TE Bvwg Beschluss 2024/7/3 L515 2294481-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2024
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Entscheidungsdatum

03.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2294481-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 29.3.2024, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 29.3.2024, Zl. XXXX:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige aber inzwischen volljährige beschwerdeführende Partei („bP“) brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zur Begründung ihres Antrages brachte die bP im Wesentlichen vor, ihr Vater befände sich gemeinsam mit der Stiefmutter und den Halbgeschwistern in Österreich, sie wolle in Österreich eine Ausbildung absolvieren und hier leben. In Armenien befände sich noch ihre Großmutter, ihre Mutter sei in die USA ausgewandert. Sie fände in Georgien keine Existenzgrundlage vor.

Im Laufe des Asylverfahrens kam es zu einem veritablen Zerwürfnis insbesondere mit dem Vater und der Stiefmutter und brach die bP jeglichen Kontakt mit ihnen ab. Aktuell leben sie auch nicht im Familienverband.

Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehr-entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Ebenso wurde ein für die Dauer eines Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehr-entscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Ebenso wurde ein für die Dauer eines Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen und ging davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handle. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde Feststellungen und ging davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handle.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der bescheidmäßigen Entscheidung in der gegen-ständlichen Sache war der Vater der bP als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig. Am 8.5.2024 leitete die bB in Bezug auf den Vater, der Stiefmutter und die Halbgeschwister ein Aberkennungsverfahren des subsidiären Schutzes ein, in welchem noch keine Entscheidung fiel.

Die bB führte kein Familienverfahren iSd § 34 AsylG.Die bB führte kein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG.

2. Die bP erhob über ihre Vertretung gegen den genannten Bescheid der bB fristgerecht Beschwerde. Sie ging davon aus, dass die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und folglich rechts- und tatsachenirrig vorging.

3. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung am 1.7.2023 erfolgte am selben Tage eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage schließt sich das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

Die Festgestellten privaten bzw. privaten Umstände in Bezug auf die bP ergeben sich aus ihrem nicht widerlegten Vorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

I. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. römisch eins. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Mit Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab.

Die bP besitzt die StA der Republik Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) iVm § 19 BFA-VG, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.Die bP besitzt die StA der Republik Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) in Verbindung mit Paragraph 19, BFA-VG, weshalb der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt ist.

Da die bP zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig war, sind die Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahrens zu prüfen:

Die Halbgeschwister und die Stiefmutter der bP scheiden mangels Erfüllung des Begriffes eines Familienangehörigen iSd § 34 AsylG als Ankerperson im Familienverfahren aus.Die Halbgeschwister und die Stiefmutter der bP scheiden mangels Erfüllung des Begriffes eines Familienangehörigen iSd Paragraph 34, AsylG als Ankerperson im Familienverfahren aus.

Aufgrund des Umstandes, dass in Bezug auf den Vater der bP ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wurde, ist gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 AsylG aktuell kein Familienverfahren in Bezug auf den Vater zu führen.Aufgrund des Umstandes, dass in Bezug auf den Vater der bP ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wurde, ist gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG aktuell kein Familienverfahren in Bezug auf den Vater zu führen.

Aus teleologischen Erwägungen wird wohl davon auszugehen sein, dass eine Einstellung des oa. Aberkennungsverfahrens oder aber auch der Stattgabe einer Beschwerde in Bezug auf einen solchen Aberkennungsbescheid Wirkung ex tunc zukäme, was zur Folge hätte, dass die bP mit Einstellung dieses Verfahrens oder einer Stattgabe gegen einer Beschwerde gegen einen Aberkennungsbescheid wieder –ex tunc- eine Familienangehörige iSd § 34 AsylG wäre. Umgekehrt würde die Führung eines Familienverfahrens dauerhaft ausscheiden, wenn eine entsprechender Aberkennungsbescheid in Rechtskraft erwüchse.Aus teleologischen Erwägungen wird wohl davon auszugehen sein, dass eine Einstellung des oa. Aberkennungsverfahrens oder aber auch der Stattgabe einer Beschwerde in Bezug auf einen solchen Aberkennungsbescheid Wirkung ex tunc zukäme, was zur Folge hätte, dass die bP mit Einstellung dieses Verfahrens oder einer Stattgabe gegen einer Beschwerde gegen einen Aberkennungsbescheid wieder –ex tunc- eine Familienangehörige iSd Paragraph 34, AsylG wäre. Umgekehrt würde die Führung eines Familienverfahrens dauerhaft ausscheiden, wenn eine entsprechender Aberkennungsbescheid in Rechtskraft erwüchse.

Es kann im gegenständlichen Fall mangels etwaiger Hinweise im Akt weder festgestellt werden, aus welchem Grund ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, noch kann eine etwaige Aussage ex ante über den wahrscheinlichen Ausgang dieses Verfahrens getroffen werden.

Zu den rechtlichen Auswirkungen des Zerwürfnisses zwischen der bP und ihrem Vater wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.5.2022, Ra 2021/19/2009 verwiesen, wo dieser ausführte, dass er bereits im seinem Erkenntnis Ra 2021/20/0105 festhielt, dass dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), C-768/19, Bundesrepublik Deutschland/SE, nicht zu entnehmen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, bloß aufgrund eines (allenfalls: noch bestehenden) formalen Bandes, wonach eine Person (allenfalls: noch) als Familienangehöriger zu gelten hat, einem Fremden selbst dann ein Aufenthaltsrecht einräumen zu müssen, wenn von vornherein feststeht, dass jegliche familiäre Beziehung aufgelöst ist und das Aufenthaltsrecht in keiner Weise mehr der Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen solle oder könne (vgl. VwGH Ra 2021/20/0105, Rn 64). Anders als im dortigen Ausgangsfall zu dem Erkenntnis VwGH Ra 2021/20/0105 befanden sich im dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall alle Familienangehörigen im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet. Der Revisionswerber war "Familienangehöriger" seiner unverheirateten minderjährigen Tochter, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, im Sinne des Art. 2 lit. j dritter Spiegelstrich StatusRL. Die Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2021/20/0105, wonach die Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß § 34 und § 35 AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wenn die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird, gelte jedoch gleichermaßen für jene Konstellation, in der sich die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 im Geltungsbereich der StatusRL richtet. Diese Auslegung des 34 Abs. 3 AsylG 2005 stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Art. 3 und 23 StatusRL, EuGH 4. Oktober 2018, C-652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov, und EuGH 9. November 2021, C-91/20, LW/Bundesrepublik Deutschland. Das Höchstgericht führte weiters aus, dass ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.5.1994, Keegan, 16969/90) beginnd. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, mwN).Zu den rechtlichen Auswirkungen des Zerwürfnisses zwischen der bP und ihrem Vater wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.5.2022, Ra 2021/19/2009 verwiesen, wo dieser ausführte, dass er bereits im seinem Erkenntnis Ra 2021/20/0105 festhielt, dass dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), C-768/19, Bundesrepublik Deutschland/SE, nicht zu entnehmen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, bloß aufgrund eines (allenfalls: noch bestehenden) formalen Bandes, wonach eine Person (allenfalls: noch) als Familienangehöriger zu gelten hat, einem Fremden selbst dann ein Aufenthaltsrecht einräumen zu müssen, wenn von vornherein feststeht, dass jegliche familiäre Beziehung aufgelöst ist und das Aufenthaltsrecht in keiner Weise mehr der Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen solle oder könne vergleiche VwGH Ra 2021/20/0105, Rn 64). Anders als im dortigen Ausgangsfall zu dem Erkenntnis VwGH Ra 2021/20/0105 befanden sich im dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall alle Familienangehörigen im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet. Der Revisionswerber war "Familienangehöriger" seiner unverheirateten minderjährigen Tochter, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, im Sinne des Artikel 2, Litera j, dritter Spiegelstrich StatusRL. Die Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2021/20/0105, wonach die Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wenn die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird, gelte jedoch gleichermaßen für jene Konstellation, in der sich die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 im Geltungsbereich der StatusRL richtet. Diese Auslegung des 34 Absatz 3, AsylG 2005 stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Artikel 3 und 23 StatusRL, EuGH 4. Oktober 2018, C-652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov, und EuGH 9. November 2021, C-91/20, LW/Bundesrepublik Deutschland. Das Höchstgericht führte weiters aus, dass ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84; EGMR 26.5.1994, Keegan, 16969/90) beginnd. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Boughanemi, 22070/93; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016, mwN).

Angesichts der seitens der bB nicht genau festgestellten Umstände kann seitens des ho. Gerichts im Rahmen der gegenständlichen Grobprüfung nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden dass, zwischen der bP und ihrem Vater jegliche Bindung im Sinne der obigen Rechtsprechung des EGMR vollständig gelöst wurde und es kann nicht festgestellt werden, dass die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird und in dem damit auch keine Notwendigkeit (mehr) besteht, den Familienverband zu wahren.

Es wird an dieser Stelle an die ständige ho. und höchstgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach der bB in der Anwendung des § 18 BFA-VG Ermessen zukommt, welches sie in Ausübung des Gesetzes zu üben und sich in Entsprechung des Willens des Gesetzgebers in der Anwendung der leg. cit. auf eindeutige Fälle zu beschränken hat. Selbstredend hat sie im Rahmen der Ausübung des Ermessens im Rahmen des Gesetzes insbesondere auch die Determinanten des § 18 Abs. 5 BFA-VG zu berücksichtigen und muss sich hier in eindeutiger Weise ergeben, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu keinem der dort genannten Rechte kommt. Im gegenständlichen Fall kann im Lichte der getroffenen Ausführungen nicht mit der entsprechenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keinem rechtswidrigen Eingriff in das Familienleben der bP iSd Art. 8 EMRK führt.Es wird an dieser Stelle an die ständige ho. und höchstgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach der bB in der Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG Ermessen zukommt, welches sie in Ausübung des Gesetzes zu üben und sich in Entsprechung des Willens des Gesetzgebers in der Anwendung der leg. cit. auf eindeutige Fälle zu beschränken hat. Selbstredend hat sie im Rahmen der Ausübung des Ermessens im Rahmen des Gesetzes insbesondere auch die Determinanten des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu berücksichtigen und muss sich hier in eindeutiger Weise ergeben, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu keinem der dort genannten Rechte kommt. Im gegenständlichen Fall kann im Lichte der getroffenen Ausführungen nicht mit der entsprechenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu keinem rechtswidrigen Eingriff in das Familienleben der bP iSd Artikel 8, EMRK führt.

Selbstredend ist durch den gegenständlichen Beschluss noch nichts über den endgültigen Ausgang des Beschwerdeverfahrens gesagt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im gegenständlichen Beschluss genannten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im gegenständlichen Beschluss genannten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.Im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu.

Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK Familienangehöriger Familienleben reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2294481.1.01

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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