TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/9 L518 2294407-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L518 2267302-2/15E

L518 2294407-1/8E

L518 2294406-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1). XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, der (2.) XXXX , geb XXXX , StA. ARMENIEN und des (3.) XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX StA. ARMENIEN, alle vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2024 (BF1 und BF2) und 22.05.2024 (BF3), Zlen. 1319533507-230895681, 1351932508-230895673 und 1359074102-231265422, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, § 18 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des (1). römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, der (2.) römisch 40 , geb römisch 40 , StA. ARMENIEN und des (3.) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 StA. ARMENIEN, alle vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2024 (BF1 und BF2) und 22.05.2024 (BF3), Zlen. 1319533507-230895681, 1351932508-230895673 und 1359074102-231265422, wegen Paragraphen 3,, 8, 10 und 57 AsylG 2005, Paragraph 18, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2024, zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.


B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF3 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF3 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.

I.2. Der BF1 befüllte am 12.08.2022 bei der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol das Datenerfassungsblatt für die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene. römisch eins.2. Der BF1 befüllte am 12.08.2022 bei der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol das Datenerfassungsblatt für die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene.

Mit Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2022 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wurden dem BF1 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass die Vertriebenen-Verordnung für seine Person keine Anwendung findet, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, mit welchem beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF1 zu erlassen. Weiters wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme des BF1 langte am 13.09.2022 ein. Mit Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.09.2022 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wurden dem BF1 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht, dass die Vertriebenen-Verordnung für seine Person keine Anwendung findet, ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, mit welchem beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF1 zu erlassen. Weiters wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme des BF1 langte am 13.09.2022 ein.

I.3. Mit Eingabe vom 11.11.2002 brachte der BF1 einen Ambulanzbericht der Tirol Kliniken vom 09.09.2022 in Vorlage. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF1 an Echinokokkose der Leber mit Beteiligung des Zwerchfells und der Thoraxwand leidet und die Medikamente ESKAZOLE und NOVALGIN benötigt. römisch eins.3. Mit Eingabe vom 11.11.2002 brachte der BF1 einen Ambulanzbericht der Tirol Kliniken vom 09.09.2022 in Vorlage. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF1 an Echinokokkose der Leber mit Beteiligung des Zwerchfells und der Thoraxwand leidet und die Medikamente ESKAZOLE und NOVALGIN benötigt.

I.4. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023, 1319533507/222798308, wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023, 1319533507/222798308, wurde dem BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2023, L515 2267302-1/10E, wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben, weil eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2023, L515 2267302-1/10E, wurde der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben, weil eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wird.

I.5. Am 08.05.2023 reiste die BF2 in das Bundesgebiet und befüllte bei der LPD Tirol das Datenerfassungsblatt für die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene. Weil die Vertriebenen-Verordnung auch auf die BF2 keine Anwendung findet, wurde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach berücksichtigungswürdigen Gründen mit Aktenvermerk des BFA vom 10.07.2023, XXXX , eingestellt.römisch eins.5. Am 08.05.2023 reiste die BF2 in das Bundesgebiet und befüllte bei der LPD Tirol das Datenerfassungsblatt für die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene. Weil die Vertriebenen-Verordnung auch auf die BF2 keine Anwendung findet, wurde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach berücksichtigungswürdigen Gründen mit Aktenvermerk des BFA vom 10.07.2023, römisch 40 , eingestellt.

I.6. Am 08.05.2023 stellten die BF1 und BF2 Anträge auf internationalen Schutz. Vor den Organen der PI Fremdenpolizei Innsbruck brachte der BF1 zum Ausreisegrund befragt vor „Ich möchte mich in Österreich medizinisch behandeln lassen, weil ich eine Lebererkrankung habe. Ich benötige dafür ein Medikament, dass es nur in Österreich gibt. Als ich in der Ukraine war, versuchte ich mich dort behandeln zu lassen, doch sie sagten mir, dass sie nichts für mich tun könnten. Auch in Armenien sagten sie dasselbe. Am Anfang bin ich aus Armenien geflohen bzw. in die Ukraine gependelt, damit ich dort arbeiten kann. In der Ukraine hatte ich schmerzen bei der Leber und dort fand man heraus, dass ich eine Lebererkrankung habe. Aus der Ukraine bin ich wegen dem Krieg geflohen und wegen meiner Erkrankung“. Von der BF2 wurde diesbezüglich bekannt gegeben „Nur, weil mein Mann Krank ist haben wir Armenien verlassen. Ich habe sonst keine Fluchtgründe“.römisch eins.6. Am 08.05.2023 stellten die BF1 und BF2 Anträge auf internationalen Schutz. Vor den Organen der PI Fremdenpolizei Innsbruck brachte der BF1 zum Ausreisegrund befragt vor „Ich möchte mich in Österreich medizinisch behandeln lassen, weil ich eine Lebererkrankung habe. Ich benötige dafür ein Medikament, dass es nur in Österreich gibt. Als ich in der Ukraine war, versuchte ich mich dort behandeln zu lassen, doch sie sagten mir, dass sie nichts für mich tun könnten. Auch in Armenien sagten sie dasselbe. Am Anfang bin ich aus Armenien geflohen bzw. in die Ukraine gependelt, damit ich dort arbeiten kann. In der Ukraine hatte ich schmerzen bei der Leber und dort fand man heraus, dass ich eine Lebererkrankung habe. Aus der Ukraine bin ich wegen dem Krieg geflohen und wegen meiner Erkrankung“. Von der BF2 wurde diesbezüglich bekannt gegeben „Nur, weil mein Mann Krank ist haben wir Armenien verlassen. Ich habe sonst keine Fluchtgründe“.

I.7. Der BF3 reiste unbekannt Zeit vor dem 02.07.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei bekannt XXXX zu heißen, am XXXX geboren und syrischer Staatsbürger zu sein. Zu seinen Gründen befragt teilte er mit, dass die Wirtschaftslage in Armenien aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit schlecht sei. römisch eins.7. Der BF3 reiste unbekannt Zeit vor dem 02.07.2023 in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab dabei bekannt römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und syrischer Staatsbürger zu sein. Zu seinen Gründen befragt teilte er mit, dass die Wirtschaftslage in Armenien aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit schlecht sei.

I.8. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 09.12.2023 vor dem BFA, RD Tirol, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Ich bin ausschließlich wegen der Erkrankung nach Österreich gekommen. Sonst gibt es keine anderen Gründe, warum ich hier bin, gebe ich auf Nachfrage an“. Von der BF2 wurde dazu bekannt gegeben „Ich habe wegen der Gesundheit meines Mannes das Land verlassen und damit er hier eine Behandlung bekommt und ich ihn hier pflegen kann“. römisch eins.8. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF1 und BF2 am 09.12.2023 vor dem BFA, RD Tirol, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt „Ich bin ausschließlich wegen der Erkrankung nach Österreich gekommen. Sonst gibt es keine anderen Gründe, warum ich hier bin, gebe ich auf Nachfrage an“. Von der BF2 wurde dazu bekannt gegeben „Ich habe wegen der Gesundheit meines Mannes das Land verlassen und damit er hier eine Behandlung bekommt und ich ihn hier pflegen kann“.

Der BF3 wurde nach der Zulassung seines Verfahrens am 23.12.2023 vor dem BFA, RD Tirol, niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt teilte er mit „Ich bin wegen des Militärdienstes nach Österreich gekommen. Mein Bruder hat mir erzählt über den Dienst beim Militär und ich habe Angst bekommen. Die machen Unterschiede zwischen den Jesiden und den armenischen Soldaten. Mein Bruder hat seit dem Dienst gesundheitliche Probleme und muss sich behandeln lassen. Viele Rekruten wurden als Geiseln genommen“.

I.9. Die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 20.05.2024, der des BF3 mit Bescheid des BFA vom 22.05.2024 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.9. Die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BFA vom 20.05.2024, der des BF3 mit Bescheid des BFA vom 22.05.2024 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der BF1 ausschließlich wegen der Erkrankung nach Österreich gekommen ist. Er brachte sonst kein Fluchtvorbringen vor und gaben auch auf Nachfrage an, keine anderen Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates zu haben. Das gleiche gelte für die BF2, die ausschließlich wegen der Erkrankung ihres Gatten mitgereist ist und selbst keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte. Daraus ergibt sich, dass die BF1 und BF2 keiner asylrelevanten Verfolgung in Armenien ausgesetzt waren und auch keiner Verfolgung in Armenien ausgesetzt sind. Hinsichtlich des BF3 wurde festgehalten, dass in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen ist, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Nicht glaubhaft ist daher das Vorbringen wegen des drohenden Wehrdienstes bei der armenischen Armee, weil er keine Kenntnis davon hat, ob in Armenien eine Wehrpflicht herrscht oder nicht.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.

I.10. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.10. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF1 schwer krank sei und seine Gattin und sein Sohn ihn pflegen würden. Der BF1 benötige u.a. eine Therapie mit dem Medikament „Eskazole", welches in Armenien nicht erhältlich ist. Damit hat sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwere den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für den Großteil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden sei und viele nicht in der Lage seien, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen und übersteige auch der Abschluss einer privaten Krankenversicherung die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien.

Beantragt werde jedenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten (aus dem Bereich der „Inneren Medizin"), um den Gesundheitszustand des BF1 und die Schwere seiner Erkrankung ausreichend beurteilen zu können. Weiters wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters die beantragten Beweise aufzunehmen, der Beschwerde im Umfang der Anfechtung Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den Bf der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wird in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt wird, in eventu feststellen, dass eine Abschiebung in die unzulässig ist sowie die Spruchteile IV bis VII aufgehoben werden. in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.Beantragt werde jedenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten (aus dem Bereich der „Inneren Medizin"), um den Gesundheitszustand des BF1 und die Schwere seiner Erkrankung ausreichend beurteilen zu können. Weiters wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weiters die beantragten Beweise aufzunehmen, der Beschwerde im Umfang der Anfechtung Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den Bf der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wird in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt wird, in eventu feststellen, dass eine Abschiebung in die unzulässig ist sowie die Spruchteile römisch IV bis römisch VII aufgehoben werden. in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.11. Am 12.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Die rechtsfreundliche Vertretung erschien – unentschuldigt – nicht. römisch eins.11. Am 12.08.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Die rechtsfreundliche Vertretung erschien – unentschuldigt – nicht.

I.12. Am 13.08.2024 wurde dem Verbindungsanwalt in Armenien eine Anfrage mit der Bitte übermittelt in Erfahrung zu bringen, ob das Medikament ESKAZOLE 400 mg in Armenien erhältlich ist und welche Kosten dafür aufzuwenden sind. römisch eins.12. Am 13.08.2024 wurde dem Verbindungsanwalt in Armen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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