TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 L510 2284477-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2284473-1/11E
L510 2284477-1/10E

L510 2284484-1/9E
L510 2284480-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2024 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2024 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2024 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2024 zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 12.06.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ - „bP4“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei.

Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind verheiratet und die Eltern der (beiden minderjährigen und weiblichen) bP3 und bP4.

Nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich stellten die bP1 bis bP3 am 07.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Für die am XXXX in Österreich geborene bP4 wurde am 27.07.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich stellten die bP1 bis bP3 am 07.11.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Für die am römisch 40 in Österreich geborene bP4 wurde am 27.07.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Rahmen ihrer Erstbefragung am 07.11.2023 im Wesentlichen vor, als Kurde in der Türkei keine Rechte zu haben sowie politisch verfolgt zu werden. Sie seien nicht mehr sicher in der Türkei. Um eine bessere Zukunft für sie und ihre Familie zu haben hätten sie ausreisen müssen. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe.

Die bP2 (sowie die bP3 und bP4) machte(-en) keine anderslautenden Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 07.08.2023 führte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass ihr Cousin und dessen Familie sie seit 2014 immer wieder bedroht hätten, weil sie ihn angezeigt hätten. Ein Familienmitglied seines Cousins sei als Soldat im Kampf gegen Kurden gestorben. Aus diesem Grund habe sein Cousin und dessen Familie Kurden immer wieder beschimpft, auch direkt neben ihnen, weshalb es zum Streit gekommen sei. Während sie am gehen gewesen sei, habe sie jemand mit einem Messer in den Rücken gestochen. Sie seien dann zur Polizei gegangen, hätten jedoch bei Gericht gesehen, dass ihre Angaben nicht genauso aufgenommen worden seien, wie sie es gesagt hätten. Sie seien öfter bei der Polizei gewesen, jedoch habe diese nichts gegen die Familie unternommen, weil ein Familienmitglied von ihnen als türkischer Soldat gestorben sei. Sie seien auch einmal in eine andere Stadt umgezogen, jedoch habe auch das nichts gebracht und sie seien weiterhin bedroht worden.

Die bP2 (in der Folge auch die bP3 und bP4) machte(-n) keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern beriefen sich im Wesentlichen auf den gemeinsamen Familienverband mit der bP1 und deren Fluchtgründe.

4. Mit in den Sprüchen ersichtlichen Bescheiden vom 30.11.2023 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit in den Sprüchen ersichtlichen Bescheiden vom 30.11.2023 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte römisch II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.

5. Dagegen erhoben die bP fristgerecht Beschwerde.

6. Am 26.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des BFA ein, wonach das Geburtsdatum der bP4 auf ihrem Ausweis nicht korrekt sei und um Korrektur sowie Zusendung eines neuen Ausweises gebten worden sei.

7. Am 25.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung für die bP1 für die Tätigkeit als Lauf- und Küchenjunge im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche ein.

8. Am 12.06.2024 führte das BVwG in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Mit der Ladung wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.

Zugleich mit der Ladung wurden den bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.

8. Am 03.07.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung ein, dass die bP per 02.07.2024 aus der Grundversorgung entlassen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:

Die bP sind türkische Staatsangehörige, gehören der kurdischen Volksgruppe an und sind islamischen Glaubens. Die bP beherrschen (sofern altersmäßig zumutbar) die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau bzw. in Wort und Schrift. Sie führen die im Spruch ersichtlichen Namen und die dort angeführten Geburtsdaten als Verfahrensidentitäten.

Die bP1 wurde in der Stadtgemeinde XXXX in der südosttürkischen Provinz Sanliurfa geboren, wo sie auch aufwuchs und bis 2015 dort lebte. Anschließend zog die bP1 nach XXXX , wo sie durchgehend bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP2 stammt aus XXXX in der südosttürkischen Provinz Sanliurfa und zog im Jahr 2018 nach XXXX , wo sie durchgehend bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP1 besuchte fünf Jahre lang die Volksschule, die bP2 genoss eine längere Schulbildung und schloss mit Matura ab. Nach ihrer schulischen Laufbahn arbeitete die bP1 von 2016 bis 2017 in einer Schuhfabrik, von 2018 bis 2022 arbeitete sie in einer Teppichfabrik. Zudem arbeitete die bP1 als Kind auf der familieneigenen Landwirtschaft der Eltern. Die bP2 arbeitete von 2018 bis 2019 ca. ein Jahr lang als Sekretärin sowie als Friseurin. Am XXXX 2019 heirateten die bP1 und bP2 standesamtlich in Sanliurfa und haben anschließend gemeinsam in XXXX gelebt. Die bP3 und bP4 sind die ehelichen Kinder der bP1 und bP2. Die bP3 war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise erst knapp ein Jahr alt. Die bP waren in der Türkei im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert. Die bP4 wurde am XXXX in Österreich geboren.Die bP1 wurde in der Stadtgemeinde römisch 40 in der südosttürkischen Provinz Sanliurfa geboren, wo sie auch aufwuchs und bis 2015 dort lebte. Anschließend zog die bP1 nach römisch 40 , wo sie durchgehend bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP2 stammt aus römisch 40 in der südosttürkischen Provinz Sanliurfa und zog im Jahr 2018 nach römisch 40 , wo sie durchgehend bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP1 besuchte fünf Jahre lang die Volksschule, die bP2 genoss eine längere Schulbildung und schloss mit Matura ab. Nach ihrer schulischen Laufbahn arbeitete die bP1 von 2016 bis 2017 in einer Schuhfabrik, von 2018 bis 2022 arbeitete sie in einer Teppichfabrik. Zudem arbeitete die bP1 als Kind auf der familieneigenen Landwirtschaft der Eltern. Die bP2 arbeitete von 2018 bis 2019 ca. ein Jahr lang als Sekretärin sowie als Friseurin. Am römisch 40 2019 heirateten die bP1 und bP2 standesamtlich in Sanliurfa und haben anschließend gemeinsam in römisch 40 gelebt. Die bP3 und bP4 sind die ehelichen Kinder der bP1 und bP2. Die bP3 war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise erst knapp ein Jahr alt. Die bP waren in der Türkei im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert. Die bP4 wurde am römisch 40 in Österreich geboren.

Die bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben insbesondere die Eltern, vier Brüder sowie drei Halbbrüder der bP1 sowie weitere Angehörige entfernteren Grades in Gestalt von Onkeln und Tanten sowie Cousinen und Cousins. Die Eltern leben in Sanliurfa und verfügen dort über eine eigene Landwirtschaft, mit der sie ihren Lebensunterhalt finanzieren. Die vier Brüder der bP1 leben in XXXX in einem vierstöckigen Haus, welches ihren Eltern gehört und arbeiten allesamt in einer Fabrik. Die Halbbrüder der bP1 leben in Sanliurfa, wobei einer als Bäcker, einer als Gärtner und der dritte als Fliesenleger arbeitet. Die bP2 ist über ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern in der Türkei familiär angebunden. Der Vater der bP2 arbeitet als Chauffeur, die Mutter ist Hausfrau. Eien Schwester der bP2 ist verheiratet, die anderen Geschwister sind noch jung. Die genannten Personen verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die bP haben regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in der Türkei. Die bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben insbesondere die Eltern, vier Brüder sowie drei Halbbrüder der bP1 sowie weitere Angehörige entfernteren Grades in Gestalt von Onkeln und Tanten sowie Cousinen und Cousins. Die Eltern leben in Sanliurfa und verfügen dort über eine eigene Landwirtschaft, mit der sie ihren Lebensunterhalt finanzieren. Die vier Brüder der bP1 leben in römisch 40 in einem vierstöckigen Haus, welches ihren Eltern gehört und arbeiten allesamt in einer Fabrik. Die Halbbrüder der bP1 leben in Sanliurfa, wobei einer als Bäcker, einer als Gärtner und der dritte als Fliesenleger arbeitet. Die bP2 ist über ihre Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern in der Türkei familiär angebunden. Der Vater der bP2 arbeitet als Chauffeur, die Mutter ist Hausfrau. Eien Schwester der bP2 ist verheiratet, die anderen Geschwister sind noch jung. Die genannten Personen verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die bP haben regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in der Türkei.

Aktuell liegen bei den bP keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor, sie sind gesund. Zudem sind die bP1 und bP2 arbeitsfähig.

Die bP1 bis bP3 verließen ihren Herkunftsstaat Ende Oktober 2022 legal per Flugzeug nach Mazedonien und reisten in weiterer Folge auf dem Landweg über mehrere Länder schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo sie am 07.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither ununterbrochen aufhalten. Ihr Reiseziel war Deutschland, übereinstimmenden Angaben der bP1 und bP2 zufolge, weil dort mehrere Verwandte aufhältig sind. Für die am XXXX in Österreich geborene bP4 wurde am 27.07.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die bP1 bis bP3 verließen ihren Herkunftsstaat Ende Oktober 2022 legal per Flugzeug nach Mazedonien und reisten in weiterer Folge auf dem Landweg über mehrere Länder schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo sie am 07.11.2022 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither ununterbrochen aufhalten. Ihr Reiseziel war Deutschland, übereinstimmenden Angaben der bP1 und bP2 zufolge, weil dort mehrere Verwandte aufhältig sind. Für die am römisch 40 in Österreich geborene bP4 wurde am 27.07.2023 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die bP bezogen von ihrer Einreise nach Österreich Anfang November 2022 bis 02.07.2024 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde, seither scheint keine Meldung über einen aufrechten Leistungsbezug mehr auf. Die bP1 verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung und arbeitet seit 01.05.2024 als Lauf- und Küchenjunge im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und bringt damit monatlich ca. 1.500,- Euro netto ins Verdienen, wodurch die bP ihren Lebensunterhalt finanzieren. Die bP2 ist zu keinem Zeitpunkt während ihres hiesigen Aufenthalts in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und kümmert sich um die beiden Kinder sowie um den Haushalt. Die bP3 und bP4 sind (noch) nicht schulpflichtig.

Die bP haben (soweit zumutbar) bislang keine Integrations- bzw. Deutschkurse und dementsprechend auch keine Prüfungen absolviert. Sie weisen kaum (bP2, bP3 und bP4) bzw. allenfalls geringe Deutschkenntnisse (bP1) auf.

Die bP verfügen in Österreich über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Gestalt eines Cousins der bP2, mit dem sie verwandtschaftsübliche Kontakte, jedoch keine Nahebeziehung (in der Ausformung eines Art. 8 EMRK entsprechenden Familienlebens) unterhalten. Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legten sie im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legten sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der bP im Bundesgebiet dokumentieren würden. Die bP engagieren sich (sofern altersmäßig zumutbar) im Bundesgebiet weder ehrenamtlich noch gehören sie einem Verein an. Die bP verfügen in Österreich über familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte in Gestalt eines Cousins der bP2, mit dem sie verwandtschaftsübliche Kontakte, jedoch keine Nahebeziehung (in der Ausformung eines Artikel 8, EMRK entsprechenden Familienlebens) unterhalten. Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legten sie im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legten sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der bP im Bundesgebiet dokumentieren würden. Die bP engagieren sich (sofern altersmäßig zumutbar) im Bundesgebiet weder ehrenamtlich noch gehören sie einem Verein an.

Die bP sind strafrechtlich unbescholten, verwaltungsstrafrechtliche Einträge bzw. Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und den Rückkehrbefürchtungen:

Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren die bP keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Die bP verließen ihren Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven. Die bP unterliegen auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstiger individueller in ihrer Person liegender Gründe einer relevanten (Individual- bzw. Pauschal-)Verfolgungsgefahr und sind auch keiner realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt, wenn auch Beschimpfungen, Schikanen, subjektive Diskriminierungserfahrungen oder mangelnde Wertschätzung der bP in Bereichen des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit (Teilen) der türkischen Zivilbevölkerung, etwa beim Verwenden der kurdischen Sprache oder im beruflichen Alltag, als glaubhaft angenommen werden können.

Ausdrücklich nicht als glaubhaft zugrunde gelegt wird, dass die bP1 seit 2014 von ihrem Cousin bzw. dessen Familie bedroht bzw. verfolgt wurde.

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wären oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würden.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

COVID-19-Pandemie

Letzte Änderung 2024-02-28 16:27

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https:// www.who.int/emergencies/ diseases/novel-coronavirus-2019/ situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https:// gisanddata.maps.arcgis.com/apps/ opsdashboard/index.html#/bda7594740f d40299423467b48e9ecf 6.

Mit Stand 10.3.2023 verzeichnete die Johns Hopkins Universität für die Türkei offiziell rund 101.500 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei keine neuen Opfer in den vorhergehenden vier Wochen verzeichnet wurden. Mit diesem Datum wurde Sammeln der Daten eingestellt (JHU 10.3.2023).

Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.000. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022).

Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022).

Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023).

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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