlreiche Tanten und Onkeln. Die Eltern betreiben eine Landwirtschaft, in welcher auch die fünf Brüder des BF1 mitarbeiten. 3 der 4 Schwestern sind verheiratet und hausfrauen, ihre Männer arbeiten als Taxifahrer, Krankenpfleger und Hilfsarbeiter. Der Vater kümmert sich um das derzeit leerstehende Haus des BF1 und um die Landwirtschaft. Der BF1 hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten im Irak.

Die BF2 führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte sechs Jahre die Schule. Eine Berufsausbildung erfolgte nicht, die BF2 war Hausfrau und hat sich um die Kinder gekümmert. Die BF2 lebte vor der Ausreise mit ihrem Gatten und den BF3 bis BF5 im eigenen Haus in XXXX .
Die Identität der BF2 steht fest.
Die BF2 führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitische Muslima. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besuchte sechs Jahre die Schule. Eine Berufsausbildung erfolgte nicht, die BF2 war Hausfrau und hat sich um die Kinder gekümmert. Die BF2 lebte vor der Ausreise mit ihrem Gatten und den BF3 bis BF5 im eigenen Haus in römisch 40 .
Die Identität der BF2 steht fest.

Die BF2 ist mit dem BF1 standesamtlich verheiratet und Mutter der BF3 bis BF6.

Die BF2 gab an, Diabetes und Probleme mit der Schilddrüse zu haben. Sie nehme deswegen täglich Medikamente, Befunde wurden nicht vorgelegt. Wegen der Schilddrüsenprobleme hat die BF2 bereits im Irak Medikamente erhalten.

In XXXX leben noch die Mutter, fünf Schwestern und drei Brüder der BF2. Die Familie lebt überwiegend von der Pension des Vaters der BF2. Die Mutter bewohnt ein eigenes Haus, vier Schwestern sind verheiratet und wohnen jeweils bei ihren Männern in eigenen Häusern. Ein Schwager ist Mechaniker, einer Taxifahrer, die anderen arbeiten am Bau. Die 3 Brüder und 1 Schwester leben bei der Mutter. Ein Bruder arbeitet bei der Strombehörde, einer geht noch zur Schule und einer ist arbeitslos. Die BF2 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten, primär zu ihrer Mutter. In römisch 40 leben noch die Mutter, fünf Schwestern und drei Brüder der BF2. Die Familie lebt überwiegend von der Pension des Vaters der BF2. Die Mutter bewohnt ein eigenes Haus, vier Schwestern sind verheiratet und wohnen jeweils bei ihren Männern in eigenen Häusern. Ein Schwager ist Mechaniker, einer Taxifahrer, die anderen arbeiten am Bau. Die 3 Brüder und 1 Schwester leben bei der Mutter. Ein Bruder arbeitet bei der Strombehörde, einer geht noch zur Schule und einer ist arbeitslos. Die BF2 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Verwandten, primär zu ihrer Mutter.

Die BF3 bis BF6 führen die Namen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Die BF3 bis BF5 wurden in XXXX geboren und die BF6 in Österreich. Alle minderjährigen BF sind ebenfalls Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitische Muslime. Die BF3 bis BF6 führen die Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Die BF3 bis BF5 wurden in römisch 40 geboren und die BF6 in Österreich. Alle minderjährigen BF sind ebenfalls Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitische Muslime.

Die Identitäten der BF3 bis BF6 stehen fest.

Die minderjährigen BF sind gesund, benötigen weder medizinische Behandlung noch Medikamente. Die minderjährigen BF leben bei und von den Eltern.

Der BF1 bis BF5 reisten vom Irak im Jahr 2020 illegal in die Türkei, wo sie sich laut eigenen Angaben ca. eineinhalb Jahre ebenfalls illegal aufhielten. In weiterer Folge gelangten sie über Griechenland, Serbien, Bosnien, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo die BF1 bis BF5 am 11.10.2022 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Für die BF6 wurde der Antrag am 11.9.2023 gestellt. In der Türkei, in Griechenland, Serbien, Bosnien, Kroatien und Ungarn wurden keine Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Die strafmündigen BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Die strafmündigen BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres Bekenntnisses zum sunnitischen Islam bzw. der ethnischen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe zu gewärtigen hatten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 und seine Familie von der Miliz Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) bedroht oder verfolgt worden wären.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass die BF2im Fall der Rückkehr von ihren Brüdern und ihrem Onkel getötet würde, weil sie nach Europa reiste.

Festgestellt wird, dass sich die BF wieder in XXXX bzw. XXXX im eigenen Haus, welches derzeit leersteht und bewohnbar ist, oder bei ihren zahlreichen Verwandten niederlassen können. XXXX und XXXX sind über den internationalen Flughafen Erbil sicher erreichbar und beträgt die Fahrstrecke mit dem Auto auf der Erbil-Mossul-Rd ca. 84 km. Auch steht einer Ansiedlung in Bagdad nichts entgegen und ist diese für die BF auch möglich und zumutbar. Der internationale Flughafen von Bagdad ist ebenfalls sicher erreichbar.Festgestellt wird, dass sich die BF wieder in römisch 40 bzw. römisch 40 im eigenen Haus, welches derzeit leersteht und bewohnbar ist, oder bei ihren zahlreichen Verwandten niederlassen können. römisch 40 und römisch 40 sind über den internationalen Flughafen Erbil sicher erreichbar und beträgt die Fahrstrecke mit dem Auto auf der Erbil-Mossul-Rd ca. 84 km. Auch steht einer Ansiedlung in Bagdad nichts entgegen und ist diese für die BF auch möglich und zumutbar. Der internationale Flughafen von Bagdad ist ebenfalls sicher erreichbar.

Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vergleiche IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).

Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung.

Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Den volljährigen BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar.

Der BF1 bis BF5 halten sich zumindest seit 11.10.2022, die BF6 seit ihrer Geburt durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, haben auch keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen und beziehen Grundversorgung. Die BF haben im Bundesgebiet keine über die Kernfamilie hinausgehenden Verwandten und außerhalb der Familie keine Sorgepflichten. Die BF1 und BF2 haben bislang keine Deutschprüfungen abgelegt. Sie sind in keinen österr. Vereinen oder Organisationen tätig und leisten keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Die BF3 und der BF4 besuchen die Pflichtschule, der BF5 besucht den Kindergarten. Es wurden Unterstützungsschreiben, jedoch keine Patenschaftserklärungen und Einstellungszusagen in Vorlage gebracht.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in den Irak konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Irak droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernstha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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