TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/10 W177 2285877-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W177 2285877-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Mag. Ralf Niederhammer - Rechtsanwälte in Kooperation, Hahngasse 25, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2024 und 22.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Mag. Ralf Niederhammer - Rechtsanwälte in Kooperation, Hahngasse 25, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2024 und 22.08.2024 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins.       Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.      Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II.      Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

I.1.2. Am 16.10.2022 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, statt. Der BF gab im Wesentlichen an, aus Afghanistan zu stammen, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX , Ort XXXX . Er sei ledig, habe zehn Jahre die Schule besucht und sei zuletzt als Landarbeiter tätig gewesen. Seine Mutter wäre verstorben und sein Vater verschollen. In Österreich sei ein asylberechtigter Bruder aufhältig.römisch eins.1.2. Am 16.10.2022 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, statt. Der BF gab im Wesentlichen an, aus Afghanistan zu stammen, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er stamme aus der Provinz Laghman, Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 . Er sei ledig, habe zehn Jahre die Schule besucht und sei zuletzt als Landarbeiter tätig gewesen. Seine Mutter wäre verstorben und sein Vater verschollen. In Österreich sei ein asylberechtigter Bruder aufhältig.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, dass sich die Lage nach dem Sturz der Taliban bezüglich der Sicherheits- und Wirtschaftslage verschlechtert hätte und es keine Möglichkeit auf Ausbildung und Arbeit gebe. Ebenso sei er wegen seines Onkels geflohen. Dieser habe sich um die Familie gekümmert, nachdem sein Vater verschollen gewesen sei. Der Onkel sei Mitglied bei der Hezb-e-islami gewesen und von den Taliban vor ca. neun Monaten getötet worden. Diese hätten damals das Haus der Familie gestürmt. Seither fürchte er die Taliban.

I.1.3. Am 25.07.2023 fand die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, statt. Er gab nach einhergehender Belehrung an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Er sei gesund und stamme aus der Provinz Laghman. Er könne seine Tazkira im Original und Dokumenten seines Bruders vorlegen. Ebenso könne er Dokumente über den Tod seine Onkel sowie Integrationsunterlagen vorlegen. Der BF gab ergänzend an, sunnitischer Moslem zu sein und in Afghanistan keine sonstigen Probleme gehabt zu haben. Er habe zunächst zehn Jahre die Schule besucht und ansonsten keine Berufsausbildung. Er sei ledig und habe keine Kinder. Ein Bruder lebe in Österreich, ein weiterer im Iran. Nach Afghanistan wolle er keinen Kontakt mehr haben. Sein Vater sei verschollen, seine Mutter und sein Onkel wären bereits verstorben.römisch eins.1.3. Am 25.07.2023 fand die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, statt. Er gab nach einhergehender Belehrung an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Er sei gesund und stamme aus der Provinz Laghman. Er könne seine Tazkira im Original und Dokumenten seines Bruders vorlegen. Ebenso könne er Dokumente über den Tod seine Onkel sowie Integrationsunterlagen vorlegen. Der BF gab ergänzend an, sunnitischer Moslem zu sein und in Afghanistan keine sonstigen Probleme gehabt zu haben. Er habe zunächst zehn Jahre die Schule besucht und ansonsten keine Berufsausbildung. Er sei ledig und habe keine Kinder. Ein Bruder lebe in Österreich, ein weiterer im Iran. Nach Afghanistan wolle er keinen Kontakt mehr haben. Sein Vater sei verschollen, seine Mutter und sein Onkel wären bereits verstorben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen aus, dass sein Onkel Mitglied und Kommandant der Hezb-e-islami gewesen sei. Er sei auch einmal von der afghanischen Regierung festgenommen worden. Er habe sich zur Ruhe setzen wollen, sei aber von den Taliban ermordet worden, als er ins Dorf zurückgekehrt sei. Er könne diesbezüglich Fotos vorlegen. Eine Obduktion sei verweigert worden und sie hätten herausfinden wollen, wie der Onkel verstorben sei. Danach habe es Drohungen durch die Taliban gegeben und sein Leben sei nicht mehr sicher gewesen. Daher habe er sich entschlossen, zu seinem in Österreich lebenden Bruder zu gehen. Er lebe nun bei seinem Bruder. Die meisten seiner Freunde wären die Kinder seiner Tante. Heute begleite ihn ein Freund seines Bruders. Sein Bruder besuche derzeit den im Iran lebenden Bruder. Er selbst lebe von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Sonstige Probleme in Afghanistan, abgesehen von seinem Fluchtgrund, verneinte der BF.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass sein Onkel getötet worden sei und die Anzeige nicht entgegengenommen worden wäre. Danach sei ihr Haus von unbekannten Personen observiert worden. Dies sei ein Dauerzustand geworden, weshalb der BF gewusst habe, dass es sicherer sei, wenn er das Land verlasse. Es sei im Sommer gewesen und die Taliban hätten bereits die Macht übernommen gehabt. Er habe auch die Taliban in Verdacht, denn in Afghanistan gebe es keine anderen Gruppierungen, die so etwas machen würden. Der BF gab an, dass er das Haus schon verlassen habe können, er aber immer beobachtet worden sei. Da sein Onkel getötet wurde, habe er befürchtet, dass ihm nun dasselbe Schicksal drohe. Sein Onkel sei bekannt gewesen und daher könnte man wohl überall in Afghanistan auf den BF zugreifen. Da auch alle Untersuchungen bezüglich des Todes des Onkels abgelehnt worden wären, habe der BF keine Sicherheit mehr in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod.

I.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2022 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 20.12.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.10.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) ab und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe seine Identität nicht festgestellt werden können, jedoch wären die Angaben zu seiner Person glaubwürdig gewesen. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, denn der BF habe in seinem Verfahren bloß Behauptungen aufgestellt. Das Vorbringen des BF sei vage und nicht detailliert gewesen. Es sei dem BF auch nicht gelungen, sachdienliche Hinweise zur Ermordung seines Onkels darzulegen. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Taliban die Aufnahme der Anzeige verweigert hätten und der BF, wie andere Angehörige seiner Familie, in Gefahr wären. Zur politischen Tätigkeit des Onkels sei zu erwähnen, dass dieser seine Ämter bereits niedergelegt habe und daher nicht als „High Profiler“ anzusehen gewesen sei. Der BF sei daher ebenfalls kein High-Profile-Ziel. Vielmehr sei es glaubhaft, dass der BF die Machtergreifung der Taliban dazu genutzt habe, um zu seinem in Österreich lebenden Bruder zu gelangen, um hier ein angenehmes Leben führen zu können.

Es werde nicht verkannt, dass sich die Situation in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban verschlechtert habe, jedoch führe dies nicht zu einer Gewährung von Asyl für alle afghanische Staatsbürger. Sonstige, in der GFK angeführte Verfolgungsgründe habe der BF ebenfalls nicht angegeben.

Daher sei das Vorbringen des BF in einer Gesamtschau konstruiert und nicht glaubwürdig gewesen und habe daher auch keine individuelle, persönliche betreffende und glaubhaft gemachte Verfolgungshandlung beinhaltet. Daher habe nicht erkannt werden können, dass der BF aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe.

Aufgrund der aktuell in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage und den individuellen Verhältnissen des BF sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen gewesen.

I.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.1.6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertretung, die BBU GmbH vom 19.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und legte mehrere Belege und Fotos, darunter auch Schreiben, die die politische Tätigkeit des Onkels belegen wurden. Ebenso wurden personenbezogene Unterlagen der Familienmitglieder vorgelegt, damit der Name des BF richtiggestellt werde. Ebenso wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF beantragt, zumal dieser auch über die politischen Tätigkeiten des BF sprechen könne. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfahrensvorschriften verletzt worden wären, weil die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf die politische Tätigkeit des Onkels des BF durchgeführt habe. In weiterer Folge habe man mangelhafte Länderfeststellungen in das Verfahren einfließen lassen, denn seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgung von Personen, die bekannten Risikoprofilen angehören würden, dramatisch erhöht. Hierzu würden insbesondere die Unterstützer der ehemaligen Regierung zählen, die von den Taliban als Gegner wahrgenommen werden würden. Ebenso werde davon berichtet, dass Familienangehörige von Personen, die seitens der Taliban als Gegner betrachtet werden würden, ebenso einer Reflexverfolgung ausgesetzt wären. Dem BF würde auch eine asylrechtliche relevante Verfolgung in Afghanistan drohen, weil er aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich als verwestlicht angesehen werde. Aufgrund einer in Folge mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen worden.römisch eins.1.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertretung, die BBU GmbH vom 19.01.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) und legte mehrere Belege und Fotos, darunter auch Schreiben, die die politische Tätigkeit des Onkels belegen wurden. Ebenso wurden personenbezogene Unterlagen der Familienmitglieder vorgelegt, damit der Name des BF richtiggestellt werde. Ebenso wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF beantragt, zumal dieser auch über die politischen Tätigkeiten des BF sprechen könne. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfahrensvorschriften verletzt worden wären, weil die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf die politische Tätigkeit des Onkels des BF durchgeführt habe. In weiterer Folge habe man mangelhafte Länderfeststellungen in das Verfahren einfließen lassen, denn seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Gefahr asylrechtlich relevanter Verfolgung von Personen, die bekannten Risikoprofilen angehören würden, dramatisch erhöht. Hierzu würden insbesondere die Unterstützer der ehemaligen Regierung zählen, die von den Taliban als Gegner wahrgenommen werden würden. Ebenso werde davon berichtet, dass Familienangehörige von Personen, die seitens der Taliban als Gegner betrachtet werden würden, ebenso einer Reflexverfolgung ausgesetzt wären. Dem BF würde auch eine asylrechtliche relevante Verfolgung in Afghanistan drohen, weil er aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich als verwestlicht angesehen werde. Aufgrund einer in Folge mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen worden.

Beantragt wurde unter anderem, neben der Stattgabe der Beschwerde und der Gewährung internationalen Schutz gem. § 3 AsylG, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Beantragt wurde unter anderem, neben der Stattgabe der Beschwerde und der Gewährung internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

I.1.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2024, eingelangt beim BVwG am 05.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.01.2024, eingelangt beim BVwG am 05.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

I.1.8. Mit Schreiben vom 27.06.2024 teilte die bisherige Rechtsvertretung mit, dass sie in gegenständlicher Rechtssache die Vollmacht zum BF zurücklege und gab zugleich bekannt, dass dieser nunmehr durch die RAe Bürstmayr und Niederhammer anwaltlich vertreten sei.römisch eins.1.8. Mit Schreiben vom 27.06.2024 teilte die bisherige Rechtsvertretung mit, dass sie in gegenständlicher Rechtssache die Vollmacht zum BF zurücklege und gab zugleich bekannt, dass dieser nunmehr durch die RAe Bürstmayr und Niederhammer anwaltlich vertreten sei.

I.1.9. Das BVwG führte am 01.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF in Begleitung seiner gewillkürten Vertretung persönlich erschien. Das BFA nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.römisch eins.1.9. Das BVwG führte am 01.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF in Begleitung seiner gewillkürten Vertretung persönlich erschien. Das BFA nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet und das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage.

Die Rechtsvertretung des BF gab an, dass ein Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen XXXX aufrechterhalten werde. Die im Akt in Kopie befindlichen Lichtbilder wurden nun ebenfalls im Original vorgelegt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhandene Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt. Danach erfolgte die Vertagung der mündlichen Verhandlung auf unbestimmte Zeit.Die Rechtsvertretung des BF gab an, dass ein Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen römisch 40 aufrechterhalten werde. Die im Akt in Kopie befindlichen Lichtbilder wurden nun ebenfalls im Original vorgelegt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen (auf Antrag erstreckbar) einen Schriftsatz einzubringen, der das Vorbringen noch einmal detailliert darstellt und allfällig vorhandene Informationen zur Situation im Herkunftsland beifügt. Danach erfolgte die Vertagung der mündlichen Verhandlung auf unbestimmte Zeit.

I.1.10. Das BVwG führte am 22.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF in Begleitung seiner gewillkürten Vertretung sowie ein Zeuge persönlich erschienen. Das BFA nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.römisch eins.1.10. Das BVwG führte am 22.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch, zu der der BF in Begleitung seiner gewillkürten Vertretung sowie ein Zeuge persönlich erschienen. Das BFA nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet und das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage und die Verlesung des Gerichtsaktes des XXXX , GZ.: XXXX .Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet und das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage und die Verlesung des Gerichtsaktes des römisch 40 , GZ.: römisch 40 .

Es wurde seitens der Rechtsvertretung ein Video vorgespielt, in dem über die Ermordung des Onkels berichtet wurde. Es wurde auch erwähnt, dass er Distriktkommandant und Stammesführer gewesen sei. Im Video kommt auch ein weiterer Verwandter der Familie zur Sprache. Dies sei der Schwiegervater des verstorbenen Onkels. Eine Übersetzung des Transkript des Sprechtextes wird vorgelegt, verlesen und als Beilage ./1 zum Akt genommen. Ebenfalls wird ein Ausdruck von Wikipedia über die Hizb-i Islami (Hekmatyar) vorgelegt und als Beilage ./2 zum Akt genommen.

Es folgte die Belehrung und Einvernahme des Zeugen. Dieser gab an, dass zuletzt als Restaurantfachmann gearbeitet habe, er jetzt arbeitssuchend sei. Er sei der Bruder des BF und lebe seit 2012 in Österreich. Der ermordete Onkel sei der jüngere Bruder seines Vaters gewesen. Der im Video vorgekommene XXXX sei der Schwiegervater seines Onkels nach seiner zweiten jüngeren Frau.Es folgte die Belehrung und Einvernahme des Zeugen. Dieser gab an, dass zuletzt als Restaurantfachmann gearbeitet habe, er jetzt arbeitssuchend sei. Er sei der Bruder des BF und lebe seit 2012 in Österreich. Der ermordete Onkel sei der jüngere Bruder seines Vaters gewesen. Der im Video vorgekommene römisch 40 sei der Schwiegervater seines Onkels nach seiner zweiten jüngeren Frau.

Der getötete Onkel habe ihn und den BF großgezogen und sei so wie ein Vater für sie und den anderen Bruder, der derzeit in Iran lebe, gewesen. Dies sei so gewesen, weil der leibliche Vater von den Taliban verschleppt worden sei. Der Onkel sei von den Dorfbewohnern zum Dorfvorsteher gewählt worden. Er sei quasi ein Stammesführer im Bezirk XXXX gewesen. Erstens sei er bei der Hezb-e-Islami und zweitens – nach seiner Wahl – Stammesführer gewesen. Er sei auch wohlhabend gewesen und habe fünf Traktoren besessen, die auch vermietet habe.Der getötete Onkel habe ihn und den BF großgezogen und sei so wie ein Vater für sie und den anderen Bruder, der derzeit in Iran lebe, gewesen. Dies sei so gewesen, weil der leibliche Vater von den Taliban verschleppt worden sei. Der Onkel sei von den Dorfbewohnern zum Dorfvorsteher gewählt worden. Er sei quasi ein Stammesführer im Bezirk römisch 40 gewesen. Erstens sei er bei der Hezb-e-Islami und zweitens – nach seiner Wahl – Stammesführer gewesen. Er sei auch wohlhabend gewesen und habe fünf Traktoren besessen, die auch vermietet habe.

Als Stammesführer sei man Anlaufstelle für die Probleme in der Gesellschaft und gebe einen Rat. Dies gelte sowohl für familiäre Probleme, als auch, wenn Probleme mit der Regierung gegeben habe. Dann habe er als Stammesführer zu den Ämtern müssen. Er habe sich auch in die politischen Dinge eingemischt. Abgesehen davon sei er Mitglied der Hezb-e-Islami gewesen. Dies sei er schon seit der Kindheit des Zeugen gewesen. Die Rechtsvertretung legte ein Foto des Onkels in dessen jungen Jahren vor. Dieses wurde vorgezeigt und als Beilage ./3 in Kopie zum Akt genommen.

In der Regierungszeit von Karzai hatte der Onkel auch einmal Probleme, weil die Hezb-e-Islami eine verbotene Partei gewesen sei. Er sei nach Pakistan damals geflohen. Nachdem er wieder zurückgekehrt sei, sei er festgenommen worden. Er sei wieder freigelassen, als die Hezb-e-Islami den Präsidenten unterstützt habe, dies sei erst unter der Präsident Ashrafghani gewesen. Es habe damals eine allgemeine Amnestie für die Mitglieder der Hezb-e-Islami gegeben.

Sein Onkel sei nicht nur im Heimatort, sondern im ganzen Bezirk XXXX bekannt und beliebt gewesen. Er sei früher ein Kommandant gewesen, weswegen man ihn auch in der ganzen Provinz Laghman kenne. Sein Verhältnis zu den Taliban sei nicht gut gewesen, weil er in der Hezb-e-Islami hochangesehen gewesen sei. Die Taliban hätten ihn quasi beseitigt, damit er ihnen keine Schwierigkeiten mache.Sein Onkel sei nicht nur im Heimatort, sondern im ganzen Bezirk römisch 40 bekannt und beliebt gewesen. Er sei früher ein Kommandant gewesen, weswegen man ihn auch in der ganzen Provinz Laghman kenne. Sein Verhältnis zu den Taliban sei nicht gut gewesen, weil er in der Hezb-e-Islami hochangesehen gewesen sei. Die Taliban hätten ihn quasi beseitigt, damit er ihnen keine Schwierigkeiten mache.

Der Zeuge ab an, dass der jetzt der Älteste in der Familie geworden sei. Im Video sehe man das Haus, in dem der Zeuge gelebt habe. Dies habe schon seinen Großeltern gehört. Sein Onkel habe die letzten afghanischen Regierungen unter Ashrafghani unterstützt. Es habe sogar ein Protokoll von Ashrafghani gegeben. Es sei auch bekannt gewesen, dass alle Brüder den Onkel aktiv unterstützt hätten. Dies hätte auch jeder gewusst. Er sei der Älteste des Clans gewesen und auch in anderen Dörfer aktiv gewesen. Er habe mit diesen gesprochen und diesen geholfen.

Der Zeuge bestätigte, dass auf dem gezeigten Video, sein Onkel zu sehen gewesen sei.

Festgehalten wurde, dass der Zeuge sehr glaubwürdig gewirkt habe. Er habe nachvollziehbar und flüssig über die Ereignisse gesprochen. Beim Erzählen über seinen verstorbenen Ziehvater sei er persönlich betroffen und emotional gewesen. Das Gericht sehe keinen Grund an seiner Aussage zu zweifeln.

Danach erfolgte die Befragung des BF, der angab, sich nicht mehr an seine beiden Einvernahmen erinnern zu können. Er habe aber damals die Wahrheit gesagt und würde dies heute so wiederholen. Sein Bruder habe ebenfalls die Wahrheit gesagt. Das vorgelegte Video habe ihnen der im Iran lebende Bruder zukommen lassen.

Festgestellt wurde, dass der Onkel des BF eine politisch aktive Person gewesen sei. Seine gesellschaftliche Bedeutung wirke über seinem Tod hinaus weiter und als Stammesführer wären auch seine direkten Angehörigen in besonderer Weise noch heute im Blickfeld der Taliban. Es könne eine Bedrohungslage nicht ausgeschlossen werden. Diese sei sogar sehr wahrscheinlich real und der BF sei von dieser Situation direkt betroffen.

Es folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Es folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

I.1.11. Noch am 22.08.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF das in der mündlichen Verhandlung gezeigte Video in elektronischer Form.römisch eins.1.11. Noch am 22.08.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF das in der mündlichen Verhandlung gezeigte Video in elektronischer Form.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch II. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF ist der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF ist in Afghanistan stammt aus der Provinz Laghman, Distrikt XXXX , Ort XXXX , wo er bis zu seiner erstmaligen Ausreise lebte. Der BF hat in Afghanistan zehn Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung auf der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt.Der BF ist in Afghanistan stammt aus der Provinz Laghman, Distrikt römisch 40 , Ort römisch 40 , wo er bis zu seiner erstmaligen Ausreise lebte. Der BF hat in Afghanistan zehn Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung auf der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.12.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG stattgegeben und dem BF gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.12.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG stattgegeben und dem BF gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist gesund und arbeitsfähig.

In Österreich sind mit einem Bruder und der Familie einer Tante Verwandte aufhältig. Der Bruder ist subsidiär schutzberechtigt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen ist jedoch nicht hervorgekommen. Ein weiterer Bruder lebt im Iran. Zu weitschichtigen in Afghanistan aufhältigen Verwandten unterhält der BF keinen Kontakt. Anzeichen für ein sonstiges Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.

II. 1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:römisch II. 1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

II.1.2.1. Der BF hat glaubhaft gemacht, aufgrund der politischen Tätigkeit seines Onkels, der Mitglied und Kommandant der Hezb-e-islami war und die ehemalige afghanische Regierung in seiner Funktion als Dorfvorsteher unterstützt hat, der Gefahr der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein.römisch II.1.2.1. Der BF hat glaubhaft gemacht, aufgrund der politischen Tätigkeit seines Onkels, der Mitglied und Kommandant der Hezb-e-islami war und die ehemalige afghanische Regierung in seiner Funktion als Dorfvorsteher unterstützt hat, der Gefahr der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein.

Der BF hätte bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die Taliban zu erwarten, zumal der Onkel der BF überregionale Bekanntheit hatte. Zudem ist davon auszugehen, dass die vom BF vorgebrachte Bedrohung gerade durch die Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan zusätzlich an Aktualität und Intensität zugenommen hat.

Aus den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF geht hervor, dass die Taliban bereits vor der Machtübernahme gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten vorgenommen haben. Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptierten, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor Kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt somit im gegenständlichen Fall nicht vor.

II.1.2.2. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.römisch II.1.2.2. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.

II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:römisch II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.3.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 10.04.2024, Schreibfehler teilweise korrigiert):

„[…] 3 Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...]

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).

Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Anfang Juni

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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