Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
ASVG §18bSpruch
W260 2282604-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 23.11.2023, Aktenzeichen HVBA/1757 311075, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 23.11.2023, Aktenzeichen HVBA/1757 311075, betreffend Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte am 19.10.2023 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , geboren am XXXX ab 12.11.2023. 1. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) beantragte am 19.10.2023 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden „belangte Behörde“) die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 ab 12.11.2023.
In dem Antrag gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass die zu pflegende nahe Angehörige ihre Mutter sei, keine Selbstversicherung bestehe, oder beantragt wurde, sie selbst unselbstständig erwerbstätig im Ausmaß von 38,5 Stunden wöchentlich sei und sich von 12.05.2023 bis 11.11.2023 in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit befinde. Die Pflege der Mutter erfolge in häuslicher Umgebung. Die Mutter beziehe seit 01.05.2023 Pflegegeld der Stufe 4. Eine Vereinbarung über eine 24-Stunden-Pflege sei getroffen worden. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Wohnsitze seien ca. 20 Autominuten voneinander entfernt.
2. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung abgelehnt.
Neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zusammengefasst in ihrer Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Angaben in dem, dem Antrag beiliegenden, Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger, nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbracht hätte.
3. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 10.12.2023 Beschwerde und führte darin aus, die Ablehnung wäre nicht gerechtfertigt, das notwendige Pflegeleistungen im Ausmaß von 3,75 Stunden täglich für wiederkehrende tägliche Pflegeleistungen und 99 Stunden monatlich für in unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen sehr wohl auch von der Beschwerdeführerin als Angehörige erledigt werden haben müssen (siehe Fragebogen zur Erhebung der täglich wiederkehrenden Pflegeleistungen sowie der in unregelmäßigen Abständen notwendigen Pflegeverrichtungen). Auf einen Tag gerechnet würde das 7,05 Stunden täglich für von ihr erbrachter notwendiger Pflegeleistungen ergeben. Diese ununterbrochen erforderlichen Betreuungsmaßnahmen können nicht allein von einer geschulten und belastbaren 24-Stunden-Kraft erbracht werden. In den Pausen müsse die notwendige Anwesenheit von einer anderen Betreuungsperson geleistet werden. Des Weiteren lasse sich ihre Mutter (Pflegestufe 4, Demenzerkrankung) diverse Pflegeleistungen nur von der Beschwerdeführerin erledigen (z.B. Arztbesuche – Auto sei dafür notwendig, da die Distanz zum Ärztezentrum bzw. anderen Fachärzten einfach zu weit sei; Haare waschen, Maniküre usw.). Die Inanspruchnahme einer 24 Stunden-Pflege könne doch kein Indiz dafür sein, dass von vornherein ausgeschlossen werde, dass ein Teil der notwendigen Pflegeleistungen von nahen Angehörigen verrichtet werden muss.
4. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 22.01.2024 elektronisch übermittelt. Die belangte Behörde übermittelte mit der Beschwerdevorlage eine ausführliche Stellungnahme, datiert mit 17.01.2024.
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs am 17.07.2024 das Vorlageschreiben und die Stellungnahme der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
6. Am 18.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum von 12.05.2023 bis 11.11.2023 in Pflegevollzeitkarenz gemäß § 14c AVRAG.1.1. Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum von 12.05.2023 bis 11.11.2023 in Pflegevollzeitkarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige (Tochter) der pflegebedürftigen XXXX geboren am XXXX Sie stellte am 19.10.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 12.11.2023 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen. 1.2. Die Beschwerdeführerin ist nahe Angehörige (Tochter) der pflegebedürftigen römisch 40 geboren am römisch 40 Sie stellte am 19.10.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab 12.11.2023 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und wohnt ca. 20 Autominuten von ihrer Mutter entfernt.
Die Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin erfolgt in häuslicher Umgebung. Diesbezüglich ist keine andere Person selbstversichert.
1.3. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht seit 01.10.2022 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG). Seit 01.05.2023 bezieht sie Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG)
1.4. Seit 12.04.2023 besteht eine 24-Stunden-Betreuung für die Pflege und Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin.
Betreffend die 24-Stunden-Betreuung für die Mutter der Beschwerdeführerin wurde beginnend mit 12.04.2023 ein Vermittlungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX als Vermittler unterfertigt.Betreffend die 24-Stunden-Betreuung für die Mutter der Beschwerdeführerin wurde beginnend mit 12.04.2023 ein Vermittlungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 als Vermittler unterfertigt.
Die jeweilige Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung wohnt im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin.
Die Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung hat rund zwei Stunden pro Tag frei bzw. Pause.
Während der Nachtstunden ist die jeweilige Betreuungskraft vor Ort.
1.5. Tätigkeiten (Pflegeverrichtungen) der Beschwerdeführerin (bei Anwesenheit einer 24-Stunden-Betreuungskraft):
Die Beschwerdeführerin erbrachte ab 12.11.2023 bis laufend folgende Tätigkeiten bzw. Pflegeverrichtungen, in dem angeführten Umfang, der ihr unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der jeweils anwesenden 24-Stunden-Betreuungskraft und im Sinne des BPGG iVm EinstV maximal anrechenbar ist:Die Beschwerdeführerin erbrachte ab 12.11.2023 bis laufend folgende Tätigkeiten bzw. Pflegeverrichtungen, in dem angeführten Umfang, der ihr unter Berücksichtigung der Tätigkeiten der jeweils anwesenden 24-Stunden-Betreuungskraft und im Sinne des BPGG in Verbindung mit EinstV maximal anrechenbar ist:
- Tägliche Körperpflege im Umfang von 8,33 Minuten pro Tag bzw. 4,21 Stunden pro Monat
- Einnahme von Medikamenten im Umfang von 3 Minuten täglich bzw. 1,5 Stunden monatlich
- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn bzw. außerhalb des Wohnraumes im Umfang von 10 Minuten täglich bzw. 5 Stunden monatlich
- Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens im Umfang von 20 Minuten täglich bzw. 10 Stunden monatlich
- Beheizung des Wohnraumes im Umfang von 20 Minuten täglich bzw. 10 Stunden monatlich
Sie erbrachte damit notwendige Pflegetätigkeiten im Umfang von insgesamt höchstens 30,71 Stunden monatlich.
Eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der am 18.09.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung:
2.1. Die Feststellung zur Pflegevollzeitkarenz der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 12.05.2023 bis 11.11.2023 ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB- Auskunftsverfahren vom 10.09.2023 (OZ 5) sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).2.1. Die Feststellung zur Pflegevollzeitkarenz der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 12.05.2023 bis 11.11.2023 ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB- Auskunftsverfahren vom 10.09.2023 (OZ 5) sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche S 3 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 19.10.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 12.11.2023 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen gestellt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 19.10.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab 12.11.2023 für Zeiten der Pflege ihrer nahen Angehörigen gestellt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, deren Pflege in häuslicher Umgebung, Wohnsitze von Beschwerdeführerin und deren Mutter, und dazu, dass keine andere Person für diesen Pflegefall selbstversichert ist fußen auf deren Angaben im PVA-Fragebogen zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger vom 08.11.2023 sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024.
2.3. Die Feststellung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin seit 01.10.2022 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) und seit 01.05.2023 Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) bezieht, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Pflegerischen Gutachten vom 20.04.2023 sowie den im Akt inliegenden Bescheid der PVA vom 06.05.2023, AZ NLA1/2085 020746-1 01.
2.4. Die Feststellung, dass seit 12.04.2023 eine 24-Stunden-Betreuung für die Pflege und Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten Vermittlungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX als Vermittler.2.4. Die Feststellung, dass seit 12.04.2023 eine 24-Stunden-Betreuung für die Pflege und Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten Vermittlungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 als Vermittler.
Die Feststellung, dass die jeweilige Betreuungskraft im Haus der Mutter der Beschwerdeführerin wohnt, ergibt sich aus Punkt 5. des Pflegerischen Gutachtens zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 30.04.2023.
In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben. Ihr Vater wäre am 09.04.2023 verstorben und schon drei Tage später wäre die Pflegefachkraft da gewesen. Die Pflegefachkraft hätte im Haus der Mutter ein eigenes Zimmer. Es hätte seither durchgehend eine Pflegefachkraft bei der Mutter gewohnt (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).In der Beschwerdeverhandlung bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben. Ihr Vater wäre am 09.04.2023 verstorben und schon drei Tage später wäre die Pflegefachkraft da gewesen. Die Pflegefachkraft hätte im Haus der Mutter ein eigenes Zimmer. Es hätte seither durchgehend eine Pflegefachkraft bei der Mutter gewohnt vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Dass die Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung ungefähr zwei Stunden pro Tag frei bzw. Pause hat, während der Nacht aber vor Ort ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, unter anderem in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 4, 6 und 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).Dass die Betreuungskraft der 24-Stunden-Betreuung ungefähr zwei Stunden pro Tag frei bzw. Pause hat, während der Nacht aber vor Ort ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, unter anderem in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Sitzung 4, 6 und 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Konkret schilderte die Beschwerdeführerin, dass der Pflegefachkraft vom Vertrag her zwei Stunden Pause und die Nachtruhe zustehen würden. In den Pausen wäre die Pflegefachkraft natürlich entlastet, wenn die Beschwerdeführerin anwesend sei. Dann könne sie beruhigter in die Pause gehen. Es wäre aber nie vorgekommen, dass die Pflegefachkraft die Beschwerdeführerin in der Nacht angerufen hätte, und gebeten hätte, herzukommen (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).Konkret schilderte die Beschwerdeführerin, dass der Pflegefachkraft vom Vertrag her zwei Stunden Pause und die Nachtruhe zustehen würden. In den Pausen wäre die Pflegefachkraft natürlich entlastet, wenn die Beschwerdeführerin anwesend sei. Dann könne sie beruhigter in die Pause gehen. Es wäre aber nie vorgekommen, dass die Pflegefachkraft die Beschwerdeführerin in der Nacht angerufen hätte, und gebeten hätte, herzukommen vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Die Pflegefachkraft hätte keine fixen Stunden, zu denen sie Pause mache bzw. von der Beschwerdeführerin abgelöst werde. Die Pausen wären flexibel. Sie meine damit, dass Beginn und Ende flexibel wären. Hinsichtlich der Dauer gab die Beschwerdeführerin an, dass es auch kein Problem wäre, wenn die Pflegefachkraft 2,5 Stunden Pause brauche (vgl. S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).Die Pflegefachkraft hätte keine fixen Stunden, zu denen sie Pause mache bzw. von der Beschwerdeführerin abgelöst werde. Die Pausen wären flexibel. Sie meine damit, dass Beginn und Ende flexibel wären. Hinsichtlich der Dauer gab die Beschwerdeführerin an, dass es auch kein Problem wäre, wenn die Pflegefachkraft 2,5 Stunden Pause brauche vergleiche S 9f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
2.5. Die Feststellung, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vorliegt, gründet sich auf folgenden Erwägungen:
2.5.1. Was die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl von Pflegestunden anbelangt, sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden.
Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18 b Abs. 1 ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082).Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18, b Absatz eins, ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertreten vergleiche etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082).
Als Grundlage für die Feststellung, welche Tätigkeiten in welchem Umfang von der Beschwerdeführerin erbracht wurden bzw. werden, dienten insbesondere das Pflegerische Gutachten vom 30.04.2023, die Angaben der Beschwerdeführerin im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Der jeweilige tägliche Minutenaufwand wurde mit dem Faktor 7 (1 Woche = 7 Tage) multipliziert, um den wöchentlichen Minutenaufwand zu eruieren. Das Ergebnis wurde anschließend mit dem Faktor 4,33 (= Wochen pro Monat) multipliziert, um den monatlichen Minutenaufwand zu erhalten. Der monatliche Minutenaufwand wurde durch den Wert 60 (= Minutenanzahl) dividiert, um den monatlichen Stundenaufwand festzustellen.
2.5.2. Zu den Feststellungen betreffend die einzelnen Pflegeverrichtungen bei Anwesenheit einer 24-Stunden-Betreuungskraft wird Folgendes ausgeführt:
2.5.2.1. Zur Pflegeleistung „An- und Auskleiden“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 2 Mal 20 Minuten anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 2 Mal 20 Minuten anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 30 Minuten täglich aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht vorgebracht. In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin keine weiteren relevanten Angaben.
Für das Ankleiden und Auskleiden der Mutter der Beschwerdeführerin ist somit ausschließlich die Pflegekraft zuständig.
2.5.2.2. Zur Pflegeleistung „Verrichtung der Notdurft“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 4 Mal 15 Minuten (insgesamt also 60 Minuten) anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 4 Mal 15 Minuten (insgesamt also 60 Minuten) anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 60 Minuten täglich aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht vorgebracht. In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin keine weiteren relevanten Angaben.
2.5.2.3. Zur Pflegeleistung „Reinigung Inkontinenz“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 4 Mal 10 Minuten (insgesamt also 40 Minuten) anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 4 Mal 10 Minuten (insgesamt also 40 Minuten) anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 60 Minuten täglich aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht vorgebracht. In der Verhandlung machte die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben.
2.5.2.4. Zur Pflegeleistung „Einnahme von Medikamenten“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 6 Minuten anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 6 Minuten anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 15 Minuten täglich und sie selbst auch 15 Minuten täglich aufwende.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Vorlageschreiben vom 17.01.2024 ausgeführt, es werde seitens der Pflegefachkraft bereits ein diesbezüglicher täglicher Betreuungsaufwand von 15 Minuten geleistet.
Daher könne die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin, zumal die Einstufungsverordnung nur einen Richtwert von 6 Minuten pro Tag vorsieht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Richtwertes vorliegen, keine Berücksichtigung finden.
In der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin dazu glaubhaft, dass ihre Mutter in letzter Zeit gebrechlicher geworden sei. Sie hätte Schwierigkeiten beim Schlucken von Tabletten, diese müssen zerkleinert werden. Dadurch würde die Tabletteneinnahme mehr Zeit in Anspruch nehmen. Man müsse die Mutter verstärkt motivieren, die Tabletten einzunehmen (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).In der Beschwerdeverhandlung schilderte die Beschwerdeführerin dazu glaubhaft, dass ihre Mutter in letzter Zeit gebrechlicher geworden sei. Sie hätte Schwierigkeiten beim Schlucken von Tabletten, diese müssen zerkleinert werden. Dadurch würde die Tabletteneinnahme mehr Zeit in Anspruch nehmen. Man müsse die Mutter verstärkt motivieren, die Tabletten einzunehmen vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme insoweit entgegenzutreten, dass eine Aliquotierung vorzunehmen ist, dies im Ausmaß von ½ zu ½ (sowohl für die Pflegekraft, als auch die Beschwerdeführerin wurden 15 Minuten täglich vorgebracht) ergibt sich für die Beschwerdeführerin (6 Minuten mal ½) ein ihr zugestandener zeitlicher Aufwand von 3 Minuten pro Tag bzw. 1,5 Stunden pro Monat.
2.5.2.5. Zur Pflegeleistung „Mobilitätshilfe im engeren Sinn“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 30 Minuten anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Richtwert von 30 Minuten anzunehmen.
Die Mobilität im engeren Sinn gemäß § 1 Abs. 3 EinstV umfasst alle gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechsel in der Wohnung, alle im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel sowie das An- und Ablegen von Körperersatzstücken.Die Mobilität im engeren Sinn gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EinstV umfasst alle gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechsel in der Wohnung, alle im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechsel sowie das An- und Ablegen von Körperersatzstücken.
Im Fragebogen der PVA vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 120 Minuten täglich und sie selbst 30 Minuten täglich aufwende.
In der Beschwerdeverhandlung äußerte sich die Beschwerdeführerin dazu nicht bzw. machte keine weiteren Angaben.
Da den Angaben im Fragebogen zur Selbstversicherung somit zu entnehmen ist, dass seitens der Pflegefachkraft bereits ein diesbezüglicher täglicher Betreuungsaufwand von 120 Minuten geleistet wird, kann die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin, zumal die Einstufungsverordnung nur einen Richtwert von 30 Minuten pro Tag vorsieht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Richtwertes vorliegen, keine Berücksichtigung finden.
2.5.2.6. Zur Pflegeleistung „Tägliche Körperpflege“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 2 Mal 25 Minuten anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 2 Mal 25 Minuten anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 120 Minuten täglich aufwende und sie 60 Minuten täglich.
In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich ihre Mutter nur von ihr die Haare waschen und die Nägel schneiden lasse.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie würde ihrer Mutter die Haare waschen und Nägel schneiden, weil sie sich das von der Pflegefachkraft nicht machen lasse. Die Mutter sei sehr aggressiv und manchmal wäre die Körperpflege zu zweit leichter. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflegekraft hauptsächlich die Körperpflege durchführe. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin jedes Mal bei der Körperpflege der Mutter anwesend sei, sagte sie, wenn sie am Vormittag drüben wäre dann ja bzw. Haare wasche und Maniküre mache sie selber bei ihr. Die Haare werden nicht täglich gewaschen (vgl. S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie würde ihrer Mutter die Haare waschen und Nägel schneiden, weil sie sich das von der Pflegefachkraft nicht machen lasse. Die Mutter sei sehr aggressiv und manchmal wäre die Körperpflege zu zweit leichter. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflegekraft hauptsächlich die Körperpflege durchführe. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin jedes Mal bei der Körperpflege der Mutter anwesend sei, sagte sie, wenn sie am Vormittag drüben wäre dann ja bzw. Haare wasche und Maniküre mache sie selber bei ihr. Die Haare werden nicht täglich gewaschen vergleiche S 8f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2024 dazu ausgeführt, dass der diesbezügliche Betreuungsaufwand durch die Pflegefachkraft – den Angaben im Fragebogen zur Selbstversicherung zufolge – 120 Minuten täglich betrage. Die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 60 Minuten täglich könne daher, zumal die Einstufungsverordnung nur einen Mindestwert von in Summe 50 Minuten pro Tag vorsieht und keine Anhaltspunkte für eine derart massive Überschreitung dieses Mindestwertes vorliegen, im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich angibt, dass die Pflegefachkraft hauptsächlich die Körperpflege durchführt. Auch diese Tätigkeit ist von den üblichen Tätigkeiten einer Pflegefachkraft erfasst und lebt die Pflegefachkraft mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt. Selbst wenn nur die Beschwerdeführerin das Haare waschen und die Maniküre durchführt, so handelt es sich dabei um keine täglich anfallenden Tätigkeiten. Eine Maniküre ist maximal ein Mal pro Woche erforderlich, Haare waschen ungefähr zwei Mal pro Woche.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie an der täglichen Körperpflege ihrer Mutter mitwirkt.
Aufgrund der nunmehr vorzunehmenden Aliquotierung im Ausmaß von 2/3 zu 1/3 (für die Pflegekraft wurden 120 Minuten täglich vorgebracht, für die Beschwerdeführerin 60 Minuten täglich) ergibt sich für die Beschwerdeführerin (2 Mal 25 Minuten mal 1/3) ein ihr zugestandener zeitlicher Aufwand von 16,66 Minuten pro Tag bzw. 8,42 Stunden pro Monat.
Da die Haarwäsche und Nagelpflege aber nicht jeden Tag erforderlich ist, wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten maximal jeden zweiten Tag durchzuführen sind. Der Wert von 16,66 pro Tag bzw. 8,42 pro Monat wird jeweils durch 2 dividiert und sind der Beschwerdeführerin daher maximal 8,33 Minuten pro Tag bzw. 4,21 Stunden pro Monat anzurechnen.
2.5.2.7. Zur Pflegeleistung „Zubereitung von Mahlzeiten“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 120 Minuten täglich aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen nicht vorgebracht.
Auch in der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Mahlzeiten von der Pflegekraft zubereitet werden (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024). In der Verhandlung wurde ihr vorgehalten, dass sie im Fragebogen vom 08.11.2023 etwas von „Essenzubereitung und Mittagsessen“ geschrieben habe. Sie wurde gefragt, ob das auf sie oder die Pflegekraft bezogen gewesen sei. Sie antwortete, dass ihre Ausführungen im Fragebogen zur Essenszubereitung und Mittagessen von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr sich auf die Tätigkeit bei sich zu Hause für ihre Familie beziehe, ebenso der Eintrag „Zubereitung Abendessen von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr“ (vgl. S 6 f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024). Auch in der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass die Mahlzeiten von der Pflegekraft zubereitet werden vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024). In der Verhandlung wurde ihr vorgehalten, dass sie im Fragebogen vom 08.11.2023 etwas von „Essenzubereitung und Mittagsessen“ geschrieben habe. Sie wurde gefragt, ob das auf sie oder die Pflegekraft bezogen gewesen sei. Sie antwortete, dass ihre Ausführungen im Fragebogen zur Essenszubereitung und Mittagessen von 13:00 Uhr bis 14:30 Uhr sich auf die Tätigkeit bei sich zu Hause für ihre Familie beziehe, ebenso der Eintrag „Zubereitung Abendessen von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr“ vergleiche S 6 f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Die Beschwerdeführerin konnte daher auch in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft vorbringen, dass sie relevante Betreuungszeit in Bezug auf die Zubereitung von Mahlzeiten aufwendet.
2.5.2.8. Zur Pflegeleistung „Einnahme von Mahlzeiten“:
Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des § 1 Abs. 4 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen.Für diese Betreuungsleistung ist in Entsprechung des Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Tag bezogener – Mindestwert von 1 Stunde anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 90 Minuten täglich aufwende und sie 30 Minuten täglich.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Mutter auch füttern müsse (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024), machte aber keine Angaben, zu welchen Mahlzeiten, wie oft und wie lange dies dauern soll.In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Mutter auch füttern müsse vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024), machte aber keine Angaben, zu welchen Mahlzeiten, wie oft und wie lange dies dauern soll.
Die belangte Behörde gab in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2024 an, dass seitens der Pflegefachkraft bereits ein diesbezüglicher täglicher Betreuungsaufwand von 90 Minuten geleistet wird. Die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin könne, zumal die Einstufungsverordnung nur einen Mindestwert von 1 Stunde pro Tag vorsieht und keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Mindestwertes vorliegen, ebenso keine Berücksichtigung finden.
Dem ist zuzustimmen, zumal auch diese Tätigkeit von den üblichen Tätigkeiten von Pflegefachkräften in der 24-Stunden-Pflege mitumfasst sind.
2.5.2.9. Zur Hilfsverrichtung „Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände“:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im Fragenbogen der PVA vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 60 Stunden monatlich und sie selbst eine Stunde monatlich aufwende.
Da laut § 2 Abs. 3 Einstufungsverordnung für diese Hilfsverrichtung ein – auf den Monat bezogener – Fixwert von 10 Stunden anzunehmen ist, kommt eine Berücksichtigung des diesen Fixwert überschreitenden Hilfsaufwandes nicht in Betracht, sodass die diesbezügliche geringe zusätzliche Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft außer Betracht zu bleiben hat.Da laut Paragraph 2, Absatz 3, Einstufungsverordnung für diese Hilfsverrichtung ein – auf den Monat bezogener – Fixwert von 10 Stunden anzunehmen ist, kommt eine Berücksichtigung des diesen Fixwert überschreitenden Hilfsaufwandes nicht in Betracht, sodass die diesbezügliche geringe zusätzliche Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft außer Betracht zu bleiben hat.
2.5.2.10. Zur Hilfsverrichtung „Pflege der Leib- und Bettwäsche“:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 50 Stunden pro Monat aufwende.
Ein entsprechender Aufwand ihrerseits wurde von der Beschwerdeführerin weder im Fragebogen noch in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht.
2.5.2.11. Zur Hilfsverrichtung „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ bzw. außerhalb des Wohnraumes:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die 24-Stunden-Betreuungskraft hierfür 15 Stunden pro Monat aufwende und sie ebenfalls 15 Stunden pro Monat.
In der Beschwerde brachte sie vor, dass sie ihre Mutter zu Arztterminen bringe. Ein Auto sei dafür notwendig, da die Distanz zum Ärztezentrum bzw. anderen Fachärzten einfach zu weit sei.
In der Beschwerdeverhandlung machte die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben.
Aufgrund dieser Umstände kann der Beschwerdeführerin zugestanden werden, dass von den 10 Stunden im Sinne Einstufungsverordnung 5 Stunden pro Monat der Beschwerdeführerin (für Arztbesuche, die sie alleine durchführt) zugerechnet werden.
2.5.2.12. Zur Hilfsverrichtung „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 30 Stunden pro Monat aufwende. Die Pflegerin wende hierfür keine Zeit auf.
In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass ausschließlich sie Lebensmittel einkaufe. Sie gehe drei Mal pro Woche einkaufen (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass ausschließlich sie Lebensmittel einkaufe. Sie gehe drei Mal pro Woche einkaufen vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft kann daher für die Beschaffung der Nahrungsmittel und Medikamente nur ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden pro Monat Berücksichtigung finden.
2.5.2.13. Zur Hilfsverrichtung „Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial“:
Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
Im Fragebogen der PVA vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich Herbeischaffung von Heizmaterial 3 Stunden pro Monat aufwende. Die Pflegerin wende hierfür keine Zeit auf.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 17.01.2024 dazu aus, dass der Prüfung, ob ein Hilfsbedarf hinsichtlich der Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung des Heizmaterials gegeben sei, die konkrete Wohnsituation sowie die konkrete Heizeinrichtung zu Grunde zu legen sei.
Ein Bedarf an fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der pflegebedürftige Mensch diese zu bedienen imstande ist, oder die Wartung und Steuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung) (vgl. OGH vom 30.07.1996, 10 ObS 2212/96h; OGH vom 04.03.2003, 10 ObS 21/03s ua). Ein Bedarf an fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraums einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial ist zu verneinen, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der pflegebedürftige Mensch diese zu bedienen imstande ist, oder die Wartung und Steuerung nicht vom Pflegebedürftigen vorgenommen werden muss (zB Fernwärme, Gasetagenheizung) vergleiche OGH vom 30.07.1996, 10 ObS 2212/96h; OGH vom 04.03.2003, 10 ObS 21/03s ua).
Im Anstaltsgutachten vom 28.04.2023 wird zur Heizsituation angeführt: Heizung – Öl. Anzunehmen sei, dass es sich dabei um eine im Wesentlichen wartungsfreie Öl-Zentralheizung handelt. Sollte im gegenständlichen Fall jedoch beispielsweise das Herbeischaffen von Öl sowie das Nachfüllen von Öl im Ölofen erforderlich sein und der diesbezügliche Hilfsbedarf daher zu berücksichtigen sein, so wäre die diesbezügliche Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 3 EinstV mit 10 Stunden pro Monat zu bewerten. Im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft könne daher für die Beheizung des Wohnraumes nur ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden pro Monat Berücksichtigung finden.Im Anstaltsgutachten vom 28.04.2023 wird zur Heizsituation angeführt: Heizung – Öl. Anzunehmen sei, dass es sich dabei um eine im Wesentlichen wartungsfreie Öl-Zentralheizung handelt. Sollte im gegenständlichen Fall jedoch beispielsweise das Herbeischaffen von Öl sowie das Nachfüllen von Öl im Ölofen erforderlich sein und der diesbezügliche Hilfsbedarf daher zu berücksichtigen sein, so wäre die diesbezügliche Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EinstV mit 10 Stunden pro Monat zu bewerten. Im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft könne daher für die Beheizung des Wohnraumes nur ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden pro Monat Berücksichtigung finden.
In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 30.04.2023 vorgehalten, wonach unter Punkt 5. ausgeführt wird, dass die Heizung mit Öl betrieben werde. Befragt, ob es eine Zentralheizung mit Tank sei, oder ob jeder Heizkörper einzeln befüllt werden müssen, sagte die Beschwerdeführerin, sie hätten zwei Tanks mit Inhalt von ca. 2000 Liter. Der Tank müsse befüllt werden. Jedes halbe bis dreiviertel Jahr komme ein Tankwagen und befülle in ihrer Anwesenheit die Tanks (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024). Auf Nachfrage, wie die Beschwerdeführerin auf die Zeitangabe im Fragebogen zur Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial im Ausmaß von 3 Stunden monatlich komme erklärte sie, dass dies damals auch so gewesen sei. Jetzt seien sie komplett auf Öl umgestiegen. Im Zeitpunkt der Antragstellung hätten sie noch Restholz gehabt, das sei im Allesbrenner verheizt worden. Nachgefragt gab sie an, dass sie Mitte Dezember 2023 komplett auf Öl umgestellt hätten (vgl. S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 30.04.2023 vorgehalten, wonach unter Punkt 5. ausgeführt wird, dass die Heizung mit Öl betrieben werde. Befragt, ob es eine Zentralheizung mit Tank sei, oder ob jeder Heizkörper einzeln befüllt werden müssen, sagte die Beschwerdeführerin, sie hätten zwei Tanks mit Inhalt von ca. 2000 Liter. Der Tank müsse befüllt werden. Jedes halbe bis dreiviertel Jahr komme ein Tankwagen und befülle in ihrer Anwesenheit die Tanks vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024). Auf Nachfrage, wie die Beschwerdeführerin auf die Zeitangabe im Fragebogen zur Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial im Ausmaß von 3 Stunden monatlich komme erklärte sie, dass dies damals auch so gewesen sei. Jetzt seien sie komplett auf Öl umgestiegen. Im Zeitpunkt der Antragstellung hätten sie noch Restholz gehabt, das sei im Allesbrenner verheizt worden. Nachgefragt gab sie an, dass sie Mitte Dezember 2023 komplett auf Öl umgestellt hätten vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.09.2024).
Da somit im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Holzheizung in Betrieb gewesen ist, ist die diesbezügliche Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 3 EinstV mit 10 Stunden pro Monat zu bewerten. Im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft kann für die Beheizung des Wohnraumes nur ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden pro Monat Berücksichtigung finden.Da somit im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Holzheizung in Betrieb gewesen ist, ist die diesbezügliche Pflegeleistung durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EinstV mit 10 Stunden pro Monat zu bewerten. Im Rahmen der Erhebung des Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft kann für die Beheizung des Wohnraumes nur ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden pro Monat Berücksichtigung finden.
2.5.2.14. Zum Vorbringen der Durchführung von Motivationsgesprächen:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
Im PVA-Fragebogen vom 08.11.2023 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Pflegefachkraft für Motivationsgespräche 90 Stunden pro Monat und sie selbst 50 Stunden pro Monat aufwende.
Voranzustellen ist hier, dass Motivationsgespräche in Entsprechung der EinstV die pflegende Person in die Lage versetzen sollen, Verrichtungen wie in der EinstV genannt, selbstständig zu verrichten.
Unter Motivationsgesprächen sind in der Regel solche Gespräche gemeint, die den Gesprächspartner zu etwas motivieren sollen. Nicht gemeint sind Gespräche, wo man sich Sachen aus der Vergangenheit erzählen lässt, wo man passiver Zuhörer ist etc. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten.
Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird gemäß der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wird, die dazu führt, dass der Pflegebedürftige bestimmte Pflegemaßnahmen wieder selbständig durchführt. Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird gemäß der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wi