TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/29 L515 2292996-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Entscheidungsdatum

29.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L515 2292996-1/8E

L515 2292994-1/8E

L515 2292995-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. XXXX, zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien, sowie der Arabischen Republik Syrien und brachten nach rechtswidriger Einreise am 21.06.2023 über den Flughafen Wien/Schwechat von Montenegro kommend - unter Verwendung ihrer armenischen Reisepässe, die die bP bis dato nicht vorlegten - nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien, sowie der Arabischen Republik Syrien und brachten nach rechtswidriger Einreise am 21.06.2023 über den Flughafen Wien/Schwechat von Montenegro kommend - unter Verwendung ihrer armenischen Reisepässe, die die bP bis dato nicht vorlegten - nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der volljährigen männlichen bP3.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der volljährigen männlichen bP3.

I.3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2023 brachten die bP vor, syrische Staatsbürger zu sein, aus Aleppo zu stammen, der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben anzugehören sowie die Sprachen Arabisch, Armenisch und Türkisch zu sprechen. Hinsichtlich des Reisewegs gaben die bP einheitlich an, dass sie mit Hilfe eines Schleppers am 12.06.2023 mit dem PKW aus Syrien in die Türkei gefahren wären und schließlich über Serbien weiter nach Österreich gereist wären. Die Reisekosten hätten sich auf 6000 US Dollar pro Person belaufen.römisch eins.3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.06.2023 brachten die bP vor, syrische Staatsbürger zu sein, aus Aleppo zu stammen, der armenischen Volksgruppe und dem christlichen Glauben anzugehören sowie die Sprachen Arabisch, Armenisch und Türkisch zu sprechen. Hinsichtlich des Reisewegs gaben die bP einheitlich an, dass sie mit Hilfe eines Schleppers am 12.06.2023 mit dem PKW aus Syrien in die Türkei gefahren wären und schließlich über Serbien weiter nach Österreich gereist wären. Die Reisekosten hätten sich auf 6000 US Dollar pro Person belaufen.

Befragt zu den Verlassensgründen bezogen sich die bP ausschließlich auf Ausreisegründe und Rückkehrhindernisse in Syrien. Zusammenfassend berichteten sie in Angst und Stress gelebt zu haben. In Aleppo seien Raketen geschossen worden. Die bP3 sei im Jahr 2012 für drei Tage entführt worden und aufgrund von Lösegeldzahlung freigekommen. Die bP1 sei geschlagen und misshandelt worden. Sie seien als Christen nicht als Menschen behandelt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätten sie Angst um ihr Leben.

I.4. Im Zuge der grenzpolizeilichen Ermittlungen am Tag ihrer Einreise konnte Folgendes erhoben werden (Meldung Stadtpolizeikommando Schwechat-Grenzkontrolle vom 22.06.2023):römisch eins.4. Im Zuge der grenzpolizeilichen Ermittlungen am Tag ihrer Einreise konnte Folgendes erhoben werden (Meldung Stadtpolizeikommando Schwechat-Grenzkontrolle vom 22.06.2023):

„…

Lt. PDS konnte festgestellt werden, dass alle Personen mit Kurs XXXX aus XXXX/ Montenegro am hsg. Flughafen ankamen. Dieser Kurs landete am 21.06.2023 um XXXX Uhr in Wien. Alle Personen waren mit Armenischen Reisepässe im PDS gespeichert. Die Personen versteckten sich von XXXX Uhr bis 23:30 Uhr im Transitbereich des hsg. Flughafens und vernichteten wahrscheinlich in dieser Zeit ihren originalen armenischen Reisepass.Lt. PDS konnte festgestellt werden, dass alle Personen mit Kurs römisch 40 aus XXXX/ Montenegro am hsg. Flughafen ankamen. Dieser Kurs landete am 21.06.2023 um römisch 40 Uhr in Wien. Alle Personen waren mit Armenischen Reisepässe im PDS gespeichert. Die Personen versteckten sich von römisch 40 Uhr bis 23:30 Uhr im Transitbereich des hsg. Flughafens und vernichteten wahrscheinlich in dieser Zeit ihren originalen armenischen Reisepass.

…“

I.5. Im Rahmen der Einvernahmen vor der bB am 07.02.2024 tätigten die bP inhaltsgleiche Angaben wie in der Erstbefragung, stellten auf Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse in Bezug auf Syrien ab und beharrten wiederholt befragt darauf, nichts mit Armenien zu tun zu haben und ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen.römisch eins.5. Im Rahmen der Einvernahmen vor der bB am 07.02.2024 tätigten die bP inhaltsgleiche Angaben wie in der Erstbefragung, stellten auf Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse in Bezug auf Syrien ab und beharrten wiederholt befragt darauf, nichts mit Armenien zu tun zu haben und ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen.

I.6. Eine Überprüfung der Reisepassdaten über die Staatendokumentation der bB, welche sich hierzu eines auch dem ho. Gericht bekannten Vertrauensanwaltes bediente, ergab, dass die für die Einreise verwendeten Reisepassdaten authentisch sind und dass die bP armenische Staatsbürger sind. Im zentralen Melderegister und Wählerregister von Armenien scheinen die bP2 und bP3 auf. Dass die bP1 darin nicht aufscheint, widerstreitet auf Basis der armenischen Rechtslage der Annahme nicht, dass auch die bP1 die armenische Staatsbürgerschaft besitzt.römisch eins.6. Eine Überprüfung der Reisepassdaten über die Staatendokumentation der bB, welche sich hierzu eines auch dem ho. Gericht bekannten Vertrauensanwaltes bediente, ergab, dass die für die Einreise verwendeten Reisepassdaten authentisch sind und dass die bP armenische Staatsbürger sind. Im zentralen Melderegister und Wählerregister von Armenien scheinen die bP2 und bP3 auf. Dass die bP1 darin nicht aufscheint, widerstreitet auf Basis der armenischen Rechtslage der Annahme nicht, dass auch die bP1 die armenische Staatsbürgerschaft besitzt.

I.7. Im Zuge einer weiteren Befragung durch die bB und des Vorhalts des behördlichen Ermittlungsergebnisses am 25.04.2024 gaben die bP schließlich an, auch die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen und brachten weiter vor, dass sie vor gegenständlicher Antragstellung 3 bzw. 4 Jahre in Armenien/ Jerewan gelebt hätten. Ihre Reisebewegung nach Österreich führte sie schließlich von Jerewan über XXXX nach Wien-Schwechat.römisch eins.7. Im Zuge einer weiteren Befragung durch die bB und des Vorhalts des behördlichen Ermittlungsergebnisses am 25.04.2024 gaben die bP schließlich an, auch die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen und brachten weiter vor, dass sie vor gegenständlicher Antragstellung 3 bzw. 4 Jahre in Armenien/ Jerewan gelebt hätten. Ihre Reisebewegung nach Österreich führte sie schließlich von Jerewan über römisch 40 nach Wien-Schwechat.

I.8. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung (in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides in Bezug auf Armenien) gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV., V.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde folglich nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.8. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung (in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides in Bezug auf Armenien) gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde folglich nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).

Aus dem Titel des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG, welches in Bezug auf die bP1 und bP2 zu führen war, ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.Aus dem Titel des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG, welches in Bezug auf die bP1 und bP2 zu führen war, ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.

I.8.1. Die bB ging davon aus, dass die bP neben der syrischen, auch die armenische Staats-bürgerschaft besitzen und als armenische Staatsbürger Zugang zum armenischen Gesundheits- und Sozialwesen haben. Die bP hätten explizit Verfolgungshandlungen außer-halb Syriens ausgeschlossen. Ferner fänden die bP in Armenien neuerlich eine Existenzgrund-lage vor und bestünden keine Rückkehrhindernisse nach Armenien.römisch eins.8.1. Die bB ging davon aus, dass die bP neben der syrischen, auch die armenische Staats-bürgerschaft besitzen und als armenische Staatsbürger Zugang zum armenischen Gesundheits- und Sozialwesen haben. Die bP hätten explizit Verfolgungshandlungen außer-halb Syriens ausgeschlossen. Ferner fänden die bP in Armenien neuerlich eine Existenzgrund-lage vor und bestünden keine Rückkehrhindernisse nach Armenien.

I.8.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.8.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.8.3. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).römisch eins.8.3. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, (1) 1 BFA-VG).

I.9. Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.9. Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.9.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ebenso hätte sich die bB auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren gestützt. Die bP räumten nunmehr ein, neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Sie stammen ursprünglich aus Syrien und hielten sich seit 2019 in Armenien auf. Schließlich sahen sich die bP aufgrund ihrer Religion bzw. Volksgruppe als armenische Christen aus Syrien, sowie der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage gezwungen, Armenien zu verlassen. Die bP3 gab zusätzlich an, sie hätte Armenien wegen des Wehrdienstes verlassen, zudem würde sich die bP3 aus politischen Gründen bzw. Gewissensgründen weigern, den Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten, weshalb dies auch eine Reflexverfolgung in Bezug auf die bP1 und bP2 darstellen würde. römisch eins.9.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ebenso hätte sich die bB auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren gestützt. Die bP räumten nunmehr ein, neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Sie stammen ursprünglich aus Syrien und hielten sich seit 2019 in Armenien auf. Schließlich sahen sich die bP aufgrund ihrer Religion bzw. Volksgruppe als armenische Christen aus Syrien, sowie der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage gezwungen, Armenien zu verlassen. Die bP3 gab zusätzlich an, sie hätte Armenien wegen des Wehrdienstes verlassen, zudem würde sich die bP3 aus politischen Gründen bzw. Gewissensgründen weigern, den Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten, weshalb dies auch eine Reflexverfolgung in Bezug auf die bP1 und bP2 darstellen würde.

Die bP1 leide an erhöhtem Blutdruck, Diabetes und Cholesterin, die bP2 neben diesen Erkrankungen zusätzlich an einer depressiven Stimmungslage. Sie müssen wegen der genannten Erkrankungen Medikamente einnehmen.

Hinzu komme, dass sich aus Syrien stammende Armenier mit Hindernissen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen konfrontiert sehen würden und die bP in Armenien keine ausreichende Existenzgrundlage vorfänden.

I.9.2. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerden Folge zu geben, den beantragten Status zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen sowie in eventu die Bescheide der bB zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen.römisch eins.9.2. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerden Folge zu geben, den beantragten Status zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen sowie in eventu die Bescheide der bB zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen.

I.10. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 06.06.2024 gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.10. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 06.06.2024 gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

I.10.1. Darüber hinaus wurde mit ho. verfahrensleitendem Beschluss vom 06.06.2024 das Ermittlungsverfahren gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. römisch eins.10.1. Darüber hinaus wurde mit ho. verfahrensleitendem Beschluss vom 06.06.2024 das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraphen 17,, 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.

I.11. Einlangend am 06.08.2024 teilte die bB mit, dass ein Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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