Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W602 2283005-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zahl römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2022 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde dazu am 04.10.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Als Fluchtgrund gab er an, in Indien mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 25.10.2023 nannte er als Grund für seine Verfolgung, dass er die Khalistan-Bewegung unterstützen würde.
Mit angefochtenem Bescheid vom 29.11.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 46 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt erachtete das Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.11.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.). Das Bundesamt erachtete das Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 04.12.2023, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und vollumfänglich Beschwerde durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung. Diese wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 19.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 15.10.2024 an.
Am 15.10.2024 langte ein Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, indem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen habe und seine Beschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und trägt den Namen XXXX geboren am XXXX . Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und trägt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 . Seine Identität steht nicht fest.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2023, Zahl XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde am 04.12.2023 zugestellt, am 18.12.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.11.2023, Zahl römisch 40 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde am 04.12.2023 zugestellt, am 18.12.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid.
Am 15.10.2024 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen hat und seine Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte des Bescheides vom 29.11.2023 zurückzieht. Um Abberaumung der für diesen Tag anberaumten Verhandlung wurde ersucht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren ergeben sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
Die Zurückziehung der Beschwerde langte am 15.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 5). Dem Schreiben sind keine Hinweise auf Willensmängel des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Wille des Beschwerdeführers, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen, wird klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht zuletzt, weil auch eine Begründung enthalten ist, warum die Beschwerde zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer begründete die Zurückziehung damit, dass er Österreich verlassen habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts erfolgen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts erfolgen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Eine Beschwerdezurückziehung setzt eine eingebrachte Beschwerde voraus. Sie ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts ist besonders streng zu prüfen (VwGH 10.03.1994, 94/19/0601). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden. (vgl. Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 7 Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Eine Beschwerdezurückziehung setzt eine eingebrachte Beschwerde voraus. Sie ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts ist besonders streng zu prüfen (VwGH 10.03.1994, 94/19/0601). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden. vergleiche Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 7, Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und von sich aus, somit eindeutig und ohne erkennbare Willensmängel am 15.10.2024 mit Schriftsatz vom 14.10.2024 die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des verfahrensgegenständlichen Bescheides zurückgezogen und die Zurückziehung der Beschwerde mit seiner Ausreise aus Österreich begründet.
Der VwGH hat in Übertragung der hg. Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. Die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mwN). Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (VwGH 21.06.2021, Ro 2021/11/0006 mwN).
Der Bescheid des Bundesamtes ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zulässig, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist geklärt und die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist geklärt und die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W602.2283005.1.00Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024