Entscheidungsdatum
27.09.2024Norm
AlVG §20Spruch
W229 2292030-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.02.2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024, Zl. 2024-0566-9-008953, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld in Höhe von € 40,60 täglich, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 13.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024, Zl. 2024-0566-9-008953, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld in Höhe von € 40,60 täglich, beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024 wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) vom 13.02.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20 und 21 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2024 in Höhe von € 40,60 täglich gebühre.1. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) vom 13.02.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 20 und 21 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2024 in Höhe von € 40,60 täglich gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 01.01.2024 geltend gemacht habe. Gemäß § 21 AlVG seien für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die monatlichen Beitragsgrundlagen für Jänner 2022 bis Dezember 2022 heranzuziehen gewesen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld errechne sich aufgrund der gemäß § 21 Abs. 1 AlVG oder § 21 Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.941,79. Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.205,79. Das tägliche Nettoeinkommen betrage € 72,51. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, gegenständlich somit € 40,60.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 01.01.2024 geltend gemacht habe. Gemäß Paragraph 21, AlVG seien für die Bemessung des Arbeitslosengeldes die monatlichen Beitragsgrundlagen für Jänner 2022 bis Dezember 2022 heranzuziehen gewesen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld errechne sich aufgrund der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, AlVG oder Paragraph 21, Absatz 2, AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 2.941,79. Die heranzuziehende Bemessungsgrundlage entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.205,79. Das tägliche Nettoeinkommen betrage € 72,51. Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühre täglich 55 % des täglichen Nettoeinkommens, gegenständlich somit € 40,60.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, die Bemessung des Arbeitslosengeldes durch das AMS sei zu niedrig erfolgt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Arbeitgeberin eine Sabbaticalvereinbarung für die Rahmenzeit von 01.11.2021 bis 31.10.2022 vereinbart, während dieser der Beschwerdeführer 50 % des vertraglich vereinbarten Monatsbruttobezugs erhalten habe. Während der vereinbarten Freizeitphase zwischen 01.05.2022 bis 31.10.2022 habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Arbeitsleistungen erbracht und sei daher beschäftigungslos iSd § 21 Abs. 1 Z 2 AlVG gewesen. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wären daher die Zeiträume von 01.07.2021 bis 01.05.2022 und von 01.11.2022 bis 31.12.2022 heranzuziehen gewesen. Schließlich käme auch die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Z 1 AlVG in Betracht, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung eine Auszeit zur Genesung gebraucht habe.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, die Bemessung des Arbeitslosengeldes durch das AMS sei zu niedrig erfolgt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Arbeitgeberin eine Sabbaticalvereinbarung für die Rahmenzeit von 01.11.2021 bis 31.10.2022 vereinbart, während dieser der Beschwerdeführer 50 % des vertraglich vereinbarten Monatsbruttobezugs erhalten habe. Während der vereinbarten Freizeitphase zwischen 01.05.2022 bis 31.10.2022 habe der Beschwerdeführer überhaupt keine Arbeitsleistungen erbracht und sei daher beschäftigungslos iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG gewesen. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wären daher die Zeiträume von 01.07.2021 bis 01.05.2022 und von 01.11.2022 bis 31.12.2022 heranzuziehen gewesen. Schließlich käme auch die Anwendbarkeit von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Betracht, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung eine Auszeit zur Genesung gebraucht habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.04.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraums der Sabbaticalvereinbarung weniger Entgelt erhalten habe, eine Aussetzung der Lohnzahlung jedoch nicht erfolgt sei. Unter Verweis auf den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 und 30.06.2010, 2007/08/0077) wurde festgehalten, dass Beschäftigungslosigkeit iSd §21 Abs. 1 Z 2 AlVG im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 nicht vorgelegen sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses Zeitraumes für einige Monate keine Arbeitsleistung erbracht habe, allerdings habe er auch während dieser Freizeitphase durchgehend die vereinbarten Geldbezüge erhalten und seien die Lohnzahlungen zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt gewesen. Abschließend wurden die Berechnungen der monatlichen und täglichen Beitragsgrundlagen dargestellt und daraus das Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 40,60 errechnet.3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.04.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraums der Sabbaticalvereinbarung weniger Entgelt erhalten habe, eine Aussetzung der Lohnzahlung jedoch nicht erfolgt sei. Unter Verweis auf den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 und 30.06.2010, 2007/08/0077) wurde festgehalten, dass Beschäftigungslosigkeit iSd §21 Absatz eins, Ziffer 2, AlVG im Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 nicht vorgelegen sei. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses Zeitraumes für einige Monate keine Arbeitsleistung erbracht habe, allerdings habe er auch während dieser Freizeitphase durchgehend die vereinbarten Geldbezüge erhalten und seien die Lohnzahlungen zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt gewesen. Abschließend wurden die Berechnungen der monatlichen und täglichen Beitragsgrundlagen dargestellt und daraus das Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 40,60 errechnet.
4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2024 einlangend vorgelegt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2024 einlangend vorgelegt.
6. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts wurde das AMS ersucht, insbesondere zur Frage der Beschäftigungslosigkeit iSd § 21 Abs. 1 Z 2 AlVG Stellung zu nehmen.6. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts wurde das AMS ersucht, insbesondere zur Frage der Beschäftigungslosigkeit iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG Stellung zu nehmen.
7. Mit Stellungnahme vom 23.07.2024 führte das AMS zusammengefasst aus, dass deshalb keine Beschäftigungslosigkeit vorgelegen sei, da das Dienstverhältnis im Zeitraum von 01.11.2021 bis 31.10.2022 weder beendet noch die Hauptleistungspflichten zur Gänze ausgesetzt worden seien, sondern vereinbarungsgemäß für einen begrenzten Zeitraum lediglich die Pflicht des Beschwerdeführers zur Arbeitsleistung, nicht jedoch (im Unterschied zur Karenz) die Pflicht des Dienstgebers zur Lohnzahlung ausgesetzt worden sei. Außerdem sei eine Sabbaticalvereinbarung im Wesentlichen eine Teilzeitvereinbarung, auf welche die Begünstigung nicht analog anzuwenden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war seit dem 01.01.2010 bei der XXXX AG beschäftigt.Der Beschwerdeführer war seit dem 01.01.2010 bei der römisch 40 AG beschäftigt.
Im Jahr 2021 schloss der Beschwerdeführer mit seiner Dienstgeberin eine Sabbaticalvereinbarung mit einer zwölfmonatigen Rahmenzeit. Als Arbeitsphase wurde der Zeitraum von 01.11.2021 bis 30.04.2022 und als Freizeitphase der Zeitraum von 01.05.2022 bis 31.10.2022 vereinbart. Während der Freizeitphase war der Beschwerdeführer gänzlich vom Dienst freigestellt. Für die gesamte Rahmenzeit erhielt er 50 % des vertraglich vereinbarten Monatsbruttobezugs.
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der XXXX AG endete am 31.12.2023. Er beantragte ab dem 01.01.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der römisch 40 AG endete am 31.12.2023. Er beantragte ab dem 01.01.2024 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Das AMS berechnete ausgehend von den Beitragsgrundlagen von Jänner 2022 bis Dezember 2022 ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 40,60 täglich und erließ daraufhin den gegenständlichen Bescheid.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen im Akt der Versicherungsverlauf vom 25.04.2024, die Sabbaticalvereinbarung vom Juni 2021 samt Anhang sowie eine Kopie des Antrags auf Arbeitslosengeld im Akt ein. Im gegenständlichen Fall ist lediglich strittig, in welchem Ausmaß das während des Sabbaticals bezogene Entgelt für die Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, lauten auszugsweise wie folgt:3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20, (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden. […](5) Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden. […]
Bemessung des Arbeitslosengeldes
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21, (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:
1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde; […]
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. […](2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen. […]
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Litera b, b, ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen. […](6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen. […]
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“
3.3. Zu A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2024 und Zurückverweisung an die belangte Behörde:
3.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.3.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.
Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)“.Für den Fall, dass die Behörde „notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)“.
3.3.2. Der Beschwerdeführer bekämpft im vorliegenden Fall die Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes mit der Begründung, dass er von 01.05.2022 bis 31.10.2022 beschäftigungslos iSd § 21 Abs. 1 Z 2 AlVG gewesen sei und dieser Zeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes daher außer Betracht zu bleiben hätte.3.3.2. Der Beschwerdeführer bekämpft im vorliegenden Fall die Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes mit der Begründung, dass er von 01.05.2022 bis 31.10.2022 beschäftigungslos iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG gewesen sei und dieser Zeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes daher außer Betracht zu bleiben hätte.
Das AMS führt in seiner Stellungnahme vom 23.07.2024 aus, dass es sich beim Sabbatical um ein Arbeitszeitmodell handle, bei dem es um berufliche Auszeit gehe. Es erlaube dem Arbeitnehmer, seine Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Ein Dienstnehmer arbeite (ohne sein Beschäftigungsausmaß zu vermindern) einige Zeit für weniger Entgelt als bisher. Dafür könne er sich danach eine „Auszeit“ nehmen, während der weiterhin das verminderte Entgelt bezogen werde. Ein Sabbatical sei demnach eine mit dem Dienstgeber vereinbarte Dienstfreistellung für eine zuvor bestimmte Zeit gegen eine anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer bestimmten Rahmenzeit und habe somit den Charakter einer Teilzeitvereinbarung. Daraus sei zu schließen, dass die Begünstigung des § 21 Abs. 1 Z 2 AlVG nicht analog anzuwenden sei.Das AMS führt in seiner Stellungnahme vom 23.07.2024 aus, dass es sich beim Sabbatical um ein Arbeitszeitmodell handle, bei dem es um berufliche Auszeit gehe. Es erlaube dem Arbeitnehmer, seine Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Ein Dienstnehmer arbeite (ohne sein Beschäftigungsausmaß zu vermindern) einige Zeit für weniger Entgelt als bisher. Dafür könne er sich danach eine „Auszeit“ nehmen, während der weiterhin das verminderte Entgelt bezogen werde. Ein Sabbatical sei demnach eine mit dem Dienstgeber vereinbarte Dienstfreistellung für eine zuvor bestimmte Zeit gegen eine anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer bestimmten Rahmenzeit und habe somit den Charakter einer Teilzeitvereinbarung. Daraus sei zu schließen, dass die Begünstigung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG nicht analog anzuwenden sei.
3.3.2.1. Der Zweck des § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG ist es, aus den genannten Gründen eintretende Ausfälle des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis – wie dies etwa nach Ausschöpfung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Fall ist –, nicht auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes durchschlagen zu lassen. Der Begriff des Entgelts nach § 21 Abs. 1 AlVG ist im Sinn des § 49 Abs. 1 AS