Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
BFA-VG §18Spruch
G315 2283066-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.09.2023 (tatsächlich mit Amtssignatur unterzeichnet am 06.10.2023) wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 26.09.2023 (tatsächlich mit Amtssignatur unterzeichnet am 06.10.2023) wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides lautet:
„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.
Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).“Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG).“
Die Rechtsmittelbelehrung wurde auch in die Sprache Rumänisch übersetzt.
Der Bescheid vom 26.09.2023 bzw. eigentlich vom 06.10.2023 sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 06.10.2023 wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt nachweislich am 09.10.2023 zugestellt.Der Bescheid vom 26.09.2023 bzw. eigentlich vom 06.10.2023 sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 06.10.2023 wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt nachweislich am 09.10.2023 zugestellt.
2. Per E-Mail vom 17.10.2023 ersuchte die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Übermittlung des gegenständlichen Bescheides.
3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 14.12.2023, am 15.12.2023 beim Bundesamt einlangend, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und holte unter einem die versäumte Verfahrenshandlung in Form der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nach.3. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 14.12.2023, am 15.12.2023 beim Bundesamt einlangend, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und holte unter einem die versäumte Verfahrenshandlung in Form der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nach.
4. Ohne über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, legte das Bundesamt diesen sowie die zugleich erhobene Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 20.12.2023 einlangten.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur an das Bundesamt zur Entscheidung weitergeleitet und dieses zugleich aufgefordert, über die Verfahrensergebnisse diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu berichten. 5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur an das Bundesamt zur Entscheidung weitergeleitet und dieses zugleich aufgefordert, über die Verfahrensergebnisse diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu berichten.
Ferner wurde das Bundesamt aufgefordert, Nachweise für eine ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheides und eine allfällig zum Zeitpunkt der Zustellung noch bestehende Vertretungsvollmacht der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorzulegen.
6. Per E-Mail vom 18.01.2024 gab das Bundesamt bekannt, dass am 28.09.2023 eine Mitteilung der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt eingelangt sei, wonach das Vertretungsverhältnis aufgelöst sei. Daher sei der angefochtene Bescheid der Justizanstalt am 06.10.2023 zur persönlichen Ausfolgung an den Beschwerdeführer übermittelt worden.
Unter einem wurde die E-Mail-Nachricht der Rechtsvertretung vom 28.09.2023 sowie die am 09.10.2023 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Übernahmebetätigung des Bescheides sowie der Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG übermittelt.Unter einem wurde die E-Mail-Nachricht der Rechtsvertretung vom 28.09.2023 sowie die am 09.10.2023 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Übernahmebetätigung des Bescheides sowie der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG übermittelt.
7. Am 03.07.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an das Bundesamt zum Verfahrensstand hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
8. Diesbezüglich wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung zeitnah zu rechnen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.
1.2. Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, befand sich seit 09.02.2023 im Bundesgebiet in Untersuchungshaft und befindet sich seit 14.07.2023 aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10.07.2023, rechtskräftig am 14.07.2023, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren in Strafhaft, wobei diese seit 31.08.2023 in der Justizanstalt Hirtenberg vollzogen wird (vgl. Verständigung der Fremdenbehörde, AS 5; aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 7; aktenkundiges Strafurteil, AS 29 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.07.2024; Haftauskunft, OZ 4).1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, befand sich seit 09.02.2023 im Bundesgebiet in Untersuchungshaft und befindet sich seit 14.07.2023 aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 10.07.2023, rechtskräftig am 14.07.2023, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren in Strafhaft, wobei diese seit 31.08.2023 in der Justizanstalt Hirtenberg vollzogen wird vergleiche Verständigung der Fremdenbehörde, AS 5; aktenkundige Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 7; aktenkundiges Strafurteil, AS 29 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 10.07.2024; Haftauskunft, OZ 4).
1.2.2. Vom Bundesamt wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail an seine damalige Rechtsvertretung vom 27.09.2023 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichtet (vgl. AS 11).1.2.2. Vom Bundesamt wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail an seine damalige Rechtsvertretung vom 27.09.2023 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gerichtet vergleiche AS 11).
Per E-Mail der ehemaligen Rechtsvertretung vom 28.09.2023 wurde daraufhin mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist und das Schreiben dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen sei (vgl. AS 99 bzw. OZ 6).Per E-Mail der ehemaligen Rechtsvertretung vom 28.09.2023 wurde daraufhin mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist und das Schreiben dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen sei vergleiche AS 99 bzw. OZ 6).
1.2.3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 06.10.2023 sowie die entsprechende Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer nachweislich in der Strafhaft durch persönliche Übergabe am 09.10.2023 zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, OZ 6; Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).1.2.3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 06.10.2023 sowie die entsprechende Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer nachweislich in der Strafhaft durch persönliche Übergabe am 09.10.2023 zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, OZ 6; Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
1.2.4. Die gegenständliche Beschwerde samt einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langten am 15.12.2023 beim Bundesamt ein.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. § 61 AVG lautet:3.1. Paragraph 61, AVG lautet:
„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)“
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,).
3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 06.10.2023 dem zum damaligen Zeitpunkt rechtlich unvertretenen Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe in aufrechter Strafhaft am 09.10.2023 zugestellt.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.10.2023 wurde, ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 09.10.2023 und damit einhergehend mit einem Ende der Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 06.11.2024, erst am 15.12.2023 und damit deutlich nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher objektiv als verspätet.
Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN) (vgl. VwGH vom 29.06.2022, Ra 2020/13/0079).Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden vergleiche VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN) vergleiche VwGH vom 29.06.2022, Ra 2020/13/0079).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Da die Beschwerde gegenständlich als verspätet zurückzuweisen war, war auch keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2283066.1.01Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024