TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/25 95/14/0012

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

FamLAG 1967 §30j;
FamLAG 1967 §30k;
FamLAG 1967 §30l;
FamLAG 1967 Abschn1a;
FamLAG 1967 Abschn1b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 12. Juli 1994, Zl. 487/2-5/Nw-1994, betreffend Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge für 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1993 als Lehrling in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis gestanden. Sein Vater hat für ihn Familienbeihilfe bezogen. Die Strecke zwischen Wohnung und Lehrstelle (betrieblicher Ausbildungsstätte) hat der Beschwerdeführer mit dem Pkw einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt und hiefür im Jahr 1993 7.788 S aufgewendet.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Refundierung der Fahrtkosten ab. Die §§ 30j ff FLAG regelten die Freifahrt für Lehrlinge, die §§ 30a ff FLAG die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe lägen nicht vor, weil der Beschwerdeführer - soweit sein Antrag betroffen sei - nicht einen "Schulweg" zurückzulegen habe. Für das Jahr 1993 sei eine Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge im Gesetz nicht vorgesehen, eine analoge Anwendung der Regelungen betreffend die Schulfahrtbeihilfe komme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

Mit Beschluß vom 29. November 1994 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Gewährung von Begünstigungen durch den Gesetzgeber

(VfSlg. 4150/1962, 6929/1972) ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels für den Weg zur betrieblichen Ausbildungsstätte nicht möglich gewesen, weshalb er analog zu den Bestimmungen betreffend Schülerfreifahrten die Rückerstattung seiner Fahrtkosten beantragt habe. Der Gesetzgeber habe mit BG vom 26. Juni 1992, BGBl. 311, die Freifahrten für Lehrlinge geregelt. Dadurch sollte Lehrlingen eine kostenlose Beförderung zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte ermöglicht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen seien aber zu eng, weil sie den Fall nicht berücksichtigten, daß öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stünden. Für das Jahr 1993 sei bereits eine "Lehrlingsfahrtbeihilfe" vorgesehen gewesen, allerdings nicht als direkte Leistung an den Lehrling, sondern in Form einer kostenlosen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Da es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, daß jene Lehrlinge, denen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehe, die Fahrtkosten selbst zu tragen hätten, müßten die §§ 30j und 30k FLAG verfassungskonform ausgelegt werden bzw. im Wege der Analogie ein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe angenommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Mit BG, mit dem das FLAG 1967 geändert wird, BGBl. 311/1992, wurde nach § 30i FLAG ein Abschnitt Ib mit den §§ 30j bis 30 l eingefügt, welcher mit Wirksamkeit ab 1. September 1992 Freifahrten für Lehrlinge begründete. Nach § 30 j Abs. 1 FLAG bedarf die Lehrlingsfreifahrt des Abschlusses einschlägiger Verträge mit den Verkehrsunternehmen.

Mit BG, mit dem das FLAG 1967 geändert wird, BGBl. 511/1994, wurden nach § 30 l FLAG die §§ 30m bis 30q eingefügt, die mit Wirksamkeit für Zeiträume ab 1. Jänner 1994 die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge begründen.

Aus dem klaren Wortlauf der §§ 30a bis 30l FLAG (Rechtslage für 1993) ergibt sich, daß das Gesetz einen Anspruch des Lehrlings auf Ersatz von Fahrtkosten zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstätte nicht einräumte. Ein Anspruch kann auch nicht im Wege der Analogie begründet werden, weil - dies ergibt sich aus den Erläuterungen zur RV 465 BlgNR 18. GP betreffend das BG BGBl. 311/1992 - keine planwidrige Lücke vorlag, sondern der Gesetzgeber für Lehrlinge ausschließlich Freifahrten vorsehen wollte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann eine Differenzierung zwischen Schülern und Lehrlingen im Hinblick auf die Lehrlingen gebührende Lehrlingsentschädigung sachlich gerechtfertigt sein. Selbst wenn die Differenzierung innerhalb der Gruppe der Lehrlinge im Hinblick auf ihren Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln - vor dem zeitlichen Geltungsbereich des BG BGBl. 511/1994 - sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre, so läge die Wurzel der Verfassungswidrigkeit in den §§ 30j bis 30 l FLAG, sodaß dieser Umstand keinesfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz von Fahrtkosten begründen könnte. Zudem ist darauf zu verweisen, daß dem Beschwerdeführer schon deshalb kein Anspruch zukommt, weil im Regelungsbereich der §§ 30a bis 30 l FLAG sowie der mit BG BGBl. 511/1994 eingeführten §§ 30m bis 30q FLAG allfällige Beihilfenansprüche jener Person zustehen, der die Familienbeihilfe gewährt wird; im gegenständlichen Fall wurde dem Vater des Beschwerdeführers Familienbeihilfe gewährt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140012.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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