Entscheidungsdatum
06.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2292260-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, 1328975404-223238777, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.7.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, 1328975404-223238777, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46,, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.7.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig.
2. Der BF reiste am 13.10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Im Rahmen seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung brachte der BF zum Ausreisegrund im Wesentlichen vor: Er habe sein Land aus religiösen Gründen verlassen. Sein Bruder habe ihn unter Druck gesetzt und es sei es in Gewalt ausgeartet, weil der BF ohne Religionsbekenntnis sei. Von Bewohnern seines Heimatortes sei er diskriminiert worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von seinem Bruder angegriffen und getötet zu werden.
4. Am 13.03.2024 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst folgende Angaben tätigte:
Er sei wegen seiner Abneigung gegenüber dem Islam in Schwierigkeiten geraten. Sein Bruder habe ihn zunächst verbal bedroht, danach hätten die Gewalttätigkeiten begonnen. Er habe Angst gehabt, dass ihn sein Bruder umbringt. Auch die Nachbarn hätten den BF schlecht behandelt, als diese von seiner Abkehr vom Islam erfahren haben. Die Mutter des BF habe ihn unterstützt und ihm geraten, wegzuziehen. Zudem seien seine Tattoos der Grund, warum niemand etwas mit ihm zu tun haben möchte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst davor, von seinem Bruder wegen seiner Abkehr vom Islam umgebracht zu werden und von den Menschen verachtet zu werden.
5. Mit Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV). Weiter wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).5. Mit Bescheid vom 23.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Weiter wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig seien. Der BF habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er von seinem Bruder bedroht wurde oder körperlicher Gewalt ausgesetzt war. Es sei völlig unlogisch und unglaubwürdig, dass der BF über einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren an jenem Ort gelebt haben will, an dem er laufend Bedrohungen psychischer und physischer Natur ausgesetzt gewesen sein soll. Dem BF sei es jedenfalls auch zumutbar gewesen, sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden zu wenden bzw. sich durch Umzug in einen anderen Landesteil den Verfolgungshandlungen zu entziehen. Insgesamt erscheine das Vorbringen als unglaubwürdige und konstruierte Geschichte, um einen positiven Ausgang des Asylverfahren zu erwirken.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der illegal in das Bundesgebiet eingereiste BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und keine engen sozialen Anknüpfungspunkte habe.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 16.05.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der BF entgegen der Auffassung des BFA von seinem Bruder bedroht und geschlagen worden sei und daher Angst um sein Leben habe sowie dass das BFA die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Kurden und eine diesbezügliche Verfolgung völlig außer Acht gelassen habe. Der Bruder sei außerdem kriminell und besitze mehrere Waffen.
7. Am 29.07.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
A) 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der in Österreich strafrechtlich bislang unbescholtene BF ist volljährig, ledig und kinderlos, erwerbsfähig und abgesehen von Krampfadern, welche schon in der Türkei langjährig medikamentös behandelt und auch 2 Mal operiert wurden, gesund. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ohne religiöses Bekenntnis.
Seine Identität steht aufgrund des vorgelegten Nüfus fest.
Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem 18. Lebensjahr. Dort besuchte er auch 12 Jahre die Schule. Dann zog er nach Marmaris/Icmeler, Ankara, Izmir, Yozgat und Istanbul, wo er als Koch und als Elektromechaniker gearbeitet hat.Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem 18. Lebensjahr. Dort besuchte er auch 12 Jahre die Schule. Dann zog er nach Marmaris/Icmeler, Ankara, Izmir, Yozgat und Istanbul, wo er als Koch und als Elektromechaniker gearbeitet hat.
In der Türkei leben noch die Mutter des BF und eine Schwester. Seine Mutter besitzt ein 3-stöckiges Haus in XXXX , in dem der BF bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und einer Tante zusammengelebt hat. Zwischendurch hielt sich der BF in Marmaris, Ankara, Izmir, Istanbul und Yozgat auf, um dort zu arbeiten. Seine Mutter arbeitet als Köchin, seine Schwester lebt mit ihrer Familie in Afyon und ist in der Landwirtschaft tätig. Wo der Vater des BF lebt, kann nicht festgestellt werden, der Bruder des BF ist unstet und hält sich laut BF im am Balkan auf. In Gaziantep leben noch zehn Tanten und zwei Onkel des BF, welche ebenfalls Beschäftigungen nachgehen bzw. Pensionen beziehen. In der Türkei leben noch die Mutter des BF und eine Schwester. Seine Mutter besitzt ein 3-stöckiges Haus in römisch 40 , in dem der BF bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und einer Tante zusammengelebt hat. Zwischendurch hielt sich der BF in Marmaris, Ankara, Izmir, Istanbul und Yozgat auf, um dort zu arbeiten. Seine Mutter arbeitet als Köchin, seine Schwester lebt mit ihrer Familie in Afyon und ist in der Landwirtschaft tätig. Wo der Vater des BF lebt, kann nicht festgestellt werden, der Bruder des BF ist unstet und hält sich laut BF im am Balkan auf. In Gaziantep leben noch zehn Tanten und zwei Onkel des BF, welche ebenfalls Beschäftigungen nachgehen bzw. Pensionen beziehen.
Der BF reiste im September 2022 legal auf dem Luftweg von der Türkei nach Mazedonien und von dort illegal unter Zuhilfenahme eines Schleppers weiter nach Österreich, wo er sich seit Oktober 2022 durchgängig aufhält. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, in Frankreich leben Cousins von ihm.
Der BF hat bisher keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist auch keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit in Österreich nachgegangen und hat keine wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte. Er bestritt seinen Lebensunterhalt anfangs über die Grundversorgung, von Ende Juni 2023 bis Mitte Juli 2023 ging er einer Beschäftigung als Hilfskoch nach, wofür auch eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Derzeit wird er von seinen Cousins aus Frankreich und Freunden finanziell unterstützt.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c EO.
A) 1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Gefährdungslage:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevanten Schwierigkeiten oder konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätte.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei aufgrund seiner Abkehr vom Islam, seiner Tattoos sowie seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Fall der Rückkehr wäre. Im Übrigen sind die türkischen Sicherheitskräfte im Fall strafrechtswidriger Übergriffe durch Privatpersonen grundsätzlich fähig und willig, Schutz zu gewähren.
Der BF verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in XXXX oder in einer der Großstädte wie zB Istanbul, Ankara, Izmir etc. sowie eine sichere Rückreise dorthin sind möglich und zumutbar.Der BF verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Dem BF ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in römisch 40 oder in einer der Großstädte wie zB Istanbul, Ankara, Izmir etc. sowie eine sichere Rückreise dorthin sind möglich und zumutbar.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er in der Türkei aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würde. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er in der Türkei aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden würde. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
A) 1.3. Zu den Feststellungen im Herkunftsland:
Die aktuellen Länderinformationen wurden den Verfahrensparteien gleichzeitig mit den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung unter Offenlegung der herangezogenen Quellen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt:
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-03-07 13:55
Die Regierung (Exekutive) verfügt weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften. Der Umfang des militärischen Justizsystems wurde eingeschränkt. Höhere zivile Gerichte überprüfen weiterhin Berufungen gegen Entscheidungen von Militärgerichten. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte bleibt jedoch unvollständig, da es keine wirksamen Rechenschaftsmechanismen gibt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17).Die Regierung (Exekutive) verfügt weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften. Der Umfang des militärischen Justizsystems wurde eingeschränkt. Höhere zivile Gerichte überprüfen weiterhin Berufungen gegen Entscheidungen von Militärgerichten. Die zivile Aufsicht über die Sicherheitskräfte bleibt jedoch unvollständig, da es keine wirksamen Rechenschaftsmechanismen gibt. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. Die Kultur der Straflosigkeit ist weiterhin weit verbreitet. Das Sicherheitspersonal genießt in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung nach wie vor weitreichenden gerichtlichen und administrativen Schutz. Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, Sitzung 17).
Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023a, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u.a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 7.2023, S. 2, 19).Das Militär trägt die Gesamtverantwortung für die Bewachung der Grenzen (USDOS 20.3.2023a, Sitzung 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u.a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 7.2023, Sitzung 2, 19).
Die Polizei und die Gendarmerie, türkisch Jandarma, die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (USDOS 20.3.2023a, S. 1, ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2023, S. 19; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 7.2023, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21). Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 196.285 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 7.2023, S. 18, 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.2023, S. 18, 26).Die Polizei und die Gendarmerie, türkisch Jandarma, die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (USDOS 20.3.2023a, Sitzung 1, ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 21). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 7.2023, Sitzung 19; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 21). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 7.2023, Sitzung 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 21). Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 196.285 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 21; vergleiche BICC 7.2023, Sitzung 18, 26). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 7.