TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/25 95/20/0112

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §4;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des mj. C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1994, Zl. 4.285.188/14-III/13/94, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Vietnams, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 1994, mit dem seinem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, vertreten durch seinen Vater mit Berufung bekämpft.

Mit ihrem Bescheid vom 23. November 1994 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für die Eltern bzw. für einen Elternteil des Beschwerdeführers nicht vorliege, weil die Asylanträge seiner Eltern im Instanzenweg mit Bescheiden der belangten Behörde vom 18. November 1993 abgewiesen worden seien. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber den Berufungen der Eltern des Beschwerdeführers gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Bescheiden der belangten Behörde keine Folge gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus der Erhebung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden nicht abgeleitet werden, daß die die Asylanträge seiner Eltern abweisenden letztinstanzlichen Bescheide der belangten Behörde nicht in Rechtskraft erwachsen wären. Keinem der Elternteile des Beschwerdeführers wurde somit Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer von vornherein ausschied. Daran vermag auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß den von den Eltern des Beschwerdeführers erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nichts zu ändern.

Wenn der Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge vorbringt, die belangte Behörde habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht verletzt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß aus § 13 a AVG eine Verpflichtung der Behörden, einen Asylwerber, der - wie der im Verwaltungsverfahren durch seinen Vater vertretene Beschwerdeführer - unbestrittenermaßen keine Angaben macht, denen ein Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist, sondern vielmehr lediglich die Ausdehnung von Asyl beantragt, anzuleiten, auch unter Berufung auf eigene Fluchtgründe - solche sind beim Beschwerdeführer, der sich noch im Kindesalter befindet, nicht leicht vorstellbar - einen Asylantrag zu stellen, bzw. wie er seine Angaben konkret gestalten sollte, nicht abgeleitet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1991, Zl. 92/01/0800-0803).

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, daß der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 wohl bestimmt, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800-0803). Da im Beschwerdefall über den Ausdehnungsantrag hinausgehende Angaben nicht gemacht wurden, war die belangte Behörde, da auch sonst ein Mangel des Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz nicht hervorgekommen ist, nicht verpflichtet, gemäß § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 die Ergänzung oder Wiederholung dieses Verfahrens anzuordnen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Damit erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200112.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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