TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 L515 2287639-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L515 2287643-1/14E

L515 2287645-1/14E

L515 2287639-1/14E

L515 2287641-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA der Republik Aserbaidschan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA der Republik Aserbaidschan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan (Identität steht nicht fest), vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA der Republik Aserbaidschan (Identität steht nicht fest), vertreten durch XXXX, diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan (Identität steht nicht fest), vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA der Republik Aserbaidschan (Identität steht nicht fest), vertreten durch XXXX, diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2023, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA der Republik Aserbaidschan (Identität steht nicht fest), vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 12.07.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach rechtswidriger Einreise in Österreich am 12.07.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.

I.3. Die volljährigen bP1 und bP2 wurden am 12.07.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, lediglich die bP1 habe in Aserbaidschan arbeiten können, die bP2 habe jedoch keine Arbeit gefunden. Die bP1 habe ihre Familie nicht versorgen können und unterstützte der Staat seine Bürger nicht. Als die Kinder der bP1 und bP2 (bP3 und bP4) krank gewesen seien, haben sie sie nicht zum Arzt bringen können, da man dort für alles bezahlen müsse. Die bP1 habe sich Geld leihen müssen, um die Kinder zum Arzt zu bringen. Es sei ihnen unter diesen Umständen nicht möglich, im Herkunftsstaat zu leben. Die bP1 habe in Aserbaidschan viele Schulden, sie habe einmal auch die Miete nicht bezahlen können. Dadurch habe sie Feinde, welche die bP mit dem Umbringen bedroht hätten. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP1 Armut und Lebensgefahr aufgrund der Schulden, die bP2 befürchte, dass ihre Kinder ohne ärztliche Versorgung im Herkunftsstaat sterben.römisch eins.3. Die volljährigen bP1 und bP2 wurden am 12.07.2023 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachten im Wesentlichen vor, lediglich die bP1 habe in Aserbaidschan arbeiten können, die bP2 habe jedoch keine Arbeit gefunden. Die bP1 habe ihre Familie nicht versorgen können und unterstützte der Staat seine Bürger nicht. Als die Kinder der bP1 und bP2 (bP3 und bP4) krank gewesen seien, haben sie sie nicht zum Arzt bringen können, da man dort für alles bezahlen müsse. Die bP1 habe sich Geld leihen müssen, um die Kinder zum Arzt zu bringen. Es sei ihnen unter diesen Umständen nicht möglich, im Herkunftsstaat zu leben. Die bP1 habe in Aserbaidschan viele Schulden, sie habe einmal auch die Miete nicht bezahlen können. Dadurch habe sie Feinde, welche die bP mit dem Umbringen bedroht hätten. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP1 Armut und Lebensgefahr aufgrund der Schulden, die bP2 befürchte, dass ihre Kinder ohne ärztliche Versorgung im Herkunftsstaat sterben.

I.4. Am 15.12.2023 wurden die bP1 und bP2 gemeinsam mit der minderjährigen bP3 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gaben ergänzend an, dass alle bP krank gewesen seien und sie sich die Behandlungen nicht haben leisten können. Aus diesem Grund hätten die bP Schulden und habe sich die bP1 Geld von einem Mann namens XXXX geliehen. Die bP1 habe ihm monatlich aus ihrer Tätigkeit als Taxifahrer Geldbeträge zurückgezahlt. Bei dem Mann handle es sich um einen Psychopathen, er habe hierfür auch ärztliche Atteste. Der Mann habe regelmäßig behauptet, kein Geld von der bP1 erhalten zu haben. Die bP1 sei bei der Polizei gewesen. Dort sei ihr gesagt worden, dass der Mann namens XXXX als Verrückter amtsbekannt und daher unantastbar sei. Dieser Mann habe die bP auch zu Hause aufgesucht und bedroht. Er habe zudem den Kindern auf dem Schulweg mit dem Umbringen gedroht. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sich die bP1 vor XXXX. Außerdem habe die bP1 ihr Hab und Gut verkauft und bekomme keine Unterstützung. Die bP2 befürchte, dass XXXX sie umbringe. Sie hätten keine Bleibe und seien nicht im Stande, sich wirtschaftlich zu versorgen. Die bP3 gab an, Angst vor dem Mann zu haben, der die bP bedroht.römisch eins.4. Am 15.12.2023 wurden die bP1 und bP2 gemeinsam mit der minderjährigen bP3 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gaben ergänzend an, dass alle bP krank gewesen seien und sie sich die Behandlungen nicht haben leisten können. Aus diesem Grund hätten die bP Schulden und habe sich die bP1 Geld von einem Mann namens römisch 40 geliehen. Die bP1 habe ihm monatlich aus ihrer Tätigkeit als Taxifahrer Geldbeträge zurückgezahlt. Bei dem Mann handle es sich um einen Psychopathen, er habe hierfür auch ärztliche Atteste. Der Mann habe regelmäßig behauptet, kein Geld von der bP1 erhalten zu haben. Die bP1 sei bei der Polizei gewesen. Dort sei ihr gesagt worden, dass der Mann namens römisch 40 als Verrückter amtsbekannt und daher unantastbar sei. Dieser Mann habe die bP auch zu Hause aufgesucht und bedroht. Er habe zudem den Kindern auf dem Schulweg mit dem Umbringen gedroht. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sich die bP1 vor römisch 40 . Außerdem habe die bP1 ihr Hab und Gut verkauft und bekomme keine Unterstützung. Die bP2 befürchte, dass römisch 40 sie umbringe. Sie hätten keine Bleibe und seien nicht im Stande, sich wirtschaftlich zu versorgen. Die bP3 gab an, Angst vor dem Mann zu haben, der die bP bedroht.

Die bP2 gab zusätzlich an, dass die bP1 eine Ausbildung als Bankkaufmann gemacht habe und 10.000 Manat für einen Arbeitsplatz bezahlen habe müssen. Es gebe offiziell keine Krankenversicherung im Herkunftsstaat und würden Ärzte Bestechungsgelder verlangen. Es gebe auch keine Kinderbeihilfe.

Die bP1 führte zudem aus, an einer Schilddrüsenerkrankung zu leiden und die bP2 führte aus, Probleme mit ihrem Pankreas sowie mit ihren Nieren zu haben und an Gastritis zu leiden. Laut Angaben der bP1 und bP2 hätten sowohl die bP3 als auch die bP4 Schilddrüsenprobleme, die bP4 zudem eine Herzrhythmusstörung. Die bP3 gab hierzu an, in Aserbaidschan nicht in ärztlicher Behandlung, in Österreich aber beim Arzt gewesen zu sein.

I.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

I.5.1. Die bB ging davon aus, dass die bP keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorbrachten. Die bP hätten selbst vorgebracht, aufgrund der Krankheit der bP1 und der damit verbundenen Behandlungskosten sowie aufgrund von Schulden ausgereist zu sein. Das Vorbringen hinsichtlich der Drohungen durch den Gläubiger XXXX sei als „Lügenkonstrukt“ zu werten. Selbst bei Wahrheitsunterstellung entfalte dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Auch die medizinische Situation der bP führe allein nicht zur Asylgewährung und sei auch nicht hervorgekommen, dass sie von einer Behandlung im Herkunftsstaat ausgeschlossen seien. Die vorgebrachten Erkrankungen seien im Herkunftsstaat behandelbar und werde in öffentlichen Krankenhäusern eine kostenlose medizinsieche Versorgung angeboten.römisch eins.5.1. Die bB ging davon aus, dass die bP keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorbrachten. Die bP hätten selbst vorgebracht, aufgrund der Krankheit der bP1 und der damit verbundenen Behandlungskosten sowie aufgrund von Schulden ausgereist zu sein. Das Vorbringen hinsichtlich der Drohungen durch den Gläubiger römisch 40 sei als „Lügenkonstrukt“ zu werten. Selbst bei Wahrheitsunterstellung entfalte dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Auch die medizinische Situation der bP führe allein nicht zur Asylgewährung und sei auch nicht hervorgekommen, dass sie von einer Behandlung im Herkunftsstaat ausgeschlossen seien. Die vorgebrachten Erkrankungen seien im Herkunftsstaat behandelbar und werde in öffentlichen Krankenhäusern eine kostenlose medizinsieche Versorgung angeboten.

I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung zulässig. römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung zulässig.

I.6. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.6. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bP hätten nachvollziehbar vorgebracht, dass sie aufgrund der Schilddrüsenerkrankung der bP1 ausgereist seien, da sich der Gesundheitszustand der bP1 trotz einer Operation nicht gebessert habe. Auch seien die dort erhältlichen, aber weniger wirksamen Medikamente für die bP unerschwinglich. Aus diesem Grund hätten sich die bP Geld von einem Mann namens XXXX geliehen, welcher sich als Psychopath entpuppt und sie trotz Rückzahlung verfolgt und bedroht habe. Es entspreche nicht dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, wenn die bB das Vorbringen um den Kreditgeber als „Lügenkonstrukt“ abtue und nicht weiter darauf eingehe. Die Beurteilung dieses Vorbringens hätte unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation erfolgen müssen und einer eingehenden Befragung zur Person des Kreditgebers bedurft. Die bB habe sich auch nicht näher mit den Voraussetzungen für medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat und mit der individuellen Situation der bP auseinandergesetzt. Die bP hätten in den letzten Monaten vor der Ausreise EUR 5.000,00 für Arztbesuche und Medikamente bezahlt; dies bei einem monatlichen Verdienst der bP1 von EUR 300,00. Aus diesem Grund habe die bP1 den Privatkredit aufnehmen müssen. Die bB habe sohin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die bP hätten nachvollziehbar vorgebracht, dass sie aufgrund der Schilddrüsenerkrankung der bP1 ausgereist seien, da sich der Gesundheitszustand der bP1 trotz einer Operation nicht gebessert habe. Auch seien die dort erhältlichen, aber weniger wirksamen Medikamente für die bP unerschwinglich. Aus diesem Grund hätten sich die bP Geld von einem Mann namens römisch 40 geliehen, welcher sich als Psychopath entpuppt und sie trotz Rückzahlung verfolgt und bedroht habe. Es entspreche nicht dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, wenn die bB das Vorbringen um den Kreditgeber als „Lügenkonstrukt“ abtue und nicht weiter darauf eingehe. Die Beurteilung dieses Vorbringens hätte unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation erfolgen müssen und einer eingehenden Befragung zur Person des Kreditgebers bedurft. Die bB habe sich auch nicht näher mit den Voraussetzungen für medizinische Behandlungen im Herkunftsstaat und mit der individuellen Situation der bP auseinandergesetzt. Die bP hätten in den letzten Monaten vor der Ausreise EUR 5.000,00 für Arztbesuche und Medikamente bezahlt; dies bei einem monatlichen Verdienst der bP1 von EUR 300,00. Aus diesem Grund habe die bP1 den Privatkredit aufnehmen müssen. Die bB habe sohin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt.

I.7. Mit Schreiben vom 04.04.2024 über die Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den bP das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022 sowie das Länderinformationsblatt 2022 von IOM zu Aserbaidschan übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens einer Woche vor dem Verhandlungstermin beim erkennenden Gericht einlangend gegeben. Die bP wurden zudem eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Eine Stellungnahme der bP langte fristgerecht nicht ein.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 04.04.2024 über die Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den bP das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Aserbaidschan vom 27.05.2022 sowie das Länderinformationsblatt 2022 von IOM zu Aserbaidschan übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens einer Woche vor dem Verhandlungstermin beim erkennenden Gericht einlangend gegeben. Die bP wurden zudem eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Eine Stellungnahme der bP langte fristgerecht nicht ein.

I.8. Das ho. Gericht beraumte für den 06.05.2024 eine mündliche Verhandlung an, wobei die bP zu diesem Termin nicht erschienen sind. Das Fernbleiben der bP wurde damit begründet, dass sie sich anlässlich der Anreise im Zug irrten.römisch eins.8. Das ho. Gericht beraumte für den 06.05.2024 eine mündliche Verhandlung an, wobei die bP zu diesem Termin nicht erschienen sind. Das Fernbleiben der bP wurde damit begründet, dass sie sich anlässlich der Anreise im Zug irrten.

I.9. Am 13.06.2024 langte ein Schriftsatz zur Beantwortung der im Rahmen der Ladung übermittelten Fragen zu den bP beim ho. Gericht ein. Aus dem Schriftsatz geht im Wesentlichen hervor, dass keine Änderungen seit der Einbringung der Beschwerde vorliegen, die bP derzeit nicht medizinisch behandelt werden, sie keine Familienangehörige in Österreich haben, einen Deutschkurs A1 besuchten, sich um eine Beschäftigungsbewilligung erfolglos bemüht haben, Leistungen aus der Grundversorgung beziehen sowie über keine Reisepässe verfügen.römisch eins.9. Am

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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