Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L510 2288049-1/10E
L510 2288046-1/10E
L510 2288047-1/8E
L510 2288038-1/8E
L510 2288053-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zl. römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 24.07.2024 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ - „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei, die nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 09.05.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die männliche bP1 und weibliche bP2 sind verheiratet und die Eltern der (allesamt minderjährigen) bP3, bP4 und bP5.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen vor, als Kurde in der Türkei keine Freiheit zu haben. Man werde nicht akzeptiert und dürfe seine Muttersprache nicht sprechen. Die Türken würden keine Kurden mögen und es herrsche Ungerechtigkeit. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie festgenommen zu werden, weil sie illegal ausgereist und Kurde sei. Sie würde in der Türkei schlecht behandelt werden.
Die bP2 (sowie die bP3, bP4 und bP5) machte(-en) keine anderslautenden Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 26.09.2023 führte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass sie am 18.05.2022 auf dem Nachhauseweg um 01:00 Uhr in der Früh von zwei unbekannten Personen nach einer Adresse gefragt worden sei. Nachdem sie ihnen die Adresse gesagt habe, sei sie verbal beschimpft worden, habe daraufhin gefragt, warum sie sie beschimpfen würden und habe schließlich zurück geschimpft. Daraufhin habe sie einer der Männer mit einem Messer in den Bauch gestochen. Sie sei dann auf den Boden gefallen und mit den Füßen getreten worden. Als ein Passant gekommen sei, um ihr zu helfen, seien die beiden unbekannten Personen geflohen und sie sei anschließend ins Spital um sich ihre Wunde behandlen zu lassen. Nach drei Tagen Aufenthalt im Spital sei sie entlassen worden und habe eine Anzeige erstattet. Nachdem die beiden unbekannten Angreifer erfahren hätten, dass sie eine Anzeige erstattet habe, hätten diese ihre Ehegattin auf der Straße aufgesucht und zu ihr gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen solle, was die bP1 dann auch getan habe. Ihre Familie sei jedoch dennoch nicht in Ruhe gelassen worden und sie seien in der Türkei nicht mehr sicher gewesen. Sie habe dann nach XXXX ziehen wollen, was jedoch aufgrund des Erdbebens nicht möglich gewesen sei. Sie und ihre Frau hätten daraufhin beschlossen, alles zu verkaufen und nach Europa zu gehen.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 26.09.2023 führte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst aus, dass sie am 18.05.2022 auf dem Nachhauseweg um 01:00 Uhr in der Früh von zwei unbekannten Personen nach einer Adresse gefragt worden sei. Nachdem sie ihnen die Adresse gesagt habe, sei sie verbal beschimpft worden, habe daraufhin gefragt, warum sie sie beschimpfen würden und habe schließlich zurück geschimpft. Daraufhin habe sie einer der Männer mit einem Messer in den Bauch gestochen. Sie sei dann auf den Boden gefallen und mit den Füßen getreten worden. Als ein Passant gekommen sei, um ihr zu helfen, seien die beiden unbekannten Personen geflohen und sie sei anschließend ins Spital um sich ihre Wunde behandlen zu lassen. Nach drei Tagen Aufenthalt im Spital sei sie entlassen worden und habe eine Anzeige erstattet. Nachdem die beiden unbekannten Angreifer erfahren hätten, dass sie eine Anzeige erstattet habe, hätten diese ihre Ehegattin auf der Straße aufgesucht und zu ihr gesagt, dass sie die Anzeige zurückziehen solle, was die bP1 dann auch getan habe. Ihre Familie sei jedoch dennoch nicht in Ruhe gelassen worden und sie seien in der Türkei nicht mehr sicher gewesen. Sie habe dann nach römisch 40 ziehen wollen, was jedoch aufgrund des Erdbebens nicht möglich gewesen sei. Sie und ihre Frau hätten daraufhin beschlossen, alles zu verkaufen und nach Europa zu gehen.
Die bP2 (in der Folge auch die bP3, bP4 und bP5) machte(-n) keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern beriefen sich im Wesentlichen auf den gemeinsamen Familienverband mit der bP1 und deren Fluchtgründe.
3. Mit in den Sprüchen ersichtlichen Bescheiden vom 10.01.2024 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit in den Sprüchen ersichtlichen Bescheiden vom 10.01.2024 wies das BFA die Anträge der bP jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte römisch II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden den bP nicht erteilt (Spruchpunkte römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.
4. Dagegen erhoben die bP fristgerecht Beschwerde.
5. Am 24.07.2024 führte das BVwG in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Mit der Ladung wurden die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.
Zugleich mit der Ladung wurden den bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Länderinformationen nicht entgegengetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien:
Die Identitäten der bP stehen fest. Sie führen die im Spruch ersichtlichen Namen und dort angeführten Geburtsdaten. Die bP sind türkische Staatsangehörige, gehören der kurdischen Volksgruppe an und sind islamischen Glaubens. Die bP beherrschen die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau bzw. in Wort und Schrift.
Die bP1 wurde in der Kleinstadt XXXX in der südostanatolischen Provinz Sirnak geboren, wo sie ihre ersten vier Lebensjahre verbrachte und anschließend mit ihrer Familie nach XXXX in der Provinz Mardin zog. Dort lebte die bP1 bis zu ihrem 25. Lebensjahr. Die bP2 wurde ebenfalls in der Kleinstadt XXXX in der südostanatolischen Provinz Sirnak geboren, wo sie ihre ersten zwölf Lebensjahre verbrachte und anschließend mit ihrer Familie nach XXXX in der Provinz Mardin zog. Anfang 2008 heirateten die bP1 und bP2 traditionell sowie standesamtlich und zogen im selben Jahr nach XXXX , wo sie ca. zwei Jahre lebten und anschließend wieder zurück nach Mardin zogen. Im Jahr 2011 zogen die bP1 und bP2 erneut nach XXXX , wo sie durchgehend bis zu ihrer Ausreise lebten. Weder die bP1, noch die bP2 besuchten in der Türkei die Schule, sie brachten sich das Lesen und Schreiben der türkischen Sprache selbst bei. Die bP1 arbeitete von ihrem neunten bis zu ihrem 14. Lebensjahr als Schafhirte im Dorf XXXX , anschließend arbeitete sie bis zu ihrem 25. Lebensjahr auf verschiedenen Baustellen in XXXX und XXXX . Von 2011 bis zu ihrer Ausreise arbeitete die bP1 als Koch in XXXX . Die bP2 unterstützte ihren Ehegatten, indem sie zuhause Speisen (vor)kochte und diese in das Lokal ihres Ehegatten lieferte. Ansonsten ging die bP2 in der Türkei keiner Erwerbstätigkeit nach. Die bP3, bP4 und bP5 sind die ehelichen Kinder der bP1 und bP2. Die bP3 besuchte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Türkei die achte Klasse, die bP4 besuchte die sechste Klasse und die bP5 besuchte lediglich die erste Klasse in der Türkei. Die bP waren in der Türkei im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert. Die bP1 wurde in der Kleinstadt römisch 40 in der südostanatolischen Provinz Sirnak geboren, wo sie ihre ersten vier Lebensjahre verbrachte und anschließend mit ihrer Familie nach römisch 40 in der Provinz Mardin zog. Dort lebte die bP1 bis zu ihrem 25. Lebensjahr. Die bP2 wurde ebenfalls in der Kleinstadt römisch 40 in der südostanatolischen Provinz Sirnak geboren, wo sie ihre ersten zwölf Lebensjahre verbrachte und anschließend mit ihrer Familie nach römisch 40 in der Provinz Mardin zog. Anfang 2008 heirateten die bP1 und bP2 traditionell sowie standesamtlich und zogen im selben Jahr nach römisch 40 , wo sie ca. zwei Jahre lebten und anschließend wieder zurück nach Mardin zogen. Im Jahr 2011 zogen die bP1 und bP2 erneut nach römisch 40 , wo sie durchgehend bis zu ihrer Ausreise lebten. Weder die bP1, noch die bP2 besuchten in der Türkei die Schule, sie brachten sich das Lesen und Schreiben der türkischen Sprache selbst bei. Die bP1 arbeitete von ihrem neunten bis zu ihrem 14. Lebensjahr als Schafhirte im Dorf römisch 40 , anschließend arbeitete sie bis zu ihrem 25. Lebensjahr auf verschiedenen Baustellen in römisch 40 und römisch 40 . Von 2011 bis zu ihrer Ausreise arbeitete die bP1 als Koch in römisch 40 . Die bP2 unterstützte ihren Ehegatten, indem sie zuhause Speisen (vor)kochte und diese in das Lokal ihres Ehegatten lieferte. Ansonsten ging die bP2 in der Türkei keiner Erwerbstätigkeit nach. Die bP3, bP4 und bP5 sind die ehelichen Kinder der bP1 und bP2. Die bP3 besuchte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in der Türkei die achte Klasse, die bP4 besuchte die sechste Klasse und die bP5 besuchte lediglich die erste Klasse in der Türkei. Die bP waren in der Türkei im Hinblick auf ihre Grundbedürfnisse abgesichert.
Die bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben insbesondere die Eltern, vier Brüder sowie vier Schwestern der bP1. Die Eltern leben in XXXX in der Provinz Mardin und erhalten eine Pension. Zusätzlich werden sie von dem bei ihnen lebenden jüngsten Brüder der bP1 finanziell unterstützt, welcher als Essenszusteller arbeitet. Zwei weitere Brüder der bP1 leben ebenfalls in XXXX , sind verheiratet und haben Familie. Einer der beiden arbeitet als Obstverkäufer, der andere als Eisenhändler. Der vierte Bruder lebt in Istanbul, ist ebenfalls verheiratet, hat Familie und arbeitet als Koch. Die Schwestern der bP1 sind allesamt verheiratet, eine lebt in XXXX , die anderen in Mardin. Die bP2 ist über ihre Eltern, ihre Stiefmutter sowie insgesamt zehn (Stief-)Geschwister in der Türkei familiär angebunden. Ihre Mutter lebt in Mardin, ihr Vater lebt gemeinsam mit ihrer Stiefmutter in Sirnak. Eine Schwester der bP2 lebt in Mersin, eine in Istanbul und eine Schwester lebt in Sirnak. Zwei Brüder der bP2 leben in Mardin, fünf Brüder in XXXX . Die genannten Personen verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die bP2 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in der Türkei, die bP1 stand zumindest bis Sommer 2023 in Kontakt mit ihren Angehörigen in der Türkei und ist kein Grund ersichtlich, warum sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei den Kontakt nicht wiederaufnehmen kann.Die bP verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei. Dort leben insbesondere die Eltern, vier Brüder sowie vier Schwestern der bP1. Die Eltern leben in römisch 40 in der Provinz Mardin und erhalten eine Pension. Zusätzlich werden sie von dem bei ihnen lebenden jüngsten Brüder der bP1 finanziell unterstützt, welcher als Essenszusteller arbeitet. Zwei weitere Brüder der bP1 leben ebenfalls in römisch 40 , sind verheiratet und haben Familie. Einer der beiden arbeitet als Obstverkäufer, der andere als Eisenhändler. Der vierte Bruder lebt in Istanbul, ist ebenfalls verheiratet, hat Familie und arbeitet als Koch. Die Schwestern der bP1 sind allesamt verheiratet, eine lebt in römisch 40 , die anderen in Mardin. Die bP2 ist über ihre Eltern, ihre Stiefmutter sowie insgesamt zehn (Stief-)Geschwister in der Türkei familiär angebunden. Ihre Mutter lebt in Mardin, ihr Vater lebt gemeinsam mit ihrer Stiefmutter in Sirnak. Eine Schwester der bP2 lebt in Mersin, eine in Istanbul und eine Schwester lebt in Sirnak. Zwei Brüder der bP2 leben in Mardin, fünf Brüder in römisch 40 . Die genannten Personen verfügen über Vermögen und (soweit persönlich erwerbsfähig und -tätig) über Einkommen. Die bP2 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in der Türkei, die bP1 stand zumindest bis Sommer 2023 in Kontakt mit ihren Angehörigen in der Türkei und ist kein Grund ersichtlich, warum sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei den Kontakt nicht wiederaufnehmen kann.
Aktuell liegen bei den bP keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor, sie sind gesund. Zudem sind die bP1 und bP2 arbeitsfähig.
Die bP verließen ihren Herkunftsstaat am 05.05.2023 legal per Flugzeug nach Serbien und reisten in weiterer Folge auf dem Landweg über mehrere Länder schlepperunterstützt nach Österreich ein, wo sie am 09.05.2023 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich seither ununterbrochen aufhalten. Ihr Reiseziel war Deutschland, übereinstimmenden Angaben der bP1 und bP2 zufolge, weil dort mehrere Verwandte aufhältig sind.
Die bP beziehen seit ihrer Einreise durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich und sind die (grundsätzlich erwerbsfähigen) bP1 und bP2 damit zu keinem Zeitpunkt während ihres hiesigen Aufenthalts in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die bP3, bP4 und bP5 sind in Österreich schulisch inkludiert und nehmen am Unterricht teil.
Die bP haben (soweit zumutbar) bislang keine Integrations- bzw. Deutschkurse besucht und dementsprechend auch keine Prüfungen absolviert. Sie weisen keine (bP2) bzw. allenfalls geringe Deutschkenntnisse (bP1, bP3 – bP5) auf.
Die bP verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. In Deutschland leben eine Schwester und zwei Brüder der bP1 sowie zwei Schwestern und drei Brüder der bP2. Zwischen den bP und ihren in Deutschland aufhältigen Verwandten besteht kein persönlicher Kontakt und auch keine Nahebeziehung (in der Ausformung eines Art. 8 EMRK entsprechenden Familienlebens). Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legten sie im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legten sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der bP im Bundesgebiet dokumentieren würden. Die bP engagieren sich (sofern altersmäßig zumutbar) im Bundesgebiet weder ehrenamtlich noch gehören sie einem Verein an. Die bP verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. In Deutschland leben eine Schwester und zwei Brüder der bP1 sowie zwei Schwestern und drei Brüder der bP2. Zwischen den bP und ihren in Deutschland aufhältigen Verwandten besteht kein persönlicher Kontakt und auch keine Nahebeziehung (in der Ausformung eines Artikel 8, EMRK entsprechenden Familienlebens). Maßgebliche freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet legten sie im Verfahren selbst nicht dar und sind derartige auch nicht anderweitig zum Vorschein gekommen. Auch legten sie keine Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben vor, die maßgebliche soziale Bekanntschaften der bP im Bundesgebiet dokumentieren würden. Die bP engagieren sich (sofern altersmäßig zumutbar) im Bundesgebiet weder ehrenamtlich noch gehören sie einem Verein an.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten, verwaltungsstrafrechtliche Einträge bzw. Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und den Rückkehrbefürchtungen:
Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren die bP keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Die bP verließen ihren Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Motiven. Die bP unterliegen auch im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder sonstiger individueller in ihrer Person liegender Gründe einer relevanten (Individual- bzw. Pauschal-)Verfolgungsgefahr und sind auch keiner realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt, wenn auch Beschimpfungen, Schikanen, subjektive Diskriminierungserfahrungen oder mangelnde Wertschätzung der bP in Bereichen des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit (Teilen) der türkischen Zivilbevölkerung, etwa beim Verwenden der kurdischen Sprache oder im beruflichen Alltag, als glaubhaft angenommen werden können.
Ausdrücklich nicht als glaubhaft zugrunde gelegt wird, dass die bP1 von Mitgliedern der Organisation Ülkü Ocaklari (Graue Wölfe) angegriffen worden sei und diese anschließend sie sowie die bP2 bedroht hätten.