Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W164 2270165-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schützenberger, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.12.2022, Zl. 11-2019-BE-VER10-0004N, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schützenberger, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05.12.2022, Zl. 11-2019-BE-VER10-0004N, betreffend Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 23.05.2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 34.241,01 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer der Vertreter der Primärschuldnerin gewesen. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand zu begleichen oder innerhalb der Frist bis 30.06.2022 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden. Dem BF wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, persönlich bei der ÖGK vorzusprechen oder fernmündlich Rücksprache zu halten.Mit Schreiben vom 23.05.2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) ein Rückstand in der Höhe von € 34.241,01 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als ehemaliger Geschäftsführer der Vertreter der Primärschuldnerin gewesen. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden. Der BF habe den Rückstand zu begleichen oder innerhalb der Frist bis 30.06.2022 alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Dem BF wurde ferner die Möglichkeit eingeräumt, persönlich bei der ÖGK vorzusprechen oder fernmündlich Rücksprache zu halten.
Diesem Schreiben wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies:
Gesamt
09/2020
Beitrag Rest
(01.09.2020-30.09.2020)
€
5,91
09/2020
Beitrag Rest
(01.09.2020-30.09.2020)
€
373,93
11/2020
Beitrag Rest
(01.11.2020-30.11.2020)
€
3.497,75
11/2020
Beitrag Rest
(01.11.2020-30.11.2020)
€
8,74
12/2020
Beitrag Rest
(01.12.2020-31.12.2020)
€
1.686,53
01/2021
Beitrag Rest
(01.01.2021-31.01.2021)
€
1.692,39
02/2021
Beitrag Rest
(01.02.2021-28.02.2021)
€
1.692,39
03/2021
Beitrag Rest
(01.03.2021-31.03.2021)
€
1.692,39
04/2021
Beitrag Rest
(01.04.2021-30.04.2021)
€
1.692,39
05/2021
Beitrag Rest
(01.05.2021-31.05.2021)
€
1.692,39
06/2021
Beitrag Rest
(01.06.2021-30.06.2021)
€
3.282,83
07/2021
Beitrag Rest
(01.07.2021-31.07.2021)
€
1.526,58
07/2021
Beitrag Rest
(01.07.2021-31.07.2021)
€
4,95
08/2021
Beitrag Rest
(01.08.2021-31.08.2021)
€
1.526,58
08/2021
Beitrag Rest
(01.08.2021-31.08.2021)
€
4,95
09/2021
Beitrag Rest
(01.09.2021-30.09.2021)
€
1.526,58
09/2021
Beitrag Rest
(01.09.2021-30.09.2021)
€
4,95
10/2021
Beitrag Rest
(01.10.2021-31.10.2021)
€
1.526,58
10/2021
KJ/2017
Beitrag Rest
(01.10.2021-31.10.2021)
€
4,95
11/2021
Beitrag Rest
(01.11.2021-30.11.2021)
€
2.987,80
11/2021
Beitrag Rest
(01.11.2021-30.11.2021)
€
9,91
12/2021
12/2017
Beitrag Rest
(01.12.2021-31.12.2021)
€
1.526,58
12/2021
Beitrag Rest
(01.12.2021-31.12.2021)
€
4,95
01/2022
Beitrag Rest
(01.01.2022-31.01.2022)
€
1.543,10
01/2022
Beitrag Rest
(01.01.2022-31.01.2022)
€
4,95
02/2022
Beitrag Rest
(01.02.2022-28.02.2022)
€
1.543,10
02/2022
Beitrag Rest
(01.02.2022-28.02.2022)
€
4,95
03/2022
Beitrag Rest
(01.03.2022-31.03.2022)
€
2.167,81
03/2022
Beitrag Rest
(01.03.2022-31-03.2022)
€
7,40
Summe der Beiträge
€
33.244,31
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 30.04.2022Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 30.04.2022
€
996,70
Summe der Forderungen
€
34.241,01
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:
Ab 01.05.2022 bis 16.05.2022 1,38% p.a. aus € 54,822,89.
Ab 17.05.2022 bis 19.05.2022 1,38% p.a. aus € 54.163,84.
Ab 20.05.2022 bis 16.01.2023 1,38% p.a. aus € 33.227,01.
Ab 17.01.2023 1,38% p.a. aus € 33.244,31.
Der BF beantwortete dieses Schreiben nicht.
Mit Bescheid vom 05.12.2022 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet sei, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, Juni 2021, Juli 2021, August 2021, September 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 in Höhe von € 28.514,01 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das seien ab 17.01.2023 3,38 % p.a. aus € 27.693,52.Mit Bescheid vom 05.12.2022 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet sei, der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2020, November 2020, Dezember 2020, Jänner 2021, Februar 2021, März 2021, April 2021, Mai 2021, Juni 2021, Juli 2021, August 2021, September 2021, Oktober 2021, November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 in Höhe von € 28.514,01 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde, das seien ab 17.01.2023 3,38 % p.a. aus € 27.693,52.
Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin habe Beiträge in Höhe von € 28.514,01 nicht entrichtet und dadurch die Bestimmung des § 58 Abs. 4 ASVG zum unaufgeforderten Einzahlen der Beiträge verletzt. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 18.05.2022 sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin zurückgewiesen worden, da Vermögen des Schuldners im Inland nicht feststellbar sei. Die Beiträge in Höhe von € 28.514,01 seien gegenüber dem Dienstgeber uneinbringlich. Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin habe Beiträge in Höhe von € 28.514,01 nicht entrichtet und dadurch die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 4, ASVG zum unaufgeforderten Einzahlen der Beiträge verletzt. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 18.05.2022 sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin zurückgewiesen worden, da Vermögen des Schuldners im Inland nicht feststellbar sei. Die Beiträge in Höhe von € 28.514,01 seien gegenüber dem Dienstgeber uneinbringlich.
Vertreter von juristischen Personen hätten dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet werden. Dem Vertreter sei mit Schreiben vom 23.05.2022 die Gelegenheit geboten worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen sei.
Diesem Bescheid wurde ein Rückstandsausweis angeschlossen, der folgende Beitragsrückstände auswies:
Gesamt
11/2020
Beitrag Rest
(01.11.2020-30.11.2020)
€
335,54
01/2021
Beitrag Rest
(01.01.2021-31.01.2021)
€
1.378,92
02/2021
Beitrag Rest
(01.02.2021-28.02.2021)
€
1.692,39
03/2021
Beitrag Rest
(01.03.2021-31.03.2021)
€
1.692,39
04/2021
Beitrag Rest
(01.04.2021-30.04.2021)
€
1.692,39
05/2021
Beitrag Rest
(01.05.2021-31.05.2021)
€
1.692,39
06/2021
Beitrag Rest
(01.06.2021-30.06.2021)
€
3.282,83
07/2021
Beitrag Rest
(01.07.2021-31.07.2021)
€
1.526,58
07/2021
Beitrag Rest
(01.07.2021-31.07.2021)
€
4,95
08/2021
Beitrag Rest
(01.08.2021-31.08.2021)
€
1.526,58
08/2021
Beitrag Rest
(01.08.2021-31.08.2021)
€
4,95
09/2021
Beitrag Rest
(01.09.2021-30.09.2021)
€
1.526,58
09/2021
Beitrag Rest
(01.09.2021-30.09.2021)
€
4,95
10/2021
Beitrag Rest
(01.10.2021-31.10.2021)
€
1.526,58
10/2021
Beitrag Rest
(01.10.2021-31.10.2021)
€
4,95
11/2021
Beitrag Rest
(01.11.2021-30.11.2021)
€
2.987,80
11/2021
Beitrag Rest
(01.01.2021-30.11.2021)
€
9,91
12/2021
Beitrag Rest
(01.12.2021-31.12.2021)
€
1.526,58
12/2021
Beitrag Rest
(01.12.2021-31.12.2021)
€
4,95
01/2022
Beitrag Rest
(01.01.2022-31.01.2022)
€
1.543,10
01/2022
Beitrag Rest
(01.01.2022-31.01.2022)
€
4,95
02/2022
Beitrag Rest
(01.02.2022-28.02.2022)
€
1.543,10
02/2022
Beitrag Rest
(01.02.2022-28.02.2022)
€
4,95
03/2022
Beitrag Rest
(01.03.2022-31.03.2022)
€
2.167,81
03/2022
Beitrag Rest
(01.03.2022-31.03.2022)
€
7,40
Summe der Beiträge
€
27.693,52
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 31.10.2020Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 31.10.2020
€
820,49
Summe der Forderung
€
28.514,01
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:
Ab 01.11.2022 bis 16.01.2023 3,38% p.a. aus € 27.676,22.
Ab 17.01.2023 3,38% p.a. aus € 27.693,52.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der BF bringt darin vor, seine Geschäftsführung im Unternehmen der Primärschuldnerin habe mit 31.03.2022 geendet. Alle seither getroffenen Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsflüsse würden sich seiner Kenntnis entziehen. Es bestehe eine private Haftungsübernahme von XXXX als weitere Geschäftsführerin. XXXX vertrete das Unternehmen in finanziellen Belangen und habe sie sich bis zum Austritt des BF um die Rückzahlungen gegenüber der ÖGK gekümmert. Der BF verfüge selbst über keine Informationen über die laufenden Zahlungen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der BF bringt darin vor, seine Geschäftsführung im Unternehmen der Primärschuldnerin habe mit 31.03.2022 geendet. Alle seither getroffenen Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsflüsse würden sich seiner Kenntnis entziehen. Es bestehe eine private Haftungsübernahme von römisch 40 als weitere Geschäftsführerin. römisch 40 vertrete das Unternehmen in finanziellen Belangen und habe sie sich bis zum Austritt des BF um die Rückzahlungen gegenüber der ÖGK gekümmert. Der BF verfüge selbst über keine Informationen über die laufenden Zahlungen.
Die Vertreter des Dienstgebers hätten zu jedem Zeitpunkt die Beiträge aus den zur Verfügung stehenden Mitteln entrichtet. Die Gründe der verspäteten Abführung der abgabenrechtlichen Verpflichtung würden in den Auswirkungen der COVID-Maßnahmen liegen.
Mit Schreiben vom 05.01.2023 teilte die ÖGK dem BF mit, dass aufgrund der Beschwerde ein Vorverfahren durchgeführt werde. Das Vorbringen in der Beschwerde sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu gelangen. Der BF hafte gemeinsam mit der weiteren Geschäftsführerin für die offenen Beiträge. Mit Beschluss vom 29.11.2022 sei über das Vermögen von XXXX das Konkursverfahren eröffnet worden. Sämtliche bis dahin geleistete Zahlungen seien im bekämpften Bescheid bereits berücksichtigt worden. Der gegenständliche Beurteilungszeitraum umfasse die Zeit bis zum Ausscheiden des BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Der BF wurde auf die Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Als Frist für eine allfällige Stellungnahme wurde der 20.02.2023 angeführt.Mit Schreiben vom 05.01.2023 teilte die ÖGK dem BF mit, dass aufgrund der Beschwerde ein Vorverfahren durchgeführt werde. Das Vorbringen in der Beschwerde sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu gelangen. Der BF hafte gemeinsam mit der weiteren Geschäftsführerin für die offenen Beiträge. Mit Beschluss vom 29.11.2022 sei über das Vermögen von römisch 40 das Konkursverfahren eröffnet worden. Sämtliche bis dahin geleistete Zahlungen seien im bekämpften Bescheid bereits berücksichtigt worden. Der gegenständliche Beurteilungszeitraum umfasse die Zeit bis zum Ausscheiden des BF als Geschäftsführer der Primärsch