Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
APG §4Spruch
W173 2270873-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG, Markus-Sittikus-Straße 5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, Postfach 70, vom 31.01.2023, Zl XXXX , wegen Feststellung pensionsrechtlicher AnsprücheDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren zur Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG, Markus-Sittikus-Straße 5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, Postfach 70, vom 31.01.2023, Zl römisch 40 , wegen Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche
A)
1. beschlossen, das beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.01.2024, W173 2270873-1/5Z ausgesetzte Beschwerdeverfahren, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2270873-1, fortzusetzen.
2. zu Recht erkannt, die Beschwerde vom 23.03.2023 wird abgewiesen.
B) Die Revision zu Spruchpunkt A.1. und zu Spruchpunkt A.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision zu Spruchpunkt A.1. und zu Spruchpunkt A.2. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, BF), der ab dem 01.09.1980 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, beantragte mit Eingabe vom 06.12.2021 bei seiner Dienstbehörde, Landespolizeidirektion – XXXX , (in der Folge Dienstbehörde) die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer, BF), der ab dem 01.09.1980 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, beantragte mit Eingabe vom 06.12.2021 bei seiner Dienstbehörde, Landespolizeidirektion – römisch 40 , (in der Folge Dienstbehörde) die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.
2. Mit Feststellungbescheid seiner Dienstbehörde vom 03.03.2022, Zl PAD/21/00047984/152, wurden dem BF im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40.Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten – damit für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis zum 31.12.2021 - insgesamt 8 Schwerarbeitsmonate zuerkannt. Gegen diesen Bescheid brachte der BF beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.02.2022 datierte Beschwerde ein, die unter der Aktenzahl W203 2254246 protokolliert wurde.
3. In der Folge hat der BF bei der Dienstbehörde am 27.06.2022 einen Antrag gemäß § 236d Abs. 1 BDG zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2022 gestellt. Mit Schreiben vom 11.07.2022 wurde dem BF von seiner Dienstbehörde mitgeteilt, dass er gemäß § 236d Abs. 1 leg.cit. seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2022 bewirkt habe. 3. In der Folge hat der BF bei der Dienstbehörde am 27.06.2022 einen Antrag gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2022 gestellt. Mit Schreiben vom 11.07.2022 wurde dem BF von seiner Dienstbehörde mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 236 d, Absatz eins, leg.cit. seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2022 bewirkt habe.
4. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde, BVAeB) vom 31.01.2023, Zl XXXX wurde festgestellt, dass dem BF ab 01.10.2022 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 4.893,59 gebühre. Diese setze sich wie folgt zusammen: einem Ruhegenuss von € 3.305,99, einer Nebengebührenzulage von € 1.055,57 und einer anteiligen Pension von € 532,03 nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG). Deren Berechnung sei den angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden, zu entnehmen. Unter dem Punkt Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 PG 1965 wurde folgendes ausgeführt: „………………4. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde, BVAeB) vom 31.01.2023, Zl römisch 40 wurde festgestellt, dass dem BF ab 01.10.2022 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 4.893,59 gebühre. Diese setze sich wie folgt zusammen: einem Ruhegenuss von € 3.305,99, einer Nebengebührenzulage von € 1.055,57 und einer anteiligen Pension von € 532,03 nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG). Deren Berechnung sei den angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden, zu entnehmen. Unter dem Punkt Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, PG 1965 wurde folgendes ausgeführt: „………………
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2022
Ablauf des Monats, in dem das 65.Lebensjahr vollendet wird. 30.06.2024
Anzahl der Kürzungsmonate 21 Monate
Abschlag 0,28% pro Monat
Bemessungsgrundlage
(voll): 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Kürzung: -5,88% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
(mindestens 62,00%) 74,12% der Bemessungsgrundlage
………………………“
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023 erhob der BF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die unter der Aktenzahl W173 2270873-1 protokolliert wurde. Begründend wurde vorgebracht, dass ungeachtet des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zur Anrechnung von Schwerarbeitsmonaten eine höhere Kürzung der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen sei. Die Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche sei aber von der Vorfrage der Anrechnung von Schwerarbeitsmonaten abhängig. Dazu sei ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W203 2254246-1). Würde dem BF antragsgemäß mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung zustehen, würde eine Versetzung