Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W600 2298206-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Usbekistan, rechtlich vertreten durch den Verein SUARA, gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 17.08.2024, 10:45 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Usbekistan, rechtlich vertreten durch den Verein SUARA, gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 17.08.2024, 10:45 Uhr, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom XXXX 2024, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, um 21:15 Uhr, zugestellt. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten. 1. Mit unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, um 21:15 Uhr, zugestellt. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.08.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung ab (Folge-)Antragstellung auf internationalen Schutz am 17.08.2024. Unter einem wurde der Ersatz des Schriftsatz- und allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie der Stempelgebühren (gemeint wohl Eingabegenbühr) beantragt. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.08.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen die andauernde Anhaltung ab (Folge-)Antragstellung auf internationalen Schutz am 17.08.2024. Unter einem wurde der Ersatz des Schriftsatz- und allfälligen Verhandlungsaufwandes sowie der Stempelgebühren (gemeint wohl Eingabegenbühr) beantragt.
3. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am 29.08.2024 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes. Am selben Tag langte zudem eine Anfragebeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA ein.
4. Sowohl die Stellungnahme des BFA als auch die Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA wurden dem BF zum Parteiengehör übermittelt, und gab der BF am 30.08.2024 eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der BF, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX 2015 von Polizisten betreten wurde (INT 1-Akt, Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2015, AS 17f) und er im Stande der Anhaltung am selbigen Tag einen Erstantrag auf internationalen Schutz stellte. (INT 1-Akt, Niederschrift des BFA vom XXXX 2015, AS 13f)Der BF, ein usbekischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 2015 von Polizisten betreten wurde (INT 1-Akt, Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2015, AS 17f) und er im Stande der Anhaltung am selbigen Tag einen Erstantrag auf internationalen Schutz stellte. (INT 1-Akt, Niederschrift des BFA vom römisch 40 2015, AS 13f)
Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 23.07.2018, wurde der Antrag des BF vollinhaltlich negativ beschieden, dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan zulässig ist und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt. (INT 1-Akt, AS 56ff) Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 23.07.2018, wurde der Antrag des BF vollinhaltlich negativ beschieden, dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan zulässig ist und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt. (INT 1-Akt, AS 56ff)
Mit Beschluss des BVwG, GZ.: XXXX , vom 08.01.2019 wurde der zuvor genannte Bescheid des BFA vom 23.07.2018 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. (Gerichtsakt XXXX )Mit Beschluss des BVwG, GZ.: römisch 40 , vom 08.01.2019 wurde der zuvor genannte Bescheid des BFA vom 23.07.2018 behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. (Gerichtsakt römisch 40 )
Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 16.08.2019, wurde der Antrag des BF internationalen Schutz vom XXXX 2015 vollinhaltlich negativ beschieden, dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan zulässig ist und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt. (INT 1-Akt AS 122ff)Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 16.08.2019, wurde der Antrag des BF internationalen Schutz vom römisch 40 2015 vollinhaltlich negativ beschieden, dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Usbekistan zulässig ist und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen zuerkannt. (INT 1-Akt AS 122ff)
Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 18.11.2019, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 16.08.2019 abgewiesen. Besagtes Erkenntnis wurde dem seinerzeitigen RV des BF am 21.11.2019 zugestellt. (Gerichtsakt XXXX ) Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: römisch 40 , vom 18.11.2019, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 16.08.2019 abgewiesen. Besagtes Erkenntnis wurde dem seinerzeitigen Regierungsvorlage des BF am 21.11.2019 zugestellt. (Gerichtsakt römisch 40 )
Eine Ladung des BFA für einen Interviewtermin des BF vor der usbekischen Botschaft zum Zwecke der Beschaffung eines Heimreisezertifikates am 07.07.2021 (vgl. Mitwirkungsbescheid vom 21.06.2021, DEF-Akt AS 31ff) konnte dem BF am 24.06.2021 nicht zugestellt werden, zumal der BF an seiner damaligen Wohnadresse nicht mehr aufhältig war. (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 24.06.2021, DEF-Akt AS 61f)Eine Ladung des BFA für einen Interviewtermin des BF vor der usbekischen Botschaft zum Zwecke der Beschaffung eines Heimreisezertifikates am 07.07.2021 vergleiche Mitwirkungsbescheid vom 21.06.2021, DEF-Akt AS 31ff) konnte dem BF am 24.06.2021 nicht zugestellt werden, zumal der BF an seiner damaligen Wohnadresse nicht mehr aufhältig war. vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 24.06.2021, DEF-Akt AS 61f)
Am XXXX 2024, 10:20 Uhr, wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein PAZ verbracht. Der BF war im Besitz eines slowakischen Personalausweises. (SIM-Akt, Meldung der LPD XXXX , vom XXXX 2024; Kopie Personalausweis, AS 21f)Am römisch 40 2024, 10:20 Uhr, wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein PAZ verbracht. Der BF war im Besitz eines slowakischen Personalausweises. (SIM-Akt, Meldung der LPD römisch 40 , vom römisch 40 2024; Kopie Personalausweis, AS 21f)
Mit Kurzbrief der LPD XXXX vom 16.08.2024, wurde berichtet, dass vom slowakischen Kontaktbüro mitgeteilt wurde, dass eine Person mit der Identität des BF in der slowakischen Evidenz nicht aufscheine. (SIM-Akt AS 20)
Mit Kurzbrief der LPD römisch 40 vom 16.08.2024, wurde berichtet, dass vom slowakischen Kontaktbüro mitgeteilt wurde, dass eine Person mit der Identität des BF in der slowakischen Evidenz nicht aufscheine. (SIM-Akt AS 20)
Am 16.08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt wobei er unter anderem angab, gesund zu sein, sich seit fast 10 Jahren in Österreich aufzuhalten, nicht ausreisen zu können, zumal er nicht nach Usbekistan zurückwolle und könne, in der XXXX Wien sich mit seinem gefälschten Ausweis angemeldet zu haben, viele Freunde und Cousins, zu jenen er jedoch keinen Kontakt pflege, in Österreich zu haben, über familiäre Bezüge im Herkunftsstaat, in Form seines Vaters, seiner Schwester, zweier Brüder, seiner Ehefrau und der gemeinsamen drei Kinder zu verfügen, illegaler Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, geringfügig beschäftigt zu sein, über keine Reisedokumente zu verfügen, seinen Reisepass 2016 verloren zu haben und von der Botschaft keinen neuen ausgestellt zu bekommen, keinen Aufenthaltstitel für einen EU-Mitgliedsstaat zu besitzen, im Herkunftsstaat weder strafgerichtlich noch politisch verfolgt zu werden und nicht nach Usbekistan zurückkehren zu wollen. (SIM-Akt AS 23f)Am 16.08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt wobei er unter anderem angab, gesund zu sein, sich seit fast 10 Jahren in Österreich aufzuhalten, nicht ausreisen zu können, zumal er nicht nach Usbekistan zurückwolle und könne, in der römisch 40 Wien sich mit seinem gefälschten Ausweis angemeldet zu haben, viele Freunde und Cousins, zu jenen er jedoch keinen Kontakt pflege, in Österreich zu haben, über familiäre Bezüge im Herkunftsstaat, in Form seines Vaters, seiner Schwester, zweier Brüder, seiner Ehefrau und der gemeinsamen drei Kinder zu verfügen, illegaler Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, geringfügig beschäftigt zu sein, über keine Reisedokumente zu verfügen, seinen Reisepass 2016 verloren zu haben und von der Botschaft keinen neuen ausgestellt zu bekommen, keinen Aufenthaltstitel für einen EU-Mitgliedsstaat zu besitzen, im Herkunftsstaat weder strafgerichtlich noch politisch verfolgt zu werden und nicht nach Usbekistan zurückkehren zu wollen. (SIM-Akt AS 23f)
Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2024, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt AS 26ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, 21:15 Uhr, persönlich übergeben. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 46f)Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt AS 26ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, 21:15 Uhr, persönlich übergeben. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 46f)
Am 17.08.2024 fand eine Beschuldigtenvernehmung des BF durch die LPD XXXX wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung statt. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der BF um 10:45 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. (SIM-Akt, Protokoll der Beschuldigteneinvernahme vom 17.08.2024, AS 49f)Am 17.08.2024 fand eine Beschuldigtenvernehmung des BF durch die LPD römisch 40 wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung statt. Im Rahmen dieser Einvernahme stellte der BF um 10:45 Uhr einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. (SIM-Akt, Protokoll der Beschuldigteneinvernahme vom 17.08.2024, AS 49f)
Am 17.08.2024, 12:00 Uhr, fand die Erstbefragung des BF vor der Polizei hinsichtlich seines Folgeasylantrages statt. Der BF brachte dabei zu seinen Fluchtgründen befragt vor, seine alten Fluchtgründe aufrecht zu halten und nicht illegal in Österreich aufhältig sein zu wollen. Zudem hätte sich die Situation in Usbekistan verschlechtert und würden seine Frau und seine Kinder aus missverständlichen Gründen, weil angenommen werde, dass diese Teil einer Sekte seien, verfolgt und geschlagen. Diese Fluchtgründe seien dem BF bereits seit 1 ½ Jahren bekannt. (INT 2-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 17.08.2024, AS 11f)
Mit begründeten Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 17.08.2024, wurde die Schubhaft des BF weiter aufrechterhalten. (SIM-Akt AS 58f) Besagter Aktenvermerk wurde dem BF am 17.07.2024, 13:30 Uhr, persönlich übergeben. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 69; INT 2-Akt AS 23) Mit begründeten Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 17.08.2024, wurde die Schubhaft des BF weiter aufrechterhalten. (SIM-Akt AS 58f) Besagter Aktenvermerk wurde dem BF am 17.07.2024, 13:30 Uhr, persönlich übergeben. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung, AS 69; INT 2-Akt AS 23)
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.08.2024, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei den Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und die 20-tages Frist im Zulassungsverfahren nicht gelte. (INT 2-Akt AS 27) Besagte Verfahrensanordnung wurde dem BF am 21.08.2024, 10:45 Uhr, persönlich übergeben. (INT 2-Akt, Übernahmebestätigung, AS 43)
Am 30.08.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (INT 2-Akt, Einvernahmeprotokoll, AS 45f)
1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr sowie zur Verhältnismäßigkeit:
Der volljährige BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt und besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, er war und ist Staatsangehöriger von Usbekistan. Er war und ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.
Die Muttersprache des BF ist Usbekisch, jedoch beherrscht der BF auch die russische Sprache in Wort und Schrift.
Der BF besitzt weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument und hat bisher keines der besagten Dokumente in Vorlage gebracht.
Der BF ist im Besitz eines gefälschten slowakischen Personalausweises ausgestellt auf: XXXX , geb. XXXX . Der besagte Personalausweis weist eine Gültigkeit von 17.10.2019 bis 17.10.2029 auf. Der BF hat diesen zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich am 01.04.2024 verwendet. Darüber hinaus weist der BF keine Erwerbszeiten in Österreich auf. Der BF ist im Besitz eines gefälschten slowakischen Personalausweises ausgestellt auf: römisch 40 , geb. römisch 40 . Der besagte Personalausweis weist eine Gültigkeit von 17.10.2019 bis 17.10.2029 auf. Der BF hat diesen zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich am 01.04.2024 verwendet. Darüber hinaus weist der BF keine Erwerbszeiten in Österreich auf.
Der BF war und ist gesund. Der BF war und ist haftfähig.
Der BF wird seit XXXX 2024, 21:15 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit römisch 40 2024, 21:15 Uhr, in Schubhaft angehalten.
Der BF kam seiner Ausreisepflicht nach erfolgter Abweisung seines Asylantrages und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019 bisher nicht nach.
Der BF stellte am 17.08.2024 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zum ausschließlichen Zweck, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern.
Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten, weist jedoch eine mit 28.07.2021 in Rechtskraft erwachsene verwaltungsstrafrechtliche Belangung wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz (§§ 22 Abs. 1 Z 1 iVm. 4 Abs. 1 MeldeG) auf. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten, weist jedoch eine mit 28.07.2021 in Rechtskraft erwachsene verwaltungsstrafrechtliche Belangung wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz (Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 4 Absatz eins, MeldeG) auf.
Der BF weist seit 20.09.2021 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich mehr auf und hält sich seither im Verborgenen auf.
Der BF ging unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.
Der BF verfügt über keine maßgeblichen familiären und/oder verfestigte soziale Bezüge in Österreich und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keine hinreichenden Barmittel zur Sicherung seines Unterhaltes und über keine legalen Einnahmequellen. Der BF verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz. Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft hätte der BF Anspruch auf Grundversorgung.
Im Herkunftsstaat des BF halten sich seine Frau, seine Kinder, sein Vater und seiner Geschwister auf.
Der BF war und ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war und ist nicht bereit, freiwillig nach Usbekistan zurückzukehren.
Nach aktueller Aktenlage wird voraussichtlich eine abweisender bzw. zurückweisender Bescheid gemäß §§ 3 und 8 AsylG und eine Rückkehrentscheidung innerhalb der nächsten 14 Tage erlassen. Dies gilt vorbehaltlich weiterer Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Verfahrens. Nach aktueller Aktenlage wird voraussichtlich eine abweisender bzw. zurückweisender Bescheid gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG und eine Rückkehrentscheidung innerhalb der nächsten 14 Tage erlassen. Dies gilt vorbehaltlich weiterer Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Verfahrens.
Betreffend den BF liegt eine Kopie seiner usbekischen Heiratsurkunde vor. Für den BF ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig. Der Staat Usbekistan stellt Heimreisezertifikate nach einem erforderlichen Interviewtermin innerhalb von 1 bis 3 Monaten aus. Interviewtermine vor den usbekischen Vertretungsbehörden können kurzfristig innerhalb weniger Tage organisiert werden.
Abschiebungen nach Usbekistan finden statt. Im Jahr 2023 fanden 12 und im Jahr 2024 bis Juli 6 Abschiebungen statt. Nach erfolgter HRZ-Ausstellung kann eine Abschiebung innerhalb weniger Tage vorgenommen werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) sowie das seinerzeitige (im Folgenden: INT1-Akt) und das aktuelle (im Folgenden: INT2-Akt) Asylverfahren sowie das Abschiebeverfahren (DEF-Akt) des BF betreffend, in die die Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakte des BVwG (GZen.: XXXX ) und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom 28.08.2024 (vgl. OZ 1) und die Stellungnahme des BF vom 30.08.2024 (vgl. OZ 21), die Stellungnahme des BFA vom 29.08.2024 (vgl. OZ 17) sowie die Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 29.08.2024 (vgl. OZ 20). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in einen Sozialversicherungsauszug, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) sowie das seinerzeitige (im Folgenden: INT1-Akt) und das aktuelle (im Folgenden: INT2-Akt) Asylverfahren sowie das Abschiebeverfahren (DEF-Akt) des BF betreffend, in die die Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakte des BVwG (GZen.: römisch 40 ) und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz vom 28.08.2024 vergleiche OZ 1) und die Stellungnahme des BF vom 30.08.2024 vergleiche OZ 21), die Stellungnahme des BFA vom 29.08.2024 vergleiche OZ 17) sowie die Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 29.08.2024 vergleiche OZ 20). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in einen Sozialversicherungsauszug, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-, DEF- und INT-Akte), den Beschwerdeakten des BVwG sowie den gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seiner Beschwerde (vgl. OZ 1) noch in seiner Stellungnahme vom 30.08.2024 (vgl. OZ 21) ein davon abweichender Sachverhalt behauptet, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM-, DEF- und INT-Akte), den Beschwerdeakten des BVwG sowie den gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben zitierten Beweismittel. Seitens des BF wurde weder in seiner Beschwerde vergleiche OZ 1) noch in seiner Stellungnahme vom 30.08.2024 vergleiche OZ 21) ein davon abweichender Sachverhalt behauptet, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.08.2024 (siehe SIM-Akt AS 23f), in seinem aktuellen (siehe Erstbefragungsprotokoll vom 17.08.2024, INT 2-Akt AS 11f) und seinem ersten Asylverfahren (siehe Erstbefragungsprotokoll vom 21.02.2015, INT 1-Akt AS 35f und Einvernahmeprotokoll vom 03.07.2018, INT 1-Akt AS 65ff) . Der BF gab dabei wiederholt an die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatbürger von Usbekistan zu sein.
Das der BF einen Reisepass, sonstigen Lichtbildausweis und/oder ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument in Vorlage gebracht hätte, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Ferner gab der BF in seinem ersten Asylverfahren an, seinen Reisepass einem georgischen Staatsangehörigen im Glauben von diesem Dokumente für Kanada zu erhalten, übergeben zu haben, welcher damit verschwunden sei. (vgl. INT 1-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 03.07.2018, AS 67). Vor dem BFA gab der BF am 16.08.2024 jedoch an, dass er seinen Reisepass im Jahr 2016 verloren hätte (vgl. SIM-Akt AS 24) Das der BF einen Reisepass, sonstigen Lichtbildausweis und/oder ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument in Vorlage gebracht hätte, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Ferner gab der BF in seinem ersten Asylverfahren an, seinen Reisepass einem georgischen Staatsangehörigen im Glauben von diesem Dokumente für Kanada zu erhalten, übergeben zu haben, welcher damit verschwunden sei. vergleiche INT 1-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 03.07.2018, AS 67). Vor dem BFA gab der BF am 16.08.2024 jedoch an, dass er seinen Reisepass im Jahr 2016 verloren hätte vergleiche SIM-Akt AS 24)
Die Nichtvorlage von Dokumenten und/oder Ausweisen seitens des BF wird zudem auch in der unbedenklichen Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BF vom 29.08.2024, insofern bestätigt, als darin ausgeführt wird, dass einzig eine Heiratsurkunde des BF vorliege. (siehe OZ 20) Ferner finden sich in den Akten keine Kopien von Ausweisen des BF und in den behördlichen Registern keine Hinweise darauf, dass der BF im Besitz solcher war oder ist. Ferner verneinte der BF auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2024 den Besitz entsprechender Dokumente. (vgl. INT 2-Akt AS 47) Die Nichtvorlage von Dokumenten und/oder Ausweisen seitens des BF wird zudem auch in der unbedenklichen Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BF vom 29.08.2024, insofern bestätigt, als darin ausgeführt wird, dass einzig eine Heiratsurkunde des BF vorliege. (siehe OZ 20) Ferner finden sich in den Akten keine Kopien von Ausweisen des BF und in den behördlichen Registern keine Hinweise darauf, dass der BF im Besitz solcher war oder ist. Ferner verneinte der BF auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2024 den Besitz entsprechender Dokumente. vergleiche INT 2-Akt AS 47)
Im Akt liegt einzig eine Kopie eines slowakischen Personalausweises, ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX , gültig von 17.10.20219 bis 17.10.2029, ein, an dessen Echtheit bzw. Richtigkeit massive Zweifel bestehen, zumal laut Auskunft der LPD XXXX vom 16.08.2024, der BF in der Evidenz des slowakischen Staates nicht aufscheint (vgl. SIM-Akt AS 20). Ferner gestand der BF vor dem BFA am 16.08.2024 ein, dass es sich um einen gefälschten Ausweis handle (arg: „[…] Ich bin dort mit meinem gefälschten Ausweis gemeldet.“) (vgl. SIM-Akt AS 24) Im Akt liegt einzig eine Kopie eines slowakischen Personalausweises, ausgestellt auf römisch 40 , geb. römisch 40 , gültig von 17.10.20219 bis 17.10.2029, ein, an dessen Echtheit bzw. Richtigkeit massive Zweifel bestehen, zumal laut Auskunft der LPD römisch 40 vom 16.08.2024, der BF in der Evidenz des slowakischen Staates nicht aufscheint vergleiche SIM-Akt AS 20). Ferner gestand der BF vor dem BFA am 16.08.2024 ein, dass es sich um einen gefälschten Ausweis handle (arg: „[…] Ich bin dort mit meinem gefälschten Ausweis gemeldet.“) vergleiche SIM-Akt AS 24)
Vor der Polizei gab der BF im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme am 17.08.2024 – die Echtheit des genannten Ausweises in Zweifel ziehend – an, den besagten Personalausweis im Jahr 2019 im Internet bestellt und 2020 erhalten zu haben. (vgl. SIM-Akt AS 52) Auch in der gegenständlichen Beschwerde bringt der BF vor, als vermeintlicher Slowake in Österreich gelebt zu haben, womit er wiederum eingestand, unter Verwendung falscher Angaben bzw. eines falschen Ausweises in Österreich aufhältig gewesen zu sein. (vgl. OZ 1) Vor diesem Hintergrund können keine Anhaltspunkte, die nahelegen könnten, dass der in Besitz des BF befindliche slowakische Personalausweis echt- bzw. richtig wäre, festgestellt werden. Vor der Polizei gab der BF im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme am 17.08.2024 – die Echtheit des genannten Ausweises in Zweifel ziehend – an, den besagten Personalausweis im Jahr 2019 im Internet bestellt und 2020 erhalten zu haben. vergleiche SIM-Akt AS 52) Auch in der gegenständlichen Beschwerde bringt der BF vor, als vermeintlicher Slowake in Österreich gelebt zu haben, womit er wiederum eingestand, unter Verwendung falscher Angaben bzw. eines falschen Ausweises in Österreich aufhältig gewesen zu sein. vergleiche OZ 1) Vor diesem Hintergrund können keine Anhaltspunkte, die nahelegen könnten, dass der in Besitz des BF befindliche slowakische Personalausweis echt- bzw. richtig wäre, festgestellt werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß oder aktuell besitzt, finden sich in den Akten nicht. Zudem gab der BF – zuletzt vor dem BFA am 16.08.2024 und in seiner Beschwerdeschrift – wiederholt an, usbekischer Staatsbürger zu sein und brachte bisher nicht vor darüber hinaus über eine weitere Staatsbürgerschaft zu verfügen.
Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am XXXX 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. INT1-Akt AS 35) welcher letzten Endes mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019 abgewiesen wurde (vgl. Gerichtsakt GZ.: XXXX ). Darüber hinaus stellte der BF im Stande der Schubhaft am 17.08.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz über welchen laut Aktenlage und Zentralen Fremdenregister bis dato seitens des BFA nicht entschieden wurde. Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am römisch 40 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche INT1-Akt AS 35) welcher letzten Endes mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019 abgewiesen wurde vergleiche Gerichtsakt GZ.: römisch 40 ). Darüber hinaus stellte der BF im Stande der Schubhaft am 17.08.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz über welchen laut Aktenlage und Zentralen Fremdenregister bis dato seitens des BFA nicht entschieden wurde.
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinem sich aus seinem Asylverfahren ergebenden Rechtsansprüchen auf Verbleib in Österreich – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates innehat oder –hatte. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr verneinte der BF vor dem BFA am 16.08.2024 jemals im Besitz eines entsprechenden Rechtstitels gewesen zu sein.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2024, 21:15 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung (siehe SIM-Akt AS 46) einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (siehe SIM-Akt AS 26f), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem unstrittig. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2024, 21:15 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung (siehe SIM-Akt AS 46) einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (siehe SIM-Akt AS 26f), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist zudem unstrittig.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit bestanden hat und/oder besteht, und wurde eine solche weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom BF substantiiert behauptet. Der BF gab vielmehr vor dem BFA am 16.08.2024 (vgl. SIM-Akt AS 23) sowie in seiner Erstbefragung am 17.08.2024 (vgl. SIM-Akt AS 56) an gesund zu sein. Dem erkennenden Gericht liegen zudem medizinische Unterlagen vor, wonach beim BF nach amtsärztlicher Untersuchung am 17.08.2024 die Haftfähigkeit festgestellt wurde (vgl. OZ 6). Weder dem besagten Untersuchungsprotokoll noch der Patientenkartei