Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
AVG §38Spruch
W274 2293407-1/6Z
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.05.2024, Zl. D124.2403/23 2023-0.784.417, Erstbeschwerdegegnerin XXXX , Zweitbeschwerdegegnerin XXXX , Drittbeschwerdegegnerin XXXX , Viertbeschwerdegegnerin XXXX , Fünftbeschwerdegegnerin XXXX , Sechstbeschwerdegegnerin XXXX , wegen Datenschutz, hier wegen Ablehnung der Behandlung von Datenschutzbeschwerden gem. Art 57 Abs 4 DSGVO, in nicht öffentlicher Sitzung denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.05.2024, Zl. D124.2403/23 2023-0.784.417, Erstbeschwerdegegnerin römisch 40 , Zweitbeschwerdegegnerin römisch 40 , Drittbeschwerdegegnerin römisch 40 , Viertbeschwerdegegnerin römisch 40 , Fünftbeschwerdegegnerin römisch 40 , Sechstbeschwerdegegnerin römisch 40 , wegen Datenschutz, hier wegen Ablehnung der Behandlung von Datenschutzbeschwerden gem. Artikel 57, Absatz 4, DSGVO, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002, beim EuGH anhängig unter C-416/23), ausgesetzt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1.1. In mehreren an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden behauptete XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) diverse den Schutz seiner personenbezogenen Daten betreffende Rechtsverletzungen. Es handelt sich um folgende Beschwerden:1.1. In mehreren an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerden behauptete römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) diverse den Schutz seiner personenbezogenen Daten betreffende Rechtsverletzungen. Es handelt sich um folgende Beschwerden:
1. Beschwerde vom 31.08.2023 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG (Zl. D124.2010/23),
2. Beschwerde vom 19.10.2023 gegen die Zweitbeschwerdegegnerin und die Drittbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 6 und 12 DSGVO (Zl. D124.2329/23),
3. Beschwerde vom 19.10.2023 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 6 und 12 DSGVO (Zl. D124.2330/23),
4. Beschwerde vom 31.10.2023 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 6 und 12 DSGVO (Zl. D124.2403/23),
5. Beschwerde vom 06.11.2023 gegen die Zweitbeschwerdegegnerin und die Drittbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 6, 15 und 16 DSGVO (Zl. D124.2435/23),
6. Beschwerde vom 14.11.2023 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5 und 6 DSGVO (Zl. D124.2712/23),
7. Beschwerde vom 29.01.2024 gegen die Viertbeschwerdegegnerin wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG und von Art. 5 und 6 DSGVO (Zl. D124.0446/24),
8. Beschwerde vom 29.01.2024 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG und von Art. 5 und 6 DSGVO (Zl. D124.0447/24),
9. Beschwerde vom 29.01.2024 gegen die Fünftbeschwerdegegnerin wegen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG und von Art. 5 und 6 DSGVO (Zl. D124.0448/24),
10. Beschwerde vom 28.03.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 6, 12 und 17 DSGVO (Zl. D124.0878/24),
11. Beschwerde vom 31.03.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 6 und 12 DSGVO (Zl. D124.0898/24),
12. Beschwerde vom 02.04.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 6, 12 und 17 DSGVO (Zl. D124.0899/24),
13. Beschwerde vom 05.04.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 12 und 15 DSGVO (Zl. D124.0942/24),
14. Beschwerde vom 07.04.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 12 und 15 DSGVO (Zl. D124.0966/24),
15. Beschwerde vom 02.05.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Art. 5, 12 und 15 DSGVO (Zl. D124.1269/24),1. Beschwerde vom 31.08.2023 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG (Zl. D124.2010/23),
2. Beschwerde vom 19.10.2023 gegen die Zweitbeschwerdegegnerin und die Drittbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 6 und 12 DSGVO (Zl. D124.2329/23),
3. Beschwerde vom 19.10.2023 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 6 und 12 DSGVO (Zl. D124.2330/23),
4. Beschwerde vom 31.10.2023 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 6 und 12 DSGVO (Zl. D124.2403/23),
5. Beschwerde vom 06.11.2023 gegen die Zweitbeschwerdegegnerin und die Drittbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 6, 15 und 16 DSGVO (Zl. D124.2435/23),
6. Beschwerde vom 14.11.2023 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5 und 6 DSGVO (Zl. D124.2712/23),
7. Beschwerde vom 29.01.2024 gegen die Viertbeschwerdegegnerin wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG und von Artikel 5 und 6 DSGVO (Zl. D124.0446/24),
8. Beschwerde vom 29.01.2024 gegen die Erstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG und von Artikel 5 und 6 DSGVO (Zl. D124.0447/24),
9. Beschwerde vom 29.01.2024 gegen die Fünftbeschwerdegegnerin wegen Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG und von Artikel 5 und 6 DSGVO (Zl. D124.0448/24),
10. Beschwerde vom 28.03.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 6, 12 und 17 DSGVO (Zl. D124.0878/24),
11. Beschwerde vom 31.03.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 6 und 12 DSGVO (Zl. D124.0898/24),
12. Beschwerde vom 02.04.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 6, 12 und 17 DSGVO (Zl. D124.0899/24),
13. Beschwerde vom 05.04.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 12 und 15 DSGVO (Zl. D124.0942/24),
14. Beschwerde vom 07.04.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 12 und 15 DSGVO (Zl. D124.0966/24),
15. Beschwerde vom 02.05.2024 gegen die Sechstbeschwerdegegnerin wegen Verletzung von Artikel 5,, 12 und 15 DSGVO (Zl. D124.1269/24),
1.2. Mit Bescheid vom 03.05.2024 verband die belangte Behörde diese Verfahren gemäß § 39 Abs 2 AVG aufgrund Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung und lehnte die Behandlung dieser Datenschutzbeschwerden gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO ab.1.2. Mit Bescheid vom 03.05.2024 verband die belangte Behörde diese Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG aufgrund Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung und lehnte die Behandlung dieser Datenschutzbeschwerden gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab.
Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass der BF im Zusammenhang mit im Jahre 2020 beginnenden zivilrechtlichen Streitigkeiten mit mehreren Stromanbietern und seinem Netzbetreiber eine Vielzahl von Beschwerden aufgrund behaupteter Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gegen seinen Netzbetreiber, dessen Rechtsanwälte und mehrere Stromanbieter eingebracht habe.
Im Zeitraum von 2021 bis 2024 (Stichtag 03.05.2024) habe er bei der Datenschutzbehörde 30 individuelle Beschwerdeverfahren (nach Art. 77 DSGVO iVm § 24 DSG) angestrengt, wobei 28 auf einen Zeitraum von nur sechzehn Monaten zwischen dem 09.01.2023 und dem 02.05.2024 entfielen. Hievon seien fünfzehn Verfahren bereits mit Bescheid beendet worden. Des Weiteren habe der BF bislang dreizehn Bescheidbeschwerden und sechs Säumnisbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen sowie wegen behauptermaßen erfolgten Verletzungen der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde als belangte Behörde erhoben, wovon bereits fünf Säumnisbeschwerden eingestellt worden seien (03.05.2024). Das Vorbringen des BF in den bereits entschiedenen Verfahren umfasse insgesamt beinahe 800 Seiten, wobei die Beilagen, die Begleitschreiben und die detaillierten Hinweise zur Kommunikation, in denen der BF ausführt, in welcher Form die DSB mit ihm zu kommunizieren habe, nicht inkludiert seien.Im Zeitraum von 2021 bis 2024 (Stichtag 03.05.2024) habe er bei der Datenschutzbehörde 30 individuelle Beschwerdeverfahren (nach Artikel 77, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, DSG) angestrengt, wobei 28 auf einen Zeitraum von nur sechzehn Monaten zwischen dem 09.01.2023 und dem 02.05.2024 entfielen. Hievon seien fünfzehn Verfahren bereits mit Bescheid beendet worden. Des Weiteren habe der BF bislang dreizehn Bescheidbeschwerden und sechs Säumnisbeschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen sowie wegen behauptermaßen erfolgten Verletzungen der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde als belangte Behörde erhoben, wovon bereits fünf Säumnisbeschwerden eingestellt worden seien (03.05.2024). Das Vorbringen des BF in den bereits entschiedenen Verfahren umfasse insgesamt beinahe 800 Seiten, wobei die Beilagen, die Begleitschreiben und die detaillierten Hinweise zur Kommunikation, in denen der BF ausführt, in welcher Form die DSB mit ihm zu kommunizieren habe, nicht inkludiert seien.
Gegenständlich seien hiebei stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stromlieferverträgen, dem Tausch eines Stromzählers und den diesbezüglich eingeleiteten Gerichtsverfahren.
In den meisten aufgrund von Beschwerden des eingeleiteten Verfahren, in welchen bereits Ermittlungsschritte gesetzt bzw. welche bereits bescheidmäßig beendet worden seien, hätten die mitbeteiligten Parteien einheitlich vorgebracht, dass die vom BF behaupteten Verstöße nicht nachvollzogen werden könnten. In zahlreichen weiteren Fällen seien, aufgrund des jeweils umfassenden Vorbringens des BF, größtenteils unbeantwortet gebliebene bzw. unvollständig verbesserte Mangelbehebungsaufträge ergangen. Eine Verletzung des BF in seinem Recht auf Geheimhaltung sei bislang lediglich in vier Verfahren durch die belangte Behörde festgestellt und den Beschwerden des BF (teilweise) stattgegeben worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich bereits iZm der Untersuchungsobliegenheit des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO insofern eine Relativierung bzw. Prüfungsumfangsbeschränkung finde, als dass diese Obligation nur soweit bestehen solle, soweit sich deren Umfang als „angemessen“ erweise. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Die Einbringung einer Beschwerde sei jedenfalls als „Anfrage“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren. Das Wort „oder“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO indiziere, dass es im Ermessen einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibt oder sich weigert, tätig zu werden.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich bereits iZm der Untersuchungsobliegenheit des Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO insofern eine Relativierung bzw. Prüfungsumfangsbeschränkung finde, als dass diese Obligation nur soweit bestehen solle, soweit sich deren Umfang als „angemessen“ erweise. Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trage die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Die Einbringung einer Beschwerde sei jedenfalls als „Anfrage“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren. Das Wort „oder“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO indiziere, dass es im Ermessen einer Aufsichtsbehörde liege, ob sie Kosten vorschreibt oder sich weigert, tätig zu werden.
Insgesamt seien vom BF 30 Beschwerden im Zusammenhang mit der Stromabschaltung durch den Stromanbieter des BF, den Stromzählertausch beim BF sowie der Kündigung des Stromvertrages des BF eingebracht worden, wobei innerhalb eines Zeitraumes von sechzehn Monaten 28 Beschwerden eingebracht worden seien. Wenngleich die Anzahl von 28 Beschwerden über einen Zeitraum von sechzehn Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheine, sei dennoch aufgrund der regelmäßig unübersichtlichen, langatmigen und sich wiederholenden Eingaben – deren Bearbeitung einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächte – insgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die gegenständlichen Beschwerden mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der Datenschutzbehörde verbunden seien, nicht zuletzt da die nicht nachvollziehbare „Verteilung“ der Beschwerden auf zahlreiche, sich jeweils auf mehrere Verfahren beziehende, Eingaben einen erheblichen Aufwand bei der Zuordnung der Beschwerden zu den betreffenden Verfahren bedeute. Es liege auch ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Es handle sich bei den Sachverhaltsdarstellungen des BF um vage Mutmaßungen und es werde stets unsubstantiiert vorgebracht, dass dessen sensible personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien, wobei dies meist unter Darlegung einer komplexen Verknüpfung mit den mitbeteiligen Parteien erfolge. Überdies habe das Ermittlungsverfahren in den meisten jener Fälle, in welchen die mitbeteiligen Parteien bereits zur Stellungnahme aufgefordert worden seien, ergeben, dass die haltlosen Behauptungen des BF nicht nachvollzogen bzw. bestätigt hätten werden können. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung laufe ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme weder das Gericht noch die Datenschutzbehörde verpflichtet sei. Zudem könne auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden. Vielmehr ließen die zahllosen haltlosen Behauptungen darauf schließen, dass der BF mit seinen Eingaben dem datenschutzrechtlichen Verfahren fremde Zwecke verfolge. Es scheine, als würde der BF im Wege von Datenschutzbeschwerden versuchen, zivilrechtliche Fragen zu klären, um so beispielsweise die Kündigung seines Stromliefervertrages durch den Stromanbieter rückgängig zu machen. Die im Zusammenhang mit dem Einbau bzw. dem Tausch von Stromzählern ergangenen Zivilverfahren vor dem XXXX (6 C 162/21s, 6 C 98/21d) bzw. dem XXXX ( 13 R 107/22s) seien vom BF allesamt verloren worden. Auch könne aus den sich wiederholenden Formulierungen der Eingaben des BF davon ausgegangen werden, dass die Intention des BF vielmehr in der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als in der Geltendmachung eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses aufgrund eines behaupteten Verstoßes. Dies zeige sich beispielsweise auch daran, dass der BF immer wieder die Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens bzw. eines Verwaltungsstrafverfahrens beantrage, obwohl ihm – durch die zahlreichen bereits ergangenen Bescheide der DSB – bereits bekannt sein müsste, dass ihm diesbezüglich kein subjektives Recht zukomme.Insgesamt seien vom BF 30 Beschwerden im Zusammenhang mit der Stromabschaltung durch den Stromanbieter des BF, den Stromzählertausch beim BF sowie der Kündigung des Stromvertrages des BF eingebracht worden, wobei innerhalb eines Zeitraumes von sechzehn Monaten 28 Beschwerden eingebracht worden seien. Wenngleich die Anzahl von 28 Beschwerden über einen Zeitraum von sechzehn Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheine, sei dennoch aufgrund der regelmäßig unübersichtlichen, langatmigen und sich wiederholenden Eingaben – deren Bearbeitung einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächte – insgesamt davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt sei. Dies sei insbesondere der Fall, da die gegenständlichen Beschwerden mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der Datenschutzbehörde verbunden seien, nicht zuletzt da die nicht nachvollziehbare „Verteilung“ der Beschwerden auf zahlreiche, sich jeweils auf mehrere Verfahren beziehende, Eingaben einen erheblichen Aufwand bei der Zuordnung der Beschwerden zu den betreffenden Verfahren bedeute. Es liege auch ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor. Es handle sich bei den Sachverhaltsdarstellungen des BF um vage Mutmaßungen und es werde stets unsubstantiiert vorgebracht, dass dessen sensible personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet worden seien, wobei dies meist unter Darlegung einer komplexen Verknüpfung mit den mitbeteiligen Parteien erfolge. Überdies habe das Ermittlungsverfahren in den meisten jener Fälle, in welchen die mitbeteiligen Parteien bereits zur Stellungnahme aufgefordert worden seien, ergeben, dass die haltlosen Behauptungen des BF nicht nachvollzogen bzw. bestätigt hätten werden können. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung laufe ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme weder das Gericht noch die Datenschutzbehörde verpflichtet sei. Zudem könne auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse ausgegangen werden. Vielmehr ließen die zahllosen haltlosen Behauptungen darauf schließen, dass der BF mit seinen Eingaben dem datenschutzrechtlichen Verfahren fremde Zwecke verfolge. Es scheine, als würde der BF im Wege von Datenschutzbeschwerden versuchen, zivilrechtliche Fragen zu klären, um so beispielsweise die Kündigung seines Stromliefervertrages durch den Stromanbieter rückgängig zu machen. Die im Zusammenhang mit dem Einbau bzw. dem Tausch von Stromzählern ergangenen Zivilverfahren vor dem römisch 40 (6 C 162/21s, 6 C 98/21d) bzw. dem römisch 40 ( 13 R 107/22s) seien vom BF allesamt verloren worden. Auch könne aus den sich wiederholenden Formulierungen der Eingaben des BF davon ausgegangen werden, dass die Intention des BF vielmehr in der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als in der Geltendmachung eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses aufgrund eines behaupteten Verstoßes. Dies zeige sich beispielsweise auch daran, dass der BF immer wieder die Einleitung eines amtswegigen Prüfverfahrens bzw. eines Verwaltungsstrafverfahrens beantrage, obwohl ihm – durch die zahlreichen bereits ergangenen Bescheide der DSB – bereits bekannt sein müsste, dass ihm diesbezüglich kein subjektives Recht zukomme.
Im Ergebnis seien die gegenständlichen Beschwerden daher als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - neunundachzig Seiten sowie ein „Inhaltsverzeichnis“ umfassende – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den erkennbaren Anträgen, diesen aufzuheben und die Verfahren zu den betroffenen Beschwerden fortzuführen.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht – einlangend am 11.06.2024 - zur Entscheidung vor und verwies auf den angefochtenen Bescheid.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.2.1. Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
2.2. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei u.a. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.2.2. Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung von Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei u.a. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechtes kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechtes bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf Grundlage des Paragraph 38, AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrechtes kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechtes bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/15/0059; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316).
Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).Für eine Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG ist es ausreichend, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage beim EuGH anhängig ist vergleiche VwGH 19.09.2001, 2001/16/0439). Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen (VwGH Ra 13.09.2017, 2017/12/0068).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/004), dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ? DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch ‚Beschwerden‘ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ? DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch ‚Beschwerden‘ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
Die Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ist für die gegenständliche Rechtssache im Sinne der oben angeführten Judikatur relevant; sie ist für das gegenständliche Verfahren auch präjudiziell:
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der oben angeführten Datenschutzbeschwerden des BF als „exzessiv“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Es stellt sich sohin die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung. Dieser Entscheidung der belangten Behörde liegt ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO unter den Begriff der Anfrage im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren sind, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem Inhalt des Begriffes „exzessiv“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO stellen sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, was an Hand des Wortlautes oder Kontextes der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann. 3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der oben angeführten Datenschutzbeschwerden des BF als „exzessiv“ im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab. Es stellt sich sohin die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung. Dieser Entscheidung der belangten Behörde liegt ebenso wie der dem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Rechtssache die Annahme zugrunde, dass auch Beschwerden von betroffenen Personen nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO unter den Begriff der Anfrage im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu subsumieren sind, sodass sich auch im vorliegenden Fall die Fragen nach dem Inhalt des Begriffes „exzessiv“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO stellen sowie, ob die Aufsichtsbehörden frei wählen können, aus Anlass einer exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern, was an Hand des Wortlautes oder Kontextes der Bestimmung nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann.
Verneint der EuGH die erste Vorlagefrage, wäre die Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerde des BF durch die belangte Behörde jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Bejaht der EuGH die erste Vorlagefrage, kommt es für die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde darauf an, wie der EuGH (im Sinne der zweiten Vorlagefrage) den Inhalt des Begriffes „exzessiv“ in Art. 57 Abs. 4 DSGVO definiert, sowie, ob der EuGH (im Sinne der dritten Vorlagefrage) ein Wahlrecht der Aufsichtsbehörde annimmt, aus Anlass einer exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern.Verneint der EuGH die erste Vorlagefrage, wäre die Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerde des BF durch die belangte Behörde jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Bejaht der EuGH die erste Vorlagefrage, kommt es für die vom Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der belangten Behörde darauf an, wie der EuGH (im Sinne der zweiten Vorlagefrage) den Inhalt des Begriffes „exzessiv“ in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO definiert, sowie, ob der EuGH (im Sinne der dritten Vorlagefrage) ein Wahlrecht der Aufsichtsbehörde annimmt, aus Anlass einer exzessiven Anfrage (Beschwerde) entweder für deren Bearbeitung eine angemessene Gebühr zu verlangen oder von vornherein deren Bearbeitung zu verweigern.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bzw. Bescheidbeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 38 AVG vorliegen. Die Anwendung des Unionsrechtes und dessen Auslegung erscheinen auch nicht als derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C 283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff.). Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zugunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende Interessen des BF entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bzw. Bescheidbeschwerde Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG vorliegen. Die Anwendung des Unionsrechtes und dessen Auslegung erscheinen auch nicht als derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt vergleiche EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C 283/81, EU:C:1982:335; 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39ff.). Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und an einem Erkenntnisgewinn aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren war das Ermessen zugunsten einer Aussetzung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Aussetzung überwiegende Interessen des BF entgegenstehen.
Das Beschwerdeverfahren war daher – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023 vorgelegten Fragen auszusetzen (vgl. auch VwGH 27.06.2023, Ra 2020/04/0084, betreffend die Aussetzung eines Revisionsverfahrens, das ebenfalls die Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde zum Gegenstand hat, bis zur Entscheidung des EuGH über das genannte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes). Das Beschwerdeverfahren war daher – mit nicht bloß verfahrensleitendem Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023 vorgelegten Fragen auszusetzen vergleiche auch VwGH 27.06.2023, Ra 2020/04/0084, betreffend die Aussetzung eines Revisionsverfahrens, das ebenfalls die Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die belangte Behörde zum Gegenstand hat, bis zur Entscheidung des EuGH über das genannte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes).
4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.4. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf eine – jeweils zitierte – gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Schlagworte
Ablehnung der Behandlung (DSB) Aussetzung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren EuGH exzessive Verfahrensführung Präjudizialität Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W274.2293407.1.00Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024