TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/25 93/04/0112

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des N in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 29. April 1993, Zl. UVS-4/138/2-1993, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt wie folgt:

"Sie haben als der gemäß § 39 Abs. 1 GewO bestellte Geschäftsführer der N Transport Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß die in der Auflage Punkt 16.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.6.1991, Zahl 2/152-546/38-1991, festgesetzten Betriebszeiten in der Betriebsanlage in L zweimal, und zwar vom 30.8.1992 durch Fahrbewegungen um 22.40 Uhr und am 2.9.1992 durch Fahrbewegungen um 22.45 Uhr nicht eingehalten wurden.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:

    Übertretungen und Geldstrafe gemäß

    § 367 Z. 26 GewO

    zweimal   S 1.500,--                           S 3.000,--

    Ersatzfreiheitstrafe: 30 Stunden

Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

gemäß § 64 (2) des Verwaltungsstrafgesetzes,

das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest

wird gleich S 200,-- angerechnet)                  S   300,--

                                                   __________

Gesamtbetrag:                                      S 3.300,--"

                                                   ==========

Einer der dagegen erhobenen Berufung wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Juni 1991 (Auflage 16.) seien bis zur vollständigen Errichtung der Lärmschutzwände sämtliche Fahrbewegungen mit LKWs in der Betriebsanlage auf die Tagesstunden - die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr - eingeschränkt. Zu den im Spruch näher angeführten Zeiten hätten auf der gegenständlichen Betriebsanlage Fahrbewegungen mit LKWs stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe als Verantwortllicher für die gegenständliche Betriebsanlage unabhängig von seiner tatsächlichen Anwesenheit dafür zu sorgen, daß auch den entsprechenden Auflagepunkten des Betriebsanlagenbescheides entsprochen werde. Hiebei müsse er sich auch Fahrbewegungen firmenfremder LKWs zurechnen lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht verletzt, der ihm zur Last gelegten Tat nicht schuldig erkannt und hiefür nicht bestraft zu werden. In seinem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer im wesentlichen seine Verantwortlichkeit für die festgestellten Taten.

Der Beschwerde kommt schon im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:

Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 23/1993 - begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Indentität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A).

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0050, unter Hinweis auf die weitere dort zitierte hg. Rechtsprechung dargetan hat, wird dadurch, daß § 367 Z. 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Im Hinblick darauf entspricht der angefochtene Bescheid insofern nicht dem oben dargestellten Sprucherfordernis des § 44a Z. 1 VStG, als er in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Der bloße Hinweis auf die ziffernmäßig bezeichnete Auflage mit dem Hinweis auf die dort "festgesetzten Betriebszeiten" ist im Sinne der obigen Darlegungen nicht als ausreichend anzusehen, da sich die entsprechende Tatzuordnung in Ansehung der in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale aus dem Spruch des Straferkenntnisses - unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen - selbst ergeben muß (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0249).

Der angefochtene Bescheid leidet aber auch noch aus einem anderen Grund an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes:

Gemäß § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Nach § 367 Z. 26 GewO 1973 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, aus der Strafbestimmung des § 376 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 90/04/0350 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde trennte im vorliegenden Fall den Spruch des angefochtenen Bescheides in Darstellung des Sachverhaltes (§ 44a Z. 1 VStG) und die Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift. Dabei widerspricht der angefochtene Bescheid jedoch insofern der dargestellten Rechtslage, als in dem § 44a Z. 2 VStG betreffenden Spruchteil als verletzte Norm lediglich § 367 Z. 26 GewO nicht aber auch jener Punkt des in Frage kommenden Bescheides genannt ist, der die betreffende Auflage enthält.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Dieser war daher schon aus den vorstehend dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040112.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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