Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AlVG §11Spruch
G305 2297161-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan HINTEREGGER und KommR DI Heinz MICHALITSCH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Hartberg des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan HINTEREGGER und KommR DI Heinz MICHALITSCH über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Hartberg des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 b e s c h l o s s e n:
A) Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gem. § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 kein Arbeitslosengeld erhalte und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gem. Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) im Zeitraum römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 kein Arbeitslosengeld erhalte und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass sie das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 freiwillig gekündigt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom römisch 40 .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und sprach aus, dass der (Ausgangs-)bescheid insofern abgeändert werde, als die Sperre des Arbeitslosengeldes auf dem Nachsichtsweg auf den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 reduziert werde.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und sprach aus, dass der (Ausgangs-)bescheid insofern abgeändert werde, als die Sperre des Arbeitslosengeldes auf dem Nachsichtsweg auf den Zeitraum vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 reduziert werde.
4. Gegen die der BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob diese am XXXX .2024 einen Vorlageantrag, mit dem sie das Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.4. Gegen die der BF am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob diese am römisch 40 .2024 einen Vorlageantrag, mit dem sie das Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
5. Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom XXXX .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.5. Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom römisch 40 .2024 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.11.2024 vor dem BVwG anberaumt. Die Ladung wurde der BF am XXXX .2024 eigenhändig mittels RSa-Briefs zugestellt.6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.11.2024 vor dem BVwG anberaumt. Die Ladung wurde der BF am römisch 40 .2024 eigenhändig mittels RSa-Briefs zugestellt.
7. Mit ihrer, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2024 eingebrachten, zum XXXX .2024 datierten Erklärung gab die BF bekannt, dass sie das „Beschwerdeverfahren“ zurückziehe.7. Mit ihrer, beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2024 eingebrachten, zum römisch 40 .2024 datierten Erklärung gab die BF bekannt, dass sie das „Beschwerdeverfahren“ zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Mit am XXXX .2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie das „Beschwerdeverfahren“ zurückziehe. Diese Erklärung kann nur dahingehend verstanden werden, dass sie die gegen den Ausgangsbescheid eingebrachte Beschwerde und den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag zurückziehen wolle.Mit am römisch 40 .2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachtem Schriftsatz erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie das „Beschwerdeverfahren“ zurückziehe. Diese Erklärung kann nur dahingehend verstanden werden, dass sie die gegen den Ausgangsbescheid eingebrachte Beschwerde und den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag zurückziehen wolle.
In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung der BF ist davon auszugehen, dass sie damit sämtliche, von ihr eingebrachten Rechtsmittel zurückziehen will, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht jede Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde entzogen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Durch die Erklärung des BF ist eindeutig klargestellt, dass er die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach erfolgter Zurückziehung der gegen die behördlichen Entscheidungen eingebrachten Rechtsmittel wünscht.
Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Damit ist auch klar, dass einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde des BF die Grundlage entzogen ist. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vor diesem Hintergrund war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2297161.1.00Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024