Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
BBG §40Spruch
W265 2293451-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ÖZIV Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 29.02.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ÖZIV Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 29.02.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.10.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Unterlagen und eine Kopie des Implantate Passes bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.01.2024 erstatteten Gutachten vom 23.01.2024 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Spondylarthritis – non radiografic – ED 2020, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %,“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 31.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Schreiben vom 14.02.2024 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte darin aus, dass die im Gutachten angegebenen Informationen teilweise nicht korrekt bzw. unvollständig seien. Ihr Bauch sei nie abgetastet worden. Weiters sei nicht festgehalten worden, dass sie Osteosynthesematerial im Körper habe, obwohl sie bereits mit Antragstellung den Implantate Pass vorgelegt habe. Ebenso wenig seien Lymphknoten, Schilddrüse und Hirnnervenaustrittspunkte untersucht worden. Das unauffällige Gangbild könne ebenfalls nicht stimmen, da sie sehr starke Schmerzen im Bereich der Hüften habe. Der Stellungnahme schloss sie einen Befund der Rheumatologie Ambulanz vom 09.02.2024 an.
5. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, die befasste medizinischen Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen. Diese führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme am 26.02.2024 zusammengefasst aus, dass es trotz der Vorlage neuer Befunde zu keiner Änderung des Sachverständigengutachtens komme, ebenso wenig zu einer Änderung der Positionsnummer und des Behinderungsgrades. Weitere Leiden, die eine weitere Einschätzung rechtfertigen würden, seien hier nicht abgebildet. Die Zusatzeintragung Osteosynthesematerial könne in den Pass aufgenommen werden.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass bei der Einschätzung der Behinderung im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung „nur“ die Spondyloarthritis angeführt worden sei. Es scheine, dass alle anderen Beschwerden und Einschränkungen mit dem Rheuma in Verbindung gesetzt worden seien. Die im Arztbrief vom 11.03.2024 angegebenen Dauerdiagnosen würden den besten Überblick geben und müssten in der Beurteilung und Bewertung für den Grad der Behinderung miterfasst werden. Die Ambulanzkarte der XXXX stelle eine gute Übersicht zur enormen Belastung und Auswirkung der rheumatischen Erkrankung dar und stelle den Beweis zum entsprechend höheren Grad der Behinderung dar. Insgesamt würden die Erkrankungen und Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag immer wieder vor Herausforderungen stellen und beeinflussen die Lebensqualität enorm, was sich im Grad der Behinderung widerspiegeln müsste. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde aktuelle Befunde an. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass bei der Einschätzung der Behinderung im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung „nur“ die Spondyloarthritis angeführt worden sei. Es scheine, dass alle anderen Beschwerden und Einschränkungen mit dem Rheuma in Verbindung gesetzt worden seien. Die im Arztbrief vom 11.03.2024 angegebenen Dauerdiagnosen würden den besten Überblick geben und müssten in der Beurteilung und Bewertung für den Grad der Behinderung miterfasst werden. Die Ambulanzkarte der römisch 40 stelle eine gute Übersicht zur enormen Belastung und Auswirkung der rheumatischen Erkrankung dar und stelle den Beweis zum entsprechend höheren Grad der Behinderung dar. Insgesamt würden die Erkrankungen und Diagnosen die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag immer wieder vor Herausforderungen stellen und beeinflussen die Lebensqualität enorm, was sich im Grad der Behinderung widerspiegeln müsste. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde aktuelle Befunde an.
8. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass ein neues medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin einzuholen. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.06.2024 erstatteten Gutachten vom 07.06.2024 (vidiert am selben Tag), stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Spondylarthritis – non radiografic – ED 2020, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %,“ und „Degenerative, entzündliche und postoperative Veränderungen am Bewegungsapparat, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.06.2024 mit dem Hinweis zur Entscheidung vor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den in der ärztlichen Begutachtung festgestellten Grad der Behinderung beschwert habe. Die Beschwerdevorentscheidung könne nicht mehr zeitgerecht erledigt werden. Das Verfahren langte am 12.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11. Mit Schreiben vom 13.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.06.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
12. In deren Stellungnahme vom 25.06.2024 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre bevollmächtigte Vertretung, an, dass der Implantats Ausweis bereits in allen Verfahren mitgeschickt worden sei, jedoch in keinem Gutachten als vorhanden angeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei Trägerin von Osteosynthesematerial. Im Zuge des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses habe die Sachverständige, ihres Zeichens Rheumatologin, das Hauptleiden mit 40 % anerkannt, was aufgrund der Therapien und zahlreichen Einschränkungen und Problemen nachvollziehbar sei. In der Beschwerde sei auf die fehlende Bewertung und Beurteilung der unabhängigen rheumatologischen Erkrankungen und den Einschränkungen hingewiesen worden. Nicht nachvollziehbar sei die Beurteilung des nunmehrigen Sachverständigen, der das Hauptleiden auf 30 % herabsetze, zusätzlich die degenerative entzündliche Veränderung bewerte, die wechselseitige negative Leidensbeeinflussung anerkenne, aber somit auch nur einen GdB von 40 % erreiche. Die Spondylarthritis sei auf jeden Fall mit dem oberen Rahmensatz zu bewerten, da die Therapie (derzeit monatliche Infusion der doppelten Normaldosis) mit Ende August wieder in Abklärung sei, da das weiterhin schlechte Blutbild wahrscheinlich wieder eine Änderung der Medikation abbilde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 12.19.2023 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 10.01.2024, ges. GdB 40% Zwischenanamnese:
Tagesklinisch RSO (Radiosynoviorthese)-Therapie im KH XXXX Derzeitige Beschwerden:Tagesklinisch RSO (Radiosynoviorthese)-Therapie im KH römisch 40 Derzeitige Beschwerden:
Ich habe jeden Tag Schmerzen. Der Rücken tut weh. Die SI Gelenke, die Knie, vor allem rechts. Die Finger tun weh. Die Fußsohlen schmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Seractil, Pantoloc, Cosentyx, Folsäure Laufende Therapie: Schwimmen Hilfsmittel: Einlagen
Sozialanamnese:
Bürotätigkeit
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT linke Hand 29.1.24: beschreibt diskrete entzündliche Veränderung im Bereich der Kapsel
03/24 Befundbericht XXXX beschreibt Besserung der nächtlichen Rückenschmerzen, unverändert Aktivität im PIP Dig V links.03/24 Befundbericht römisch 40 beschreibt Besserung der nächtlichen Rückenschmerzen, unverändert Aktivität im PIP Dig römisch fünf links.
03/24 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund
02/24 Knochenszinthi: Der Befund spricht für sehr gering entzündliche Veränderungen am linken PIP V Gelenk. Hinweis auf degenerative Veränderungen am linken PIP III-IV, rechten MCP II, III und rechten PIP V. Kein Anhaltspunkt für einen akut floriden entzündlichen Prozess02/24 Knochenszinthi: Der Befund spricht für sehr gering entzündliche Veränderungen am linken PIP römisch fünf Gelenk. Hinweis auf degenerative Veränderungen am linken PIP III-IV, rechten MCP römisch II, römisch III und rechten PIP römisch fünf. Kein Anhaltspunkt für einen akut floriden entzündlichen Prozess
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
adipös
Größe und Gewicht wurden durch Befragen erhoben und nicht gemessen.
Größe: 164,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch,
Herz: rhythmisch, rein, tachycard
Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Das linke Kleinfingermittelgelenk ist gering verschwollen, druckschmerzhaft, endlagig eingeschränkt.
Linke Schulter: zarte Narben nach Arthroskopie, Druckschmerz über der langen Bizepssehne.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit
Schultern S rechts 30-0-160, links 30-0-140, F rechts 160-0-50, links 120-0-40. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links reicht die Hand zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH10, links L2. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke und Daumen sind seitengleich frei beweglich. Linkes Kleinfingermittelgelenk endlagig eingeschränkt, übrige Finger frei. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist etwas breitbasig und wankend. Zehenballen- und Fersengang sind etwas eingeschränkt, Einbeinstand mit Anhalten, Anhocken ist durchführbar. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 12cm. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge links +1cm. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird außen am linken Oberschenkel als fehlend, sonst als ungestört angegeben. Zarte Narben in beiden Leisten. Sprunggelenke ergussfrei und bandfest.
Kniegelenke: jeweils Narben nach Arthroskopie und schräge Narben am Außenrand der Kniescheibe. die Kniescheiben sind hypotroph, gut verschieblich, Zohlen-Test pos.
Linke Hüfte: Endlagenschmerz bei Bewegung.
Beweglichkeit
Hüften seitengleich frei, Knie S 0-0-130 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Die linke Schulter steht minimal höher, das Becken steht horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig zervikal Hartspann. Darmbein-Kreuzbein-Gelenk druckschmerzhaft.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: allseits frei
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen je 10 cm FingerkuppenKniegelenksspalt-Abstand, Rotation 35-0-35
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Turnschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Spondylarthritis – non radiografic – ED 2020
2. Degenerative, entzündliche und postoperative Veränderungen am Bewegungsapparat
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.
Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 12.06.2024 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2)Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 12.06.2024 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2)
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.06.2024 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.06.2024. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setze sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Jenes Vorbringen, welches die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.06.2024 erstattete, war bereits Gegenstand ihrer Beschwerde, woraufhin seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt wurde, worin auch die von ihr mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde vom medizinischen Sachverständigen in seiner Beurteilung miteinbezogen wurden.
Der medizinische Sachverständige kommt nach einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass im Vergleich zum Gutachten vom Jänner 2024, das Leiden 1, die Spondylarthritis – non radiografic ED 2020, als Leiden 1 und 2 berücksichtigt wurden. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte in seiner Beurteilung die im Arztbrief von 11.03.2024 angegebenen Dauerdiagnosen, die im medizinischen Sachverständigengutachten als Leiden 2 mit einem GdB von 20 % eingestuft wurden. Es mag sein, dass die Einschränkungen, welche von diesen Leiden für die Beschwerdeführerin ausgehen, subjektiv schwerwiegend sind. Der medizinische Sachverständige hat diese Einschränkungen jedoch nicht nach dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin, sondern nach den objektiven Kriterien der Einschätzungsverordnung zu qualifizieren. Es gibt jedoch in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden keinen Hinweis darauf, dass mit diesem Leiden Funktionseinschränkungen fortgeschrittenen Grades verbunden wären, welche eine höhere Einschätzung dieses Leidens gerechtfertigt hätten.
Insofern die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme monierte, dass der Sachverständige das Hauptleiden auf 30 % herabgesetzt habe, zusätzlich die degenerative entzündliche Veränderung bewertet habe, die wechselseitige negative Leidensbeeinflussung erkannt habe, aber somit auch nur einen GdB von 40 % erreicht habe, ist anzumerken, dass bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung nicht auf die Anzahl der bei einer Patientin bestehenden Leiden abzustellen ist, sondern ausschließlich darauf, welches Ausmaß an Funktionseinschränkungen mit diesen Leiden verbunden ist. Zur Begründung des GdB in der Höhe von 40 % hielt der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme ausführt, dass die Spondylarthritis auf jeden Fall mit dem oberen Rahmensatz zu bewerten gewesen wäre, da die Therapie (derzeit monatliche Infusion der doppelten Normdosis) mit Ende August wieder in Abklärung sei, so ist dem entgegen zu halten, dass dies kein Kriterium ist, welches zu einer höheren Einstufung eines Leidens nach der Anlage der EVO führt. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde. Wie der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 07.06.2024 hinsichtlich Leiden 1 und dessen Einstufung im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 ausführt, konnten unter immunsuppressiver Therapie nur geringe Funktionsbehinderungen objektiviert werden, diese ohne neurologisches Defizit. Für einen höheren Grad der Behinderung dieses Leidens müssten erhebliche Funktionseinschränkungen medizinisch objektiviert vorliegen, was nicht der Fall ist, weswegen diesem Argument nicht gefolgt werden kann.
Insofern die Beschwerdeführerin moniert, dass sie Trägerin von Osteosynthesematerial sei, ist anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Zusatzeintragung erst bei Vorliegen eines GdB in der Höhe von 50 % und Ausstellung eines Behindertenpasses vorgenommen werden kann.
Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in deren Beschwerde bzw. Stellungnahme keine neuen Fakten vorbrachte bzw. neue medizinische Befunde vorlegte, welche eine andere Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen begründen könnte.
Der Sachverständige geht hingegen in seinem Gutachten vom 07.06.2024 (vidiert am selben Tag) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde bzw. Stellungnahme den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Sachverständige geht hingegen in seinem Gutachten vom 07.06.2024 (vidiert am selben Tag) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde bzw. Stellungnahme den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.06.2024. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
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Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 handelt es sich um die Spondylarthritis – non radiografic – ED 2020, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da unter immunsuppressiver Therapie nur geringe Funktionsbehinderung, ohne neurologisches Defizit.
Beim Leiden 2 handelt es sich um die degenerativen, entzündlichen und postoperativen Veränderungen am Bewegungsapparat, welche der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da mehrere Gelenke betroffen sind, jedoch nur geringe Funktionsbehinderung.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.06.2024 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.06.2024 zu Grunde gelegt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe bzw. die in der Stellungnahme genannten Einwendungen waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG in Österreich, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG in Österreich, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt