Entscheidungsdatum
17.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2290136-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.-III. gem. § 13 Abs 7 AVG, § 17 VwGVG, eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-III. gem. Paragraph 13, Absatz 7, AVG, Paragraph 17, VwGVG, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Türkei, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. – VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch IV. – römisch VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III.Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch III.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 25.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei Kurde und würde sie in der Türkei verfolgt werden. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid des Bundesamtes gemäß § 3, 8, 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. – III.) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte IV. - VI.)Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 25.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei Kurde und würde sie in der Türkei verfolgt werden. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 3,, 8, 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. – römisch III.) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte römisch IV. - römisch VI.)
Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. zurückgezogen. Begründet wurde dies damit, dass die bP seit 13.06.2024 über einen NAG-Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. zurückgezogen. Begründet wurde dies damit, dass die bP seit 13.06.2024 über einen NAG-Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 28.08.2024, eingelangt am gleichen Tag, beim BVwG, frei von Willensmängel und in Kenntnis der Rechtsfolgen, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. ausdrücklich zurückgezogen. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 28.08.2024, eingelangt am gleichen Tag, beim BVwG, frei von Willensmängel und in Kenntnis der Rechtsfolgen, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch III. ausdrücklich zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der schriftlichen Erklärung samt Nachweis des Aufenthaltstitels und dem vorliegenden Akt des Bundesamtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG).
Die bP hat mit dem am 28.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz ihre Beschwerde gegen die oa. Spruchpunkte ausdrücklich zurückgezogen. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Erklärung der beschwerdeführenden Partei für die Zurückziehung der Beschwerde vorlag, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. einzustellen.Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Erklärung der beschwerdeführenden Partei für die Zurückziehung der Beschwerde vorlag, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch III. einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkte IV. – VI.)Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkte römisch IV. – römisch VI.)
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 25.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei Kurde und würde sie in der Türkei verfolgt werden. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich gemäß § 3, 8, 57 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 25.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei Kurde und würde sie in der Türkei verfolgt werden. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich gemäß Paragraph 3,, 8, 57 AsylG 2005 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. zurückgezogen. Begründet wurde dies damit, dass die bP seit 13.06.2024 über einen NAG-Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. zurückgezogen. Begründet wurde dies damit, dass die bP seit 13.06.2024 über einen NAG-Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt verfüge.
Mit oa. Beschluss vom heutigen Tag wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. eingestellt. Somit ist nur mehr über die Spruchpunkte IV. – VI. zu entscheiden.Mit oa. Beschluss vom heutigen Tag wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch III. eingestellt. Somit ist nur mehr über die Spruchpunkte römisch IV. – römisch VI. zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich im Bundesgebiet auf. Sie verfügt als begünstigter Drittstaatsangehöriger über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und wurde dies vom Magistrat der Stadt Wien am 13.06.2024 mit der Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte dokumentiert.
2. Beweiswürdigung
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes, der Mitteilung der bP vom 28.08.2024 sowie einer Kontrollabfrage im Fremdenregister, aus der sich das Aufenthaltsrecht für Österreich ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A)
Behebung der Spruchpunkte IV. – VI.Behebung der Spruchpunkte römisch IV. – römisch VI.
Rückkehrentscheidung
§ 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 52 FPG Rückkehrentscheidung
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52, FPG Rückkehrentscheidung
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
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